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title: "Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen"
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provisions: 6
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# Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung
eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum
Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder
verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des
Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat,
und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
522.11
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen
bei der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt
nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den
Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese
Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen
ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist
für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im
wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den
Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird,
und die neun folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlichrechtliche
Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Falle keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt
werden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und
die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes
(Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
522.11
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)
oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die
natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die
neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der
Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Kokordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton
oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert
oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des
Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die
Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder
Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird
der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben.
Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission
auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des
Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1'000.–
und höchstens Fr. 10'000.–, bei Wiederholung kann die Busse bis
auf Fr. 50'000.– erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des
Verschuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
522.11
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz
verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten
Kantone.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit
der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in
Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone1) sind berechtigt, unter
Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu
richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.

## Art. 6 {#art_6}

Schlussprotokoll
1 In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
1) Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich
522.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.12.1948 24.04.1960 Erlass Erstfassung A 1960, 475
522.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.12.1948 24.04.1960 Erstfassung A 1960, 475
