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title: "Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit"
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provisions: 22
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# Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit

## Art. 1 {#art_1}

Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (Kommission) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.
SR 172.010

## Art. 2 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Forschung {#art_2}

1 Die Kommission verfolgt den Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit.
2 Sie kann Forschungsarbeiten in der Schweiz oder die Beteiligung schweizerischer Stellen an ausländischen oder internationalen Projekten empfehlen.

## Art. 3 Prüfung grundsätzlicher Fragen der nuklearen Sicherheit {#art_3}

1 Die Kommission prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit, insbesondere in den Bereichen:
a. der technischen Sicherheit von Anlagen;
b. des Einflusses von Organisation und menschlichem Verhalten auf die nukleare Sicherheit;
c. der Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
d. der Bewertung der nuklearen Sicherheit;
e. der Aufsicht über die Kernanlagen.
2 Sie kann Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben.
3 Sie kann auf Anfragen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) zu spezifischen Sachverhalten Stellung nehmen.

## Art. 4 Mitwirkung beim Erlass von Vorschriften {#art_4}

1 Die Kommission wirkt bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der nuklearen Sicherheit mit.
2 Sie kann Stellung nehmen zu den Richtlinien der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 70 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
3 Sie kann empfehlen, Vorschriften für schweizerische Kernanlagen zu erlassen oder zu ändern.

## Art. 5 Stellungnahmen {#art_5}

1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend:
a. Rahmenbewilligung;
b. Baubewilligung;
c. Betriebsbewilligung.
2 Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen.
3 Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen.
4 Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken.

## Art. 6 Informationen {#art_6}

1 Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss den Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004.
2 Die Kommission kann Informationen direkt bei den Inhabern einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht selbst darüber verfügen.
SR 732.11

## Art. 7 Zusammensetzung {#art_7}

Die Kommission setzt sich zusammen aus Fachleuten aus den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).

## Art. 7a Unabhängigkeit {#art_7_a}

1 Die Kommission und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden.
2 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
3 Die Mitglieder der Kommission müssen unabhängige Sachverständige sein. Insbesondere dürfen die Mitglieder nicht in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis stehen zu:
a. einer Behörde, die mit dem Vollzug des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 befasst ist;
b. derjenigen Organisationseinheit einer Unternehmung, die eine Schweizer Kernanlage betreibt, es sei denn, bei der Anlage handelt es sich um eine Einrichtung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;
c. einer Organisation oder einer Behörde, die mit der Planung geologischer Tiefenlager befasst ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).

## Art. 8 Ernennung {#art_8}

1 Der Bundesrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission auf Vorschlag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
2 Die Kommission kann dem UVEK Vorschläge für Ernennungen unterbreiten.

## Art. 9 Temporäre Fachgruppen {#art_9}

1 Zur Behandlung besonderer Probleme kann die Kommission temporäre Fachgruppen einsetzen.
2 Die temporären Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.

## Art. 10 Expertinnen und Experten {#art_10}

Die Kommission kann bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) Expertinnen und Experten beiziehen.

## Art. 11 Sekretariat {#art_11}

1 Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses ist administrativ dem BFE zugeordnet.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates nehmen nach Bedarf an den Sitzungen der Kommission und der temporären Fachgruppen teil.

## Art. 12 Sitzungen {#art_12}

1 Die Kommission wird nach Bedarf, jedoch mindestens sechsmal im Jahr, durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.
2 Die Kommission kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI zu ihren Sitzungen und den Sitzungen temporärer Fachgruppen einladen.

## Art. 13 Abstimmungen {#art_13}

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Die Kommission kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.

## Art. 14 Protokoll {#art_14}

Über die Verhandlungen der Kommission und der temporären Fachgruppen wird ein Protokoll geführt.

## Art. 15 Berichte {#art_15}

1 Die Kommission erstellt zuhanden des UVEK bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Arbeitsplanung für das folgende Jahr.
2 Sie erstattet dem UVEK jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird veröffentlicht.
3 Weitere Berichte und Stellungnahmen werden in Absprache mit dem BFE veröffentlicht.

## Art. 16 Ausstand {#art_16}

1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der Expertinnen und Experten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
2 …
SR 172.021
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).

## Art. 17 Verschwiegenheit {#art_17}

1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.
2 Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches ist das UVEK.
4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.
SR 311.0

## Art. 18 Entschädigung {#art_18}

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
SR 172.311

## Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_19}

Die Verordnung vom 14. März 1983 betreffend die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen wird aufgehoben.
[AS 1983 278, 2005 601 Anhang 7 Ziff. 1]

## Art. 19a Übergangsbestimmung {#art_19_a}

1 Anstellungs- oder Auftragsverhältnisse im Sinne von Artikel 7a Absatz 3, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, dürfen bis zum Ende der Amtsperiode 2012–2015 bestehen bleiben.
2 Für Mitglieder in Anstellungs- oder Auftragsverhältnissen nach Absatz 1 gelten weiterhin die Ausstandsgründe nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 2.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).

## Art. 20 Inkrafttreten {#art_20}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
