---
title: "Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten"
id: b3faca13-dcb8-43bd-835c-093172856c43
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "721.253"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/721.253/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b3faca13-dcb8-43bd-835c-093172856c43
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21625/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 22b61640e56bf74b7746a76aad8948cdfa851bb562c9e818d68f0c07afdea657
provisions: 3
---

# Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten

## § 1 {#par_1}

1 Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des
Regierungsrats zulasten der Laufenden Rechnung ausgelöst. Sie umfasst alle für die optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere
a) des Baubedürfnisses,
b) des Standorts,
c) die Erstellung des detaillierten Raumprogramms mit entsprechendem
Anforderungskatalog sowie
d) einen Antrag betreffend die Art des Planungs- und Ausführungsverfahrens samt den Bedingungen für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe.
2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen
Vorstellungen anzugeben.
3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass
a) Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienaufträgen und Vor- und
Bauprojekten beurteilt werden können, insbesondere wenn sie mit
Architektur- und Ingenieurwettbewerben verknüpft sind;
b) für das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechende Fachleute beigezogen werden.
1) BGS 111.1
GS 2017/007 1
721.253

## § 2 {#par_2}

1 Der Kantonsrat trifft folgende Beschlüsse für Bauvorhaben, deren gesamte
Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Betrag von Fr. 250'000.– übersteigen:
a) Er entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergebenden Anträge des Regierungsrats.
b) Er erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, die für die Ausarbeitung
eines Vor- und Bauprojekts einschliesslich Kostenvoranschlag und eines allfällig notwendigen Umweltverträglichkeitsberichts erforderlichen Kredite zulasten der Investitionsrechnung freizugeben.

## § 3 {#par_3}

1 Dieser Beschluss gilt auch für Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Betrag von Fr. 250'000.– nicht übersteigen, zuständig ist jedoch der Regierungsrat.
721.253
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.11.2016 04.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/007
721.253
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.11.2016 04.02.2017 Erstfassung GS 2017/007
