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title: "Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale"
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provisions: 8
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# Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale

## § 1 {#par_1}

Zweck; Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für Wegweiser
und Hinweissignale gemäss Artikel 54 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 62 der
eidgenössischen Signalisationsverordnung, die an Kantons- und Gemeindestrassen stehen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Strassensignalisation und die
darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
1 Das Aufstellen, Anbringen, Verändern oder Versetzen von Wegweisern und
Hinweissignalen ist bewilligungspflichtig.
2 Die Polizei Basel-Landschaft bewilligt Wegweiser und Hinweissignale, die an
Kantonsstrassen stehen. *
3 Der Gemeinderat bewilligt nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft Wegweiser und Hinweissignale, die an Gemeindestrassen stehen. *
4 Bewilligungen für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind

## § 3 der Polizei Basel-Landschaft mitzuteilen. * {#par_3}

Bewilligungsverfahren; Kosten
1 Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Kantonsstrassen sind bei der
Polizei Basel-Landschaft einzureichen.
2 Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind bei
der Gemeindeverwaltung einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. eine Skizze über den Standort des Wegweisers oder des Hinweissignals;
b. die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
2 481.16
4 Für das Bewilligungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Die Kosten für die
Anschaffung, Aufstellung und Änderung sowie für den Unterhalt von Wegweisern oder Hinweissignalen sind von den Gesuchstellern zu tragen.

## § 4 {#par_4}

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Wegweiser und Hinweissignale müssen die bundesrechtlichen Anforderungen an die Strassensignalisation erfüllen und dürfen insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2 Für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Wegweisern und Hinweissignalen sind die einschlägigen Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.
3 Die Aufstellung und der Unterhalt von bewilligten Wegweisern und Hinweissignalen haben nach den Richtlinien des Tiefbauamtes zu erfolgen.

## § 5 {#par_5}

Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebswegweiser
und andere besondere Wegweiser
1 Für häufig aufgesuchte Ziele (Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe,
Ausstellungen, von mehreren Betrieben gebildete Einkaufsstrassen oder -
gebiete und dergleichen), die abseits von Durchgangsstrassen oder wichtigen
Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar
sind, kann ein Betriebswegweiser an der nächstgelegenen Verzweigung der
verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten bewilligt werden.
2 Befinden sich an den verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten mehrere
Verzweigungen, die das Ziel trotz eines bewilligten Betriebswegweisers immer
noch schwer auffindbar machen, können zusätzliche Betriebswegweiser bewilligt werden.
3 Am gleichen Standort können vier Betriebswegweiser bewilligt werden. Erfüllen mehr als vier Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen, ist eine Gebietsbezeichnung zu signalisieren und vorhandene Betriebswegweiser sind zu
entfernen.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss auch für die besonderen Wegweiser
«Zeltplatz», «Wohnwagenplatz», «Hotelwegweiser» und die touristische Signalisation.

## § 6 {#par_6}

Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale
1 Für Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude kann jeweils ein blauweisses Hinweissignal bewilligt werden. Wenn ein zusätzliches Bedürfnis besteht, können weitere Hinweissignale bewilligt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
3 481.16

## § 7 {#par_7}

Widerhandlungen; Ersatzvornahme
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene
Verfügungen der zuständigen Behörde werden gemäss Artikel 98 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)2) mit Busse bestraft, sofern nicht
besondere Strafbestimmungen Anwendung finden. *
2 Werden unzulässige Wegweiser und Hinweissignale trotz Aufforderung zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Androhung der Ersatzvornahme nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen. Auf
die Aufforderung und Androhung kann verzichtet werden, wenn Sicherheitsgründe die sofortige Entfernung verlangen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2) SR 741.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
4 481.16
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.609
19.12.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.05.2014 01.07.2014 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014.051
27.05.2014 01.07.2014 § 2 Abs. 3 geändert GS 2014.051
27.05.2014 01.07.2014 § 2 Abs. 4 geändert GS 2014.051
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
5 481.16
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.609
§ 2 Abs. 2 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 2 Abs. 3 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 2 Abs. 4 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 7 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
