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title: "Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe"
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provisions: 4
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# Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

## Langtitel {#§ 0}

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1980, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 386/1980
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird - bezüglich der Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:

## § 1 {#§ 1}

§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. II Nr. 42/2020)
2. Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010);
3. Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;
4. Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012).

## § 2 {#§ 2}

§ 2.
Die Bestimmungen des § 1 über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.

## Anlage 3 Berufsbild {#Anlage 3}

Anlage 3
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Oberteilherrichter
Berufsbild
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen
- Grundkenntnisse des Oberteilaufbaues
- Herstellen von Schnittmustern auch mit Leistenkopie
- Auswählen des zu verarbeitenden Materials
Einfaches Zuschneiden von Futterleder und Stoffen Zuschneiden von Oberleder
Schärfen und Vorrichten für Steppen Schärfen von Oberleder
Einfaches Buggen Buggen
Nähen -
Steppen von Futter und einfachen Nähten Steppen
Zusammensetzen von Oberteilen Zusammensteppen von Oberteilen
Kenntnis der Längen- und Weitenmaße -
Kenntnis des Stichmaßes -
- Kenntnis des Überholens des Oberteiles
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
