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title: "Tarifblatt zum Abwasserreglement"
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# Tarifblatt zum Abwasserreglement

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Gegenstand und Zweck 3

## Art. 2 II. Anschlussgebühr {#art_2}

Gebührenpflicht 3

## Art. 3 {#art_3}

Bemessung, Gebührenhöhe 4

## Art. 4 III. Administrative Gebühr {#art_4}

Gebührenpflicht 4

## Art. 5 {#art_5}

Bemessung, Gebührenhöhe 4

## Art. 6 IV. Betriebsgebühr {#art_6}

Gebührenpflicht 4

## Art. 7 {#art_7}

Grundgebühr: Bemessung, Gebührenhöhe 4

## Art. 8 {#art_8}

Entsorgungsgebühr: Bemessung, Gebührenhöhe 5

## Art. 9 V. Einhebung der Gebühren {#art_9}

Rechnungsstellung 5

## Art. 10 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_10}

Übergangsbestimmungen 5

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten 5
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Gestützt auf Art. 43 und Art. 52 des Gewässerschutzgesetzes LGBl. 2003 Nr. 159 sowie Art. 30,
Art. 35 und Art. 36 des Abwasserreglements der Gemeinde Planken vom 12. März 2013 erlässt
der Gemeinderat das nachstehende Tarifblatt zum Abwasserreglement.
I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1. Gemäss Art. 52 des Gewässerschutzgesetzes überbinden die Gemeinden die Kosten für
Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren und anderen Abgaben den Verursachern. Die Gemeinden leisten für die öffentlichen Infrastrukturanlagen Beiträge.
2. Gemäss Art. 30 und Art. 36 des Abwasserreglements der Gemeinde Planken ist für die Bewilligung eine Gebühr zu entrichten und der Eigentümer hat die Kosten für Kontrollen, Abnahmen, Einmessungen und das Erstellen des Werkplanes der Liegenschaftsentwässerung
zu tragen.
3. Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Anschlussgebühr, welche einmalig bei der Erstellung einer Baute erhoben wird. Sie dient
zur teilweisen Deckung der Bau- und Unterhaltskosten für Anlagen der Abwasserentsorgung.
b) Administrative Gebühr, welche einmalig bei der Erstellung einer Baute erhoben wird. Sie
dient zur Deckung der Kosten des Bewilligungsverfahrens und der Kosten für Kontrollen,
Abnahmen und Einmessung der privaten Liegenschaftsentwässerung.
c) Betriebsgebühr, welche jährlich eingehoben wird und sich aus einer Grundgebühr und einer
mengenabhängigen Entsorgungsgebühr zusammensetzt. Sie dient zur Deckung der Betriebskosten.
4. Mit diesem Tarifblatt werden die Höhe der Gebühren definiert und die Kriterien für die Einhebung der Gebühren näher umschrieben.
II. Anschlussgebühr
Art. 2 Gebührenpflicht
1. Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die an die öffentliche Abwasserentsorgung anschliessen, gebührenpflichtig.
2. Erweiterungsbauten sind gebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung.
3. Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten der Gemeinde, Brunnen der Gemeinde und Bauten ohne Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung.
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Art. 3 Bemessung, Gebührenhöhe
1. Die Anschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 2.00 pro Kubikmeter (m3) umbauter Raum nach SIA,
mindestens jedoch CHF 100.00.
III. Administrative Gebühr
Art. 4 Gebührenpflicht
Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die der Bewilligungspflicht gemäss Art. 30 des Abwasserreglements der Gemeinde Planken unterstehen, gebührenpflichtig.
Art. 5 Bemessung, Gebührenhöhe
Die Administrative Gebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung.
1. Die Administrative Gebühr beträgt für Bauten:
a) bis 500 m³ umbauter Raum: CHF 500.00 pro Objekt
b) von 501 m³ bis 2000 m³ umbauter Raum: CHF 1000.00 pro Objekt
c) über 2000 m³ umbauter Raum: CHF 1500.00 pro Objekt
2. Freistehende Kleinbauten, die zusammen mit einer Hauptbaute erstellt werden und deren
Grundfläche 25 m² nicht übersteigt, zählen nicht als eigenständige Objekte.
IV. Betriebsgebühr
Art. 6 Gebührenpflicht
Grundsätzlich sind sämtliche Bauten, die an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen
sind und verschmutztes oder unverschmutztes Abwasser einleiten, gebührenpflichtig.
Art. 7 Grundgebühr: Bemessung, Gebührenhöhe
Die jährliche Grundgebühr wird über die Grösse der Wasserzähler bestimmt und wie folgt erhoben:
a) Wasserzähler bis DN 40mm: CHF 50.00 pro Wasserzähler
b) Wasserzähler über DN 40mm: CHF 100.00 pro Wasserzähler
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Art. 8 Entsorgungsgebühr: Bemessung, Gebührenhöhe
1. Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der
Regel durch die Wasserversorgung anhand des Wasserzählers ermittelt. Als Ablesetermin
gilt der für den Jahresabschluss der Wasserversorgung massgebende Monat.
2. Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.90 pro m3 bezogenes Trinkwasser.
V. Einhebung der Gebühren
Art. 9 Rechnungsstellung
Die Gemeinde stellt für die Anschlussgebühr, für die Administrative Gebühr und für die Betriebsgebühr gemäss vorliegendem Tarifblatt zum Abwasserreglement Rechnung. Diese ist innert 30
Tagen zur Zahlung fällig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifblattes bewilligten Anschlüsse an die
öffentliche Abwasserentsorgung werden die Anschlussgebühren nach dem bisherigen Tarifblatt vom 4. November 1993 berechnet und in Rechnung gestellt.
2. Die neuen Tarife für die Betriebskosten finden erstmals bei der Rechnungsstellung für das
Betriebsjahr 2013 Anwendung.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Tarifblatt zum Abwasserreglement ersetzt das bisherige Tarifblatt (Teilbereich Abwasser)
vom 4. November 1993 und tritt ab 1. April 2013 in Kraft.
Vom Gemeinderat Planken genehmigt am: 12. März 2013
GRB 2013/264
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Rainer Beck, Gemeindevorsteher
