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title: "Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell"
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provisions: 6
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# Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell

## § 2 b. Zusammenarbeit {#par_2}

1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung
des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder Forschungseinrichtungen eingehen.
2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entsprechende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.
3 Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.
Nutzung des

## § 3 Modells {#par_3}

1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen:
a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und
Unterstützung von Nutzungsberechtigten,
b. Bereitstellung von Modelldaten.
2 Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Partnern gemäss § 2 Abs. 1 übertragen werden.
Einräumung

## § 4 von Nutzungsrechten {#par_4}

1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,
b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,
c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.
2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung
der Voraussetzungen verlangen.

## § 5 b. Nutzungsgebühren {#par_5}

1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Modell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich
wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.
2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher
der Nutzungsberechtigten nehmen.
3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine
Gebühren erhoben.
a. Grundsatz
a. Voraussetzungen
722.61 Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

## § 6 c. Berichterstattung {#par_6}

Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über
jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden
Erkenntnisse.
Gebühr für
Unterstützungsleistungen und

## § 7 die Bereitstellung von Daten {#par_7}

1 Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt
das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.
2 Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden
Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 20073 erhoben.
1 OS 70, 268; Begründung siehe ABl 2015-05-08.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 170.4.
4 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABl 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV) 722.61
Anhang
1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1
Modell A
Grundgebühr Fr. 500 / Jahr
Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhängigkeit des verwendeten Modellausschnitts und
der verwendeten Modellzustände
Modell B
Pauschalgebühr Fr. 5000 / Jahr
2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1
Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwendigen Qualifikation der oder des Mitarbeitenden
