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title: "V vom 16. August 2006 über den Verkehr mit Farben und Lacken im Europäischen Wirtschaftsraum"
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provisions: 8
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# V vom 16. August 2006 über den Verkehr mit Farben und Lacken im Europäischen Wirtschaftsraum

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung nach Massgabe von Anhang II Kapitel XVII (Umweltschutz) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Diese Verordnung findet Anwendung auf Farben und Lacke sowie Produkte für Fahrzeugreparaturlackierungen nach Massgabe von Anhang II Kapitel XVII (Umweltschutz) EWRA.

## Art. 3 Begriffe {#art_3}

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren;
b) Anhang II Kapitel XVII des EWRA.

## Art. 4 Anhang {#art_4}

1) Die Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2) Die Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

## Art. 5 Gültige Fassung {#art_5}

1) Die gültige Fassung des Anhangs sowie der Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung des Anhangs sowie der Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl des Anhangs als auch der Regelungen der im Anhang enthaltenen Rechtsakte.

## Art. 6 Inverkehrbringen {#art_6}

Farben und Lacke sowie Produkte für Fahrzeugreparaturlackierungen können nach Massgabe von Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verkehr gebracht werden, sofern diese Produkte den Regelungen von Anhang II Kapitel XVII EWRA entsprechen.

## Art. 7 Zuständigkeit {#art_7}

Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz.

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
