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title: "Finanzkontrollverordnung (FKVO)"
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# Finanzkontrollverordnung (FKVO)

## Art. 1 A. Finanzkontrolle {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Organisation und die Prüf
tätigkeit der Finanzkontrolle.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Finanzkontrolle ist die Prüfstelle gemäss §§ 142–150
Gemeindegesetz (GG)3.
2 Sie ist fachlich unabhängig und selbstständig.
3 Sie ist der Geschäftsleitung des Gemeinderats administrativ
zugeordnet.

## Art. 3 B. Finanzaufsicht {#art_3}

Die umfassende Finanzaufsicht beinhaltet die Prüfung
der Haushaltsführung auf:
a. Ordnungsmässigkeit;
b. Rechtmässigkeit;
c. Wirtschaftlichkeit;
d. Zweckmässigkeit;
e. Wirksamkeit.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die beschränkte Finanzaufsicht beinhaltet die Kontrolle
der Verwendung der Mittel, die an Organisationen und Perso
nen gemäss Art. 6 Abs. 2 ausgerichtet wurden.
2 Sie wird auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des
zuständigen Departements durchgeführt.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 2602 vom 13. September 2023.
3 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Gegenstand
Prüfstelle
Prüfinhalt
a. umfassende
Aufsicht
b. beschränkte
Aufsicht
2Finanzkontrollverordnung (FKVO)
175.100

## Art. 5 {#art_5}

Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der umfassenden Finanzaufsicht unterliegen:
a. städtische Organe und Organisationseinheiten, deren Rech
nungen dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss
§ 86 GG4 unterstehen;
b. öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit keine externe Revisionsstelle eingesetzt wurde.
2 Der beschränkten Finanzaufsicht unterliegen:
a. öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit eine externe Revisionsstelle eingesetzt wurde;
b. Organisationen und Personen ausserhalb der Stadtverwal
tung, denen die Stadt öffentliche Aufgaben überträgt;
c. Organisationen und Personen, die städtische Leistungen
erhalten.

## Art. 7 {#art_7}

Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit aus nach den:
a. Vorgaben des übergeordneten Rechts;
b. Bestimmungen dieser Verordnung;
c. allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen.

## Art. 8 {#art_8}

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die un
ter ihrer Aufsicht stehen.

## Art. 9 C. Haushaltsführung der Finanzkontrolle {#art_9}

1 Die Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich
nach den städtischen Bestimmungen.
2 Die Finanzkontrolle erstellt nach den formellen Vorgaben des
Stadtrats:
a. das Budget;
b. den Finanz und Aufgabenplan;
c. die Jahresrechnung.
3 Der Stadtrat leitet die Anträge an den Gemeinderat weiter.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Geschäftsleitung des Gemeinderats beauftragt
eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrech
nung der Finanzkontrolle.
4 vom 20. April 2015, LS 131.1.
c. Ausschluss
Aufsichts
bereiche
Prüfgrundsätze
Geschäfts
verkehr
Grundsätze
Revisionsstelle
3Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
2 Die Finanzkontrolle erhält vorgängig Gelegenheit zur Stellung
nahme.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Finanzkontrolle verfügt über ein zertifiziertes Quali
tätsmanagementsystem.
2 Sie stellt die Unterlagen bei Bedarf der Geschäftsleitung des
Gemeinderats zur Verfügung.
II. Organisation

## Art. 12 A. Leitung {#art_12}

1 Als Direktorin oder Direktor wird eine in Revisionsfra
gen ausgewiesene Fachperson gewählt.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Eine Wiederwahl ist möglich.

## Art. 13 {#art_13}

Der Lohn der Direktorin oder des Direktors richtet sich
nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen
Personals (Personalrecht)5.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Finanzbefugnisse der Direktorin oder des Direktors
entsprechen sinngemäss denjenigen einer Dienstchefin oder
eines Dienstchefs.
2 Darüber hinaus richten sich die Zuständigkeiten nach der Ge
meindeordnung6.

## Art. 15 {#art_15}

Die Geschäftsleitung des Gemeinderats kann Befug
nisse der Direktorin oder des Direktors massvoll und stufenge
recht in Ausführungsbestimmungen an Angestellte der Finanz
kontrolle übertragen.

## Art. 16 B. Personal {#art_16}

1 Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsinstanz
für die bei der Finanzkontrolle beschäftigten Angestellten.
2 Sie oder er ist zuständig für:
a. die Ernennung der Stellvertretung;
b. sämtliche Personalgeschäfte, soweit keine besonderen Be
stimmungen bestehen.
5 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
6 AS 101.100
Qualitätsmanagement
Leitung
Lohn
Finanz
befugnisse
Übertragung
von Befugnissen
Anstellungs
instanz
4Finanzkontrollverordnung (FKVO)
175.100

## Art. 17 {#art_17}

1 Bei Anstellungsverhältnissen gilt das Personalrecht7.
2 Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen,
soweit dies die Stellung der Finanzkontrolle erfordert.

## Art. 18 III. Aufgaben und Rechte {#art_18}

1 Die Finanzkontrolle ist im Rahmen der umfassenden
Finanzaufsicht insbesondere zuständig für die Prüfung:
a. des Budgets;
b. der Jahresrechnung;
c. der Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche;
d. des Geldverkehrs;
e. der Ordnungsmässigkeit von Steuerungsvorgaben und
Kennzahlen bei Globalbudgets;
f. der Leistung und Wirksamkeit;
g. von IT Systemen;
h. von Kreditabrechnungen.
2 Sie prüft zudem, ob:
a. der Stadtrat geeignete Massnahmen zum Schutz des Ge
meindevermögens und zur Verhinderung von Ordnungs
widrigkeiten getroffen hat;
b. die Organisationseinheiten über ein dokumentiertes inter
nes Kontrollsystem für Finanzprozesse verfügen;
c. die Organisationseinheiten eine Risikobeurteilung vorge
nommen haben;
d. eine angemessene interne Kreditüberwachung besteht.
3 Sie nimmt Prüfungen als Revisionsstelle vor, soweit ein öffent
liches Interesse besteht.

## Art. 19 {#art_19}

Folgende Stellen können bei der Finanzkontrolle zur Un
terstützung ihrer Ober oder Dienstaufsicht besondere Prüfun
gen beantragen oder sie als beratendes Organ zu Fragen der
Finanzaufsicht beiziehen:
a. Parlamentarische Untersuchungskommissionen;
b. die Geschäftsprüfungskommission;
c. die Rechnungsprüfungskommission;
7 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
Anstellungs
verhältnisse
Allgemeine
Aufgaben
Besondere
Aufgaben
a. Prüfungen
5Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
d. der Stadtrat;
e. die Departementsvorstehenden;
f. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
g. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Finanzkontrolle kann Anträge ablehnen, sofern
diese die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben gefährden; ausge
nommen sind Anträge von Parlamentarischen Untersuchungs
kommissionen.
2 Die beantragende Stelle kann gegen die Ablehnung innert zehn
Tagen bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats Einspruch
erheben.
3 Der Entscheid der Geschäftsleitung des Gemeinderats ist end
gültig.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Finanzkontrolle kann Meldungen entgegennehmen,
die mutmassliche Missstände in der Stadtverwaltung betreffen.
2 Sie klärt den Sachverhalt ab und kann in ihrem Zuständigkeits
bereich die erforderliche Prüftätigkeit aufnehmen.
3 Meldungen werden vertraulich behandelt.

## Art. 22 {#art_22}

Die Finanzkontrolle wird angehört bei:
a. der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltsfüh
rung;
b. der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rech
nungswesens.

## Art. 23 {#art_23}

Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen,
sofern die Durchführung ihrer Aufgaben:
a. besondere Fachkenntnisse erfordert; oder
b. mit eigenem Personal keine zeitnahe Erledigung gewähr
leistet.
IV. Berichterstattung und Beanstandungen

## Art. 24 A. Prüfberichte {#art_24}

1 Die Finanzkontrolle verfasst nach Abschluss jeder Prü
fung einen schriftlichen Bericht, sofern eine geprüfte Stelle unter
ihrer Aufsicht steht.
b. Ablehnung
c. Meldung von
Missständen
Rechte
a. Anhörungs
recht
b. Beizug
von Sach
verständigen
Erstellung
6Finanzkontrollverordnung (FKVO)
175.100
2 Die geprüfte Stelle, weitere involvierte Stellen sowie die Vorste
herin oder der Vorsteher des zuständigen Departements verfü
gen über das Recht:
a. vorgängig zum Schlussbericht schriftlich Stellung zu neh
men;
b. sich vor dem Versand des Schlussberichts in einer Schluss
besprechung zu äussern.
3 Die Stellungnahmen werden im Bericht sinngemäss festgehal
ten.

## Art. 25 {#art_25}

1 Prüfberichte werden zugestellt:
a. der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten;
b. der geprüften Stelle;
c. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen De
partements.
2 Der Stadtrat kann weitere Stellen bezeichnen, denen der Be
richt zugestellt wird.

## Art. 26 {#art_26}

1 Prüfberichte des Budgets werden der Rechnungsprü
fungskommission und dem Stadtrat zugestellt.
2 Für die Prüfberichte zur Jahresrechnung gilt § 147 GG8.

## Art. 27 {#art_27}

Aufgrund von besonderen Prüfungen gemäss Art. 19
verfasste Berichte werden zugestellt:
a. der auftraggebenden Stelle;
b. der geprüften Stelle;
c. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen De
partements.

## Art. 28 B. Beanstandungen {#art_28}

1 Die Finanzkontrolle informiert die betroffene Stelle und
die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departe
ments, wenn sie Mängel feststellt.
2 Sie kann in ihren Berichten:
a. Massnahmen mit Handlungsbedarf festhalten;
b. Empfehlungen abgeben.
8 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Adressatenkreis
a. allgemein
b. Berichte
zu Budget
und Jahres
rechnung
c. Berichte zu
besonderen
Prüfungen
Vorgehen
a. im Allge
meinen
7Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100
3 Sie hält im Bericht die Stellungnahme der betroffenen Stelle
und der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen De
partements fest, wenn eine Beanstandung unterschiedlich ge
würdigt wird.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Finanzkontrolle informiert unverzüglich den Stadt
rat und die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen De
partements, wenn sie wesentliche Mängel feststellt.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe
ments nimmt zu den Feststellungen innert sechzig Tagen schrift
lich Stellung.
3 Die Stellungnahme umfasst Informationen über:
a. die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen;
b. die Verantwortlichkeit für die Umsetzung;
c. den Erledigungszeitpunkt.
4 Die Finanzkontrolle informiert die Geschäftsprüfungskommis
sion und die Rechnungsprüfungskommission, wenn:
a. eine fristgemässe Stellungnahme ausbleibt; oder
b. der festgestellte Mangel nicht behoben wird.

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Finanzkontrolle informiert unverzüglich die Vorste
herin oder den Vorsteher des zuständigen Departements und
die zuständige Dienstchefin oder den zuständigen Dienstchef,
wenn Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe
ments nimmt innert zehn Arbeitstagen schriftlich Stellung und
ergreift umgehend die notwendigen Massnahmen.
3 Die Finanzkontrolle informiert den Stadtrat, die Geschäftsprü
fungskommission und die Rechnungsprüfungskommission über
die Hinweise, wenn:
a. eine fristgemässe Stellungnahme ausbleibt;
b. keine ausreichenden Massnahmen ergriffen werden;
c. mutmasslich gravierende strafbare Handlungen vorliegen.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Finanzkontrolle führt eine Nachkontrolle durch,
wenn sie in ihrem Bericht Massnahmen mit Handlungsbedarf
gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. a festgehalten hat.
2 Sie informiert die Geschäftsprüfungskommission, die Rech
nungsprüfungskommission und die Vorsteherin oder den Vor
steher des zuständigen Departements einmal pro Jahr über das
Ergebnis der Nachkontrollen.
b. bei
wesentlichen
Mängeln
c. bei strafbaren
Handlungen
Nachkontrolle
von Mass
nahmen
8Finanzkontrollverordnung (FKVO)
175.100

## Art. 32 {#art_32}

1 Die betroffene Stelle oder die Vorsteherin oder der Vor
steher des zuständigen Departements ist für die Umsetzung der
Empfehlungen gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. b zuständig.
2 Die betroffene Stelle oder die Vorsteherin oder der Vorsteher
des zuständigen Departements orientiert die Finanzkontrolle in
geeigneter Form über die Umsetzung der Empfehlungen.

## Art. 33 C. Quartalsberichte {#art_33}

Die Finanzkontrolle orientiert den Stadtrat, die Ge
schäftsprüfungskommission und die Rechnungsprüfungskom
mission quartalsweise über:
a. ihre Prüftätigkeit;
b. die während des Quartals zu den geprüften Stellen festge
haltenen Massnahmen mit Handlungsbedarf.

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Rech
nungsprüfungskommission können Einsicht in alle Prüfberichte
der Finanzkontrolle nehmen und von dieser ergänzende Aus
künfte verlangen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Depar
tements und die Finanzkontrolle erhalten in Kopie den Schrift
verkehr, der mit dem Einsichts und Auskunftsrecht zusammen
hängt, einschliesslich Auskünfte der Departemente.
3 Die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungsprü
fungskommission sprechen sich für weitere Kontrollhandlungen
ab.
4 Bei Uneinigkeit der beiden Kommissionen entscheidet der Ge
meinderat.

## Art. 35 {#art_35}

Die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungs
prüfungskommission können einzeln oder gemeinsam zur Ab
klärung der in den Quartals- und Prüfberichten enthaltenen
Sachverhalte:
a. der Finanzkontrolle weiterführende Prüfungen beantragen;
b. der Finanzkontrolle beantragen, dass sie Sachverständige
beizieht;
c. Sachverständige beauftragen.
Umsetzung von
Empfehlungen
Quartalsberichte
a. Adressaten
b. Einsichts
und Aus
kunftsrecht
c. weitere
Rechte
9Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100

## Art. 36 {#art_36}

Die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungs
prüfungskommission orientieren die Vorsteherin oder den Vor
steher des zuständigen Departements über:
a. die mit der Finanzkontrolle behandelten Geschäfte;
b. die an externe Sachverständige erteilten Prüfaufträge.

## Art. 37 D. Weitere Berichte {#art_37}

Die Finanzkontrolle stellt Berichte aus Mandaten als Re
visionsstelle den Auftraggeberinnen und Auftraggebern direkt zu.

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Gemeinderat jährlich
Bericht über ihre Geschäftsführung.
2 Sie kann auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwal
tungstätigkeit hinweisen sowie Änderungen oder Verbesserun
gen anregen.
V. Weitere Bestimmungen

## Art. 39 A. Pflichten der Beaufsichtigten {#art_39}

1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht,
unterstützt diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
2 Die Beaufsichtigten legen auf Verlangen die notwendigen Un
terlagen rechtzeitig vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

## Art. 40 {#art_40}

1 Die Finanzkontrolle kann Unterlagen und Auskünfte
beim Stadtrat oder direkt bei den betroffenen Stellen einfordern.
2 Für die direkte Einforderung bei Stellen der städtischen Verwal
tung ist die Zustimmung des Stadtrats erforderlich.
3 Der Stadtrat legt die Pflichten gemäss Abs. 1 und Art. 39 mit
jeder Anstalt, Organisation und Person, die der umfassenden
oder beschränkten Finanzaufsicht untersteht, in einem rechts
verbindlichen Dokument fest.

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Beaufsichtigten melden der Finanzkontrolle auf
dem Dienstweg unverzüglich:
a. Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung;
b. wesentliche Ordnungs und Rechtswidrigkeiten.
2 Wird eine Befangenheit der vorgesetzten Stelle vermutet, er
folgt die Meldung an die nächsthöhere unbefangene Stelle.
d. Informations
pflichten
Revisions
berichte
Geschäfts
berichte
Mitwirkungs
und Auskunfts
pflichten
Einforderung
von Auskünften
Meldepflichten
bei Ordnungs
und Rechts
widrigkeiten
10Finanzkontrollverordnung (FKVO)
175.100

## Art. 42 {#art_42}

1 Der Stadtrat stellt der Finanzkontrolle Stadtratsbe
schlüsse zu, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erfor
derlich sind.
2 Die Departementsvorstehenden sowie die Dienstchefinnen und
Dienstchefs gewährleisten die Dokumentation ihrer Entscheide
und Verfügungen.

## Art. 43 {#art_43}

1 Solange Prüftätigkeiten zu Beanstandungen gemäss
Art. 29 und 30 laufen, können betroffene Stellen der Stadtver
waltung nur dann Verpflichtungskredite eingehen oder Zahlun
gen leisten, wenn die Vorsteherin oder der Vorsteher des zu
ständigen Departements diese vorgängig genehmigt.
2 Die Beschränkung gilt, bis die Vorsteherin oder der Vorsteher
des zuständigen Departements die geeigneten Massnahmen
getroffen hat.

## Art. 44 B. Zugriffsrechte und Datenanalysen {#art_44}

Die Finanzkontrolle kann auf Informationen und Infor
mationsbestände der beaufsichtigten Stellen zugreifen, soweit
dies für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlich ist.

## Art. 45 {#art_45}

1 Die Finanzkontrolle verfügt über Zugriffsrechte auf:
a. Personendaten, wenn diese für die Aufgabenerfüllung ge
eignet sind;
b. besondere Personendaten, soweit diese für die Aufgaben
erfüllung unbedingt erforderlich sind.
2 Die Aufbewahrung oder Speicherung der zur Kenntnis ge
brachten Personendaten ist bis zum Abschluss der Prüftätigkeit
zulässig.
3 Die Finanzkontrolle dokumentiert die Zugriffe auf Informationen
und Informationsbestände und die damit verfolgten Zwecke.

## Art. 46 {#art_46}

1 Die Finanzkontrolle kann Informationen und Informa
tionsbestände analysieren zur:
a. Feststellung von Unregelmässigkeiten;
b. Abklärung risikoreicher Sachverhalte.
2 Sie kann für Datenanalysen technische Hilfsmittel verwenden.
Dokumenta
tionspflicht
Beschränkte
Verfügungs
und Geschäfts
befugnis
Informationen
Personendaten
Datenanalysen
a. Anforde
rungen
11Finanzkontrollverordnung (FKVO) 175.100

## Art. 47 {#art_47}

1 Die Finanzkontrolle dokumentiert bei Datenanalysen
unter Einbezug von Personendaten:
a. den Zweck und die Art der Analyse;
b. die verwendeten Hilfsmittel;
c. die analysierten Informationen oder Informationsbestände;
d. das Ergebnis.
2 Die Aufbewahrung oder Speicherung sämtlicher verwendeten
Informationen und Informationsbestände ist nur zulässig:
a. bis zum Abschluss der Analyse; oder
b. bis keine weiteren Massnahmen mehr erforderlich sind.

## Art. 48 C. Bekanntgabe interner Dokumente {#art_48}

Die von der Finanzkontrolle im Rahmen einer Prüfung
erstellten internen Dokumente wie Sitzungsprotokolle, Entwürfe
und Arbeitspapiere, Aktennotizen, E Mails und Telefonnotizen
bleiben auch nach Erstellung der Berichte oder Abschluss der
Prüfung von der Bekanntgabe ausgeschlossen.

## Art. 49 VI. Schlussbestimmungen {#art_49}

Die Finanzkontrollverordnung vom 18. Dezember 19859
wird aufgehoben.

## Art. 50 {#art_50}

Für pendente Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung gilt bis zu deren Abschluss das bisherige
Recht.

## Art. 51 {#art_51}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
9 AS 611.100
b. Dokumenta
tionspflicht
Ausschluss
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmungen
Inkrafttreten
