---
title: "Kantonale Zivilschutzverordnung"
id: b4403dad-2f01-486e-b8e8-a475050edc31
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "522.10"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/522.10/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b4403dad-2f01-486e-b8e8-a475050edc31
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35326/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2866b3ae8ab24564ee06213b8119ecb9593f74b210604df0c780a9d2ca6fbcff
provisions: 31
---

# Kantonale Zivilschutzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion (SID), im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion,
a legt den Bedarf an kantonalen Kulturgüterschutzräumen zum Schutz der
Sammlungen beweglicher Kulturgüter von öffentlichem Interesse fest,
b ordnet besondere Schutzmassnahmen für gefährdete Kulturgüter an.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle der SID.
2 Ihm obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a Es legt die Standards namentlich in den Bereichen Ausbildung, Einsatz,
Ausrüstung und Material, Personal und Kontrollführung fest.
b Es trägt die Verantwortung für einheitliche Ausbildungen (Grund-, Zusatz-
und Kaderausbildung sowie Kaderweiterbildung).
c Es koordiniert die Ausbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen und
den Ausbildungszentren für den Zivilschutz des Kantons Bern.
d Es kann ein Zivilschutzausbildungszentrum betreiben.
e Es kann gegen Entschädigung bei Bedarf und im Auftrag der Gemeinden
Ausbildungsaufgaben übernehmen.
f Es koordiniert die Zuteilung von Schutzdienstleistenden.
1) BSG 522.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-105
522.10 2
g Es regelt den Einsatz von Schutzdienstleistenden der kantonalen Zivilschutzorganisation (kantonale ZSO) zugunsten des Bundes.
h Es kann auf Antrag der kommunalen Zivilschutzorganisationen (ZSO)
Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe
von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt worden sind, vom Schutzdienst
ausschliessen.
i Es überprüft gestützt auf die Vorgaben von Bund und Kanton periodisch
1. die operative Einsatzbereitschaft der ZSO innerhalb einer von der
ZSO geplanten Einsatzübung,
2. die Einhaltung der Vorgaben und die Erreichung der Ausbildungsziele, indem es Kontrollbesuche abstattet,
3. die Geschäftsstellen, indem es administrative Kontrollen vornimmt.
k Es regelt die Bereitstellung, die Ausrüstung, die Ausbildung und die
Kontrollführung der kantonalen ZSO, setzt diese ein und führt sie.
l Es entscheidet über die Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst in die
kantonale ZSO.
m Es ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen der
kantonalen ZSO.
n Es koordiniert die überörtliche Hilfeleistung beim Einsatz des Zivilschutzes.
o Es genehmigt die Organisationsstruktur der ZSO.
p Es beurteilt die Einsätze der ZSO zugunsten der Gemeinschaft anhand
der Vorgaben des Bundes und bewilligt die Einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene durch Verfügung.
q Es entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen
betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen in seinem Zuständigkeitsbereich entstanden sind.
r Es beurteilt und bewilligt die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der
Schutzdienstpflicht zugunsten von Partnerorganisationen gemäss Artikel
16 KZSG.
s Es stellt im Kulturgüterschutz die Zusammenarbeit mit der kantonalen
Denkmalpflege, dem archäologischen Dienst, dem Staatsarchiv sowie der
zuständigen Stelle des Bundes und weiteren mit Aufgaben des Kulturgüterschutzes betrauten Stellen sicher.
t Es berät Gemeinden und Gemeindeverbände in fachlichen Fragen.
u Es erlässt Weisungen in seinem Zuständigkeitsbereich.
3 522.10
3 Dem BSM obliegen, im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur, im Kulturgüterschutz folgende Aufgaben:
a Es berät und unterstützt Vollzugsorgane und Private in Fragen des Kulturgüterschutzes.
b Es sorgt für den Vollzug der Kulturgüterschutzmassnahmen des Zivilschutzes durch die zuständigen Stellen.
c Es erlässt Weisungen im Kulturgüterschutz.
d Es ist Kontroll- und Meldestelle für die Kulturgüterschutzräume.

## Art. 3 {#art_3}

Amt für Kultur
1 Das Amt für Kultur
a bezeichnet die im Kanton liegenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung und beantragt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz
deren Aufnahme ins Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung,
b erstellt und verwaltet die entsprechenden Sicherstellungsdokumentationen,
c unterstützt die Gemeinden bei der Auswahl und Dokumentation der zu
schützenden Kulturgüter von lokaler Bedeutung.

## Art. 4 {#art_4}

Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv ist die Fachstelle für die Betreuung der archivalischen Kulturgüter.
2 Die Aufgaben des Staatsarchivs im Kulturgüterschutz richten sich nach dem
Archivierungsgesetz vom 31. März 2009 (ArchG)2).

## Art. 5 {#art_5}

Fachausschuss Zivilschutz
1 Der Fachausschuss Zivilschutz (FAZS) wird vom BSM zur Beratung von
Grundsatzfragen des Zivilschutzes und von konkreten Projekten konsultiert.
Dessen Mitglieder sind zudem für die Information der Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten in ihrer Verwaltungsregion zuständig.
2 Der FAZS besteht aus
a je einer delegierten Zivilschutzkommandantin oder einem delegierten Zivilschutzkommandanten der fünf Verwaltungsregionen,
b einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Ausbildungszentren,
c einer Delegierten oder einem Delegierten des bernischen Zivilschutzverbands sowie
2) BSG 108.1
522.10 4
d Vertreterinnen und Vertretern des BSM.
3 Das BSM leitet den FAZS und führt dessen Sekretariat.
4 Die Mitglieder des FAZS werden nicht entschädigt.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind namentlich verantwortlich für
a die Bildung von ZSO, die den Leistungsanforderungen von Bund und
Kanton entsprechen,
b die Erteilung eines Leistungsauftrags an die ZSO auf der Basis der Gefährdungsanalyse und der Vorgaben von Bund und Kanton,
c die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, um gemäss dem
Leistungsauftrag der Gemeinden und im Rahmen der erhöhten Einsatzbereitschaft durch den Kanton koordiniert überörtlich eingesetzt werden zu
können,
d die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 30 KZSG,
e die Bewilligung von freiwilligem Schutzdienst in den ZSO,
f die Regelung der Aufgebots- und Finanzkompetenzen,
g die Regelung der Pflichten und Befugnisse der Kommandantin oder des
Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
h die Wahl bzw. die Ernennung der Kommandantin oder des Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle
sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
i die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen,
k die Erfassung der geleisteten Diensttage im Personalinformationssystem
der Armee und des Zivilschutzes (PISA) gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM,
l den Entscheid über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen
betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen in ihrem Zuständigkeitsbereich entstanden sind,
m die Meldung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o erwähnten Organisationsstruktur der ZSO ans BSM, wenn diese geändert wird.
2 Im Weiteren sind die Gemeinden verantwortlich für
a Zusammenlegungen von ZSO mehrerer Gemeinden,
b die Bezeichnung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung und die Genehmigung der entsprechenden Verzeichnisse.
5 522.10

## Art. 7 {#art_7}

Kantonale Zivilschutzorganisation
1 Die kantonale ZSO erfüllt Aufgaben in folgenden Bereichen:
a Unterstützung bei der Bewältigung von Grossereignissen und Katastrophen im Zusammenhang mit atomaren, biologischen und chemischen Gefahren (ABC-Ereignisse),
b Führungsunterstützung der kantonalen Führungsorgane,
c subsidiäre Einsätze zugunsten der kommunalen ZSO,
d Tätigkeiten zugunsten des Bundes,
e psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe,
f zusätzliche Spezialaufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes, die
durch regionale ZSO nicht abgedeckt werden können.

## Art. 8 {#art_8}

Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer
von Kulturgütern
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern, die im Bundesinventar von nationaler oder regionaler Bedeutung
sind, melden dem BSM
a den Verlust von Kulturgütern in ihrem Eigentum oder Besitz,
b Schäden an Kulturgütern in ihrem Eigentum oder Besitz,
c den Wegzug von Sammlungen aus dem Kanton,
d den Zuzug von Sammlungen in den Kanton.
2 Einsätze

## Art. 9 {#art_9}

Aufgebot
1 Die Gemeinden regeln mit der für den Zivilschutz zuständigen Stelle das Verfahren für Aufgebote von Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 2 KZSG.
2 Das BSM
a kann eine ZSO zu überörtlichen Einsätzen verpflichten und die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Gemeinde mit dem Aufgebot beauftragen,
b erstellt zur Sicherstellung der überörtlichen Hilfe bei Grossereignissen,
Katastrophen oder Notlagen eine mehrjährige Planung der erhöhten Einsatzbereitschaft über alle ZSO, die den ZSO mindestens ein Jahr im Voraus bekanntgegeben wird,
c bietet die kantonale ZSO auf.
522.10 6

## Art. 10 {#art_10}

Aufgebotsform, Aufgebotsfrist
1 Aufgebote zu Dienstleistungen des Zivilschutzes erfolgen in der Regel schriftlich und mindestens sechs Wochen vor dem Einsatz. In begründeten Ausnahmefällen sind kürzere Fristen zulässig.
2 Im Ereignisfall sind auch mündliche oder elektronisch übermittelte Aufgebote
verbindlich.
3 Ein mündliches oder elektronisch übermitteltes Aufgebot wird den Schutzdienstpflichtigen nachträglich in schriftlicher Form durch die aufbietende Stelle
bestätigt.

## Art. 11 {#art_11}

Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte
1 Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten
Konflikten erfolgen gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)3) und dem kantonalen Leistungsprofil des Zivilschutzes.
2 Während eines Ereignisses gemäss Absatz 1 und bis zu drei Wochen danach
entscheidet die zuständige kommunale Behörde, vorbehältlich eines Aufgebots
durch den Bund oder den Kanton, über
a ein Aufgebot ihrer ZSO gemäss Artikel 9,
b Beginn und Ende von Einsätzen gemäss Absatz 1.
3 In besonderen Fällen, namentlich wenn keine alternativen Mittel zur Verfügung stehen, kann das BSM einen Zivilschutzeinsatz gemäss Absatz 2 auf Antrag der betroffenen Gemeinde verlängern.
4 Bei überörtlichen Einsätzen obliegt die Festlegung von Einsatzbeginn und
Einsatzende dem BSM.
3 Zuteilung und Einteilung

## Art. 12 {#art_12}

Wohnsitzwechsel
1 Bei einem Wechsel des Wohnsitzes wird die oder der Schutzdienstpflichtige
in die zuständige ZSO des neuen Wohnsitzes eingeteilt.
2 Mit Zustimmung der betroffenen ZSO können Schutzdienstpflichtige in einer
ZSO ausserhalb des Wohnsitzes eingeteilt werden.
3) SR 520.1
7 522.10

## Art. 13 {#art_13}

Freiwilliger Schutzdienst
1 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen,
a richten ein schriftliches Gesuch an
1. die zuständige ZSO für Dienstleistungen in kommunalen ZSO,
2. das BSM für Dienstleistungen in der kantonalen ZSO,
b müssen im Rekrutierungszentrum die Tauglichkeitsprüfung ablegen und
ärztlich als schutzdiensttauglich erklärt werden.
2 Die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes gilt nur für die Organisation,
die über die Einteilung entschieden hat.
4 Ausbildung

## Art. 14 {#art_14}

Aufgebot
1 Aufgebote für Dienstleistungen gemäss Artikel 49 bis 53 BZG erfolgen durch
die gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
KZSG zuständigen Stellen des Kantons oder der Gemeinden mindestens
sechs Wochen vor Dienstbeginn.

## Art. 15 {#art_15}

Wiederholungskurse
1 Ziele der Wiederholungskurse sind
a die Festigung der Fachkenntnisse,
b die Erreichung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft,
c die Erhaltung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen.
2 Die Gemeinden führen die Wiederholungskurse nach den Vorgaben des BSM
durch.

## Art. 16 {#art_16}

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft
a haben die Vorgaben des Bundes zu erfüllen,
b sind beim BSM gemäss dessen Vorgaben spätestens 100 Tage vor Einsatzbeginn auf dem Dienstweg zu beantragen,
c können in begründeten Ausnahmefällen 20 Tage vor Einsatzbeginn beantragt werden.
2 Das BSM
a bewilligt die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene durch Verfügung,
522.10 8
b meldet die Daten zum Einsatz gemäss Artikel 56 der eidgenössischen
Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)4) dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz.
3 Bei nationalen Einsätzen muss das BSM zu deren Koordination beigezogen
werden.
4 Einsätze ausserkantonaler ZSO werden durch das BSM koordiniert, wobei die
Einsatzführung grundsätzlich der lokal zuständigen ZSO obliegt.

## Art. 17 {#art_17}

Empfehlung zur Weiterausbildung
1 Zu Weiterausbildungen werden nur Zivilschutzangehörige zugelassen, die im
letzten Dienst entweder eine schriftliche Empfehlung der zuständige Ausbildungsinstitution oder des Zivilschutzkommandos erhalten haben, wobei der
Entscheid beim Zivilschutzkommando liegt.

## Art. 18 {#art_18}

Jahresplanung
1 Die Jahresplanung für die Wiederholungskurse ist dem BSM durch die Zivilschutzkommandos jährlich bis zum 15. November gemäss Vorlage des
Kantons schriftlich einzureichen.
2 Das BSM prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und genehmigt die
Jahresplanung.
3 Die vom BSM genehmigte Jahresplanung gilt als Bewilligung für Wiederholungskurse.

## Art. 19 {#art_19}

Grobkonzept Wiederholungskurse
1 Eine Kopie des Grobkonzepts für die Wiederholungskurse gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM ist dem BSM acht Wochen vor Dienstbeginn
vorzulegen.
2 Das BSM prüft das Grobkonzept inhaltlich und genehmigt es.

## Art. 20 {#art_20}

Informationsveranstaltungen
1 Das BSM führt Informationsveranstaltungen für die Kommandantinnen und
Kommandanten der ZSO, die Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzgeschäftsstellen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch.
4) SR 520.11
9 522.10

## Art. 21 {#art_21}

Lehrpersonal
1 Das Lehrpersonal der Zivilschutzausbildungszentren ist verpflichtet,
a die von Bund und Kanton angeordneten Vor- und Weiterbildungskurse zu
besuchen,

## Artikel 22 b die Ausbildungen gemäss {#art_22}

Absatz 2 KZSG zu absolvieren.
2 Für die Ausbildung namentlich in den Bereichen Care Team und Kulturgüterschutz sowie für einzelne Ausbildungssequenzen zu fachspezifischen Themen
a kann Fach- und Lehrpersonal eingesetzt werden, das die Voraussetzungen gemäss Artikel 22 Absatz 2 KZSG nicht erfüllt,
b können weitere Ausnahmen durch das BSM bewilligt werden.
5 Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
Art. 22 Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
1 Die Dienstgrade und die Funktionsbezeichnungen sind in Anhang 1 geregelt.
2 Schutzdienstleistende im Grad eines Korporals oder höher bilden das Kader.
3 Wo vorhanden, werden Stellvertretungsfunktionen immer einen Dienstgrad
tiefer eingereiht als die jeweilige Hauptfunktion.

## Art. 23 {#art_23}

Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzausbildungszentren sowie
hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren
1 Die Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzausbildungszentren bekleiden den
Dienstgrad eines Majors, hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren jenen
eines Hauptmanns.

## Art. 24 {#art_24}

Beförderung des Kaders
1 Kadermitglieder können erst nach der erfolgreichen Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, die für die Ausübung einer höheren Funktion notwendig
ist, durch die zuständige Stelle befördert werden.

## Art. 25 {#art_25}

Beförderung ohne Zusatzausbildung
1 Folgende Beförderungen können ohne Zusatzausbildung der oder des Zivilschutzangehörigen durch die zuständige Stelle vollzogen werden:
a Zivilschutzsoldaten zu Gefreiten,
b Korporale zu Wachtmeistern,
c Leutnants zu Oberleutnants.
522.10 10
2 Voraussetzung für eine Beförderung gemäss Absatz 1 sind eine überdurchschnittliche Qualifikation aus Ausbildungen oder Einsätzen, eine hohe Leistungsbereitschaft und die Absolvierung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungstage.

## Art. 26 {#art_26}

Spezialistinnen und Spezialisten
1 Die Spezialistinnen und Spezialisten sowie ihre Grade sind in Anhang 1 festgelegt.
2 Zur Erlangung einer Spezialistenfunktion ist eine vom BSM anerkannte Zusatzausbildung zu absolvieren.
6 Finanzierung

## Art. 27 {#art_27}

Kostentragung im überörtlichen Einsatz bei Grossereignissen, Katastrophen oder Notlagen
1 Überörtliche Hilfe durch eine ZSO bei Grossereignissen, Katastrophen oder
Notlagen wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit einem Pauschalbetrag für Aufgebot, Sold, Administration, Zwischenverpflegung und Mittagessen sowie Kleiderreinigung und Spesen in der Höhe von 40 Franken pro
Schutzdienstleistendem und Einsatztag verrechnet.
2 Das BSM passt den Pauschalbetrag in der Regel alle fünf Jahre der Teuerung an und informiert die Gemeinden sowie die ZSO über die Anpassung.
3 Weitere Rechnungsstellungen können nach Aufwand erfolgen.

## Art. 28 {#art_28}

Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Bei einer überörtlichen Hilfe durch eine ZSO für Einsätze zugunsten der
Gemeinschaft wird die Frage der Kostentragung in einer Leistungsvereinbarung mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern geregelt.

## Art. 29 {#art_29}

Kostentragung im Bereich Ausbildung
1 Einsätze von Personal des BSM in der Ausbildung namentlich als Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer werden den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern zu den Tarifen nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die
Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)5) in Rechnung
gestellt.
5) BSG 154.21
11 522.10
2 Bei Informationsveranstaltungen gemäss Artikel 20
a richtet der Kanton keine Entschädigung aus,
b tragen die Gemeinden die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport und
Unterkunft.
3 Bei Ausbildungen in ihrem Zuständigkeitsbereich tragen die Gemeinden die
Kosten für Sold, Verpflegung, Transport, Unterkunft sowie weitere externe
Kosten, wobei der Anspruch auf Erwerbsersatz gewährleistet ist.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Kantonale Zivilschutzverordnung vom 3. Dezember 2014 (KZSV)6) wird
aufgehoben.

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 26. November 2025 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
6) BSG 521.11
522.10 12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-105
13 522.10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-105
1 521.11-A1
Anhang 1 zu Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1
(Stand 01.01.2026)
Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
1. Dienstgrade im Zivilschutz
Funktion Dienstgrad
(Abkürzung)
Gradabzeichen Ernennung
durch
Bataillonskommandant/in (Bat Kdt)
Oberstleutnant
(Oberstlt)
Oberstlt
vorgesetzte
Stelle der
ZSO
Bataillonskommandant/in Stellvertreter/in
(Bat Kdt Stv)
Major
(Maj)
Maj
vorgesetzte
Stelle der
ZSO
Kommandant/in ZSO
ohne Bataillonsstruktur
(Kdt ZSO)
Major
(Maj)
Maj
vorgesetzte
Stelle der
ZSO
Kommandant/in Stellvertreter/in ZSO ohne
Bataillonsstruktur
(Kdt ZSO Stv)
Hauptmann
(Hptm)
Hptm
vorgesetzte
Stelle der
ZSO oder Bat
Kdt
Kompaniekommandant/in (Kp Kdt)
Hauptmann
(Hptm)
Hptm
vorgesetzte
Stelle der
ZSO oder Bat
Kdt
2 521.11-A1
Funktion Dienstgrad
(Abkürzung)
Gradabzeichen Ernennung
durch
Kompaniekommandant/in Stellvertreter/in
(Kp Kdt Stv)
Oberleutnant
(Oblt)
Oblt
vorgesetzte
Stelle der
ZSO oder Bat
Kdt
Führungsgehilfe/
-gehilfin (Stufe Führungsorgan/Bataillon):
Offizier/in zur Verfügung
Führungsorgan
Chef/in Führungsunterstützung
Chef/in Betreuung
Chef/in Technische Hilfe
Chef/in Logistik
Oberleutnant
(Oblt)
Oblt
kommandant/in
Zugführer/in:
Führungsunterstützungsoffizier/in
Betreuungsoffizier/in
Pionieroffizier/in
ABC Offizier/in
Logistikoffizier/in
Kulturgüterschutzoffizier/in
Oberleutnant
(Oblt),
Leutnant (Lt)
Oblt Lt
kommandant/in
Feldweibel Feldweibel
(Fw)
Fw
kommandant/in
3 521.11-A1
Fourier Fourier
(Four)
Four
kommandant/in
Gruppenführer/in:
Führungsunterstützungsunteroffizier/in
Betreuungsunteroffizier/in
Pionierunteroffizier/in
Küchenunteroffizier/in
Infrastrukturunteroffizier/in
Materialunteroffizier/in
ABC Unteroffizier/in
Transportunteroffizier/in
Kulturgüterschutzunteroffizier/in
Wachtmeister
(Wm),
Korporal (Kpl)
Wm Kpl
kommandant/in
Grundfunktionen:
Führungsunterstützer/in
Betreuer/in
Pionier/in
Koch/Köchin
Infrastrukturwart/in
Materialwart/in
Gefreiter
(Gfr),
Soldat (Sdt)
Gfr Sdt
kommandant/in
Spezialist/in:
ABC Spezialist/in
Büroordonnanz
Fahrer/in
Kulturgüterschutzspezialist/in
Gefreiter
(Gfr),
Soldat (Sdt)
Gfr Sdt
BSM
4 521.11-A1
2. Funktionsbezeichnungen im Zivilschutz
Funktion (Abkürzung) Funktionsabzeichen
Führungsunterstützer/in (FU)
Betreuer/in (Betreu)
Pionier/in (Pi)
Koch/Köchin (Koch)
Infrastrukturwart/in (Infraw)
Materialwart/in (Matw)
ABC-Spezialist/in (ABC Spez)
Fahrer/in (Fahr)
5 521.11-A1
3. Dienstgrade von Funktionärinnen und Funktionären des BSM
Funktion Dienstgrad
(Abkürzung)
Gradabzeichen Ernennung
durch
Chef/in Zivilschutz
Kanton Oberst
Oberst
BSM
Ausbildungschef/in
Zivilschutz Kanton
Oberstleutnant
(Oberstlt)
Oberstlt
BSM
Kantonale/r Zivilschutz-
Inspektor/in
Major
(Maj)
Maj
BSM
Kantonale/r Zivilschutz-
Inspektor/in
(in Ausbildung)
Hauptmann
(Hptm)
Hptm
BSM
6 521.11-A1
4. Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen des Personals
der Ausbildungszentren und des Care Teams Kanton Bern
Funktion Dienstgrad
(Abkürzung)
Gradabzeichen Ernennung
durch
Leiter/in Zivilschutzausbildungszentrum Major (Maj)
Maj
zuständige
Stelle des
ausbildungszentrums
Hauptamtliche/r Zivilschutzinstruktor/in
Hauptmann
(Hptm)
Hptm
zuständige
Stelle des
ausbildungszentrums
Hauptamtlich/r Zivilschutzinstruktor/in
(in Ausbildung)
Oberleutnant
(Oblt)
Oblt
zuständige
Stelle des
ausbildungszentrums
Leiter/in Care Team
Kanton (Betreuungsoffizier/in)
Leutnant
(Lt)
kein
Gradabzeichen BSM
Leiter/in Care Team
Kanton Stellvertreter/in
(Betreuungsunteroffizier/in)
Korporal
(Kpl)
kein
Gradabzeichen BSM
Einsatzleiter/in Care
Team Kanton
(Betreuungsunteroffizier/in)
Korporal
(Kpl)
kein
Gradabzeichen BSM
Care Profi (Betreuer/in) Gefreiter
(Gfr)
kein
Gradabzeichen BSM
7 521.11-A1
Funktion Dienstgrad
(Abkürzung)
Gradabzeichen Ernennung
durch
Care Giver (Betreuer/in) Soldat
(Sdt)
kein
Gradabzeichen BSM
