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title: "Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes für den
Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz, soweit sie dafür zuständig ist.

## § 2 {#par_2}

Gebühren für Entscheide über Kanalisationsbegehren
1 Die Gebühr für den Entscheid über Kanalisationsbegehren beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF
5'000.
2 Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilligung beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 300.
3 Bei Projektänderungen (Planaustausch) beträgt die Gebühr je nach Aufwand CHF 150 bis CHF
1'000.
4 Für Entscheide über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von CHF 50
erhoben.

## § 3 {#par_3}

Gebühren für andere Entscheide
1 Die Gebühr für alle anderen Entscheide beträgt je nach Aufwand CHF 200 bis CHF 2'000.

## § 4 {#par_4}

Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen betreffend Gebäude und Grundstücksentwässerung
1 Für die Kontrolle, die Abnahme und das Einmessen einer Hausanschlussleitung wird eine pauschale
Gebühr von CHF 200 erhoben.
2 Für Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. Verstopfungen, Eindringen von Ratten, Wassereinbrüche, von der Bauherrschaft verschuldete Nachkontrollen) werden die Gebühren nach dem Aufwand
berechnet.
3 Für das Verschliessen von Hausanschlüssen werden folgende Gebühren nach dem Aufwand erhoben:
a) für den ersten Anschluss: CHF 400 bis CHF 1'000
b) für jeden weiteren Anschluss im gleichen Kanal: CHF 100 bis CHF 300.

## § 5 {#par_5}

Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
1 Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeuse oder Chauffeur und ohne Begleitung):
– Personenwagen TBA: CHF 30 pro Std.
– Kanalfernsehwagen: CHF 120 pro Std.
– Hochdruckspülwagen: CHF 120 pro Std.
– Spezialfahrzeuge (z.B. Kranwagen, Kastenwagen, Werkzeugwagen): CHF 50 pro Std.
1) SG 153.800.
Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300
– Kilometergebühr für Spezialfahrzeuge: CHF 1.15 pro km.
2. Für Geräte und Material:
– Hydromat, Hochdruckgerät: CHF 60 pro Std.
– Datenträger für elektronische Aufzeichnungen: CHF 25 pro Stk.
– Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung (für Kleinkanäle bis DN 500, Tankwannen, Rückhaltebecken usw. bis max. 3 Tage pro Einsatz): CHF 400 pro Einsatz.

## § 6 {#par_6}

Übrige Gebühren
1 Legt diese Verordnung keine pauschalen Gebühren fest, berechnen sich die Gebühren für Entscheide
und Dienstleistungen nach Zeitund Sachaufwand.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Stadtentwässerung werden aufgrund ihrer Lohnklassen folgenden Kategorien zugeordnet.
1. Lohnklassen 20 und höher Kategorie A
2. Lohnklassen 18 und 19 Kategorie B
3. Lohnklassen 16 und 17 Kategorie C
4. Lohnklassen 14 und 15 Kategorie D
5. Lohnklassen 12 und 13 Kategorie E
6. Lohnklassen 10 und 11 Kategorie F
7. Lohnklassen 9 und tiefer Kategorie G
Das Baudepartement legt jährlich die Stundenansätze der einzelnen Kategorien von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern für die nach Zeitaufwand berechneten Gebühren fest.
3 Für Aufträge kann die Abteilung Stadtentwässerung eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt
danach gestützt auf die Offerte.

## § 7 {#par_7}

Zuschläge, Ermässigungen
1 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Abteilung Stadtentwässerung
Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
2 Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet.
3 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen
kann die Abteilung Stadtentwässerung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter
dem Durchschnitt liegt.
4 Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den
Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.

## § 8 {#par_8}

Mehrwertsteuer
1 Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.

## § 9 {#par_9}

Gebührenverfügung
1 Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheids über ein Gesuch oder mit einer speziellen Gebüh -
renverfügung erhoben.

## § 10 {#par_10}

Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
1 Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
a) erste Mahnung gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

## § 11 {#par_11}

Publikation und Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam. 2)
2) Publiziert am 14. 3. 2009.
Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 14.03.2009
Stadtentwässerung: Gebührenverordnung 784.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 14.03.2009
