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title: "Tarifordnung zum Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Musikschulen Menzingen und Neuheim"
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# Tarifordnung zum Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Musikschulen Menzingen und Neuheim

## Art. 1 Rechtliche Grundlagen {#art_1}

1
Es gelten die rechtlichen Bestimmungen des Kantons Zug, die Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim sowie der Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Musikschulen Menzingen und Neuheim vom 13. Dezember 2023 inkl. Ausführungsbestimmungen.

## Art. 2 Rechnungsstellung {#art_2}

1
Das Schulgeld wird jeweils für ein Semester (nach Schuljahresbeginn und nach den Sportferien) in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
2
Wer im Verlauf des Semesters in die Musikschule eintritt, erhält eine anteilsmässige Rechnung.
3
Für verspätete Abmeldungen von kostenpflichtigem Musikunterricht wird eine Administrationsgebühr erhoben. Diese beträgt CHF 250.00.
4
Bei einem Austritt im laufenden Semester besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes. Ausgenommen davon ist z.B. der Wegzug während des Semesters. Das Schulgeld wird in diesem Fall anteilsmässig zurückerstattet.

## Art. 3 Schulgeldtarife {#art_3}

1
Für die Musikschule Menzingen-Neuheim gelten folgende Tarife:
2
Grundschulunterricht:
a)
Eltern Kind Musizieren
1.
Vorschulunterricht, Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind:
CHF 200.00
b)
Musik und Bewegung:
1.
Kinder der 1.+2. Klasse im Schulstundenplan integriert, Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind:
Kostenlos
2.
Kinder im 2. Kindergartenjahr, Gruppenunterricht, Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind:
CHF 120.00
c)
Musiziergruppen:
1.
Xylophon 2. Kindergartenjahr–2. Klasse: Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind:
CHF 120.00
2.
Blockflöte 1.–2. Klasse: Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester und Kind:
CHF 120.00
3
Einzelunterricht:
a)
In den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim wohnhafte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr; Jugendliche in Erstausbildung bis zum 25. Altersjahr:
1.
Lektionsdauer 30 Min., Tarif pro Semester:
CHF 260.00
2.
Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester:
CHF 390.00
3.
Lektionsdauer 60 Min., Tarif pro Semester:
CHF 520.00
b)
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr aus anderen Zuger Einwohnergemeinden:
1.
Lektionsdauer 30 Min., Tarif pro Semester:
CHF 600.00
2.
Lektionsdauer 45 Min., Tarif pro Semester:
CHF 900.00
3.
Lektionsdauer 60 Min., Tarif pro Semester:
CHF 1'200.00
4
Erwachsene ab dem 20. Altersjahr:
a)
Frei wählbare Unterrichtseinheiten à 15 Min.:
CHF 25.00
b)
Semesterunterricht à 30 Min:
CHF 1'100.00
c)
Erwachsene ab dem 20. Altersjahr mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinden Menzingen und Neuheim zahlen pro Schuljahr einen pauschalen Verwaltungskostenanteil von:
CHF 50.00
5
Instrumente für das Ensemblespiel werden geeigneten Musikschülerinnen und ‑schülern kostenlos, leihweise zur Verfügung gestellt. Allfällige Reparatur- und Servicekosten werden im jeweiligen Ausleihvertrag geregelt.

## Art. 4 Schulgeldermässigungen {#art_4}

1
Grundsatz: Jedem Kind und allen Jugendlichen bis zum zwanzigsten Altersjahr, deren Erziehungsberechtigten ihr Steuerdomizil in Menzingen oder Neuheim haben, soll der Besuch der Musikschule ermöglicht werden.
2
Die Berechnung der Ermässigungen richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen (Code 490 der Steuerveranlagung) und nach dem steuerbaren Vermögen (Code 660 der Steuerveranlagung).
3
Bei Familien, welche durch die Einwohnergemeinden Menzingen oder Neuheim finanziell unterstützt werden, wird die Schulgeldermässigung durch die jeweiligen Abteilungen Soziales und Gesundheit bearbeitet.
4
In folgenden Ausnahmefällen benötigt die Musikschule von den Erziehungsberechtigten ein Gesuch zur Schulgeldermässigung:
a)
Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte
b)
Erziehungsberechtigte, deren Steuererklärungen bis zum Datum der Rechnungsstellung noch nicht eingereicht bzw. noch nicht beim Steueramt Zug erfasst sind
5
Berechnung der Schulgeldermässigungen: Steuerbares Einkommen / Punkte:
Steuerbares Einkommen (Code 490 der Steuerveranlagung)
Punkte
bis CHF 20'000.00
8
bis CHF 35'000.00
5
bis CHF 50'000.00
3
über CHF 50'001.00
0
6
Berechnung der Schulgeldermässigungen: Vermögen / Punkte:
Steuerbares Vermögen (Code 660 der Steuerveranlagung)
Punkte
CHF 0.00–CHF 150'000.00
2
über CHF 150'000.00
0
7
Berechnung der Schulgeldermässigungen: Berechnung der Schulgeldermässigungen anhand der Punkte:
Total Punkte aus Einkommen und Vermögen
Ermässigung in % der Schulgeldrechnung
9–10
20
6–8
15
4–5
10
0–3
0
