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title: "V vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen"
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# V vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen

## Art. 1 Unpfändbare Mindestbeträge {#art_1}

Bei Exekutionen auf Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung sind folgende Mindestbeträge unpfändbar:
a) bei Auszahlung für Monate: 1980 Franken pro Monat;
b) bei Auszahlung für Wochen: 495 Franken pro Woche;
c) bei Auszahlung für Tage: 70 Franken pro Tag.

## Art. 2 Erhöhung bei Unterhalt {#art_2}

1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem früheren eingetragenen Partner oder einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:
a) bei Unterhaltszahlung an den Ehegatten oder eingetragenen Partner um 803 Franken monatlich, 202 Franken wöchentlich und 26 Franken täglich;
b) bei Unterhaltszahlungen an Kinder pro Kind um 542 Franken monatlich, 149 Franken wöchentlich und 20 Franken täglich.
2) Der unpfändbare Betrag darf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht übersteigen.

## Art. 3 Abzüge {#art_3}

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind in Abzug zu bringen:
a) die nach Art. 210 der Exekutionsordnung der Pfändung entzogenen Bezüge;
b) Beiträge, die vom Einkommen des Verpflichteten aufgrund von sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften unmittelbar abzuführen sind;
c) Beiträge, die der Verpflichtete für sich selbst oder seine Familienangehörigen an Krankenkassen leistet im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen;
d) Beiträge, die der Verpflichtete an Personalfürsorgeeinrichtungen seines Arbeitgebers leistet.

## Art. 4 Sachleistungen {#art_4}

Der Wert von Sachleistungen nach Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung beträgt pro Tag:
a) für freie Unterkunft und volle Verpflegung: 28 Franken;
b) für freie Unterkunft: 10 Franken;
c) für Morgenessen: 4 Franken;
d) für Mittagessen: 8 Franken;
e) für Abendessen: 8 Franken.

## Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5}

Die Verordnung vom 10. Dezember 1996 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 1997 Nr. 6, wird aufgehoben.

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Regierungschef-Stellvertreter
