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title: "Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts"
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# Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1 Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.
2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).

## Art. 2 Gebührenpflicht {#art_2}

1 Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig.
2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.

## Art. 3 Gebührenfreiheit {#art_3}

1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.
3 Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.

## Art. 4 Gebührenbemessung {#art_4}

Es werden folgende Gebühren verrechnet:
[tab]a.
Reproduktion von Schriftstücken:
für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken;
[tab]b.
andere Vervielfältigungen:
effektive Kosten;
[tab]c.
Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das
Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesgericht hinausgehen:
40 Franken je halbe Stunde;
die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden ist;
[tab]d.
andere Nachforschungen,
Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen:
40 Franken je halbe Arbeitsstunde des Verwaltungspersonals und
60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftlichen Personals;
[tab]e.
Urteilsabgabe an Drittpersonen:
20 Franken;
[tab]f.
Rechtskraftbescheinigung:
30 Franken;
[tab]g.
Beglaubigung einer Unterschrift:
20 Franken;
sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu
beglaubigen, so wird für jede
zusätzliche Unterschrift ein
Zuschlag von 10 Franken erhoben;
[tab]h.
Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen:
20 Franken;
umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben;
[tab]i.
Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des
Bundesgerichts:
100 Franken für jeden halben Tag;
[tab]j.
Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom
17. Dezember 2004:
gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom
24. Mai 2006; im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach diesem Reglement;
[tab]k.
Verwaltungsaufwand für die
Behandlung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften:
bis maximal 100 Franken im
Einzelfall.
SR 152.3
SR 152.31

## Art. 5 Gebührenzuschlag {#art_5}

Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

## Art. 6 Auslagen {#art_6}

Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
a. Porti- und Telefonkosten;
b. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
c. Anschaffungskosten von Datenträgern;
d. Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.

## Art. 7 Gebührenermässigung {#art_7}

Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.

## Art. 8 Kostenvoranschlag {#art_8}

Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.

## Art. 9 Vorschuss {#art_9}

In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.

## Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel {#art_10}

1 Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Generalsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so entscheidet die Rekurskommission.
3 Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.

## Art. 11 Fälligkeit und Verjährung {#art_11}

1 Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.

## Art. 12 Zahlungsart {#art_12}

1 Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.
2 Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrage von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.

## Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_13}

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 24. August 1994 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts;
2. Verordnung vom 14. Februar 1995 über die Verwaltungsgebühren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
[AS 1994 2157, 1999 3009 Art. 17 Ziff. 2]
[AS 1995 1457]

## Art. 14 Inkrafttreten {#art_14}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
