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title: "Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel"
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provisions: 29
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# Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel

## § 1 {#par_1}

Name, Rechtsnatur und Sitz
1 Unter dem Namen «Universitäts-Kinderspital beider Basel» (UKBB) besteht
eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Basel.
2 Das UKBB ist im Handelsregister eingetragen.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das UKBB dient der kantonalen, regionalen und überregionalen kinder- und
jugendmedizinischen Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss
dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) .
2 Es trägt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Lehre
und Forschung bei.
3 Es erbringt im Rahmen von Leistungsaufträgen gemeinwirtschaftliche Leistungen.
4 Es kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird.

## § 3 {#par_3}

Trägerschaft
1 Trägerkantone sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
2 Es können sich weitere Kantone an der Trägerschaft des UKBB beteiligen.

## § 4 {#par_4}

Organe
1 Die Organe des UKBB sind:
a. Verwaltungsrat;
1) GS 111.100
2) GS 29.276, SGS 100
2 932.4
b. Spitalleitung;
c. Revisionsstelle.

## § 5 {#par_5}

Verwaltungsrat, Zusammensetzung und Wahl
1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
2 Die Mitglieder sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder
andere für das UKBB wichtige Kompetenzen verfügen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse gewählt.
4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch die Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse jederzeit abberufen werden.

## § 6 {#par_6}

Verwaltungsrat, Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der von den Regierungen der Trägerkantone bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge;
b. Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen sowie des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
c. Festlegung der Personalstrategie;
d. Vereinbarung eines Kollektivvertrages mit den Arbeitnehmerinnen- und
Arbeitnehmerorganisationen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie über die betrieblichen
Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
e. Erlass der erforderlichen Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des
Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe d.
geregelt sind;
f. Festlegung der Voraussetzungen zur Ausübung sowie der Grundlagen
und Rahmenbedingungen der privatärztlichen Tätigkeit;
g. Wahl und Anstellung der Mitglieder der Spitalleitung sowie der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors;
h. Festlegung der Organisation;
i. Aufsicht über die Spitalleitung;
j. Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;
k. Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis- und
Organisationsreglemente;
3 932.4
l. Bezeichnung einer Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese
Beanstandungen nicht durch die Spitalleitung erledigt werden können;
m. Vertretung des Spitals nach aussen, unter Vorbehalt anderer Regelungen
im Organisationsreglement;
n. zeitgerechte Information und Konsultation der Regierungen der Trägerkantone in den für die Trägerkantone relevanten Fragen.

## § 7 {#par_7}

Spitalleitung, Zusammensetzung
1 Die Spitalleitung besteht aus der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor und
den Spitalleitungsmitgliedern.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den weiteren Spitalleitungsmitgliedern weisungsbefugt.

## § 8 {#par_8}

Spitalleitung, Aufgaben
1 Die Spitalleitung ist das operative Führungsorgan.
2 Die Spitalleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen sämtliche Kompetenzen zur Führung des Spitals. Die Kompetenzen und
Aufgaben der Spitalleitung sind im Organisationsreglement festgelegt.

## § 9 {#par_9}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird von den Regierungen der Trägerkantone durch
gleichlautende Beschlüsse für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung
Bericht.

## § 10 {#par_10}

Aufsicht
1 Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Aufsicht über das
UKBB.
2 Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die Regierungen der Trägerkantone berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
3 Sie nehmen Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigen auf Antrag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung und entscheiden auf Antrag des
Verwaltungsrates durch gleichlautende Beschlüsse über die Verwendung des
Bilanzgewinnes.
4 932.4

## § 11 {#par_11}

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames
Organ der Oberaufsicht der Trägerkantone.
3 Das Parlament jedes Trägerkantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode je maximal sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich
selbst.
5 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie prüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten
Bericht;
b. Sie nimmt den Jahres- und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
c. Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Trägerkantone
Änderungen dieses Vertrages oder besondere oberaufsichtsrechtliche
Massnahmen zu beantragen;
d. Sie kann den Finanzkontrollen der Trägerkantone Aufträge erteilen.
6 Die Parlamente der Trägerkantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.

## § 12 {#par_12}

Personal
1 Das UKBB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Soweit der Kollektivvertrag und die Vorschriften des Verwaltungsrates über
die Arbeitsverhältnisse nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 sinngemäss Anwendung.
3 Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse

## § 13 {#par_13}

Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
1 Das UKBB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich
an Unternehmen beteiligen.
2 Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte oder
Verpfändung von Aktiven an Dritte, an welchen das UKBB nicht mehrheitlich
beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Regierungen der Trägerkantone, wenn
der von den Regierungen der Trägerkantone in der Eigentümerstrategie festgelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird.
3 Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung
durch die Regierungen der Trägerkantone.
5 932.4

## § 14 {#par_14}

Finanzierung
1 Das UKBB finanziert seine Aufwendungen insbesondere durch:
a. Entgelte für Dienstleistungen;
b. Entgelte für Lehr- und Forschungsleistungen von Hochschulen;
c. Entgelte für gemeinwirtschaftliche und weitere Leistungen;
d. Zinserträge.

## § 15 {#par_15}

Eigenkapital
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewähren die Trägerkantone dem UKBB ein
Dotationskapital.
2 Das UKBB verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote.

## § 16 {#par_16}

Fremdkapital
1 Das UKBB kann Fremdkapital aufnehmen.
2 Die Trägerkantone können dem UKBB verzinsliche und rückzahlbare Darlehen aus dem Finanzvermögen gewähren.

## § 17 {#par_17}

Vermögen
1 Das UKBB verfügt über eigenes Vermögen. Dieses beinhaltet insbesondere
Umlaufvermögen, Immobilien, Mobilien und Immaterialgüterrechte.

## § 18 {#par_18}

Rechnungslegung
1 Das UKBB wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard
an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

## § 19 {#par_19}

Steuern
1 Das UKBB ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

## § 20 {#par_20}

Haftung
1 Die Haftung des UKBB sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet
sich sinngemäss nach dem Haftungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999 .
2 Das UKBB haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen
Vermögen.
3 Das UKBB schliesst entsprechend der Art und des Umfanges der Risiken
Versicherungen ab.
4 Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften des UKBB gelten ausschliesslich die Haftungsvorschriften des OR.
6 932.4

## § 21 {#par_21}

Verantwortlichkeit
1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Spitalleitung sowie der Revisionsstelle des UKBB gelten sinngemäss die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit.
2 Das Haftungsgesetz findet insoweit keine Anwendung.
3 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Absatz 1 werden
durch die Zivilgerichte beurteilt. Die Trägerkantone haben in einem solchen
Verfahren die Stellung von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern. Zuständig
ist der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

## § 22 {#par_22}

Benutzungsverhältnis
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und dem
UKBB ist öffentlich-rechtlicher Natur.

## § 23 {#par_23}

Rechtspflege
1 Der Verwaltungsrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe
und Organisationseinheiten.
2 Gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 kann gemäss dem Gesetz betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-
Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 beim Verwaltungsrat Rekurs erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des Verwaltungsrats kann gemäss dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt (VRPG) vom 14. Juni 1928 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.

## § 24 {#par_24}

Zusammenarbeit der Trägerkantone im Bereich des KVG
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist für alle hoheitlichen Aufgaben
gemäss KVG zuständig. In der Ausübung seiner Kompetenzen konsultiert er
die Regierungen der weiteren Trägerkantone.

## § 25 {#par_25}

Streitigkeiten; Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen den Trägerkantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
der Stichentscheid.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie
sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
7 932.4

## § 26 {#par_26}

Rechtsübertragung
1 Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft übertragen auf den
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages das mit Baurechtsvertrag vom
4. Juli 2007 zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und diesen Trägerkantonen errichtete selbständige und dauernde Baurecht mit allen Rechten
und Pflichten auf das UKBB.
2 Das Eigentum am Neubau des UKBB wird auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Staatsvertrages ohne Grund und Boden auf das UKBB übertragen.
3 Der Neubau wird zum Anlagenwert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Staatsvertrages übertragen.
4 Die Trägerkantone übertragen den Neubau dem UKBB als Sacheinlage zu
Eigenkapital in dem Umfang, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages in der Bilanz des UKBB eine Eigenkapitalquote von 35% erreicht
wird.
5 Der nach Abzug des über Eigenkapital finanzierten Anteils verbleibende Anlagenwert wird durch die Trägerkantone dem UKBB veräussert.
6 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages wird eine von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse zu genehmigende
Eröffnungsbilanz für das UKBB erstellt.

## § 27 {#par_27}

Berufliche Vorsorge
1 Das UKBB entscheidet im Rahmen des Kollektivvertrages gemäss § 12 Absatz 2 des Staatsvertrages über den Anschluss an Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages des UKBB an die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) per Ende 2013 im Umfang des am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die BLPK zu gleichen Teilen. Tritt das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, richten sich die
Stichtage nach dem neuen Datum des Inkrafttretens.
3 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages des UKBB an die Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt (PKBS) im per Stichtag des Inkrafttretens des neuen Pensionskassengesetzes erforderlichen Umfang zu gleichen Teilen.
4 Die Ausfinanzierungsmodalitäten werden zwischen dem UKBB und der BLPK
sowie der PKBS vertraglich vereinbart. Diese Verträge sind durch die Regierungen der Trägerkantone zu genehmigen.

## § 28 {#par_28}

Vertragsdauer, Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem
Trägerkanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden.
8 932.4
2 Im Falle der Auflösung des Vertrages einigen sich die Trägerkantone über die
Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte. Dabei ist der Höhe der von ihnen eingebrachten Werte Rechnung zu tragen.

## § 29 {#par_29}

Schlussbestimmung
1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone3) und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Trägerkantone wirksam4).
2 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16. Februar 19985).
3) Vom Landrat am 19. September 2013 genehmigt.
4) Vom Regierungsrat BL und BS am 26. November 2013 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
5) GS 33.272, SGS 932.4
9 932.4
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0306
10 932.4
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.01.2013 01.01.2013 Erstfassung GS 38.0306
