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title: "Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch"
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# Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand dieses Gesetzes
1 Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Bundesprivatrechts, hauptsächlich
des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts, sowie das kantonale Privatrecht; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Spezialgesetzgebung
1 Die Spezialgesetzgebung regelt insbesondere folgende Bereiche:
a) amtliche Veröffentlichungen;
b) Beglaubigungen;
c) Zivilstandswesen, einschliesslich der Verfahren in den Bereichen Namensänderung, Ehe und eingetragene Partnerschaft sowie Adoption;
d) Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen;
e) Erwachsenen- und Kindesschutz;
f) Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge;
g) Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
h) bäuerliches Bodenrecht;
i) Grundbuch und amtliche Vermessung;
j) Bodenverbesserungen;
k) öffentliche Sachen und Wasserbau;
l) Schutz der Kulturgüter;
m) Datenschutz;
n) Handelsregister;
o) Miete und Pacht.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Gerichtsbehörden
1 Ohne anderslautende Bestimmungen richtet sich die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden nach dem Justizgesetz 1).

## Art. 4 {#art_4}

Öffentliche Urkunden (ZGB 9, Schlusstitel 55 2); ZPO 179 3))
1 Öffentliche Urkunden werden von den Notarinnen und Notaren im Beurkundungsverfahren nach der Gesetzgebung über das Notariat erstellt.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten, die die Spezialgesetzgebung insbesondere den Geometerinnen und Geometern und den Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern überträgt.

## Art. 5 {#art_5}

Veröffentlichungsarten
1 Die im Privatrecht vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden in der Regel im Amtsblatt des Kantons Freiburg (ABl) veröffentlicht.
2 Erfordern es die Umstände, so kann die Behörde eine Bekanntmachung
auch im amtlichen Publikationsorgan eines anderen Kantons und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlichen lassen. Ausnahmsweise
kann sie sie auch auf andere Arten veröffentlichen, wenn dadurch die Betroffenen erreicht werden.
3 Bei den Angelegenheiten, die der Zivilprozessordnung unterliegen, bleiben
die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung (Art. 141 ZPO 4))
vorbehalten.
1) SGF 130.1
2) SR 210
3) SR 272
4) SR 272
2 Personenrecht

## Art. 6 {#art_6}

Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen
(ZGB 28b Abs. 4 5))
1 Bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist die Kantonspolizei über eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei zuständig, gegenüber der
verletzenden Person:
a) im Krisenfall die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung
für die Dauer von bis zu 20 Tagen, verbunden mit einem Rückkehrverbot und der Abnahme der Wohnungsschlüssel, zu verfügen;
b) Polizeihaft für die Dauer von bis zu 24 Stunden zu verfügen mit dem
Ziel, die Vollstreckung der sofortigen Ausweisung sicherzustellen oder
eine bedrohte Person vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität zu schützen. Ausserdem werden die Einzelheiten der Polizeihaft in den Artikeln 217 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 6) über
die vorläufige Festnahme geregelt, die sinngemäss gelten.
2 Die Offizierin oder der Offizier der Gerichtspolizei stellt die Verfügung der
verletzenden Person zu. Diese wird auf ihr Recht, die Verfügung anzufechten, und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an eine Beratungsstelle zu
wenden.
3 Die bedrohte Person erhält eine Kopie der Verfügung. Sie wird auf ihr
Recht hingewiesen, sich an eine OHG-Beratungsstelle zu wenden und die im
Bundesrecht vorgesehenen Schutzmassnahmen zu beantragen.
4 Gegen die Verfügungen der Kantonspolizei kann bei der Gerichtspräsidentin oder beim Gerichtspräsidenten innert drei Tagen Einsprache erhoben werden. Es gelten die Regeln über das summarische Verfahren; die Einsprache
hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
5 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Organisationen fest, die Opfer oder Urheberinnen und Urheber von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen begleiten. Der Staat beteiligt sich mit der Ausrichtung von nicht rückzahlbaren Beiträgen an der Finanzierung dieser Organisationen und an den Leistungen, die sie erbringen.
6 Bei einer Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung gemäss Artikel 6
Abs. 1 Bst. a wird die Gewalt ausübende Person verpflichtet, bei einer Organisation, die auf die Begleitung von Urheberinnen und Urhebern häuslicher
Gewalt spezialisiert ist, an Sensibilisierungsgesprächen teilzunehmen. Der
Staatsrat legt die Einzelheiten der Begleitung in einer Verordnung fest.
5) SR 210
6) SR 312

## Art. 6a {#art_6a}

Umsetzung von Massnahmen der elektronischen Überwachung
(ZGB 28c 7))
1 Das Amt, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe zuständig ist 8), sorgt bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen für den Vollzug der elektronischen Überwachung, die von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten angeordnet wurde.
2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet über die Beteiligung an den Kosten für den Vollzug der elektronischen Überwachung
und wendet dafür sinngemäss die Regeln und den Tarif für die elektronische
Überwachung an, welche die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden erlassen hat.
3 Im Übrigen regelt der Staatsrat das Verfahren auf dem Verordnungsweg.

## Art. 6b {#art_6b}

Meldung von Massnahmen (ZGB 28b Abs. 3bis 9))
1 Die Massnahmen, die in Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen
zum Schutz der Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ergriffen
werden, müssen der Kantonspolizei, welche die zuständige kantonale Stelle
für Fälle häuslicher Gewalt im Sinne von Artikel 8a Abs. 1 EGStGB 10) ist,
gemeldet werden.
2 Gemäss Artikel 28b Abs. 3bis ZGB 11) werden diese Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint
oder der Vollstreckung des Entscheides dient.

## Art. 7 {#art_7}

Juristische Personen des kantonalen Rechts (ZGB 59 12))
1 Die juristischen Personen des kantonalen Rechts (insbesondere der Staat
und seine Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeinden und
Gemeindeverbände und die kirchlichen Körperschaften) unterstehen in allen
ihren privatrechtlichen Rechtshandlungen dem Zivilrecht. Vorbehalten bleiben jedoch die Grenzen und Formen, die in den Gesetzen, Verordnungen, Reglementen, Statuten und im Gründungserlass vorgeschrieben werden.
7) SR 210
8) Heute: Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe.
9) SR 210
10) SGF 31.1
11) SR 210
12) SR 210
2 Ab dem 1. Januar 2013 können keine Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften mehr gegründet werden; der Zusammenschluss bestehender Körperschaften bleibt vorbehalten. Für die bestehenden öffentlichrechtlichen juristischen Personen gilt das bisherige Recht weiter, und die Bestimmungen des Obligationenrechts 13) über die Genossenschaft gelten ergänzend.

## Art. 8 {#art_8}

Widerrechtlicher Verein (ZGB 78 14))
1 Die Behörde, die dafür zuständig ist, die Auflösung eines Vereins mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck zu verlangen, ist die Staatsanwaltschaft.

## Art. 9 {#art_9}

Stiftungsaufsicht (ZGB 59, 80 ff. 15))
1 Die privatrechtlichen Stiftungen, bei denen der Kanton oder die Gemeinden
für die Aufsicht zuständig sind, unterstehen der Kontrolle der vom Staatsrat
bezeichneten kantonalen Behörde; davon ausgenommen sind die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen. Der Staatsrat regelt die Aufsicht im
Einzelnen.
2 Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde müssen beim
Kantonsgericht erhoben werden. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 16).
3 Inwieweit sich die Aufsicht durch die kantonale Behörde auf öffentlichrechtliche Stiftungen erstrecken kann, wird durch Verordnung festgesetzt.
4 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge wird in der Spezialgesetzgebung geregelt. Der Staatsrat
ist dafür zuständig, einer gemeinsamen Aufsichtsregion im Sinne der Bundesgesetzgebung beizutreten.
5 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungen, die nach Mahnung einem Entscheid
nicht entsprechen, eine Busse von 4000 Franken auferlegen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Busse den Organen der Stiftung persönlich auferlegt werden.
6 Der Staatsrat setzt die Gebühren der Aufsicht auf dem Verordnungsweg
fest.
13) SR 220
14) SR 210
15) SR 210
16) SGF 150.1
3 Familienrecht

## Art. 9a {#art_9a}

Berufliche Vorsorge (ZGB 122, 123 17); ZPO 281 Abs. 3 18))
1 Das Kantonsgericht ist zuständig für Entscheide über die Teilung von Austrittsleistungen gemäss Artikel 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung 19).

## Art. 10 {#art_10}

Beratungsstellen (ZGB 171 20))
1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, die Ehe- und Familienberatungsstellen anzuerkennen oder zu schaffen; die anerkannten Beratungsstellen werden subventioniert.

## Art. 11 {#art_11}

Tod des beklagten Vaters (ZGB 261 Abs. 2 21))
1 Die Klage muss zuletzt gegen den Staat gerichtet werden.

## Art. 12 {#art_12}

Pflegekinderaufsicht (ZGB 316 22))
1 Die für den Jugendschutz und für die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter zuständige Direktion 23) erteilt die Aufnahmebewilligungen und übernimmt die Aufsicht über die Aufnahme von Kindern bei
Pflegefamilien.
2 Bestimmte Aufsichtsfunktionen können an öffentliche Ämter und Institutionen oder an private Institutionen delegiert werden, die auf dem Gebiet der
Kindererziehung oder der Obhut über Kinder sachdienliche Kenntnisse haben
und entsprechend organisiert sind.
3 Die Verteilung der Zuständigkeiten, die Modalitäten der Aufsicht, die Ausnahmen sowie das Verfahren werden vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg bestimmt.

## Art. 13 {#art_13}

Gemeinderschaft (ZGB 348 24))
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter entscheidet über das Begehren auf Eintritt in die Wirtschaft einer Ertragsgemeinderschaft.
17) SR 210
18) SR 272
19) SR 272
20) SR 210
21) SR 210
22) SR 210
23) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
24) SR 210
4 Erbrecht

## Art. 14 {#art_14}

Friedensrichter (ZGB 457 ff 25); ZPO 249 Bst. c 26))
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter übt die freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbschaftssachen aus; die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare
bleibt vorbehalten.
2 Abweichend von Artikel 51 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 27)
ist die Friedensrichterin oder der Friedensrichter in folgenden Fällen des
summarischen Verfahrens zuständig:
a) Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB 28));
b) Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546
ZGB 29));
c) Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604
Abs. 2 und 3 ZGB 30)).
3 Die Durchführung gewisser Verrichtungen kann an das Kanzleipersonal
oder an Beisitzende delegiert werden. Ferner zieht die Friedensrichterin oder
der Friedensrichter auf Kosten der Erbschaft professionelle Beauftragte bei,
sofern dies, insbesondere wegen der Komplexität der Erbschaft, nötig erscheint. Diese sind persönlich haftbar.

## Art. 15 {#art_15}

Notare (ZGB 499 ff., 534, 559 31))
1 Die Notarinnen und Notare üben die Tätigkeiten aus, die aufgrund der Notariatsgesetzgebung in ihren Aufgabenbereich fallen, insbesondere die öffentliche Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und die Aufbewahrung
eigenhändiger Testamente.

## Art. 16 {#art_16}

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 32)) – Mitteilung
1 Die Notarin oder der Notar, die oder der eine Verfügung von Todes wegen
in Verwahrung hat, teilt dies der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter
des Ortes, wo die Erbfolge eröffnet wird, mit, sobald sie oder er vom Tode
der Erblasserin oder des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
25) SR 210
26) SR 272
27) SGF 130.1
28) SR 210
29) SR 210
30) SR 210
31) SR 210
32) SR 210
2 Wer eine solche Urkunde in Verwahrung genommen oder unter den Sachen
der Erblasserin oder des Erblassers vorgefunden hat, muss sie, sobald er vom
Tode Kenntnis erhält, bei der Friedensrichterin oder beim Friedensrichter einliefern. Diese oder dieser nimmt über die Einlieferung und die Beschaffenheit
des Schriftstückes ein Protokoll auf und übergibt es einer Notarin oder einem
Notar zur Aufbewahrung.

## Art. 17 {#art_17}

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 33)) – Einberufung (ZGB
557 34))
1 Zum Zweck der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen beruft die Friedensrichterin oder der Friedensrichter durch die Notarin oder den Notar mit
einer Einladung zehn Tage vor dem Termin die gesetzlichen und die eingesetzten Erbinnen und Erben der Erblasserin oder des Erblassers, soweit sie ihr
oder ihm bekannt sind, oder deren Vertreter ein.

## Art. 18 {#art_18}

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 35)) – Eröffnung (ZGB
557 36))
1 Zur festgelegten Zeit leitet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter die
Sitzung, legt die Verfügung von Todes wegen vor, eröffnet sie und beauftragt
die Notarin oder den Notar, sie vorzulesen.
2 Die Notarin oder der Notar führt über die Eröffnung Protokoll. Sie oder er
erwähnt darin die Namen, Vornamen und den Wohnsitz der vorgeladenen
und der anwesenden Personen.

## Art. 19 {#art_19}

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 37)) – Mitteilung
1 Vernimmt die Notarin oder der Notar, dass gesetzliche Erbinnen oder Erben
zur Eröffnungssitzung nicht eingeladen waren, so benachrichtigt sie oder er
sie von deren Abhaltung. Ist ihr Wohnsitz der Notarin oder dem Notar bekannt, so erfolgt diese Mitteilung brieflich, andernfalls durch das Amtsblatt.
33) SR 210
34) SR 210
35) SR 210
36) SR 210
37) SR 210

## Art. 20 {#art_20}

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 38)) – Mitteilung an die
Beteiligten (ZGB 558 39))
1 Von Amtes wegen und auf Kosten der Erbschaft übermittelt die Notarin
oder der Notar den Erbinnen und Erben eine Abschrift der Verfügung von
Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls und den Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern und andern Bedachten einen Auszug der sie
betreffenden Bestimmungen. Ist ihr Wohnsitz unbekannt, so erlässt sie oder
er die nötigen Bekanntmachungen im Amtsblatt.

## Art. 21 {#art_21}

Annahme der Erbschaft (ZGB 466, 555, 560 40))
1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Erbinnen und Erben, so
fällt die Erbschaft an die Gemeinde ihres oder seines letzten Wohnsitzes.
2 Die ausdrückliche Annahme der Erbschaft wird der Friedensrichterin oder
dem Friedensrichter gegenüber erklärt. Die juristischen Personen des kantonalen Rechts können eine Erbschaft nur nach Aufnahme eines öffentlichen
Inventars annehmen.

## Art. 22 {#art_22}

Erben ohne Rechtspersönlichkeit (ZGB 539 41))
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter sorgt dafür, dass Zuwendungen an eine Gruppe von Personen, der das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Direktion 42) zur Kenntnis
gebracht werden.

## Art. 23 {#art_23}

Massnahmen bei Verschollenheit (ZGB 546–550 43))
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung der Inventaraufnahme, zur Schätzung und Verwaltung des Vermögens und zur Wahrung der Interessen der verschollenen Person. Gegebenenfalls verlangt sie oder er, die Verschollenerklärung von
Amtes wegen auszusprechen.

## Art. 24 {#art_24}

Sicherungsinventar und Siegelung (ZGB 490, 551 ff., 568 44))
1 Das Steuerinventar im Todesfall dient als Sicherungsinventar; es wird wenn
nötig ergänzt.
38) SR 210
39) SR 210
40) SR 210
41) SR 210
42) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
43) SR 210
44) SR 210
2 Die Beteiligten werden von der Beendigung der Inventaraufnahme benachrichtigt. Ist ihr Wohnort nicht bekannt, so wird die Mitteilung im Amtsblatt
veröffentlicht.
3 Erscheinen andere Sicherungsmassnahmen nicht ausreichend, so wird die
Siegelung der Erbschaft angeordnet, auch wenn dagegen Widerspruch erhoben wird.
4 Die in Steuersachen anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäss.

## Art. 25 {#art_25}

Ansprüche (ZGB 490, 551 ff., 568 45))
1 Die Person, die die Inventaraufnahme leitet, würdigt vorläufig die Ansprüche und hält ihren Entscheid darüber im Protokoll fest.
2 Je nach den Umständen händigt sie den Beteiligten die beanspruchten Sachen aus, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung.

## Art. 26 {#art_26}

Öffentliches Inventar (ZGB 581 46)) – Gegenstände
1 Alle Vermögenswerte, die einen Handelswert haben, einschliesslich der in
dritter Hand befindlichen Gegenstände, die noch eingefordert werden müssen, werden ins Inventar aufgenommen. Für Forderungen und Schulden ist
der Bestand am Todestag massgebend.
2 Wer eine Forderung oder eine Schuld angegeben hat, kann auf Kosten der
Erbschaft eine Empfangsbescheinigung seiner Anmeldung verlangen.

## Art. 27 {#art_27}

Öffentliches Inventar (ZGB 581 47)) – Inventaraufnahme
1 Alle Gegenstände werden fortlaufend nummeriert und im Inventar einzeln
aufgeführt; gegebenenfalls wird der Versicherungswert oder der Schätzungswert angegeben.
2 Bei wertvolleren Vermögensstücken wird in der Regel ein Schätzungsgutachten erstellt.
3 Sammlungen und Sortimente, die nicht vorteilhaft stückweise verkauft werden können, werden gesamthaft unter einer Nummer aufgeführt.
4 Ähnliche und gleichartige Gegenstände (insbesondere Hausrat und Betriebsmobilien) werden so weit als möglich gruppiert aufgeführt.
45) SR 210
46) SR 210
47) SR 210

## Art. 28 {#art_28}

Vermögensverwaltung (ZGB 581, 585 48))
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter lässt Gegenstände, deren
Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, unter bestmöglicher
Wahrung der Interessen der Beteiligten verkaufen.
2 Erfordern es die Umstände, namentlich wenn ein Handels-, Gewerbe- oder
Landwirtschaftsbetrieb der Erblasserin oder des Erblassers weiterzuführen
ist, so ernennt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter für die ganze
Erbschaft oder für einen Teil davon eine Verwalterin oder einen Verwalter,
die oder der gegenüber den Beteiligten Rechenschaft ablegen muss. Die Verwalterin oder der Verwalter ist persönlich haftbar und trägt dieselbe Verantwortung wie die Beiständinnen und Beistände.
5 Sachenrecht
5.1 Eigentum

## Art. 29 {#art_29}

Bestandteile und Zubehör (ZGB 642, 644 49))
1 Bestandteil eines Grundstücks ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu seinem Bestande gehört und ohne seine Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Dazu gehören Türen, Fenster und andere ähnliche Einrichtungen, die ausschliesslich dem Gebrauch dieses Grundstücks dienen.
2 Als Zubehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen
Auffassung der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung
oder Verwahrung bestimmt sind, wie Werkzeuge, Maschinen und Mobiliar
für die Bewirtschaftung eines Gewerbe- oder Geschäftsbetriebs, sowie weitere Gegenstände im Dienst der Hauptsache.
3 Im Übrigen wird der Ortsgebrauch in den Bestimmungen der Kantonalen
Gebäudeversicherung zur Abgrenzung der Gebäudeversicherung und der
Fahrhabeversicherung im Kanton Freiburg präzisiert.

## Art. 30 {#art_30}

Bildung neuen Landes (ZGB 659 50))
1 Gräbt ein Fluss oder ein Bach sich ein neues Bett, so erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer der überschwemmten Grundstücke zu ihrer Entschädigung anteilmässig nach der verlorenen Fläche das Eigentum am verlassenen Bett.
48) SR 210
49) SR 210
50) SR 210

## Art. 30a {#art_30a}

Bodenverschiebungen – Bestimmung von Amtes wegen (ZGB
660a 51))
1 Bei der Ausführung der Ersterhebungs- oder Erneuerungsarbeiten kann der
Staat für die neu zu vermessenden Gemeinden den Perimeter der Gebiete mit
dauernden Bodenverschiebungen von Amtes wegen festlegen.
2 Die Kosten dieser Festlegung sind in den Gesamtkosten der Vermessung
der betroffenen Gemeinden inbegriffen.

## Art. 31 {#art_31}

Bodenverschiebungen – Bestimmung auf Antrag (ZGB 660a 52))
1 Wer glaubhaft macht, dass sein Land dauernden Bodenverschiebungen unterliegt, kann bei der Direktion, die für die amtliche Vermessung zuständig
ist 53), beantragen, dass der Perimeter der betroffenen Grundstücke bestimmt
wird.
2 Die Direktion ordnet die Bestimmung des Perimeters nur an, wenn sich dieses Verfahren, insbesondere wegen der Beschaffenheit der betroffenen
Grundstücke, rechtfertigt.
3 Die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Bestimmung anfallen, werden wie folgt verteilt:
a) ein Drittel zu Lasten des Staates;
b) ein Drittel zu Lasten der Gemeinde;
c) ein Drittel zu Lasten der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer
der Grundstücke, die im entsprechenden Perimeter liegen, sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Dienstbarkeiten, die als selbstständige und
dauernde Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
4 …

## Art. 32 {#art_32}

Bodenverschiebungen – Perimeter (ZGB 660a 54))
1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Direktion lässt den Perimeter
der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen durch die Organe der amtlichen Vermessung festlegen.
51) SR 210
52) SR 210
53) Heute: Finanzdirektion.
54) SR 210
2 Sie legt diesen Perimeter öffentlich auf. Die Auflage wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und durch persönliche Mitteilung allen Eigentümerinnen und Eigentümern der im Perimeter liegenden und daran angrenzenden
Grundstücke angekündigt. Sie erfolgt auf dem Grundbuchamt und dauert
dreissig Tage; jede betroffene Person kann innerhalb dieser Frist eine Einsprache an die Direktion richten. Der Entscheid der Direktion kann beim
Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
3 Der Staatsrat bestimmt die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen,
indem er den Perimeterplan genehmigt; dieser Entscheid wird im Amtsblatt
veröffentlicht und im Grundbuch auf den betreffenden Grundbuchblättern
angemerkt. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter benachrichtigt die Eigentümerinnen und Eigentümer.
4 Artikel 31 Abs. 3 gilt sinngemäss für die Verfahrenskosten. Die Vorschriften über die Verteilung und die Erhebung der Kosten bei neuer Parzellarvermessung gelten nach Abzug der kantonalen Beiträge sinngemäss.

## Art. 33 {#art_33}

Bodenverschiebungen – Neue Grenzen (ZGB 660a, 703 55))
1 Wurde der Perimeter bestimmt und ist es unmöglich, die Mitwirkung aller
Eigentümerinnen und Eigentümer für die Festlegung der neuen Grenzen zu
erlangen, so wird für die Festlegung das Verfahren gemäss Gesetzgebung
über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und die Baulandumlegungen sinngemäss angewendet.

## Art. 34 {#art_34}

Herrenlose Sachen (ZGB 658, 664 56))
1 Die als herrenlos im Grundbuch eingetragenen Sachen und diejenigen, an
denen das Eigentum aufgegeben wurde, werden Eigentum der Gemeinde, auf
deren Gebiet sie sich befinden.
2 Nach der Mitteilung entscheidet die Gemeinde, ob sie das Grundstück ihrem
Verwaltungs- oder Finanzvermögen zuordnet.
3 Die letzte Eigentümerin oder der letzte Eigentümer des Grundstücks vor der
Aufgabe des Eigentums bleibt für Schäden haftbar, die durch einen Baumangel oder mangelnde Wartung vor der Aufgabe des Eigentums entstanden
sind.
55) SR 210
56) SR 210

## Art. 35 {#art_35}

Grabungen – ZGB 686 57)
1 Es ist verboten, eine Baugrube oder eine andere Vertiefung auszuheben,
Erdreich, das ein Nachbargrundstück stützt, wegzuschaffen, Sachen zu lagern
oder eine andere Tätigkeit auszuüben, falls dies eine Mauer oder eine andere
Baute auf dem Nachbargrundstück beschädigen könnte, es sei denn, es werde
eine Schutzvorrichtung erstellt oder ein ausreichender Abstand eingehalten,
um Schaden zu verhüten.

## Art. 36 {#art_36}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 58)) – Auf der Grundstücksgrenze
1 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften darf auf der
Grenze des Grundstücks eine Mauer errichtet werden. Diese Mauer wird auf
Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ganz oder teilweise
gemeinschaftlich, sofern sie oder er die Hälfte des Wertes des gemeinschaftlichen Teils und des Bodens, auf dem dieser Teil steht, zurückerstattet.

## Art. 37 {#art_37}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 59)) – Vermutung
1 Jede Mauer, die zwei Gebäude voneinander trennt, gilt bis zur Höhe des
niedrigeren Gebäudes als gemeinschaftlich, sofern nicht das Gegenteil erwiesen ist oder ein Anhaltspunkt dafür besteht.
2 Anhaltspunkte für eine nicht gemeinschaftliche Mauer sind, dass sie Öffnungen wie Türen und Fenster oder eine Dachtraufe, die nur einem der beiden Grundstücke dienen, aufweist oder dass nur auf einer Seite eine Mauerabdeckung, Leisten oder Balkenträger oder Aussparungen für Balken vorhanden sind.

## Art. 38 {#art_38}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 60)) – Unterhalt
1 Den Unterhalt und den Wiederaufbau einer gemeinsamen Trennmauer tragen die Miteigentumsberechtigten im Verhältnis ihrer Berechtigung gemeinsam.
2 Wird eines der Gebäude nicht durch die gemeinsame Trennmauer gestützt,
so kann sich dessen Miteigentümerin oder Miteigentümer von diesen Kosten
befreien, indem sie auf ihren beziehungsweise er auf seinen Anteil verzichtet.
57) SR 210
58) SR 210
59) SR 210
60) SR 210

## Art. 39 {#art_39}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 61)) – Auflager
1 Jede miteigentumsberechtigte Person kann an die gemeinsame Trennmauer
anbauen und bis zur Hälfte der Mauerdicke Träger und Balken einlegen, darf
aber keine Vorrichtung, die die Mauer schwächen oder beschädigen könnte,
darin einbauen oder daran anlehnen.
2 Keiner der Miteigentumsberechtigten darf in der gemeinsamen Trennmauer
einen Hohlraum schaffen.

## Art. 40 {#art_40}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 62)) – Ersatz
1 Muss beim Wiederaufbau eines Hauses eine gemeinsame Trennmauer durch
eine dauerhaftere ersetzt werden, so hat die Bauherrschaft das Recht, sie auf
ihre Kosten neu zu erstellen, sofern eine allfällige Verbreiterung auf ihr
Grundstück zu stehen kommt und die Bauherrschaft für den Schaden, der
während der Bauzeit an Nachbargrundstücken entstanden ist, aufkommt.
2 War die Trennmauer jedoch in schlechtem Zustand oder entsprach sie nicht
mehr den gesetzlichen Anforderungen, so muss die Nachbarin oder der Nachbar sich angemessen an den Kosten der Ausbesserung beteiligen.
3 Wird eine Trennmauer oder ein ganzes Haus wieder aufgebaut, so gelten die
bestehenden Dienstbarkeiten der neuen Mauer oder dem neuen Haus gegenüber weiter, dürfen aber keine Mehrbelastung bewirken.

## Art. 41 {#art_41}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 63)) – Erhöhung
1 Jede miteigentumsberechtigte Person kann die gemeinsame Trennmauer erhöhen lassen, muss aber die Kosten der Erhöhung und die Unterhaltskosten
des nicht gemeinsamen Teils allein tragen.
2 Ist die gemeinsame Trennmauer nicht stark genug, um die Erhöhung zu ertragen, so muss die Person, die sie neu errichtet, dies ganz auf ihre Kosten
tun und für die Verbreiterung ihren eigenen Grund in Anspruch nehmen.
Ausserdem muss sie für einen allfälligen Schaden am Nachbargrundstück
aufkommen.
3 Die Nachbarin oder der Nachbar, die oder der sich nicht an der Erhöhung
der gemeinsamen Trennmauer beteiligt hat, kann sich in den erhöhten Teil
einkaufen, indem sie oder er die Hälfte der Errichtungskosten sowie gegebenenfalls die Hälfte des Wertes des für die Verbreiterung beanspruchten Bodens bezahlt.
61) SR 210
62) SR 210
63) SR 210

## Art. 42 {#art_42}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 64)) – Tieferlegung des Fundaments
1 Jede miteigentumsberechtigte Person kann die Trennmauer tiefer fundamentieren lassen, muss aber allein für die Kosten aufkommen.
2 Die Nachbarin oder der Nachbar, die oder der sich nicht an dieser Arbeit beteiligt hat, kann sich durch Bezahlung der Hälfte der Kosten einkaufen.

## Art. 43 {#art_43}

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 65)) – Aneinanderstossende
Teile eines Gebäudes
1 Gehören verschiedene aneinanderstossende Teile eines Gebäudes verschiedenen Eigentümerinnen und Eigentümern, so darf niemand von ihnen daran
Änderungen vornehmen, die den anderen schaden könnten.
2 Die gemeinschaftlichen Teile und alles, was alle Eigentümerinnen und
Eigentümer gleichermassen berührt, muss instand gehalten werden, wobei alle anteilsmässig dafür aufkommen.

## Art. 44 {#art_44}

Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 66)) – Geltungsbereich
1 Die Beschränkungen in der Bepflanzung gelten sowohl bei Anpflanzungen
als auch bei wild gewachsenen Pflanzen.
2 Sie gelten nicht für Bäume, die am Waldrand oder an Schluchten stehen
oder Alpweiden voneinander abgrenzen. Die Bestimmungen zu den Einfriedungen bleiben zudem vorbehalten.
3 Die Bestimmungen des öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.

## Art. 45 {#art_45}

Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 67)) – Abstand und Höhe
1 Pflanzen wie Bäume, Sträucher und Büsche, die weniger als 10 m von der
Grenzlinie entfernt stehen, müssen niedriger sein als der doppelte Abstand
zwischen der Grenzlinie und dem Standort der Pflanzen.
2 Ist das anstossende Grundstück Rebland, so müssen die Pflanzen niedriger
sein als der Abstand zwischen diesem Grundstück und ihrem Standort.
3 Der Abstand entspricht der kleinsten horizontalen Entfernung zwischen der
Mitte des Pflanzenfusses und der Grenzlinie. Bei Pflanzen auf abfallendem
Gelände wird die zulässige Höhe von der Geländehöhe bei der Grenzlinie aus
gemessen.
64) SR 210
65) SR 210
66) SR 210
67) SR 210

## Art. 46 {#art_46}

Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 68)) – Kappung und Beseitigung von Pflanzen
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des anstossenden Grundstücks kann
verlangen, dass Pflanzen, die den Vorschriften von Artikel 45 nicht entsprechen, gekappt oder, wenn die Umstände es erfordern, beseitigt werden, sofern
sie nicht vor mehr als zwanzig Jahren gepflanzt worden sind.

## Art. 47 {#art_47}

Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 69)) – Äste
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,
dass Äste von Obstbäumen, die auf dieses herüberragen und Schaden verursachen, bis zu einer Höhe von 4,5 m über dem Boden gekappt werden. Sie
oder er kann die Äste selbst kappen und Bezahlung für die Arbeit fordern,
wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Bäume sie auf ihre oder seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist gekappt hat.
2 Vom Wind geknickte oder abgebrochene Bäume oder Äste, die auf das
Nachbargrundstück zu liegen kommen, muss die Eigentümerin oder der
Eigentümer der Bäume auf Verlangen unverzüglich entfernen; andernfalls
kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Äste gegen Vergütung des Aufwands selber beseitigen.

## Art. 48 {#art_48}

Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 70)) – Grenzbäume
1 Auf der Grenzlinie stehende Bäume gehören beiden grundeigentumsberechtigten Personen gemeinsam nach den Anteilen des Stamms, die auf dem
einen und dem anderen Grundstück stehen.
2 Beide miteigentumsberechtigten Personen können verlangen, dass diese
Bäume gefällt werden. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur-
und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
3 Der gefällte Baum wird im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt.

## Art. 49 {#art_49}

Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 71)) – Freihaltung der Marksteine
1 Alle Gehölze, die weniger als 50 cm von der Grenzlinie zwischen zwei
Waldgrundstücken entfernt stehen, müssen gefällt werden, um die Sicht von
einem Markstein zum nächsten freizuhalten.
68) SR 210
69) SR 210
70) SR 210
71) SR 210
2 Wird dieser Pflicht auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Bäume gegen Vergütung der Arbeit selber fällen. Das geschlagene Holz gehört der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bäume.

## Art. 50 {#art_50}

Durchleitungen (ZGB 691 72))
1 Abgesehen von dringlichen Fällen müssen die für die Durchleitung erforderlichen Arbeiten auf den in Anspruch genommenen Grundstücken ausserhalb der Vegetationsperiode ausgeführt werden.
2 Ist die Leitung in schlechtem Zustand, so können die Eigentümer der belasteten Grundstücke verlangen, dass ein Unterhalt der Leitung durchgeführt
wird, um die Nutzung und die Sicherheit ihrer Liegenschaft zu gewährleisten.

## Art. 51 {#art_51}

Wegrechte (ZGB 695 73)) – Zur Bewirtschaftung
1 Ein Wegrecht kann für alle Erträgnisse des Bodens und der Wälder, selbst
für einzelne Bäume, die man nur durch die anstossenden Grundstücke wegschaffen kann, in Anspruch genommen werden.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann nach vorausgegangener Mitteilung das anstossende Gelände zum Wegschaffen von Futter sowie von Holz
aus einem Wald oder von einzelnen Bäumen benutzen, sofern sie oder er es
ausserhalb der Vegetationsperiode und auf dem kürzesten Weg tut und gegebenenfalls die Eigentümerin oder den Eigentümer des in Anspruch genommenen Landes angemessen entschädigt.
3 Holz darf nur über Grundstücke anderer geschleift oder heruntergelassen
werden, wenn der Schaden wiedergutgemacht wird und der Einsatz anderer
Transportmittel unverhältnismässig wäre.

## Art. 52 {#art_52}

Wegrechte (ZGB 695 74)) – Mit Wagen (ZGB 695, 740 75))
1 Das Durchfahrtsrecht umfasst das Recht, zu Fuss durchzugehen, Pferde und
Vieh durchzutreiben und mit Motorfahrzeugen, die der Bewirtschaftung dienen, durchzufahren.
2 Ist der Wegverlauf zwar festgelegt, aber weder mit Grenzzeichen noch auf
andere Art abgegrenzt, so muss der Weg in den Kurven 4 m und sonst überall
3 m breit sein. Die bei der Errichtung der Dienstbarkeit vorgeschriebenen
Breiten gelten aber weiterhin, sofern keine abweichende Vereinbarung, gerichtliche Entscheidung oder Gewohnheit besteht.
3 Die Einräumung eines Notwegs bleibt vorbehalten.
72) SR 210
73) SR 210
74) SR 210
75) SR 210

## Art. 53 {#art_53}

Wegrechte (ZGB 695 76)) – Bau und Unterhalt einer Einfriedung
(ZGB 695 77))
1 Wer an einer Einfriedung oder Baute auf der Grenze seines Grundstücks
eigentumsberechtigt ist, kann zur Errichtung, Ausbesserung oder Neuerstellung wenn nötig das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen, sofern er dies
zuvor ankündigt und den Schaden wiedergutmacht.

## Art. 54 {#art_54}

Feldwege (ZGB 695, 740 78))
1 Feldwege sind Wege, die nur zur Bewirtschaftung bestimmter Grundstücke
dienen.
2 Ihre Benutzung steht den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke oder durch sie berechtigten Personen zu. Kann ein Grundstück nur
über einen Feldweg bequem bewirtschaftet werden, dessen Benutzung der
Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks nicht zusteht, so
kann auch sie oder er gegen Entschädigung an die Berechtigten den Weg benutzen.

## Art. 55 {#art_55}

Öffentliche Durchgänge (ZGB 695, 740 79))
1 Die öffentlichen Durchgänge werden in der Gesetzgebung über die Mobilität geregelt.

## Art. 56 {#art_56}

Privatfussweg (ZGB 695, 740 80))
1 Der Privatfussweg darf nur von der Person benutzt werden, die zur Bewirtschaftung eines Grundstücks dazu berechtigt ist; die Benutzung mit Fahrzeugen, Wagen, Pferden und Vieh ist ausgeschlossen.
2 Er muss 90 cm breit sein.

## Art. 57 {#art_57}

Einfriedungen (ZGB 697 81)) – Grundsatz
1 Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Grundstücks steht es frei, dieses einzufrieden; der Notweg, wohlerworbene Rechte und gesetzlich vorgeschriebene Beschränkungen bleiben vorbehalten.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Weideland muss dieses so einfrieden, dass das Vieh nicht auf ein Nachbargrundstück hinübergelangen
kann. Als Weideland gelten Grundstücke, die hauptsächlich dazu dienen,
Vieh frei grasen zu lassen.
76) SR 210
77) SR 210
78) SR 210
79) SR 210
80) SR 210
81) SR 210

## Art. 58 {#art_58}

Einfriedungen (ZGB 697 82)) – Lebhäge
1 Ein Lebhag darf nicht näher als 60 cm von der Grenzlinie gepflanzt werden,
es sei denn, es bestehe eine abweichende Vereinbarung. Er darf auf der
Grenzlinie stehen, wenn er Weidelandparzellen voneinander abgrenzt.
2 Lebhäge dürfen nach dem Zurückschneiden nicht höher als 120 cm sein; sie
müssen mindestens alle zwei Jahre oder, wenn sie Weidegrundstücke abgrenzen, alle vier Jahre zurückgeschnitten werden.
3 Die Nachbarin oder der Nachbar hat stets das Recht, die Äste des Lebhags,
die auf ihr oder sein Grundstück herüberhängen, zu kappen.
4 Für Hecken entlang öffentlicher Strassen bleibt die Mobilitätsgesetzgebung
vorbehalten.

## Art. 59 {#art_59}

Einfriedungen (ZGB 697 83)) – Auf der Grenzlinie
1 Andere Einfriedungen als Lebhäge dürfen auf der Grenzlinie erstellt werden, sofern sie nicht höher als 120 cm sind. Eine höhere Einfriedung ist zulässig, wenn sie um so viel, wie sie die gesetzliche Höhe (120 cm) übersteigt,
von der Grenze zurückgesetzt wird. Diese Beschränkungen gelten nicht für
Einfriedungen von Höfen, Gärten und Weiden, die je nach Bedarf höher sein
können.
2 Die Nachbarin oder der Nachbar erwirbt das Miteigentum an der ganzen
oder an einem Teil der Einfriedung, wenn sie oder er die Hälfte des Wertes
des betreffenden Teils sowie des Bodens, auf dem sie sich befindet, bezahlt.
3 Wer ein an Weideland anstossendes Grundstück in Weideland umwandelt,
muss sich gegen eine angemessene Kostenbeteiligung in die Einfriedung
einkaufen, sofern diese kein Lebhag ist.

## Art. 60 {#art_60}

Einfriedungen (ZGB 697 84)) – Grenzgraben
1 Ein Grenzgraben muss so ausgehoben werden, dass der äussere Rand die
Grenzlinie bildet und zum Nachbargrundstück hin eine Böschung angelegt
wird, deren Grundlinie gleich der Höhe ist, es sei denn, ausreichende Stützwerke verhinderten das Abrutschen der Erde.
2 Der Aushub muss auf dem Grundstück, auf dem der Graben erstellt wird,
gelagert werden.
82) SR 210
83) SR 210
84) SR 210

## Art. 61 {#art_61}

Einfriedungen (ZGB 697 85)) – Unterhalt
1 Im Miteigentum befindliche Einfriedungen müssen auf gemeinsame Kosten
unterhalten werden.
2 Dient ein gemeinschaftlicher Graben zur Entwässerung von Grundstücken,
so kann eine begünstigte Person sich nicht dadurch von der Unterhaltspflicht
befreien, dass sie auf ihr Miteigentum verzichtet.

## Art. 62 {#art_62}

Einfriedungen (ZGB 697 86)) – Beseitigung
1 Wer Miteigentum an einer gemeinschaftlichen Hecke hat und entweder sein
Grundstück seit über einem Jahr nicht mehr als Weideland nutzt oder nicht
zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet ist, kann auf sein Miteigentum verzichten, aber nicht die Beseitigung der Hecke verlangen.
2 Ist die gemeinsame Hecke ein Lebhag, so können diese Personen zudem die
Äste, die auf ihr Grundstück herüberhängen, kappen, können aber von der
Eigentümerin oder vom Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht verlangen,
den Hag zu beseitigen oder ihn durch eine andere Einfriedung zu ersetzen.
3 Wird eine Hecke zwischen zwei Grundstücken verschiedener Natur im gegenseitigen Einverständnis der beiden Eigentumsberechtigten beseitigt, so
teilen sie sie unter sich auf, sofern nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen.

## Art. 63 {#art_63}

Einfriedungen (ZGB 697 87)) – Überlassung
1 Ist bloss eines oder keines der benachbarten Grundstücke Weideland, so
kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, das mit der
Einfriedungspflicht belastet ist, sich von dieser befreien, indem sie oder er
die Einfriedung, gemäss Ortsgebrauch instand gestellt, der Nachbarin oder
dem Nachbarn überlässt und ihr oder ihm eine Entschädigung zahlt, die die
Unterhaltskosten während zwölf Jahren deckt.
2 Im Streitfall wird die Höhe der Entschädigung durch ein Gutachten festgesetzt.
3 Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Einfriedungspflicht auf einer Vereinbarung oder einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruht.
85) SR 210
86) SR 210
87) SR 210

## Art. 64 {#art_64}

Einfriedungen (ZGB 697 88)) – Eigentumsvermutung
1 Trennt eine Grenzmauer zwei Grundstücke gleicher Höhenlage, aber verschiedener Natur, so gilt die Mauer als ausschliessliches Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des wertvolleren Grundstücks; dieses bestimmt
sich nach folgender Rangordnung: Gemüsegarten, Weinberg, Obstgarten,
Wiese, Acker, Wald.
2 Haben die Nachbargrundstücke nicht dieselbe Höhenlage und stützt die
Grenzmauer das Erdreich des höher gelegenen Grundstücks, so gilt die Mauer als ausschliessliches Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers
dieses Grundstücks.
3 Ein Grenzgraben gilt als ausschliessliches Eigentum der Person, auf deren
Grundstück der Aushub liegt.
4 Eine Hecke zwischen zwei Grundstücken verschiedener Natur mit Ausnahme von Weideland gilt als Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers
des wertvolleren Grundstücks.
5 Eine Hecke zwischen Weideland und einem Grundstück anderer Natur gilt
als Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weidelandes.

## Art. 65 {#art_65}

Gerichtliches Verbot (ZGB 699 89); ZPO 248 Bst. c, 258 ff. 90))
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter entscheidet über den Antrag,
ein gerichtliches Verbot zu erlassen, und nimmt allfällige Einsprachen entgegen. Wird das gerichtliche Verbot mit Signalen oder Markierungen ergänzt,
so stellt der Eigentümer diese nach den Weisungen der zuständigen Behörde
auf.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet über die
Klage zur Durchsetzung eines gerichtlichen Verbots, gegen das Einsprache
erhoben wurde.
3 Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz 91) ausgesprochen.

## Art. 66 {#art_66}

Niederschlagswasser (ZGB 664, 689 Abs. 3, 704 92))
1 Das Regen-, Schmelz- und Dachrinnenwasser, das sich auf einem Grundstück ausbreitet oder ansammelt, ist Bestandteil dieses Grundstücks.
88) SR 210
89) SR 210
90) SR 272
91) SGF 130.1
92) SR 210

## Art. 67 {#art_67}

Sammelkanal (ZGB 691, 692 Abs. 1, 702 93)) – Grundsatz
1 Will die Eigentümerin oder der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks auf dem tiefer liegenden Nachbargrundstück einen Sammelkanal anlegen, so kann sie oder er verpflichtet werden, Länge und Breite so zu wählen,
dass auch das untere Grundstück entwässert werden kann, falls dies die Entwässerung des oberen Grundstücks nicht beeinträchtigt. Die Kosten für die
entsprechende Verbreiterung und Verlängerung des Kanals trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer des unteren Grundstücks.
2 Will die Eigentümerin oder der Eigentümer des oberen Grundstücks einen
Sammelkanal des unteren Grundstücks benutzen, so muss sie oder er die
Eigentümerin oder den Eigentümer des unteren Grundstücks entschädigen
und den Kanal wenn nötig auf eigene Kosten verbreitern.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des unteren Grundstücks darf zu
dessen Entwässerung den von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des
oberen Grundstücks erstellten Sammelkanal verwenden, falls sie oder er den
Kanal wenn nötig auf eigene Kosten vergrössert.

## Art. 68 {#art_68}

Sammelkanal (ZGB 691, 692 Abs. 1, 702 94)) – Unterhalt und
Ausbau
1 Die Kosten für den Unterhalt des Sammelkanals werden im selben Verhältnis getragen wie die Erstellungskosten.
2 Erweist sich der gemeinschaftliche Sammelkanal infolge neuer Arbeiten einer der beiden eigentumsberechtigten Personen als ungenügend, so muss diese die Kosten des Ausbaus allein tragen.

## Art. 69 {#art_69}

Fundsachen (ZGB 720–722 95))
1 Der Staat richtet zusammen mit den Gemeinden ein einfaches und wirksames System ein, um das Zusammentragen der Fundanzeigen sicherzustellen,
die allfällige Aufbewahrung der Fundsachen zu verwalten und den berechtigten Personen zu ermöglichen, diese zurückzuerhalten.
2 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen. Diese bezeichnen insbesondere die kantonale Behörde, die zuständig ist, den Verkauf einer
Fundsache zu bewilligen, und die Organe, die die nicht zurückverlangten Sachen verkaufen. Die Bestimmungen können vorsehen, dass nicht zurückverlangte Sachen ohne oder mit geringem Handelswert Dritten kostenlos überlassen oder vernichtet werden.
93) SR 210
94) SR 210
95) SR 210
3 Zuständige Behörde für die Meldung gefundener Tiere ist das für das Veterinärwesen zuständige Amt 96).
5.2 Beschränkte dingliche Rechte

## Art. 70 {#art_70}

Strukturhilfen für die Landwirtschaft (ZGB 799 Abs. 2 97))
1 Bei Grundpfandrechten zur Sicherung von Darlehen, die als Strukturhilfen
für die Landwirtschaft (Investitionskredite des Bundes und Darlehen des
Landwirtschaftsfonds) oder als Betriebshilfen gewährt wurden, wird die Errichtungsurkunde von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter in vereinfachter Form öffentlich beurkundet. Dasselbe gilt für die Ausdehnung dieser Rechte.
2 Die Verrichtungen zur Bestellung dieser Pfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen sind von den Grundpfandrechtssteuern befreit.

## Art. 71 {#art_71}

Einseitige Ablösung von Pfandrechten (ZGB 828, 829 98))
1 Das Ablösungsangebot erfolgt über die Grundbuchverwalterin oder den
Grundbuchverwalter. Ist das Angebot einmal der Grundbuchverwalterin oder
dem Grundbuchverwalter zugekommen, so kann es nur noch im Einverständnis sämtlicher Gläubiger zurückgezogen werden.
2 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter setzt den Verteilungsplan für die angebotene Summe fest und unterbreitet ihn den Gläubigern
zugleich mit einem Auszug des Veräusserungsakts der Liegenschaft und der
Aufforderung, innert Monatsfrist zu erklären, ob sie die Versteigerung der
Liegenschaft verlangen. Für diesen Fall bestimmt sie oder er die Höhe des
Vorschusses, den die Gläubiger zur Deckung der allfälligen Kosten zu hinterlegen haben.
3 Wird innert der gesetzten Frist unter Hinterlegung der mutmasslichen
Kosten die Versteigerung verlangt, so gibt die Grundbuchverwalterin oder
der Grundbuchverwalter der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter des
Ortes, wo sich die Liegenschaft befindet, davon Kenntnis. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter schreitet zu den notwendigen Veröffentlichungen, hält die Versteigerung ab und übermittelt der Grundbuchverwalterin
oder dem Grundbuchverwalter das Protokoll darüber samt dem Erlös, abzüglich allfälliger Kosten.
4 Nach Bezahlung der Beträge an die Gläubiger löscht die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Pfandrechte.
96) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
97) SR 210
98) SR 210

## Art. 72 {#art_72}

Verteilung der Pfandhaft (ZGB 832–834 99))
1 Wird ein Grundstück zerstückelt, so werden die Pfandrechte auf die Grundbuchblätter aller neuen Stücke übertragen. Gehören diese jedoch verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, die nicht solidarisch haften, und
kommt zwischen den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Stücke keine
Einigung über die Verteilung der Pfandhaft zustande, so nimmt sie die
Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter vor. Hierauf lädt sie
oder er die Beteiligten ein, innert zehn Tagen allfällige Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf der Frist macht die Grundbuchverwalterin oder der
Grundbuchverwalter die endgültige Verteilung und teilt sie den Gläubigern
mit eingeschriebenem Brief mit.
2 Die Gläubigerin oder der Gläubiger, die oder der den Verteilungsvorschlag
nicht annimmt, muss innert Monatsfrist durch die Grundbuchverwalterin oder
den Grundbuchverwalter die Rückzahlung der Forderung verlangen. Macht
sie oder er innert der Frist keine Mitteilung, so tritt der Verteilungsvorschlag
in Kraft und wird in das Grundbuch eingetragen.

## Art. 73 {#art_73}

Gesetzliches Pfandrecht (ZGB 836 100))
1 Die Sicherung der öffentlich-rechtlichen Forderungen mit gesetzlichem
Pfandrecht beruht auf den Spezialgesetzen.
2 Die gesetzlichen Pfandrechte bestehen ohne Eintragung ins Grundbuch. Der
Gläubiger kann jedoch die Eintragung verlangen. Das Eintragungsbegehren
wird vom Gläubiger oder vom für das Inkasso zuständigen Amt gestellt.
3 Die gesetzlichen Pfandrechte sind unter sich im selben Rang und geniessen
Vorrang gegenüber allen vertraglichen Pfandrechten.
4 Die anderslautenden Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 74 {#art_74}

Viehverpfändung (ZGB 885 101))
1 Die für Landwirtschaftsfragen zuständige Direktion 102) ist die kantonale
Aufsichtsbehörde für Kredite, die durch Pfandrechte an Vieh gesichert werden. Sie ist zuständig für die Erteilung der Ermächtigung, solche Kredite zu
gewähren.
2 Sie bezeichnet die Personen, die in diesem Bereich die Aufgaben ausüben,
die das Bundesrecht der Viehinspektorin oder dem Viehinspektor überträgt.
3 Das Verschreibungsprotokoll wird von der Betreibungsbeamtin oder vom
Betreibungsbeamten geführt.
99) SR 210
100) SR 210
101) SR 210
102) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

## Art. 75 {#art_75}

Pfandleihe (ZGB 907 103))
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons, an Gemeinden oder an gemeinnützige Unternehmungen, die die nötige Sicherheit bieten, erteilt und nur, falls die Errichtung
einer Pfandleihanstalt einem ausgewiesenen Bedürfnis entspricht.
2 Die Pfandleihanstalten sind verpflichtet, eine Gebühr zu entrichten, ihre Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen und jährlich Bericht zu erstatten.
Die übrigen Vorschriften über Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung dieser Anstalten sowie über die Form der Empfangsscheine und die Höhe der Gebühren werden in einer Verordnung des Staatsrats geregelt.
3 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion 104) übt die Aufsicht in diesem Bereich aus.
6 Obligationenrecht

## Art. 76 {#art_76}

Alkoholverkauf auf Kredit (OR 186 105))
1 Forderungen aus dem Verkauf alkoholischer Getränke, die in einer Gaststätte auf Kredit verkauft werden, sind nicht klagbar. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Forderungen der Betriebsführerin oder des Betriebsführers einer Gaststätte, in der die Schuldnerin oder der Schuldner untergebracht ist.

## Art. 77 {#art_77}

Viehhandel (OR 202 106))
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts leitet das Vorverfahren bei der Gewährleistung für Mängel beim Viehhandel.

## Art. 78 {#art_78}

Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 107)) – Zuständige Behörde
1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen werden unter der Verantwortung einer Gerichtsweibelin oder eines Gerichtsweibels oder einer Notarin oder eines Notars oder einer von der Direktion ermächtigten Person, die für die
Handelspolizei zuständig ist, durchgeführt; diese werden nach dem amtlichen
Tarif entschädigt.
103) SR 210
104) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
105) SR 220
106) SR 220
107) SR 220
2 Diese Person sorgt für einen ordnungsmässigen Ablauf und erstellt oder
kontrolliert die Versteigerungsbedingungen und das Protokoll. Sie leitet die
Versteigerung selbst oder delegiert die Leitung, sofern die Veräusserin oder
der Veräusserer diese Aufgabe nicht persönlich übernimmt oder eine Drittperson damit betraut.

## Art. 79 {#art_79}

Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 108)) – Bekanntmachung
1 Die Versteigerung wird mindestens eine Woche im Voraus im Amtsblatt
angekündigt.
2 Die Bekanntmachung umfasst insbesondere eine allgemeine Beschreibung
der angebotenen Gegenstände und gibt Ort, Datum und Zeit der Versteigerung an sowie den Ort, an dem die Versteigerungsbedingungen ab der Bekanntmachung eingesehen werden können.
3 Bei einem ausschliesslich schriftlichen Verfahren nennt sie die Frist zur
Einreichung von Angeboten, die Art, wie der Zuschlag mitgeteilt wird, und
die Bestimmung des Zuschlags bei gleich hohen Angeboten.

## Art. 80 {#art_80}

Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 109)) – Besondere Bedingungen
1 Ist der Zuschlag genehmigungsbedürftig, so nennen die Versteigerungsbedingungen diesen Vorbehalt sowie die Frist, innert der der Zuschlag zu geben
ist. Die Person, die die Sache ersteigert hat, bleibt an ihr Angebot gebunden,
bis ihr der Entscheid mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt wird oder bis die
Frist abgelaufen ist.
2 Hat sich bei Fahrnisversteigerungen die Veräusserin oder der Veräusserer
das Recht vorbehalten, unter den Bietenden zu wählen, so müssen die Versteigerungsbedingungen die Frist nennen, innert der das Wahlrecht auszuüben ist. Die Bietenden bleiben in diesem Fall an ihr Angebot gebunden, bis
ihnen die Wahl mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt wird oder bis die Frist
abgelaufen ist.

## Art. 81 {#art_81}

Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 110)) – Ausstellung der Fahrnissachen
1 Die Fahrnissachen werden spätestens eine Stunde vor dem vorgesehenen
Beginn der Versteigerung einzeln oder in Losen ausgestellt, wobei gegebenenfalls der Schätzwert und das erforderliche Mindestgebot angegeben werden.
108) SR 220
109) SR 220
110) SR 220

## Art. 82 {#art_82}

Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 111)) – Versteigerung und Zuschlag
1 Vor Beginn der Versteigerung werden die Versteigerungsbedingungen verlesen; diese müssen allen zugänglich bleiben.
2 Der Zuschlag darf erst nach dem dritten Aufruf des letzten Angebots erfolgen.
3 Die nicht ersteigerten Sachen können in Losen oder gesamthaft erneut versteigert oder mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers sofort
freihändig verkauft werden.

## Art. 83 {#art_83}

Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 112)) –
Grundstücke
1 Bei der Versteigerung eines Grundstücks gelten folgende zusätzliche oder
abweichende Bestimmungen:
a) Die Versteigerung wird unter der Verantwortung einer Notarin oder eines Notars durchgeführt.
b) Die Bekanntmachung enthält einen Grundbuchauszug, der zu Beginn
der Versteigerung verlesen wird.
c) Das Protokoll enthält alle Angaben, die für die Eintragung ins Grundbuch benötigt werden; es wird von den Parteien (Eigentümer/-in und
Ersteigerer/Ersteigerin) oder von ihrer Vertretung sowie von der Notarin oder vom Notar unterzeichnet.

## Art. 84 {#art_84}

Öffentliche Zwangsversteigerungen
1 Behördlich angeordnete Versteigerungen richten sich nach den Vorschriften
über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen; Betreibungs- und
Konkurssachen sowie Spezialbestimmungen bleiben vorbehalten.
2 In den Fällen, in denen das Gesetz nicht ausdrücklich die vorgängige Schätzung der Gegenstände verlangt, kann die Person, unter deren Verantwortung
die Versteigerung stattfindet, sie anordnen, wenn sie sie für nützlich erachtet.
3 Die verantwortliche Person unterbreitet der Behörde, die die Versteigerung
angeordnet hat, die Versteigerungsbedingungen und den Entwurf der Bekanntmachung. Sie informiert diese Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Versteigerung.
111) SR 220
112) SR 220

## Art. 85 {#art_85}

Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung (OR 406c 113))
1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder
an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung des für die Gewerbepolizei zuständigen Amtes 114) und untersteht dessen Aufsicht.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 86 {#art_86}

Übergangsrecht – Altes Ehegüterrecht (ZGB Schlusstitel 9e, 10a,
10e 115))
1 Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer gewährleistet
das Recht, ins alte Güterrechtsregister und ins amtliche Verzeichnis der Erklärungen, die Güterverbindung beizubehalten, Einsicht zu nehmen.

## Art. 87 {#art_87}

Übergangsrecht – Freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbschaftssachen
1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident ist weiterhin zuständig
für die Angelegenheiten, die ihm vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbreitet worden sind.

## Art. 88 {#art_88}

Übergangsrecht – Bestehende Bepflanzungen
1 Für Bepflanzungen, die unter Einhaltung von Artikel 232 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für
den Kanton Freiburg angelegt wurden, gilt das bisherige Recht weiter.
2 Für Bepflanzungen, die unter Verletzung des genannten Artikels 232 angelegt wurden, gilt dieses Gesetz. Die Beseitigung oder Kappung von Bäumen
oder anderen Pflanzen kann jedoch nicht verlangt werden, wenn die Bepflanzungen mindestens zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt
wurden.

## Art. 89 {#art_89}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird aufgehoben.
2 Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch weiterhin:
a) Artikel 81, bis zum Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über Eintreibung und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
b) Artikel 313, bis zum Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über den
Natur- und Landschaftsschutz.
113) SR 220
114) Heute: Amt für Gewerbepolizei.
115) SR 210

## Art. 90 {#art_90}

Änderung bisherigen Rechts – Freiburgisches Bürgerrecht
1 Das Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht
(BRG) (SGF 114.1.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 91 {#art_91}

Änderung bisherigen Rechts – Justiz
1 Das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG) (SGF 130.1 116)) wird wie folgt geändert:

## Art. 92 {#art_92}

Änderung bisherigen Rechts – Zivilstand
1 Das Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004 (ZStG) (SGF 211.2.1 117))
wird wie folgt geändert:

## Art. 93 {#art_93}

Änderung bisherigen Rechts – Grundbuch
1 Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1 118))
wird wie folgt geändert:

## Art. 94 {#art_94}

Änderung bisherigen Rechts – Amtliche Vermessung
1 Das Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG)
(SGF 214.6.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 95 {#art_95}

Änderung bisherigen Rechts – Notariat
1 Das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat (SGF 261.1 119)) wird
wie folgt geändert:

## Art. 96 {#art_96}

Änderung bisherigen Rechts – Schutz der Kulturgüter
1 Das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (SGF
482.1) wird wie folgt geändert:
116) SGF 130.1
117) SGF 211.2.1
118) SGF 214.5.1
119) SGF 261.1

## Art. 97 {#art_97}

Änderung bisherigen Rechts – Kantonssteuern
1 Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG)
(SGF 631.1 120)) wird wie folgt geändert:

## Art. 98 {#art_98}

Änderung bisherigen Rechts – Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1 121))
wird wie folgt geändert:

## Art. 99 {#art_99}

Änderung bisherigen Rechts – Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern
1 Das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1 122)) wird wie folgt geändert:

## Art. 100 {#art_100}

Änderung bisherigen Rechts – Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) (SGF 635.2.1 123)) wird wie folgt geändert:

## Art. 101 {#art_101}

Änderung bisherigen Rechts – Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes
1 Das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der
Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1 124)) wird wie folgt geändert:

## Art. 102 {#art_102}

Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bau
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 (SGF
710.1 125)) wird wie folgt geändert:
120) SGF 631.1
121) SGF 632.1
122) SGF 635.1.1
123) SGF 635.2.1
124) SGF 635.6.1
125) SGF 710.1

## Art. 103 {#art_103}

Änderung bisherigen Rechts – Feuerpolizei und Schutz gegen
Elementarschäden
1 Das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den
Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 104 {#art_104}

Änderung bisherigen Rechts – Versicherung der Gebäude gegen
Brand und andere Schäden
1 Das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen
Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 105 {#art_105}

Änderung bisherigen Rechts – Strassen
1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 106 {#art_106}

Änderung bisherigen Rechts – Belastete Standorte
1 Das Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte (AltlastG)
(SGF 810.3 126)) wird wie folgt geändert:

## Art. 107 {#art_107}

Änderung bisherigen Rechts – Gewässer
1 Das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) (SGF 812.1 127)) wird
wie folgt geändert:

## Art. 108 {#art_108}

Änderung bisherigen Rechts – Trinkwasser
1 Das Gesetz vom 6. Oktober 2011 über das Trinkwasser (SGF 821.32.1 128))
wird wie folgt geändert:

## Art. 109 {#art_109}

Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe
1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie
folgt geändert:
126) SGF 810.3
127) SGF 812.1
128) SGF 821.32.1

## Art. 110 {#art_110}

Änderung bisherigen Rechts – Bodenverbesserungen
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF
917.1 129)) wird wie folgt geändert:

## Art. 111 {#art_111}

Änderung bisherigen Rechts – Wald und Schutz vor Naturereignissen
1 Das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) (SGF 921.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 112 {#art_112}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 130)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
129) SGF 917.1
130) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013 (StRB 03.04.2012).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.02.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_016
19.12.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 9a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 14 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 28 geändert 01.07.2015 2014_103
24.06.2020 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 01.07.2020 2020_085
24.06.2020 Art. 6 Abs. 5 geändert 01.07.2020 2020_085
24.06.2020 Art. 6 Abs. 6 eingefügt 01.07.2020 2020_085
24.06.2020 Art. 6a eingefügt 01.01.2022 2020_085
24.06.2020 Art. 6b eingefügt 01.07.2020 2020_085
05.11.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 34 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 34 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 55 Titel geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 58 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2021_147
24.11.2023 Art. 30a eingefügt 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 31 Titel geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben 01.03.2024 2023_113
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 6 Abs. 1, a) geändert 24.06.2020 01.07.2020 2020_085
Art. 6 Abs. 5 geändert 24.06.2020 01.07.2020 2020_085
Art. 6 Abs. 6 eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085
Art. 6a eingefügt 24.06.2020 01.01.2022 2020_085
Art. 6b eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085
Art. 9 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 9a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 14 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 28 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 30a eingefügt 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 31 Titel geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 31 Abs. 4 aufgehoben 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 34 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 34 Abs. 2 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 34 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 55 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 55 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 58 Abs. 4 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
