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title: "Verordnung über die Schuldienste"
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# Verordnung über die Schuldienste

## § 1 {#par_1}

Zuständiges Departement
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist für die Schuldienste zuständig, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine anderen Zuständigkeiten vorsehen.
2. Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen

## § 2 {#par_2}

Bezug
1 Die vom Kanton bereitgestellten kinder- und jugendpsychiatrischen Beratungs- und
Beurteilungsleistungen können nur in Absprache mit dem Schulpsychologischen
Dienst bezogen werden.
2 Schulen, die ohne Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes Leistungen beziehen, sind für diese Leistungen kostenpflichtig.
1) SAR 421.100
2) SAR 411.200
3) SAR 422.200
4) SAR 423.100

## § 3 {#par_3}

Leistungsverträge
1 Das BKS ist ermächtigt, Leistungsverträge mit den Anbietenden von kinder- und
jugendpsychiatrischen Dienstleistungen abzuschliessen.
3. Schulpsychologischer Dienst

## § 5 § 4 * … {#par_5}

Obligatorische Abklärung
1 Vor folgenden Laufbahnentscheiden findet eine obligatorische Abklärung durch den
Schulpsychologischen Dienst statt:
a) * …
b) Zuweisungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen.

## § 6 {#par_6}

Hauptzielgruppen
1 Der Schulpsychologische Dienst ist tätig für Kinder und Jugendliche, die im Kanton
Aargau zur Schule gehen oder Aufenthalt haben.
2 Die Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Eltern oder mit
ihrem schriftlichen Einverständnis durch Dritte. Jugendliche nach vollendetem
12. Altersjahr können sich auch ohne Einverständnis der Eltern anmelden.
3 Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 5 kann die Anmeldung auch durch
die Schulleitung erfolgen.
4 Bei gruppenbezogenen Anliegen von Schulen wie Beratung in Konfliktsituationen,
Krisenintervention und notfallpsychologischer Unterstützung erfolgt die Anmeldung
in der Regel durch die Schulleitung.

## § 7 {#par_7}

Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft
1 Der Schulpsychologische Dienst ist verpflichtet, den Verlauf und die Ergebnisse der
Beratungen und Abklärungen schriftlich zu dokumentieren.
2 Bezüglich Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist, Vernichtung von Dokumenten sowie Einsichts- und Auskunftsrechte der Betroffenen gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 5) und der Verordnung zum Gesetz über
die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG)
vom 26. September 2007 6).
5) SAR 150.700
6) SAR 150.711

## § 8 {#par_8}

Standorte
1 Der Schulpsychologische Dienst führt Regionalstellen in Aarau, Baden, Bad Zurzach 7), Lenzburg, Rheinfelden, Wohlen und Zofingen. *
2 Das BKS legt das Einzugsgebiet der Regionalstellen fest. Dabei berücksichtigt es
die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
3 Die Regionalstellen sorgen mit Aussenstellen für die Sicherstellung eines gleichwertigen und schulnahen Angebots.
4. Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf

## § 9 {#par_9}

Hauptzielgruppen
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung steht Jugendlichen und Erwachsenen
offen, die im Kanton Aargau Aufenthalt beziehungsweise zivilrechtlichen Wohnsitz
haben oder eine Ausbildung absolvieren.
2 Die jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II steht Jugendlichen dieser Stufe offen, die im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Ausbildung absolvieren. *
3 Die Lehrpersonenberatung steht Lehrpersonen und Schulleitenden offen, die im
Kanton Aargau arbeiten oder zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

## § 10 {#par_10}

Unentgeltliches Grundangebot
1 Das unentgeltliche Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:
a) Bereitstellen von Informationen und Auskunftserteilung zum Bildungs- und
Berufsangebot,
b) Einzelberatungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr und für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II,
bbis) * …
bter) * Berufliche Standortbestimmungen und Beratungen für Personen ab dem vollendeten 25. Altersjahr mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II,
die in der obligatorischen Krankenversicherung Prämienverbilligung beziehen,
c) Gruppenberatungen,
d) Informationsveranstaltungen.
2 Das unentgeltliche Grundangebot der jugendpsychologischen Beratung umfasst: *
a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung,
b) Beurteilung von Leistungs- und Verhaltensbesonderheiten sowie von psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich auf den Ausbildungserfolg
auswirken,
7) Zusammenschluss der Gemeinden Bad Zurzach, Baldingen, Böbikon, Kaiserstuhl, Rekingen,
Rietheim, Rümikon und Wislikofen zur Gemeinde Zurzach per 1. Januar 2022
(GRB 2020-1646)
c) Beratung und Begleitung zur Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit, zur Stärkung der psychosozialen Entwicklung und zur Verbesserung
der schulischen, beruflichen und sozialen Integration,
d) Beratung in Konfliktsituationen und in Fällen häuslicher Gewalt,
e) Krisenintervention und notfallpsychologische Unterstützung der Schulen.
3 Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung umfasst:
a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung,
b) fachliche, fachdidaktische und pädagogische Beratung zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
c) Beratung zur Arbeitsorganisation, Stressbewältigung und Gesundheitsförderung,
d) Beratung in belastenden beruflichen und persönlichen Situationen sowie in
schulischen Konflikten und Krisensituationen,
e) * Standortbestimmung, Laufbahnberatung und -entwicklung,
f) * Beratung bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz.
4 Das unentgeltliche Grundangebot gemäss den Absätzen 1 und 2 wird in enger Zusammenarbeit mit den Schulen und Ausbildungsbetrieben erbracht.
5 Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung gemäss Absatz 3 lit. c–
e ist pro Person auf höchstens 270 Minuten innert drei Jahren begrenzt. *

## § 12 § 11 * … {#par_12}

Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft
1 Bezüglich Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft gilt § 7.

## § 13 {#par_13}

Auslagerung
a) Leistungsverträge
1 Überträgt der Regierungsrat die Führung von Beratungsangeboten öffentlichen oder
privaten Anbietenden, schliesst das BKS mit diesen Rahmen- und Jahresverträge ab.
2 Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf vier Jahre abgeschlossen.
3 Der Jahresvertrag konkretisiert den Rahmenvertrag insbesondere in Bezug auf
Menge und finanzielle Abgeltung der zu erbringenden Leistungen. Kennzahlen und
Steuerungsgrössen werden jährlich festgelegt.

## § 14 {#par_14}

b) Betriebs- und Finanzrechnung
1 Die Leistungserbringenden führen als Bestandteil der Betriebsrechnung eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Vorgaben des BKS.
2 Das BKS kann in die Betriebsrechnung Einsicht nehmen. Diese kann für die Festlegung von Menge und finanzieller Abgeltung im nächsten Jahresvertrag beigezogen
werden.
3 Die Rechnungslegung der Finanzrechnung erfolgt nach anerkannten Standards.

## § 15 {#par_15}

c) Rücklagefonds
1 Die Leistungserbringenden sind verpflichtet, die mit Mitteln des Kantons erzielten
Überschüsse und Fehlbeträge einem Rücklagefonds zuzuweisen.
2 Der Rücklagefonds bezweckt, Schwankungen im Betriebsergebnis der Leistungserbringung für den Kanton auszugleichen.
3 Der Rücklagefonds darf 20 % der Leistungsabgeltung des Kantons nicht überschreiten. Ein darüber hinausgehender Betrag ist im folgenden Geschäftsjahr der Leistungsabgeltung anzurechnen.
4 Bei einem Positivsaldo des Rücklagefonds können diesem pro Geschäftsjahr bis
30 % des im Vorjahr zugewiesenen Überschusses entnommen und für Vorhaben im
Rahmen des Vertragszwecks verwendet werden. Für darüber hinausgehende Entnahmen ist die Zustimmung des BKS erforderlich.

## § 16 {#par_16}

d) Berichterstattung und Controlling
1 Die Art, die Periodizität und der Inhalt der Berichterstattung an den Kanton und das
Controlling durch diesen sind im Rahmenvertrag festzulegen.
2 Die Leistungserbringenden müssen über eine unabhängige externe Kontrollstelle
verfügen.

## § 17 {#par_17}

e) Besondere Befugnisse
1 … *
2 Die Leistungserbringenden haben im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungskompetenz. *
5. Schulsozialarbeit

## § 18 {#par_18}

Fachliche Unterstützung, Beiträge
1 Das BKS unterstützt die Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie die Schulträger in fachlichen Belangen.
2 Fachtagungen und Weiterbildungsveranstaltungen für Schulsozialarbeiterinnen und
-arbeiter, welche die Zusammenarbeit der Schulsozialarbeit mit der öffentlichen
Schule betreffen, können vom Kanton mit Beiträgen unterstützt werden.
6. Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen
6.1 Schulärztlicher Dienst

## § 19 {#par_19}

Beratung
1 Die Schulärztin oder der Schularzt
a) berät auf Anfrage Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen und Eltern zu
schulrelevanten Gesundheitsthemen,
b) * steht den Schülerinnen, Schülern und Studierenden in besonderen Situationen
als Anlaufstelle zur Verfügung,
c) * nimmt auf Anfrage von Schulleitungen und Anstellungsbehörden Stellung zu
ärztlichen Zeugnissen von Schülerinnen, Schülern und Studierenden beziehungsweise von an der Schule beschäftigten Personen,
d) arbeitet mit anderen Ärztinnen und Ärzten, den zuständigen Beratungs- und
Fachstellen sowie den übrigen Schuldiensten zusammen.

## § 20 {#par_20}

Prävention
1 Die Schulärztin oder der Schularzt
a) ist Anlaufstelle für sämtliche Fragen der Schulgesundheit,
b) unterstützt die Schulen bei der lehrplanmässigen Gesundheitsförderung,
c) kann von den Schulen bei Veranstaltungen zu aktuellen Gesundheitsthemen als
Referentin beziehungsweise Referent oder als Auskunftsperson beigezogen
werden.

## § 21 {#par_21}

Epidemiologische Abklärungen und Massnahmen
1 Die Schulärztin oder der Schularzt wirkt bei epidemiologischen Abklärungen und
Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes in den Schulen mit oder führt diese in
dessen Auftrag durch.

## § 22 {#par_22}

Impfungen
1 Die an den Schulen angebotenen Impfungen sind freiwillig.
2 Die Impfungen stehen unter direkter schulärztlicher oder anderweitiger ärztlicher
Verantwortung und Aufsicht.

## § 23 {#par_23}

Pflichtenheft
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) legt in Absprache mit dem BKS
das Pflichtenheft für die Schulärztinnen und -ärzte fest.

## § 24 {#par_24}

Einsetzung
1 Als Schulärztin oder Schularzt können fachlich selbständig tätige Ärztinnen und
Ärzte mit aargauischer Berufsausübungsbewilligung eingesetzt werden. Das DGS
kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2 Zuständig für die Einsetzung der Schulärztinnen und -ärzte sind
a) * die Gemeinderäte bei den Volksschulen einschliesslich der von Gemeinden geführten Sonderschulen,
b) das zuständige Organ der Trägerschaft bei den Privat- und Sonderschulen mit
privatrechtlicher Trägerschaft,
c) das BKS bei den kantonalen Schulen.

## § 25 {#par_25}

Entschädigung
1 Die Schulärztin oder der Schularzt wird mit pauschal Fr. 250.– pro Stunde entschädigt.

## § 26 {#par_26}

Berichterstattung
1 Jede Schulärztin und jeder Schularzt erstattet der Behörde beziehungsweise der Trägerschaft gemäss § 24 Abs. 2 zuhanden des DGS Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Schuljahr.
2 Das DGS legt Vorgaben für die Berichterstattung fest. Es kann die schulärztliche
Tätigkeit auswerten.

## § 27 {#par_27}

Beratung und Aufsicht
1 Die fachliche Beratung und die Aufsicht über die Schulärztinnen und -ärzte obliegen
dem DGS.
2 Für schulorganisatorische Belange ist das BKS zuständig.
6.2 Vorsorgeuntersuchungen

## § 28 {#par_28}

Zweck und Durchführung
1 Die Vorsorgeuntersuchungen bezwecken, den Gesundheitszustand der Schülerinnen
und Schüler zu Beginn und am Ende der Volksschule zu überprüfen sowie Gesundheits- und Entwicklungsstörungen rechtzeitig zu erkennen.
2 Die Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung
zugelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
3 Einzelne Teile der Untersuchung können unter ärztlicher Verantwortung an andere
Gesundheitsfachpersonen delegiert werden.

## § 29 {#par_29}

Einschulungsuntersuchung
1 Die Einschulungsuntersuchung findet bis Ende des ersten Semesters des zweiten Kindergartenjahres statt.
2 Sie umfasst insbesondere
a) kurze Anamnese,
b) Messung der Grösse und des Gewichts,
c) Sehtest,
d) Hörtest,
e) Beurteilung der Motorik,
f) Beurteilung der Entwicklung,
g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.
3 Ist bis Ende des ersten Semesters des zweiten Kindergartenjahres keine Einschulungsuntersuchung bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt erfolgt oder nachweislich vereinbart, führt die Schulärztin oder der Schularzt diese im
zweiten Semester durch.

## § 30 {#par_30}

Austrittsuntersuchung
1 Die Austrittsuntersuchung findet in der zweiten Klasse oder im ersten Semester der
dritten Klasse der Oberstufe statt.
2 Sie umfasst insbesondere
a) kurze Anamnese,
b) Messung der Grösse und des Gewichts,
c) Sehtest,
d) Hörtest,
e) Messung des Blutdrucks,
f) Besprechung von Fragen zu Gesundheit und Prävention,
g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.
3 Ist bis Ende des ersten Semesters der dritten Klasse keine Austrittsuntersuchung bei
einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt erfolgt, führt die Schulärztin
oder der Schularzt diese im zweiten Semester durch.

## § 31 {#par_31}

Organisation
1 Die Schulen
a) informieren die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern rechtzeitig über die
Vorsorgeuntersuchungen und geben die notwendigen Unterlagen ab,
b) kontrollieren die Vornahme der Untersuchungen und melden der Schulärztin
oder dem Schularzt diejenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen innert Frist
keine Untersuchung erfolgt ist.
2 Die Eltern
a) melden ihr Kind rechtzeitig für die Vorsorgeuntersuchungen an und informieren die Schule über die Durchführung,
b) tragen den Selbstbehalt der kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchung.
3 Die Ärztinnen und Ärzte stellen die kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchungen
den Krankenkassen beziehungsweise den Eltern und die Austrittsuntersuchungen den
Gemeinden in Rechnung.
4 Die Schulärztin oder der Schularzt legt in Absprache mit der Schule die Termine für
die subsidiären Untersuchungen gemäss den §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 3 fest.
7. Schulzahnpflege

## § 32 {#par_32}

Zweck
1 Die Schulzahnpflege bezweckt die Bekämpfung der Zahnkrankheiten durch vorbeugende Massnahmen und jährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchungen.

## § 33 {#par_33}

Kontrolluntersuchungen
1 Die Kontrolluntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Zahnärztinnen und -ärzten durchgeführt werden.
2 Die Eltern erhalten beim Eintritt ihres Kindes in die Volksschule von der Schule
ein Gutscheinheft für die Kontrolluntersuchungen. Für jedes Schuljahr gibt es einen
Gutschein.
3 Die Kontrolluntersuchungen werden von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt im Gutscheinheft eingetragen.
4 Die Zahnärztinnen und -ärzte reichen die während des Schuljahres eingelösten Gutscheine den Gemeinden innert Monatsfrist nach Schuljahresende zur Abrechnung
ein.

## § 34 {#par_34}

Schulzahnprophylaxe
1 Die Schulzahnprophylaxe umfasst insbesondere die Instruktion der Zahnpflege und
Informationen über gesunde Ernährung.
2 Im Kindergarten sowie in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule stehen
Instruktion und vorbeugende Massnahmen im Vordergrund. Ab der dritten Klasse
wird vor allem über karies- und parodontal-prophylaktische Massnahmen informiert.
3 Die Schulzahnprophylaxe findet in der Regel mindestens vier Mal pro Schuljahr
statt.

## § 35 {#par_35}

Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe
1 Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe führen die Schulzahnprophylaxe gemäss
Pflichtenheft durch, sprechen ihre Einsätze rechtzeitig mit der Schulleitung ab und
bilden sich regelmässig weiter.
2 Anstellbar ist, wer die von der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO empfohlenen Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen hat.

## § 36 {#par_36}

Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
1 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt
a) steht den in der Schulzahnpflege tätigen Personen beratend zur Verfügung,
b) ist verantwortlich für die Erstellung des Pflichtenhefts der Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe.
8. Schlussbestimmung

## § 37 {#par_37}

Inkrafttreten
1 Die §§ 1–18 und 37 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2018 in Kraft, die
§§ 19–36 am 1. August 2018.
2 … *
3 § 10 Abs. 1 lit. bter gilt vom 1. Januar 2026 bis am 31. Dezember 2028. *
Aarau, 3. Mai 2017 Landammann
ATTIGER
Staatsschreiber
TRIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.05.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017/8-03
25.10.2017 01.08.2018 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4-03
27.02.2019 01.05.2019 § 4 Abs. 1 geändert 2019/2-03
27.02.2019 01.05.2019 § 10 Abs. 3, lit. e) geändert 2019/2-03
27.02.2019 01.05.2019 § 10 Abs. 3, lit. f) eingefügt 2019/2-03
27.02.2019 01.05.2019 § 10 Abs. 5 geändert 2019/2-03
29.04.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2020/9-07
07.04.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12-18
15.09.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, lit. bbis) eingefügt 2021/18-11
07.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1, lit. bbis) geändert 2022/15-07
07.09.2022 01.01.2023 § 37 Abs. 2 eingefügt 2022/15-07
13.03.2024 01.07.2024 § 4 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 11 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 17 Abs. 1 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 17 Abs. 2 geändert 2024/04-03
11.12.2024 01.01.2025 § 37 Abs. 2 geändert 2024/10-28
18.06.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1, lit. bbis) aufgehoben 2025/06-07
18.06.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1, lit. bter) eingefügt 2025/06-07
18.06.2025 01.01.2026 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2025/06-07
18.06.2025 01.01.2026 § 37 Abs. 3 eingefügt 2025/06-07
18.02.2026 01.08.2026 Ingress geändert 2026/05-05
18.02.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 1 geändert 2026/05-05
18.02.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 2 geändert 2026/05-05
18.02.2026 01.08.2026 § 10 Abs. 2 geändert 2026/05-05
18.02.2026 01.08.2026 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2026/05-05
18.02.2026 01.08.2026 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2026/05-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 03.05.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017/8-03
Ingress 18.02.2026 01.08.2026 geändert 2026/05-05
§ 4 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 4 Abs. 1 27.02.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-03
§ 5 Abs. 1, lit. a) 25.10.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-03
§ 5 Abs. 1, lit. a) 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben 2020/9-07
§ 8 Abs. 1 18.02.2026 01.08.2026 geändert 2026/05-05
§ 9 Abs. 2 18.02.2026 01.08.2026 geändert 2026/05-05
§ 10 Abs. 1, lit. bbis) 15.09.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-11
§ 10 Abs. 1, lit. bbis) 07.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-07
§ 10 Abs. 1, lit. bbis) 18.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025/06-07
§ 10 Abs. 1, lit. bter) 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/06-07
§ 10 Abs. 2 18.02.2026 01.08.2026 geändert 2026/05-05
§ 10 Abs. 3, lit. e) 27.02.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-03
§ 10 Abs. 3, lit. f) 27.02.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-03
§ 10 Abs. 5 27.02.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-03
§ 11 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 17 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 17 Abs. 2 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 19 Abs. 1, lit. b) 18.02.2026 01.08.2026 geändert 2026/05-05
§ 19 Abs. 1, lit. c) 18.02.2026 01.08.2026 geändert 2026/05-05
§ 24 Abs. 2, lit. a) 07.04.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-18
§ 37 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-07
§ 37 Abs. 2 11.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-28
§ 37 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025/06-07
§ 37 Abs. 3 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/06-07
