---
title: "Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches"
id: b3e37542-aa3b-49d1-8fed-7b4596e10e03
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "933.15"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/933.15/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b3e37542-aa3b-49d1-8fed-7b4596e10e03
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/20667/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3b73727fcca53fa414ced7a1f417e01096f216e91785fcafac895a07370feefa
provisions: 9
---

# Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches

## § 1 {#par_1}

1 Die Verleihung des Fischereirechtes im genannten Grenzabschnitt erfolgt
auf dem Wege der Verpachtung.

## § 2 {#par_2}

1 Die Pachtbestimmungen werden von den zuständigen Departementen beider Kantone gemeinsam aufgestellt.

## § 3 {#par_3}

1 Soweit Übereinkommen oder Pachtvertrag keine speziellen Vorschriften
enthalten, kommt das luzernische Gesetz betreffend die Fischerei vom
29. Oktober 1917 mit zugehöriger Verordnung vom 18. Dezember 1942 in
der Fassung vom 24. Mai 1956 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
1) BS 9, 564; heute ganzer Erlass aufgehoben durch Art. 57 des BG vom 14. Dez. 1973 über
die Fischerei (SR 923.0); Art. 24 des alten entspricht heute Art. 4 des neuen Fischereigesetzes.
GS 17, 509 1
933.15

## § 4 {#par_4}

1 Verpachtung und Verwaltung erfolgen durch das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern. Vor der Verpachtung hat das Staatswirtschaftsdepartement2) die Angebote der zugerischen Forstdirektion3) zu unterbreiten
und ihre Zustimmung zum Pächter-Vorschlag einzuholen.

## § 5 {#par_5}

1 Allfälligen Interessenten aus beiden Vertragskantonen ist je die Hälfte der
Fischereikarten (Pächter- und Gastkarten) zur Verfügung zu stellen.

## § 6 {#par_6}

1 Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Verwaltung erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die
Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende eines Kalenderjahres.

## § 7 {#par_7}

1 Die Fischereiaufseher beider Kantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet
ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über
die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung
der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretungen erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen
sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis.

## § 8 {#par_8}

1 Übertretungen der Pachtbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.– bis
Fr. 400.– bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes
betreffend die Fischerei4) in Betracht kommen. Ausserdem kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.

## § 9 {#par_9}

1 Dieses Übereinkommen tritt auf die Dauer von 8 Jahren, erstmals auf den
1. Januar 1959, in Kraft. Es gilt jeweils für eine weitere Dauer von 8 Jahren,
sofern es nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton
gekündigt wird.
2) heute Finanzdepartement
3) heute Direktion des Innern
4) SR 923.0
933.15
Vom Regierungsrat des Kantons Luzern unterzeichnet am 3. Okt. 1958, vom
Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 31. Okt. 1958; vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1959 (GS 17, 512).
933.15
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.12.1958 01.01.1959 Erlass Erstfassung GS 17, 509
933.15
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.12.1958 01.01.1959 Erstfassung GS 17, 509
