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title: "Kinderbetreuungsgesetz"
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provisions: 15
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# Kinderbetreuungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Betreuung der Kinder im Vorschul- und
Schulalter zu fördern, um sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die
Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit zu erhöhen.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Das Gesetz regelt:
a. die Bewilligungspflicht und die Aufsicht über die familien- und
schulergänzende Kinderbetreuung;
b. die Leistungen der öffentlichen Hand an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung;
c. die frühkindliche Sprachentwicklung.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf:
a. Kinderkrippen zur Betreuung der Kinder im Vorschulalter;
b. Tagesstrukturen zur Betreuung der Kinder ab Eintritt in die Schulpflicht;
c. Tagesfamilien zur Mitbetreuung fremder Kinder;
d. Spielgruppen zur Aufnahme von Kindern im Vorschulalter während
bestimmter Wochentage für wenige Stunden.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Die zuständige Fachstelle beaufsichtigt die familien- und schulergänzenden Betreuungsangebote, soweit diese:
a. gemäss Bundesrecht einer Aufsichtspflicht unterstehen; oder
b. gemäss diesem Gesetz finanzielle Leistungen der öffentlichen
Hand beziehen.
2 Sie kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen.
1) GS I A/1/1
SBE 2022 61 1

## Art. 5 IV B/1/13 {#art_5}

Betriebsbewilligung
1 Das zuständige Departement erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Anbieter in struktureller, fachlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr
für ein Angebot in ausreichender Qualität bieten.
2. Leistungen der öffentlichen Hand

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinsam die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung im institutionellen Rahmen.

## Art. 7 {#art_7}

Beiträge
1 Kanton und Gemeinden richten Anbietern von Kinderkrippen, Tagesstrukturen und Tagesfamilien für jedes betreute Kind jährlich einen einkommensabhängigen Pauschalbeitrag an die Betreuungskosten aus, wenn sie:
a. über eine Betriebsbewilligung verfügen; und
b. die Abdeckung des Grundangebots gemäss Normkostenmodell
gewährleisten.
2 Sie können weitere Beiträge leisten.

## Art. 8 {#art_8}

Unterstützung der Spielgruppen
1 Die Gemeinden unterstützen Spielgruppen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, namentlich:
a. mit finanziellen Beiträgen;
b. durch das Bereitstellen von Räumlichkeiten.

## Art. 9 {#art_9}

Normkostenmodelle und Grundangebot
1 Normkostenmodelle beschreiben ein Grundangebot in Tagesfamilien, Kinderkrippen und Tagesstrukturen und zeigen standardisierte Betriebskosten
und ihre Finanzierung durch die Eltern und die öffentliche Hand auf.
2 Der Regierungsrat legt das Grundangebot fest und bestimmt damit die Art
der Betreuung und die Dauer des Angebots.

## Art. 10 {#art_10}

Bemessung der Pauschalbeiträge
1 Der Landrat legt den Maximalwert der Pauschalbeiträge fest. Er orientiert
sich an den Kosten für ein Grundangebot gemäss Normkostenmodell und
der Zielgrösse für die Höhe der Elternbeiträge.
2 Die Höhe der Pauschalbeiträge richtet sich nach dem Umfang der täglich
in Anspruch genommenen Betreuung und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gemäss Sozialtarif.
IV B/1/13
3 Der Regierungsrat kann die Festlegung der Pauschalbeiträge in vereinfachter Form vorsehen, wenn damit ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.

## Art. 11 {#art_11}

Sozialtarif
1 Der Regierungsrat legt mit dem Sozialtarif die Höhe der Pauschalbeiträge
in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fest.
2 Er legt fest, bis zu welcher Einkommensgrenze ein Anspruch auf einen maximalen Pauschalbeitrag besteht und ab welcher Einkommensgrenze der
Anspruch auf einen Pauschalbeitrag entfällt. Zwischen diesen Einkommensgrenzen sinkt der Pauschalbeitrag mit steigendem Einkommen der Eltern
proportional.
3 Massgebend für die Berechnung des Anspruches ist das anrechenbare
Einkommen der Eltern. Dieses basiert auf dem steuerbaren Einkommen.
4 Steuerrechtlich zulässige Abzüge sind zu kompensieren, wenn sie die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verzerren.
5 Der Sozialtarif wird zusätzlich erhöht, wenn mehrere Kinder der gleichen
Familie betreut werden.
6 Die Anbieter weisen bei der Rechnungsstellung für die Elternbeiträge den
Anteil der Reduktion gemäss Sozialtarif aus.

## Art. 12 {#art_12}

Erweiterte Angebote
1 Die Gemeinden können mit Anbietern Vereinbarungen abschliessen, namentlich über zeitlich erweiterte oder örtlich und inhaltlich spezifizierte
Betreuungsangebote.

## Art. 13 {#art_13}

Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden finanzieren die Pauschalbeiträge für die Betreuung
im Vorschulbereich je zur Hälfte.
2 Die Gemeinde des Wohnorts trägt den Gemeindeanteil.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten für die Pauschalbeiträge im Bereich der
schulergänzenden Betreuung.
3. Unterstützung der frühkindlichen Sprachentwicklung

## Art. 14 {#art_14}

Erhebung des Entwicklungsstandes; Förderangebote
1 Kanton und Gemeinden erheben im Rahmen von regelmässigen, systematischen Befragungen den sprachlichen Entwicklungsstand von vorschulpflichtigen Kindern.
2 Sie weisen Erziehungsberechtigte, deren Kinder insbesondere bei den
Deutschkenntnissen erhebliche Rückstände aufweisen, auf entsprechende
Förderangebote hin.

## Art. 15 IV B/1/13 {#art_15}

Verpflichtung zum Besuch von Förderangeboten
1 Die Gemeinden können Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen ein
Jahr vor Kindergarteneintritt verpflichten, geeignete Förderangebote zu besuchen.
