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title: "Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen"
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provisions: 9
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# Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen

## Art. 1 als Reglement:1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen (nachfolgend Ausbildungsfonds).
2 Der Ausbildungsfonds ist eine unselbständige Stiftung, in dem die bisherigen
Fonds Custer-Ritterscher Betriebsfonds, Bébié-Stiftung für Fachschulstipendien,
Jean Reiser’scher Lehrlingsfonds, Otto-Weber-Fonds, Stipendienfonds Hof Oberkirch und Ernst-Schürpf-Stiftung zusammengeführt sind.*

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Ausbildungsfonds kann Personen in nachobligatorischen Aus- und Weiterbildungen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen mit Beiträgen
unterstützen. Berücksichtigt werden ausgewiesene Härtefälle.
2 Ein Härtefall liegt vor, wenn die Person in Aus- oder Weiterbildung aufgrund besonderer Umstände erhebliche Kosten zu tragen hat, die weder durch eigene finanzielle Mittel, finanzielle Mittel der Eltern, Stipendien, Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe gedeckt werden können.
3 Besondere Umstände können insbesondere aufgrund der Familiensituation, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder Schicksalsschlägen vorliegen.
4 Der Ausbildungsfonds verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen
Gewinn.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2025.
nGS 2024-047
211.54

## Art. 3 {#art_3}

Fondsvermögen
1 Der Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen stellt ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons St.Gallen dar.
2 Für die Erfüllung des Zwecks des Ausbildungsfonds darf neben dem Ertrag auch
das Fondskapital verwendet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Fondsverwaltung
1 Die Verwaltung des Ausbildungsfonds erfolgt durch die Abteilung Stipendien
und Studiendarlehen im Generalsekretariat des Bildungsdepartementes.
2 Sämtliche Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Fondsvermögens.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge
1 Über die Gewährung von Beiträgen entscheidet die Leitung der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen.
2 Beiträge werden in der Regel aufgrund eines begründeten schriftlichen Gesuchs
an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden anhand der Angaben im begründeten schriftlichen Gesuch
bemessen. Zusätzlich werden die Angaben aus dem Stipendiengesuch berücksichtigt, sofern ein Stipendiengesuch eingereicht wurde. Sind die Voraussetzungen für
die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt:
a) entspricht der Höchstbetrag je Person und Jahr dem Höchstansatz bei den
kantonalen Stipendien für nicht verheiratete Personen auf der Tertiärstufe;
b) beträgt der Mindestbetrag je Person und Jahr Fr. 500.–.

## Art. 7 {#art_7}

Vermögensverwaltung
1 Die Rechnungsführung wird durch den Kanton St.Gallen besorgt.
2 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die kantonale Finanzkontrolle.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen steht der Regierung zu.

## Art. 9 {#art_9}

Auflösung
1 Sofern das Kapital aufgebraucht ist, gilt der Fonds als aufgelöst.
211.54
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-047 19.11.2024 01.01.2025
Art. 1, Abs. 2 geändert 2025-067 09.12.2025 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.11.2024 01.01.2025 Erlass Grunderlass 2024-047
09.12.2025 01.01.2026 Art. 1, Abs. 2 geändert 2025-067
