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title: "Kantonale Weinverordnung"
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# Kantonale Weinverordnung

## § 1 {#par_1}

Bewilligung von Neuanpflanzungen
1 Gesuche um Aufnahme in den Rebkataster sind bis spätestens ein Jahr
vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans dem
Landwirtschaftsamt einzureichen.

## § 2 {#par_2}

Rebbaukatasterkommission
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kantonalen
Branchenorganisation eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter
der Produktion, des Handels und des Landwirtschaftsamtes. *
2 Die Kommission beurteilt die weinbauliche Eignung der Standorte gemäss
den Bestimmungen der Weinverordnung. Sie holt beim Planungs- und Naturschutzamt eine Stellungnahme ein und unterbreitet dem Volkswirtschaftsdepartement einen Antrag. Dieses entscheidet, allenfalls mit Auflagen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
817.402 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Meldepflicht
1 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neupflanzungen auf einer Fläche von 100 m² bis höchstens 400 m², deren Produkte
ausschliesslich dem Verbrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind
spätestens sechs Monate vor der Pflanzung dem Landwirtschaftsamt zu
melden.

## § 4 {#par_4}

Pflanzungen für Eigengebrauch
1 Ein grösserer Rebberg darf nicht in Einzelparzellen von 400 m² oder weniger aufgeteilt werden.
2 Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche in
Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.

## § 5 {#par_5}

Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen
1 Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Weinverordnung oder Rodungen von Reben sind
jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres dem Landwirtschaftsamt zu
melden.

## § 6 {#par_6}

Änderungen der Rebbauzone
1 Soll ein Rebgrundstück in die Rebbauzone (geschlossene Reblage) aufgenommen oder daraus entlassen werden, reicht die Eigentümerin oder der
Eigentümer der Rebbaugenossenschaft ein Gesuch ein. Diese stellt einen
entsprechenden Antrag an das Landwirtschaftsamt, das dem Volkswirtschaftsdepartement den abschliessenden Antrag unterbreitet.
§ 7 * Führung des Rebbaukatasters
1 Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung. Die Rebbauzone ist durch die Gemeinden
oder stellvertretend durch die Rebbaugenossenschaften nach den Weisungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und nachzuführen.
2 Klassierung von Wein mit kontrollierter
Ursprungsbezeichnung als AOC, Landwein oder Tafelwein;
Verschnitt und Zuckerung
§ 8 * Anwendbares Recht
1 Für die Klassierung von Weinen als Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Landwein oder Tafelwein, den zulässigen Verschnitt sowie die
Zuckerung von Weinen gelten die Vorschriften der Weinverordnung sowie
der Verordnung des EDI über Getränke, soweit nicht nachfolgend strengere
Bestimmungen aufgestellt werden.
3 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

## § 9 {#par_9}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1 Weine aus dem Kanton Schaffhausen tragen eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung, soweit sie die Voraussetzungen von § 10 bis § 17 erfüllen. *
2 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung darf ausschliesslich in folgenden
Wortlauten bezeichnet werden: *
a) «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Schaffhausen»
b) «KUB Schaffhausen»
c) «AOC Schaffhausen»
d) «Appellation d'origine contrôlée Schaffhausen»
3 Schaumweine und Perlweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind
das Erzeugnis aus Stillweinen, die alle Bestimmungen der kantonalen Weinverordnung für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfüllen. *
4 Die Herstellung von Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfolgt nach Massgabe von Art. 84 ff. der Verordnung des EDI über Getränke.
Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. *
5 Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf gemäss Art. 73
Abs. 5 der Verordnung des EDI über Getränke mit Schweizer Traubengut
verschnitten werden. Mindestens 90% des Traubenguts, das zur Herstellung
des Traubenmosts, Weins, neutralen Alkohols oder Destillats verwendet
wird, muss aus dem Produktionsgebiet nach § 10 stammen. Die Anforderungen für Zusatzbezeichnungen nach § 11 gelten sinngemäss. *
817.402 Kanton Schaffhausen

## § 10 {#par_10}

Produktionsgebiete
1 Die gesamte Rebfläche des Kantons Schaffhausen wird in 2 Produktionsgebiete aufgeteilt:
a) Gruppe 1: Reiat / Rhein, enthaltend die Gemeinden: Buchberg, Büsingen, Dörflingen, Ramsen, Rüdlingen, Schaffhausen, Stein am
Rhein, Thayngen
b) Gruppe 2: Klettgau, enthaltend die Gemeinden: Beringen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen, Wilchingen (Hallau und Oberhallau gelten als eine Gemeinde)
§ 11 * Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung *
1 Zusatzbezeichnungen können in Ergänzung zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung aufgeführt werden. Sie bezeichnen geographisch abgegrenzte
Gebiete wie Gemeinden, Reblagen oder Ortsteile. Sie sind auf der Etikette
von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.
2 Gemeindenamen können als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn
vorbehältlich des Verschnitts 60 Prozent des Weins aus der betreffenden
Gemeinde und 100 Prozent des Weins im selben Produktionsgebiet angebaut worden sind.
3 Die kumulative Verwendung von Gemeindenamen beziehungsweise Ortsteilen aus dem gleichen Produktionsgebiet als Zusatzbezeichnung ist zulässig, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem
Traubengut aus den entsprechenden Gemeinden beziehungsweise Orten
stammen. Die Reihenfolge der Bezeichnungen hat der mengenmässigen
Herkunft des Traubengutes zu entsprechen.
4 Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden bei
definierten begrenzten Ursprungsgebieten wie Rebberg, Flur-, Kataster-
oder andern geographischen Bezeichnungen für kleine Rebgebiete, wenn
vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut
aus der bezeichneten Reblage stammen und diese im kantonalen Reblagenverzeichnis aufgenommen ist.
§ 12 Rebsorten
1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können aus sämtlichen im
Sortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie deren Mischungen bereitet
werden.
2 Das kantonale Sortenverzeichnis wird vom Landwirtschaftsamt geführt.
Darin sind Rebsorten aufgelistet, aus denen eigenständige Weine gewonnen
werden oder die Teil von Weinmischungen sind.
3 Ergänzungen mit Sorten oder Streichungen von Sorten können jeweils bis
31. Juli durch die kantonale Rebbaukommission beim Volkswirtschaftsdepartement beantragt werden.
§ 13 Anbaumethoden
1 Die für die Produktion von AOC-Weinen zulässigen Anbaumethoden werden vom Landwirtschaftsamt in einem Verzeichnis festgehalten. Die kantonale Rebbaukommission kann Streichungen oder Ergänzungen beim Volkswirtschaftsdepartement beantragen.
§ 14 Mindestzuckergehalt
1 Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt grundsätzlich der
jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte Mindestzuckergehalt. Dieser muss gleich oder höher angesetzt werden als der vom Bundesrat in der Weinverordnung fixierte Wert. *
§ 15 Erträge je Flächeneinheit
1 Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt grundsätzlich der
jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte zulässige
Höchstertrag. Dieser darf die vom Bundesrat festgelegten Limiten nicht
überschreiten. *
§ 16 * Methoden der Weinbereitung
1 Zur Bereitung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erlaubt
sind die im Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke aufgelisteten
önologischen Verfahren und Behandlungen.
2 Die Süssung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist zugelassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über
Getränke erfüllt sind. *
817.402 Kanton Schaffhausen
§ 16a * Grenzwerte flüchtiger Säure
1 Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung folgende Werte nicht überschreiten:
a) 18 Milliäquivalent pro Liter bei teilweise vergorenem Traubenmost
b) 18 Milliäquivalent pro Liter bei Weisswein und Roséwein
c) 20 Milliäquivalent pro Liter bei Rotwein
d) 30 Milliäquivalent pro Liter bei Süsswein
e) 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein
2 1 Milliäquivalent entspricht 0.06 g/l flüchtiger Säure.
§ 16b * Anreicherungsgrenze
1 Der natürliche Alkoholgehalt von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf im Anreicherungsverfahren um maximal 1.5 Volumenprozent
auf maximal 15 Volumenprozent erhöht werden. *
§ 17 Analyse und sensorische Prüfung
1 Die Winzerinnen und Winzer sind verpflichtet, ihre verkaufsfertigen Weine
mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung für eine Analyse und sensorische
Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese werden stichprobenweise vorgenommen. Sie können auch auf ausdrückliches Verlangen der Winzerinnen
und Winzer durchgeführt werden. *
2 Die Analyse erstreckt sich mindestens auf folgende Kriterien:
a) Alkoholgehalt
b) gesamte schweflige Säure
c) freie schweflige Säure
3 Die sensorische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Aussehen, Geruch,
Geschmack und Gesamteindruck. Sie wird im Detail im Reglement der AOC
Kommission umschrieben. Ungenügend eingestufte Weine dürfen die
kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht verwenden und werden deklassiert. *
4 Bei Weinen, die im Rahmen eines anerkannten Labels einem mindestens
gleichwertigen Prüfverfahren unterzogen werden, kann von der Analyse und
der sensorischen Prüfung abgesehen werden. *
4 Weinlesekontrolle
§ 18 Zweck und Umfang
1 Die Weinlesekontrolle hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen bezüglich der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, der Mengenbegrenzung und der Mindestgrade sicherzustellen sowie die Grundlagen für
die Weinerntedeklaration verfügbar zu machen.
2 Die Weinlesekontrolle wird nach den Vorgaben der Weinverordnung des
Bundesrates beim abgelieferten Traubengut für AOC-Weine, Landweine und
Tafelweine durchgeführt.
3 Der Einkellerer erfasst die einzelnen Traubenposten gemäss den Vorgaben von Art. 29 der Weinverordnung und übermittelt diese wöchentlich dem
Landwirtschaftsamt. *
4 Die Prozesse der Weinlesekontrolle erfolgen elektronisch. Das Landwirtschaftsamt kann Ausnahmen bewilligen. *
§ 19 Personal, Aufgaben und Entschädigung
1 Die mit der Weinlesekontrolle betrauten Personen werden durch das Landwirtschaftsamt ernannt.
2 Ihre Grundausbildung und ihre Weiterbildung ist Sache des Landwirtschaftsamtes. *
3 Die Aufgaben des Kontrollpersonals werden in Weisungen des Landwirtschaftsamtes festgehalten.
4 Die Weinlesekontrolle wird von Bund und Kanton finanziert.
5 Das Landwirtschaftsamt bietet den Einkellerern Aus- und Weiterbildungen
im Zusammenhang mit der Weinlesekontrolle an. Diese sind gebührenfrei. *
§ 20 Traubenpass
1 Das Landwirtschaftsamt erstellt jährlich bis Anfang September für die Bewirtschafterinnen oder die Bewirtschafter aufgrund der Flächenbestätigung
je einen Traubenpass pro Sorte, Gemeinde und Weinbezeichnung (Lagebezeichnung) für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, die Landweine und die Tafelweine (Traubenkontingent). Traubensaft, Sauser nach
Massgabe von Art. 81 der Verordnung des EDI über Getränke, Wein zum
Eigenbedarf und allfällige andere Weinbauprodukte sind im Kontingent enthalten. *
817.402 Kanton Schaffhausen
2 Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berücksichtigt.
5 Vollzug
§ 21 Deklassierung
1 Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht oder der höchstzulässige Ertrag überschritten, verfügt das Landwirtschaftsamt die Einteilung in
eine tiefere Weinklasse.
§ 22 Umfang der Deklassierung
1 Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, so wird der betreffende Traubenposten deklassiert.
2 Wird der kantonal festgelegte höchstzulässige Ertrag um nicht mehr als 5%
(Toleranzmenge) überschritten, so wird der über dem höchstzulässigen Ertrag liegende Teil deklassiert. Vorausgesetzt bleibt die Einhaltung der Bundeslimiten. *
3 Wird der höchstzulässige Ertrag um mehr als 5% überschritten, so wird das
gesamte Kontingent für diese Sorte und Gemeinde deklassiert.
§ 23 Kennzeichnungen, Reblagen und Rebsortenverzeichnis
1 Die kantonale Rebbaukommission beantragt beim Volkswirtschaftsdepartement die Genehmigung: *
a) des Reblagenverzeichnisses
b) des Rebsortenverzeichnisses
c) * des Verzeichnisses der für die Produktion von Weine mit kontrollierter
Ursprungsbezeichnung zulässigen Anbaumethoden
d) * des Reglements der AOC Kommission
e) allfälliger weiterer Reglemente, die als Grundlage für die Qualitätsabstufungen dienen
f) Änderungen oder Neuaufnahmen der im Anhang zur kantonalen
Weinverordnung definierten weinspezifischen Begriffe zuhanden des
Regierungsrates
2 Das Landwirtschaftsamt führt die von der kantonalen Rebbaukommission
erarbeiteten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Verzeichnisse.
§ 24 Weinspezifische Begriffe
1 Zur Bezeichnung der Weine dürfen unter Einhaltung der bundesrechtlichen
Vorgaben namentlich die im Anhang aufgelisteten Begriffe verwendet werden.
2 Die kantonale Rebbaukommission kann dem Regierungsrat weitere Definitionen beantragen.
§ 25 AOC-Kommission, Aufgaben
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kantonalen
Branchenorganisation eine Kommission (AOC-Kommission) von fünf Mitgliedern, in der Produzentinnen bzw. Produzenten, Weinkellereien und Konsumentinnen bzw. Konsumenten vertreten sind. Sie kann je nach Bedarf vorübergehend für spezielle Abklärungen oder Überprüfungen weitere Experten
zuziehen. In einem speziellen Reglement (Reglement der AOC Kommission)
werden die Einzelheiten über die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung geregelt. *
2 Die AOC-Kommission:
a) * führt die Analysen gemäss § 17 durch und überprüft soweit möglich
die Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 3 dieser Verordnung
b) teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse
oder der sensorischen Prüfung schriftlich mit
c) entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung
d) legt die Höhe der Beiträge für die Kontrollen fest
e) legt den Stichprobenanteil der Weine für die Kontrollen gemäss § 18
fest
f) meldet Unregelmässigkeiten den zuständigen Stellen
§ 26 Einsprache gegen Entzug kontrollierte Ursprungsbezeichnung *
1 Entzieht die AOC-Kommission Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung, so können die Erzeugerinnen und Erzeuger innerhalb von 10 Tagen
nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet bei der AOC-Kommission Einsprache gegen diesen Entscheid erheben.
817.402 Kanton Schaffhausen
2 Sie können zudem mitteilen, ob der Kantonschemiker oder eine akkreditierte Drittstelle mit der Überprüfung beauftragt werden soll. *
3 Die AOC-Kommission leitet den beanstandeten Wein der bezeichneten
oder, falls kein Antrag vorliegt, der von ihr zu bestimmenden Stelle weiter.
4 Das Ergebnis der Überprüfung durch eine der vorgängig erwähnten Stellen
stellt den Einspracheentscheid dar und ist endgültig.
§ 27 * Kontrolle von Selbsteinkellerern, Verschnitt und Zuckerung
1 Das Interkantonale Labor ist zuständig für die Buch- und Kellerkontrolle in
den Betrieben gemäss Art. 36 Abs. 2 der Weinverordnung sowie die Kontrolle des zulässigen Verschnitts sowie die Zuckerung von Weinen.
§ 28 * Widerhandlungen
1 Widerhandlungen werden nach Massgabe von Art. 63 ff. des Lebensmittelgesetzes sowie nach Massgabe von Art. 172 ff. des Landwirtschaftsgesetzes geahndet.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der nachstehende Erlass wird aufgehoben:
a) Kantonale Weinverordnung vom 23. Dezember 2003
§ 30 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
§ 31 * …
1) Amtsblatt 2009, S. 1631.
§ T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. August 2013
1 Schaffhauser Weine aus im Jahrgang 2013 geernteten Trauben dürfen
nach bisherigem Recht erzeugt und abgegeben werden.
A1 Anhang 1: Begriffe (§ 24 Abs. 1)
§ A1-1 *
1 Begriffe:
Begriffe Begriffsbestimmungen
Auslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Kriterien sind zu dokumentieren
Beerenauslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens
110.2 Grad Oechsle. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten
Riserva / Reserva Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangt
Spätlese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, deren natürliches
Mostgewicht mindestens 3 Grad Oechsle über dem kantonalen Durchschnitt
des Jahres für diese Sorte in dieser Gemeinde liegt. Als Weinbezeichnung
gilt die kontrollierte Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch die
kantonalen Zusatzbezeichnungen gemäss § 11
817.402 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.11.2009 01.12.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2009, S. 1631
27.08.2013 01.10.2013 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1248
27.08.2013 01.10.2013 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 1248
27.08.2013 01.10.2013 § 11 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1248
27.08.2013 01.10.2013 § 23 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1248
27.08.2013 01.10.2013 § 25 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1248
27.08.2013 01.10.2013 § 25 Abs. 2, a) geändert Abl. 2013, S. 1248
27.08.2013 01.10.2013 § 26 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 1248
27.08.2013 01.10.2013 § T1 eingefügt Abl. 2013, S. 1248
26.08.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1255

## § 11 {#par_11}

Titel geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 14 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 16a eingefügt Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 16b eingefügt Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 17 Abs. 3 geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 17 Abs. 4 geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 23 Abs. 1, c) geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 23 Abs. 1, d) geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 26 Titel geändert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 27 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1255
26.08.2014 01.09.2014 § 31 aufgehoben Abl. 2014, S. 1255
11.07.2017 01.08.2017 Ingress geändert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 7 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 8 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 3 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 4 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 5 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 16 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 3 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 4 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 19 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 19 Abs. 5 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 20 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § 28 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
11.07.2017 01.08.2017 § A1-1 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
10.09.2019 15.09.2019 § 16 Abs. 2 eingefügt Abl. 2019, S. 1531
18.06.2024 01.07.2024 § 16 Abs. 2 geändert Abl. 21.06.2024, S. 13
18.06.2024 01.07.2024 § 16b Abs. 1 geändert Abl. 21.06.2024, S. 13
817.402 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.11.2009 01.12.2009 Erstfassung Abl. 2009, S. 1631
Ingress 11.07.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1139
§ 2 Abs. 1 27.08.2013 01.10.2013 geändert Abl. 2013, S. 1248
§ 2 Abs. 2 11.07.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1139
§ 7 11.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
§ 8 11.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
§ 9 Abs. 1 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 9 Abs. 2 27.08.2013 01.10.2013 geändert Abl. 2013, S. 1248
§ 9 Abs. 3 11.07.2017 01.08.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
§ 9 Abs. 4 11.07.2017 01.08.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
§ 9 Abs. 5 11.07.2017 01.08.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
§ 11 27.08.2013 01.10.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1248
§ 11 26.08.2014 01.09.2014 Titel geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 14 Abs. 1 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 15 Abs. 1 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 16 11.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
§ 16 Abs. 2 10.09.2019 15.09.2019 eingefügt Abl. 2019, S. 1531
§ 16 Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 geändert Abl. 21.06.2024, S. 13
§ 16a 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1255
§ 16b 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1255
§ 16b Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 geändert Abl. 21.06.2024, S. 13
§ 17 Abs. 1 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 17 Abs. 3 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 17 Abs. 4 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 18 Abs. 3 11.07.2017 01.08.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
§ 18 Abs. 4 11.07.2017 01.08.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
§ 19 Abs. 2 11.07.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1139
§ 19 Abs. 5 11.07.2017 01.08.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 1139
§ 20 Abs. 1 11.07.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1139
§ 22 Abs. 2 11.07.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1139
§ 23 Abs. 1 27.08.2013 01.10.2013 geändert Abl. 2013, S. 1248
§ 23 Abs. 1, c) 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 23 Abs. 1, d) 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 25 Abs. 1 27.08.2013 01.10.2013 geändert Abl. 2013, S. 1248
§ 25 Abs. 1 26.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 25 Abs. 2, a) 27.08.2013 01.10.2013 geändert Abl. 2013, S. 1248
§ 26 26.08.2014 01.09.2014 Titel geändert Abl. 2014, S. 1255
§ 26 Abs. 2 27.08.2013 01.10.2013 geändert Abl. 2013, S. 1248
§ 27 26.08.2014 01.09.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1255
§ 28 11.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
§ 31 26.08.2014 01.09.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 1255
§ T1 27.08.2013 01.10.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1248
§ A1-1 11.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1139
