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title: "Übereinkunft vom 1. Juli 1885 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die beiderseitige Zulassung der an den Grenzen domizilierenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung"
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# Übereinkunft vom 1. Juli 1885 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die beiderseitige Zulassung der an den Grenzen domizilierenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung

## Art. 1 {#art_1}

Die schweizerischen Ärzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit auch in dem Fürstentum Liechtenstein in gleichem Masse, wie ihnen das in der Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die liechtensteinischen Ärzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein.

## Art. 2 {#art_2}

Die Personen, welche in Gemässheit des Art. 1 in den in der Nähe der schweizerischen Grenze, beziehungsweise im Fürstentum Liechtenstein belegenen Orten ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.

## Art. 3 {#art_3}

Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Art. 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugniss Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in dem andern Lande den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativ-Vorschriften zu unterwerfen haben.

## Art. 4 {#art_4}

Die gegenwärtige Übereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Wien, den 1. Juli 1885.
gez. A. O. Äpli
(L. S.)
gez. Dr. Hampe
(L. S.)"
Unsere Genehmigung.
Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Übereinkunft eigenhändig unterzeichnet und Unser Fürstliches Siegel beidrücken lassen.
So geschehen zu Wien, den 14. August 1886.
(L. S.) Johann Fürst zu Liechtenstein m./p.
Carl von In der Maur m./p.
Landesverweser
