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title: "Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden"
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# Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor
den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1. Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für:
a) * den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen
mit besonderer Gefährdung;
b) das Feuerwehrwesen, soweit es nicht den Gemeinden übertragen ist;
c) das Kaminfegerwesen.
1) GRP 2009/2010, 839
2) BR 110.100
3) Seite 557

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

2. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für:
a) den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden und Anlagen ohne besondere
Gefährdung;
b) * die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des
Kantons;
c) die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung der Aufgaben des Kantons an die Gebäudeversicherung
1 Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden der Gebäudeversicherung Graubünden (Gebäudeversicherung) übertragen.
2 Die Gebäudeversicherung hat für die ihr übertragenen Aufgaben eine eigene Erfolgsrechnung zu führen.
3 Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme
aus dem Fonds zu decken.
2. Vorbeugender Brandschutz
2.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

## Art. 5 {#art_5}

Brandschutzvorschriften
1 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass:
a) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
b) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt
wird;
d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
e) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
2 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften
zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder
für verbindlich erklärt hat.
3 Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Verbote
1 Verboten sind folgende Handlungen:
a) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer Zündquellen
an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;
b) die Verwendung und Lagerung brennbarer Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungs- und -verteilanlagen, von Abgasanlagen sowie von wärmeerzeugenden oder wärmeverbrauchenden Licht- und Kraftquellen;
c) die Aufbewahrung von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung;
d) die Aufbewahrung von Rauchzeugabfällen, Asche und dergleichen in nicht
wärmefesten Behältern;
e) Feuer entfachen im Freien, wenn Bauten, Anlagen und Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet sind.
2 Die Regierung legt fest, welche leicht- und selbstentzündlichen Stoffe in welchen
Mengen und unter welchen Voraussetzungen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung gelagert werden dürfen.
2.2. FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNG *

## Art. 7 {#art_7}

Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
1 Bewilligungspflichtig sind:
a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden oder
Gebäudeteilen;
b) Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen und technischen
Brandschutzeinrichtungen;
c) Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die der Herstellung, Verarbeitung oder
Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
d) * Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen;
e) * das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken
(Feuerwerkskörper) und zu gewerblichen Zwecken.
2 Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmekontrolle ergeben hat,
dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt sind.
3 Die Regierung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit
1. Gemeinde
1 Die Gemeinden sind für die Erteilung folgender feuerpolizeilicher Bewilligungen
zuständig: *
a) Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden ohne besondere Gefährdung;
b) Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen ohne besondere Gefährdung;
c) Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in begrenzten Mengen;
d) * …
e) * das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken
(Feuerwerkskörper), die eine geringe oder mittlere Gefahr gemäss Bundesrecht darstellen.
2 Die Gemeinden können die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bis c mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen. *

## Art. 9 {#art_9}

2. Kanton
1 Die Gebäudeversicherung erteilt die feuerpolizeilichen Bewilligungen für alle übrigen Kategorien. *

## Art. 10 {#art_10}

Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
1 … *
2 … *
3 Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage
nicht vor Beginn der Veranstaltung beziehungsweise umgehend nach der Abmahnung behoben, kann die Gebäudeversicherung bei Veranstaltungen mit besonderem
Gefährdungspotential die Durchführung einer Veranstaltung untersagen beziehungsweise abbrechen. *

## Art. 11 {#art_11}

Erhöhte Feuergefahr
1 Die Gemeinden und die Regierung können bei ausserordentlicher Trockenheit oder
Wasserknappheit Tätigkeiten verbieten, welche die Feuergefahr wesentlich erhöhen.
2.3. BRANDSCHUTZKONTROLLEN

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit
1 Die Brandschutzkontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung
zuständigen Behörde durchgeführt. Die Gemeinden können die Aufgabe der Brandschutzkontrolle mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie
haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen. *
2 Die Kontrollen sind der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der
Betriebsinhaberin beziehungsweise dem Betriebsinhaber oder deren Vertretung anzuzeigen.

## Art. 13 {#art_13}

Baukontrollen
1 Die Behörde kann während der Umsetzung des Bauvorhabens die Einhaltung der
in der feuerpolizeilichen Bewilligung verfügten Auflagen sowie die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften prüfen. *
2 Sie hat festgestellte Abweichungen der Bauherrschaft mitzuteilen.

## Art. 14 {#art_14}

Abnahmekontrolle
1 Die Behörde führt nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Abnahmekontrolle
durch und erteilt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

## Art. 15 {#art_15}

Periodische Brandschutzkontrollen
1 Die Behörde kontrolliert Gebäude und Anlagen entsprechend dem Gefährdungspotenzial für Personen, Tiere und Sachen.

## Art. 16 {#art_16}

Mitwirkungspflichten
1 Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer, die Besitzerin beziehungsweise der Besitzer und die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber oder
deren Vertretung haben den mit der Kontrolle betrauten Personen Zutritt zu den
Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu
erteilen. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude, der Anlage oder den
Einrichtungen vertraute Personen.

## Art. 17 {#art_17}

Mängelbehebung
1 Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer von nicht vorschriftsgemässen Bauten, haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen haben die
von der Behörde festgestellten Mängel innert der vorgegebenen Frist zu beheben. *
2 Für den Fall, dass die von der Behörde festgestellten Mängel nicht behoben werden, kann sie Ersatzvornahmen anordnen. *
3 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht. Dieses ist
innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grundbuch einzutragen. *
2.4. KAMINFEGERWESEN

## Art. 18 {#art_18}

Aufgaben der Gebäudeversicherung *
1 Die Gebäudeversicherung teilt den Kanton in Kaminfegerregionen ein. *
2 Sie erteilt Kaminfegermeisterinnen beziehungsweise Kaminfegermeistern die
kantonale Konzession zur selbstständigen Berufsausübung in einer Kaminfegerregion. *

## Art. 19 {#art_19}

Konzession
1. Selbstständige Tätigkeit *
1 Die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister ist Personen vorbehalten, die im Besitz einer kantonalen Konzession sind. *
2 Die Konzession als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister
wird einer Person erteilt, die: *
a) im Besitze des eidgenössischen Diploms als Kaminfegermeister gemäss dem
Bundesgesetz über die Berufsbildung oder einer eidgenössisch anerkannten
gleichwertigen ausländischen Ausbildung ist und
b) sich über genügende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften ausweist.
2bis In begründeten Fällen kann die Konzession einer Person, welche die Voraussetzung gemäss Absatz 2 Litera a nicht erfüllt, befristet erteilt werden. *
3 Bei mangelhafter Pflichterfüllung kann der Kaminfegermeisterin beziehungsweise

## Art. 20 dem Kaminfegermeister die Konzession entzogen werden. * {#art_20}

2. Pflichten
1 Die Konzessionärin oder der Konzessionär und ihre oder seine Angestellten haben
die wärmetechnischen Anlagen: *
a) gemäss den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu kontrollieren; und
b) zweckmässig, wirtschaftlich, sorgfältig und unter Schonung der Anlagen und
deren Umgebung zu reinigen.

## Art. 21 {#art_21}

Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen
1 Wärmetechnische Anlagen sind auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des
Eigentümers periodisch durch die Konzessionärin beziehungsweise den Konzessionär auf Verunreinigung zu kontrollieren und, soweit nötig, zu reinigen. *
2 Die Konzessionärin beziehungsweise der Konzessionär hat der Gebäudeversicherung Mängel an den wärmetechnischen Anlagen zu melden. Diese ordnet die zur Behebung der festgestellten Brandschutzmängel erforderlichen Massnahmen an. *
3 Die Gebäudeversicherung entscheidet auf begründetes Gesuch hin, ob die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer die Konzessionärin beziehungsweise den
Konzessionär einer anderen Region mit der Kontrolle und der Reinigung beauftragen kann. *
4 Die Reinigung von Anlagen, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, kann
durch eigenes Personal oder spezielle Reinigungsdienste unter Mitwirkung der Konzessionärin beziehungsweise des Konzessionärs vorgenommen werden. *

## Art. 22 {#art_22}

Tarif
1 Die Regierung erlässt einen Tarif über die Entschädigung der Kaminfegermeisterinnen und Kaminfegermeister. *
3. Feuerwehr
3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

## Art. 23 {#art_23}

Aufgaben der Feuerwehr
1 Feuerwehren sind die allgemeinen Schadenwehren im Sinne von Artikel 1 dieses
Gesetzes, insbesondere bei:
a) Bränden und Explosionen;
b) Naturereignissen;
c) Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
d) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
e) Einsätzen im Sinne des Bevölkerungsschutzes.
2 Feuerwehren arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.

## Art. 24 {#art_24}

Requisition
1 Die Feuerwehren sind berechtigt, bei Einsätzen gegen Entschädigung:
a) private Hydranten, Weiher, Brunnen, Kanäle, Badebassins und dergleichen für
den Wasserbezug zu nutzen und
b) private Fahrzeuge und Maschinen zu benutzen.

## Art. 25 {#art_25}

Zutrittsrecht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben den Feuerwehren bei
Einsätzen, zu Übungszwecken sowie zur Einsatzplanung Zugang zur Liegenschaft
zu gewähren.

## Art. 26 {#art_26}

Gemeindefeuerwehren
1. Aufgaben
1 Die Gemeinden haben eine für das Einsatzgebiet ausreichende Feuerwehr gemäss
den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu bilden und zu betreiben.
2 Gemeindefeuerwehren leisten einander in der allgemeinen Schadenwehr Hilfe und
unterstützen sich gegenseitig.
3 Die Gemeinden erlassen eine Feuerwehrordnung, welche die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die
Besoldung und das Strafwesen regelt.
4 Die Feuerwehrordnungen der Gemeinden sind der Gebäudeversicherung zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 27 {#art_27}

2. Weitere Dienstleistungen und Einsätze
1 Die Gemeindefeuerwehren können von den Gemeinden zu weiteren Dienstleistungen und Einsätzen neben der allgemeinen Schadenwehr beigezogen werden, wenn:
a) Fachwissen und Ausrüstung der Feuerwehr erforderlich sind;
b) die Einsätze sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren lassen und
c) die Einsatzbereitschaft ununterbrochen sichergestellt ist.

## Art. 28 {#art_28}

Betriebsfeuerwehren
1 Die Gebäudeversicherung kann grössere öffentliche oder private Betriebe verpflichten, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren zu bilden, wenn die Brandgefahren,
die Personenbelegung und die Interventionsmöglichkeiten der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehr dies erfordern.
2 Betriebsfeuerwehren können von den Gemeinden zu einem Einsatz ausserhalb des
Betriebes beigezogen werden. Sie unterstehen dabei dem Einsatzleiter der
Gemeinde- oder der Stützpunktfeuerwehr.

## Art. 29 {#art_29}

Stützpunktfeuerwehren
1. Träger
1 Der Kanton kann Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr übertragen. Bei Bedarf kann er eigene Stützpunktfeuerwehren betreiben.
2 … *

## Art. 30 {#art_30}

2. Auftrag
1 Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Trägern die Feuerwehrstützpunkte
und deren Einsatzräume fest. *
2 Sie genehmigt die zwischen der Gebäudeversicherung und den Infrastrukturbetreiberinnen beziehungsweise Infrastrukturbetreibern sowie die zwischen der Gebäudeversicherung und den Trägern der Feuerwehrstützpunkte abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. *

## Art. 31 {#art_31}

3. Einsätze
1 Stützpunktfeuerwehren leisten insbesondere Hilfe:
a) bei Schadenereignissen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels;
b) bei Naturereignissen;
c) für Öl- und Chemiewehr;
d) bei Wald- und Flurbrand;
e) für den Strahlenmessdienst.

## Art. 32 {#art_32}

4. Organisation
1 Die Gebäudeversicherung legt die Ausrüstung sowie die Anforderungen an die
Ausbildung der Stützpunktfeuerwehren fest.
2 Sie stellt die aufgabenspezifische Ausrüstung (Schadendienst-Fahrzeuge und technisches Material) für die Stützpunkte zur Verfügung oder leistet Beiträge an deren
Anschaffung.
3 Sie richtet den Trägern der Stützpunkte Beiträge an den Unterhalt der Ausrüstung
aus.

## Art. 33 {#art_33}

Schadenplatzkommando
1 In ausserordentlichen Situationen und bei besonderen Ereignissen kann die Gebäudeversicherung das Kommando über den Schadenplatz übernehmen oder das Kommando einer anderen Feuerwehr übertragen.
3.2. EINSATZKOSTEN UND HAFTUNG

## Art. 34 {#art_34}

Grundsätze
1 Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr sind unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich.
2 Folgende Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu verrechnen:
a) * Einsätze auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels den Empfängern der Hilfeleistung;
b) Einsätze bei Wasserschäden im Gebäude, welche kein Elementarereignis darstellen, der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer;
c) Dienstleistungen bei Anlässen der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter;
d) andere Einsätze wie Such- und Rettungsaktionen so weit möglich der Nutzniesserin beziehungsweise dem Nutzniesser.
3 Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr oder für die Leistungen Dritter infolge von
wiederholt verursachten Fehlalarmen und missbräuchlichen Alarmierungen sind von
der verursachenden Person zu bezahlen.

## Art. 35 {#art_35}

Kostenträger
1 Die Gemeinden tragen grundsätzlich die Kosten für die Einsätze ihrer Feuerwehren.
2 Bei Hilfeleistungen gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 sowie bei
von der Gebäudeversicherung angeordneten Hilfeleistungen ausserhalb des Einsatzgebietes hat die unterstützte Gemeinde für die Sold-, Material- und Fahrzeugkosten
der unterstützenden Feuerwehren aufzukommen.

## Art. 36 {#art_36}

Rückgriff
1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr widerrechtlich und schuldhaft veranlasst haben, kann für die Kosten des Einsatzes Rückgriff genommen werden.
2 Soweit eine Versicherung für die Einsatzkosten aufkommt, geht die Forderung auf
sie über.

## Art. 37 {#art_37}

Versicherungen
1 Die Gemeinden haben für die Haftung für Personen- und Sachschäden infolge von
Feuerwehrdiensten eine Versicherung abzuschliessen.
2 Sie haben dafür zu sorgen, dass die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personen
gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Krankheit im Zusammenhang mit
Feuerwehrdiensten in üblichem Umfang versichert sind.
3 Die Einsatzkosten der Feuerwehr, die nicht anderweitig gedeckt sind, können bei
der Gebäudeversicherung versichert werden.
4. Löschwasserversorgung

## Art. 38 {#art_38}

Zuständigkeit
1. Gemeinden *
1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass in den Bauzonen und den anderen
Nutzungszonen genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung zur Verfügung steht. Im Baugebiet sind Hydrantenanlagen zu erstellen.
Art. 38a * 2. Kanton
1 Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung der Gemeinden.
5. Beiträge

## Art. 39 {#art_39}

Beiträge an Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden
1 Die Gebäudeversicherung richtet einmalige Beiträge an freiwillig erstellte und der
Personensicherheit und dem Sachwertschutz dienende Brandschutzmassnahmen an
und in Gebäuden von höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten aus.
2 Die Regierung legt die beitragsberechtigten Massnahmen und die Beitragssätze
fest.

## Art. 40 {#art_40}

Beiträge an die Feuerwehren
1 Die Gebäudeversicherung beteiligt sich wie folgt an den Kosten der Feuerwehren: *
a) * …
b) * bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von zweckmässigen und bedarfsgerechten Investitionen für Gerätelokale, Material, Alarmierung und Fahrzeuge;
c) bis zu 100 Prozent der Kosten der Aus- und Weiterbildung von Fach- und
Führungskräften.
2 Die Regierung legt die Beitragssätze an die Investitionen und an die Ausbildung
der Feuerwehren fest.
3 Beiträge an einmalige Anschaffungen, deren Kosten 25 000 Franken übersteigen,
und an Anschaffungen, die im Beitragsjahr den Gesamtbetrag von 50 000 Franken
übersteigen, werden nur ausgerichtet, wenn die Gebäudeversicherung der Anschaffung vorgängig zugestimmt hat. *

## Art. 41 {#art_41}

Beiträge an die Löschwasserversorgung
1 Die Gebäudeversicherung leistet den Gemeinden Beiträge bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für zweckmässige und bedarfsgerechte Neu- und Ersatzinvestitionen von Anlagen für die Löschwasserversorgung. *
a) * …
b) * …
1bis Sie leistet den Gemeinden an die jährlichen Betriebskosten der Anlagen für die
Löschwasserversorgung: *
a) einen Grundbeitrag bis zu 3000 Franken; und
b) einen Zusatzbeitrag bis zu 5 Franken pro Million Versicherungssumme der
Gebäude im Einzugsgebiet der Anlagen.
1ter Die Betriebsbeiträge sind von den Gemeinden der entsprechenden Spezialfinanzierung gutzuschreiben. *
2 Beiträge an Investitionen in Anlagen, die nicht ausschliesslich der Löschwasserversorgung dienen, werden anteilmässig herabgesetzt.
3 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn: *
a) * die Löschwasserversorgung nach gesamtschweizerisch anerkannten technischen Richtlinien erstellt oder angepasst wird;
b) * das Projekt den raumplanerischen Vorgaben entspricht; und
c) * die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung gemäss Artikel 38 erfüllt sind.
4 Die Regierung legt die Beitragssätze fest.

## Art. 42 {#art_42}

Beitragsgrundsätze
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden über Kantonsbeiträge finden sinngemäss Anwendung. *
6. Finanzierung

## Art. 43 {#art_43}

Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der versicherten Gebäude finanzieren die
Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Schäden mit einer jährlichen Präventionsabgabe von maximal 15 Rappen pro
1000 Franken Versicherungskapital.
2 Die Regierung hat die Präventionsabgabe so festzulegen, dass der Brandschutzfonds fünf Millionen Franken nicht übersteigt. *

## Art. 44 {#art_44}

Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
1 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Gebäudeversicherung zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen
jährlichen Beitrag von fünf Rappen pro 1000 Franken des im Kanton Graubünden
gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten.
2 Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen
Auskünfte zu erteilen.
7. Verfahren

## Art. 45 {#art_45}

Massnahmen bei brandschutztechnischen Mängeln
1 Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage innert der für die Behebung angesetzten Frist nicht behoben, kann entsprechend der
Zuständigkeit für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung die Gebäudeversicherung oder die Gemeinde folgende Massnahmen anordnen:
a) Verbot der Benützung des Gebäudes oder des Betriebs der Anlage bei Mängeln, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachwerten führen;
b) Behebung des Mangels auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des
Eigentümers des Gebäudes oder der Anlage.
8. Rechtspflege

## Art. 46 {#art_46}

Einsprache
1 Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der
Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.

## Art. 47 {#art_47}

Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst
wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis
50 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
2 Die zuständige Gemeinde ahndet Verstösse gegen:
a) Verbote gemäss Artikel 6;
b) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8;
c) ein von der Gemeinde erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
d) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gemeinde durchgeführten Brandschutzkontrollen;
e) die Pflicht zur Behebung der durch die Gemeinde festgestellten Mängel gemäss Artikel 17;
f) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 25.
3 Die Gebäudeversicherung ahndet Verstösse gegen:
a) die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 9;
b) ein von der Regierung erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
c) die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gebäudeversicherung durchgeführten Brandschutzkontrollen;
d) die Pflicht zur Behebung der durch die Gebäudeversicherung festgestellten
Mängel gemäss Artikel 17;
e) die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 21.
9. Schlussbestimmungen

## Art. 48 {#art_48}

Vollzug
1 Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen über:
a) die Brandschutzkontrollen;
b) das Kaminfegerwesen;
c) die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der
Gemeinden sowie die Anforderungen an die Brandschutzorganisation der
Gemeinde;
d) die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
e) die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an die Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
f) die technischen Anforderungen und die anrechenbaren Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung.
2 … *

## Art. 49 {#art_49}

Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4).
4) Die Referendumsfrist ist am 22. September 2010 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom
26. Oktober 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
19.10.2016 01.02.2017 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Titel 2.2. geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 1, d) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 1, e) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 10 Abs. 1 aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 10 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 18 Titel geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 18 Abs. 2 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Titel geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 2bis eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 21 Abs. 4 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 30 Abs. 2 eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 34 Abs. 2, a) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 38 Titel geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 38a eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 1, a) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 1, b) geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 40 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1, a) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1, b) aufgehoben 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1bis eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 1ter eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3, a) eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3, b) eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 41 Abs. 3, c) eingefügt 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 43 Abs. 2 geändert 2017-011
19.10.2016 01.02.2017 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben 2017-011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1, a) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 3 Abs. 1, b) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Titel 2.2. 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 7 Abs. 1, d) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 7 Abs. 1, e) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 8 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 8 Abs. 1, d) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
Art. 8 Abs. 1, e) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 8 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 9 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 10 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
Art. 10 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
Art. 10 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 12 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 13 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 17 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 17 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 17 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 18 19.10.2016 01.02.2017 Titel geändert 2017-011
Art. 18 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 18 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 19 19.10.2016 01.02.2017 Titel geändert 2017-011
Art. 19 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 19 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 19 Abs. 2bis 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 19 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 20 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 21 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 21 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 21 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 21 Abs. 4 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 22 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 29 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
Art. 30 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 30 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 34 Abs. 2, a) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 38 19.10.2016 01.02.2017 Titel geändert 2017-011
Art. 38a 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 40 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 40 Abs. 1, a) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
Art. 40 Abs. 1, b) 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 40 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 41 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 41 Abs. 1, a) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
Art. 41 Abs. 1, b) 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
Art. 41 Abs. 1bis 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 41 Abs. 1ter 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 41 Abs. 3 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 41 Abs. 3, a) 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 41 Abs. 3, b) 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 41 Abs. 3, c) 19.10.2016 01.02.2017 eingefügt 2017-011
Art. 42 Abs. 1 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 43 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 geändert 2017-011
Art. 48 Abs. 2 19.10.2016 01.02.2017 aufgehoben 2017-011
