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title: "Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen"
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provisions: 3
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# Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Investitionen in geplante ökologische Anlagen auf Grundstücken im
Kanton, welche zum geschäftsmässig begründeten Anlagevermögen gehören, können als Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet
werden.
2 Rückstellungen werden dem Gewinn zugerechnet, wenn diese ökologischen Anlagen nicht innert drei Jahren errichtet werden bzw. tatsächliche
und nachweisbare Anstalten für deren Umsetzung getroffen wurden.
3 Ebenfalls dem Gewinn zugerechnet werden Rückstellungen in ökologische Anlagen im Falle des Wegzugs ins Ausland sowie der Liquidation
oder der Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Die Zurechnung erfolgt in
der Steuerperiode, welche diesen Ereignissen unmittelbar vorangeht.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Als ökologische Anlagen gelten Anlagen, welche die Umweltressourcen
schonen, Energie sparen oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie
z.B. Holz oder Biogas erlauben.
2 Anlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, fallen nicht
unter den Geltungsbereich der vorliegenden Ausführungsbestimmungen.
1) GDB 641.4
2) GDB 641.41
OGS 2024, 43
641.428
3 Als Investition gelten die konkrete Planung oder andere Vorbereitungshandlungen für den Ersatz von veralteten Bauteilen oder Installationen
neuer ökologischer Anlagen.

## Art. 3 {#art_3}

Rückstellung
1 Die Auflösung der Rückstellung sowie allfällige Subventionen vermindern in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ökologischen Anlage.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 43
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2025
641.428
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung OGS 2024, 43
641.428
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2024 01.01.2025 Erstfassung OGS 2024, 43
