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title: "Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn"
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# Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn

## § 1 {#par_1}

1 In diesem Reglement umfassen männliche und weibliche personenbezogene Bezeichnungen immer auch Personen des anderen Geschlechts.
1. Konstituierung

## § 2 {#par_2}

Verfahren
1 Der Kantonsrat beschliesst an der konstituierenden Sitzung über die Gültigkeit seiner Wahl.
2 Der Regierungsrat erstattet über die Kantonsratswahlen Bericht und stellt
Antrag.*
3 Die Wahlprotokolle werden amteiweise genehmigt. Die Mitglieder der
betreffenden Amtei dürfen jeweils weder mitberaten noch mitstimmen.*
4 Nach der Validierung bestellt der Rat seine Ratsleitung3). Anschliessend
leisten die Ratsmitglieder das Amtsgelübde.

## § 3 {#par_3}

…

## § 4 {#par_4}

Amtsgelübde
1 Der Alterspräsident nimmt dem neuen Präsidenten, der Präsident den
Ratsmitgliedern das Amtsgelübde ab.
2 Die Gelöbnisformel lautet: "Gelobt vor eurem Gewissen, die Verfassung
und die Gesetze des Bundes und des Kantons zu beachten, die Pflichten
eures Amtes treu zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den Bestand
und die Ehre des Landes gefährden könnte."
3 Wer das Amtsgelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.
1) BGS 121.1.
2) KRV 1991 S. 837, 937, 995.
3) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform.

## § 5 GS 92, 201 {#par_5}

Wahlen in den Regierungsrat
1 Nach der Konstituierung prüft und genehmigt der Kantonsrat die Wahlprotokolle der Regierungsratswahlen. § 2 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2 Ist die Gültigkeit der Regierungsratswahlen festgestellt, bestimmt der
Kantonsrat den Amtsantritt der neu gewählten Regierungsräte.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates leisten dem Kantonsratspräsidenten
das Amtsgelübde.
1bis. Digitaler Ratsbetrieb*

## § 5 bis {#par_5bis}

1. Digitale Form
1 Soweit im jeweiligen Zeitpunkt technisch möglich, sind folgende Geschäftsvorgänge über das Ratsinformationssystem abzuwickeln:
a) Offenlegung der Interessen (§ 25 des Kantonsratsgesetzes vom 24.
September 19891));
b) Offenlegung der persönlichen Angaben (§ 26 des Kantonsratsgesetzes);
c) Einreichung von Anträgen zur Sache (§ 48);
e) Einreichung von Vorstössen (§ 79);
f) Einreichung eines Einspruchs gegen eine Verordnung bzw. eine Verordnungsänderung (§ 90).
§ 5ter* 2. Geschütztes Informatiksystem des Kantonsrates
Zugangsberechtigte
1 Einen Zugang zum geschützten Informatiksystem des Kantonsrates im
Umfang der gesetzlichen Amts- und Sitzungsgeheimnisse haben:
a) die Kantonsratsmitglieder;
b) die Regierungsratsmitglieder und der Staatsschreiber;
c) der Ratssekretär;
d) der Chef der Finanzkontrolle;
e) der Chef des Amts für Finanzen;
f) die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste und weitere für die Parlamentsdienste tätige Personen;
g) die Departementssekretäre und der Staatsschreiber-Stv.

## § 5 quater {#par_5quater}

Pflichten der Zugangsberechtigten
1 Die Zugangsberechtigten haben sicherzustellen, dass bei der Nutzung des
geschützten Informatiksystems die Amts- und Kommissionsgeheimnisse jederzeit gewahrt bleiben und eine missbräuchliche Datennutzung oder –
verwendung durch Dritte ausgeschlossen wird.
2 Die Ratsleitung kann Nutzungsbedingungen mit weiteren Pflichten erlassen und darin insbesondere Mindestanforderungen an die Datensicherheit
festlegen.
1) BGS 121.1.
§ 5quinquies* Zugriffsberechtigungen im Allgemeinen
1 Alle Personen mit einer Zugangsberechtigung gemäss §5ter haben Zugriff
auf folgende Daten:
a) alle öffentlichen Informationen und Dokumente gemäss 3quinquies
des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891);
b) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen des
Ratsplenums, die gemäss § 7 Absatz 1 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden;
c) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen des
Ratsplenums, die gemäss 3quinquies Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes nicht öffentlich sind;
d) allgemeine Informationen zu den Kommissionen und zu deren Sitzungsbetrieb wie Sitzungspläne, Einladungen und Merkblätter;
e) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen von
Kommissionen, soweit diese keine Amtsgeheimnisse gemäss § 34 des
Kantonsratsgesetzes enthalten oder gemäss § 17 Absatz 2 des
Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden;
f) Aufzeichnungen der Beratungen und Beschlussfassungen zu Vorlagen oder Geschäften nach litera e.

## § 5 sexies {#par_5sexies}

Zugriffsberechtigungen auf besonders vertrauliche Daten und Dokumente
1 Auf Vorlagen und dazugehörige Akten von Beratungsgegenständen von
Kommissionen, die Amtsgeheimnisse gemäss § 34 Kantonsratsgesetzes vom
24. September 19892) enthalten oder gemäss § 17 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden, haben Zugriff:
a) die Kantonsratsmitglieder, soweit es sich um Vorlagen und Akten zu
Beratungsgegenständen aus Kommissionen handelt, denen sie angehören;
b) die Regierungsmitglieder und der Staatsschreiber;
c) der Ratssekretär;
d) der Chef der Finanzkontrolle, der Chef des Amts für Finanzen, die
Mitarbeitenden der Parlamentsdienste, weitere für die Parlamentsdienste tätige Personen, die Departementssekretäre und der Staatsschreiber-StV., soweit deren Aufgabenbereich betroffen ist.
2. Sessionen
2.1. Allgemeines

## § 6 {#par_6}

Anzahl und Dauer
1 Der Kantonsrat versammelt sich periodisch zu Sessionen.
2 Im Einvernehmen mit dem Regierungsrat legt die Ratsleitung den Sessionsplan fest. Sie kann einen Plan für bis zu vier Jahre im Voraus beschliessen.*
1) BGS 121.1.
2) BGS 121.1.
3 Die Sessionen dauern in der Regel zwei bis drei Tage.

## § 7 {#par_7}

Einladung
1 Die Traktandenliste wird spätestens 10 Tage vor Sessionsbeginn im Ratsinformationssystem veröffentlicht. Die Kantonsratsmitglieder erhalten im
Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Benachrichtigung.*
2 Die zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten sind

## § 8 rechtzeitig im Ratsinformationssystem zugänglich zu machen.* {#par_8}

Regelmässige Traktanden
1 Der Geschäftsbericht des Regierungsrates soll in der ersten, der integrierte Aufgaben- und Finanzplan und der Voranschlag für das folgende Jahr in
der zweiten Jahreshälfte beraten werden.
2.2. Verhältnis zur Öffentlichkeit

## § 9 {#par_9}

Grundsätze
1 Ort, Zeit und Traktanden der Sessionen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 …*
3 …*

## § 10 {#par_10}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Der Präsident, fünf Mitglieder oder der Regierungsrat können geheime
Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss
der Öffentlichkeit abgestimmt.
2 Die Bewilligung für Bild- und Tonaufnahmen wird verweigert, wenn es
zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsbehandlung notwendig ist oder geheime Beratung beschlossen worden ist.

## § 11 {#par_11}

Störung der Verhandlungen
1 Personen, die die Verhandlungen stören, werden vom Präsidenten zur
Ruhe ermahnt. Setzen sie die Störungen fort, weist sie der Präsident aus
dem Saal, wenn nötig mit polizeilicher Gewalt.
2 Werden die Verhandlungen beharrlich gestört, kann der Präsident die Tribüne räumen lassen.
3. Organisation
3.1. Ratsleitung

## § 12 {#par_12}

Stellvertretung
1 Sind in einer Kantonsratssitzung der Präsident und die Vizepräsidenten
oder die Stimmenzähler abwesend, wählt der Rat, nötigenfalls unter der
Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes, Stellvertreter.
2 In den Sitzungen der Ratsleitung können sich die Fraktionspräsidenten
durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.*
3 Ist ein Fraktionspräsident schon in anderer Eigenschaft Mitglied der Ratsleitung, kann die Fraktion ein anderes Mitglied als Vertreter der Fraktion
in die Ratsleitung delegieren.*
3.2. Ratssekretär

## § 13 {#par_13}

…

## § 14 {#par_14}

Pflichtenheft
1 Die Ratsleitung erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretärs.

## § 15 {#par_15}

Stellung gegenüber Regierung und Verwaltung
1 Auskünfte, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratssekretär direkt bei den Departementsvorstehern oder bei den Dienststellen
der Verwaltung einholen.
2 Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratssekretär nur im Auftrag einer Kommission anfordern. Er hält sich dabei an den
Dienstweg.
3.3. Ratsdienste

## § 16 {#par_16}

Kanzlei- und Weibeldienst; administrative Aufgaben
1 Der Ratssekretär kann zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere für den
Kommissions-, Kanzlei- und Weibeldienst, in Absprache mit dem Staatsschreiber Personal der Staatskanzlei beiziehen. Diesfalls ist er ihnen gegenüber weisungsberechtigt.*
2 Staatsschreiber und Ratssekretär koordinieren die Geschäfte des Regierungsrates und des Kantonsrates. Sie nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung teil.

## § 17 {#par_17}

Parlamentsdienste*
1 Der Ratssekretär organisiert und leitet den Protokoll-, den Rechtsberatungs-, den WoV-Fach- und den Dokumentationsdienst.*
2 Für die Protokollführung in den Kommissionen kann er in Ausnahmefällen Mitarbeiter der zuständigen Departemente beiziehen.*
3 Für den Rechtsberatungsdienst kann er juristische Mitarbeiter der Departemente beiziehen.
3.4. Kommissionen
§ 18 a) allgemeine Bestimmungen
Offene Wahl
1 Werden für eine Kommission nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als
Mitglieder zu wählen sind, werden die Mitglieder in offener Wahl
gewählt.

## § 19 {#par_19}

Ersatzwahl
1 Ist ein Mitglied aus einer Kommission ausgeschieden, wird sein Nachfolger an der nächsten Session gewählt.
2 In dringenden Fällen bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem
betreffenden Fraktionspräsidenten den Nachfolger. Er orientiert den Rat
an der nächsten Session.

## § 20 {#par_20}

Stellvertretung
1 Kann ein Kommissionsmitglied aus zwingenden Gründen während längerer Zeit an den Kommissionssitzungen nicht teilnehmen, bestimmt die
Ratsleitung auf Vorschlag der betreffenden Fraktion einen Stellvertreter.
Der Rat ist darüber zu informieren.

## § 21 {#par_21}

Einberufung; Konstituierung
1 Die Kommissionen werden erstmals durch den Ratssekretär, nachher
durch den Kommissionspräsidenten einberufen.
2 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie wählen den Präsidenten
und mindestens einen Vizepräsidenten. Der Präsident ist aus jener Fraktion
zu bestimmen, welcher die Ratsleitung das Präsidium zugeteilt hat (§ 10
Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes).

## § 22 {#par_22}

Einladungen
1 Die Kommissionen werden in der Regel spätestens 10 Tage vor dem Sitzungsdatum zu einer Sitzung eingeladen. Hierzu wird die Traktandenliste
im geschützten Informatiksystem des Kantonsrats veröffentlicht und die
Kommissionsmitglieder erhalten eine Benachrichtigung. Sitzungsteilnehmenden ohne Systemzugang wird die Einladung in anderer digitaler Form
übermittelt.*
2 …*
3 Die von der Kommission genehmigten Sitzungspläne sind im geschützten
Bereich des Informatiksystems des Kantonsrats für alle Ratsmitglieder einsehbar.*
4 Will eine Sachkommission unter Ausschluss von andern Ratsmitgliedern
tagen, wird dieser Beschluss wenn möglich auf der Einladung vermerkt.

## § 23 {#par_23}

Verhandlungsordnung
1 Die Bestimmungen dieses Reglements über die Ratsverhandlungen (§§ 41
sowie 43 ff.) gelten für die Kommissionsverhandlungen sinngemäss.
2 Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das einfache Mehr.
3 Die Kommissionen können Ausschüsse bilden und diesen spezielle Aufträge erteilen.

## § 24 {#par_24}

Mitwirkung des Regierungsrates
1 Der zuständige Departementsvorsteher kann beantragen, dass ihn die
Kommission von der Teilnahme an einer Kommissionssitzung entbindet.
Wenn möglich stellt er dieses Begehren an der vorhergehenden Sitzung.
2 Die Kommission kann beschliessen, dass sie ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagt. Sie teilt dies dem Departementsvorsteher rechtzeitig mit.

## § 25 {#par_25}

Berichterstattung
1 Die Kommissionen erstatten dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht
und stellen Anträge. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den
Ratsmitgliedern, dem Regierungsrat und der Öffentlichkeit in der Regel
zehn Tage vor Sessionsbeginn im Ratsinformationssystem zugänglich zu
machen.*
2 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn
nötig mündlich ergänzen.

## § 26 {#par_26}

b) Protokoll, Protokollführung
1 Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst
und in Textform wiederzugeben.*
1bis Über die Sitzungen der Kommissionsausschüsse werden Aktennotizen
erstellt, die dem gleichen Verteiler und den gleichen Zugriffsberechtigungen wie die Kommissionsprotokolle unterliegen. Bei Bedarf können über
Sitzungen von Ausschüssen von Aufsichtskommissionen im Rahmen ihrer
Aufsichtsfunktion Votenprotokolle erstellt werden.*
1ter Die Aktennotiz enthält kurz zusammengefasst die zentralen Argumente
sowie allfällige Abmachungen und dient dem Sprecher und den Ausschussmitgliedern als Gedächtnisstütze für die Berichterstattung vor der Gesamtkommission. Die Aktennotiz wird in der Regel von einem Mitarbeiter des
Departementes oder von den Parlamentsdiensten erstellt.*
2 Für die Protokollierung werden die Verhandlungen aufgenommen und in
der bei den Parlamentsdiensten im Einsatz stehenden Protokollierungssoftware gespeichert. Sobald die Kommission das Protokoll genehmigt hat,
sind diese Aufnahmen zu löschen.*
3 Sind einzelne Traktanden in geheimer Beratung verhandelt worden, sind
diese getrennt von den übrigen Traktanden zu protokollieren.*
4 Die Kommissionen können auf die Erstellung von Aktennotizen verzichten.*

## § 27 {#par_27}

Verwendung der Protokolle
1 Protokolle über Kommissionsverhandlungen werden im Rahmen der Zugriffsberechtigungen gemäss § 5sexies im geschützten Informatiksystem
zugänglich gemacht. Die übrigen Sitzungsteilnehmenden erhalten die Protokolle in anderer digitaler Form und auszugsweise.*
a)* …
b)* …
c)* …
d)* …
e)* …
f)* …
1bis Zusätzlich werden Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die
nicht in geheimer Beratung verhandelt wurden und die keine Amtsgeheimnisse enthalten, in digitaler Form und auszugsweise zugestellt:*
a) auf Anfrage hin in der Sache betroffenen Dienststellen;
b) auf Gesuch hin rechtsanwendende Behörden, sobald die betreffende Vorlage in Kraft getreten ist.
2 …*
3 …*
4 Nach Abschluss der Verhandlungen des Kantonsrates stehen die Kommissionsprotokolle für wissenschaftliche Zwecke zur Einsicht offen. Protokolle,
welche dem Amtsgeheimnis unterliegende Verhandlungen wiedergeben,
dürfen nur mit Bewilligung des Ratssekretärs eingesehen werden.
§ 28* c) ständige Kommissionen
Bestand und Mitgliederzahl
1 Der Kantonsrat bestellt jeweils in der konstituierenden Sitzung folgende
Sachkommissionen:
a) die Bildungs- und Kulturkommission (15 Mitglieder);
b) die Sozial- und Gesundheitskommission (15 Mitglieder);
c) die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission (15 Mitglieder);
d) die Redaktionskommission (3 Mitglieder).
2 Die Aufsichtskommissionen zählen:
a) Finanzkommission: 15 Mitglieder;
b) Geschäftsprüfungskommission: 15 Mitglieder;
c) Justizkommission: 15 Mitglieder.

## § 28 bis {#par_28bis}

Sitzverteilung
1 Die Sitze werden nach dem Proporzverfahren auf die Fraktionen verteilt.
2 Kann eine Fraktion nicht alle ihr zustehenden Kommissionssitze besetzen,
tritt sie die freien Sitze an eine andere Fraktion ab.

## § 29 {#par_29}

Unvereinbarkeit; Amtszeitbeschränkung
1 Ein Ratsmitglied kann in der Regel gleichzeitig nur in eine ständige Kommission Einsitz nehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder der Redaktionskommission.*
2 …*

## § 30 {#par_30}

Allgemeine Zuständigkeiten*
1 Die Zuständigkeiten der ständigen Kommissionen sind in der Tabelle im
Anhang aufgeführt. Die Ratsleitung kann für die Kommissionen Pflichtenhefte erlassen.*
2 Die ständigen Kommissionen orientieren sich periodisch über die Planungen oder die Vorarbeiten zu Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und
über das Ergebnis von Vernehmlassungsverfahren. Sie erhalten die Informationen des Regierungsrates gemäss § 45ter Absatz 1 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891) zur Information. Sie können dem zuständigen Departementsvorsteher jederzeit Anregungen zur Gesetzgebung oder zum Gesetzesvollzug unterbreiten.*

## § 30 bis {#par_30bis}

Zuständigkeiten im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung
1 Die Sachkommissionen haben folgende Aufgaben:2)
a) Prüfung der Globalbudgets der ihnen zugewiesenen Dienststellen
zuhanden der Finanzkommission; auf der Leistungsseite ist insbesondere die Definition der Ziele der Produktegruppen zu beantragen.
b) Aufsicht über die Erfüllung der Leistungsaufträge und deren Wirkungen auf der Grundlage des verwaltungsinternen Controllings.
2 Die Finanzkommission hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Globalbudgets der ganzen Verwaltung nach Anhörung
der Sachkommissionen und Vertretung des Budgets sowie Antragstellung zum Finanzteil des Geschäftsberichts vor dem Rat.
b) Laufende Finanzaufsicht.
3 Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Vorberatung des Geschäftsberichts.
b) Verwaltungskontrolle (Prüfung des Mitteleinsatzes, Gesetzesmässigkeitskontrolle, Aufgabenüberprüfung).
c) Evaluation der Wirksamkeit von Gesetzen und politischen Programmen; die übrigen Kommissionen können der Geschäftsprüfungskommission Evaluationen beantragen. Über die Kredite entscheidet die
Ratsleitung.
d) Querschnittsfragen (Systemprobleme der Verwaltung: Führung, Information, Koordination, Kohärenz der Aufgabenerfüllung) und
amts- oder departementsübergreifende Fragen.
4 Die Justizkommission erfüllt in ihrem Bereich die Aufgaben einer Sachkommission und der Geschäftsprüfungskommission.

## § 30 ter {#par_30ter}

Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission
1 Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft im Zusammenhang
mit Bauten, insbesondere Neu- und Umbauten, Mietlösungen oder Publicprivate-Partnership Projekte berät, informiert die Umwelt-, Bau- und
Wirtschaftskommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.
2 Die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission kann sich den Anträgen
der Sachkommission anschliessen oder eigene Anträge zuhanden des
Kantonsrats beschliessen.
3 Bei Geschäften von untergeordneter Tragweite kann der Präsident der
Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission auf die Traktandierung verzichten.
1) BGS 121.1.
2) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.

## § 31 {#par_31}

Koordination mit der Finanzkommission
1 Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft mit finanziellen
Auswirkungen berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis
ihrer Beratungen.
2 Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission zustimmen,
geht die Vorlage an den Kantonsrat. Andernfalls weist die Finanzkommission die Vorlage an die federführende Kommission zurück und legt dar, in
welcher Hinsicht sie aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen zu ändern ist. Die federführende Kommission kann die Vorlage mit den Bemerkungen der Finanzkommission an den Regierungsrat zurückweisen.
3 Halten die Kommission oder der Regierungsrat an ihren Anträgen fest,
entscheidet der Kantonsrat.

## § 31 bis {#par_31bis}

…

## § 32 {#par_32}

Koordination mit der Redaktionskommission
1 Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen.
2 Die Redaktionskommission überprüft die Texte in sprachlicher und systematischer Hinsicht; sie berücksichtigt dabei die vom Regierungsrat erlassenen Weisungen zur Gesetzestechnik.
3 Soweit nötig, zieht die Redaktionskommission den Kommissionspräsidenten und den zuständigen Departementsvorsteher zu ihren Beratungen bei.

## § 33 {#par_33}

Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen
1 Die Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen (Präsidentenkonferenz) versammelt sich auf Einladung des Ratspräsidenten oder
wenn zwei Kommissionspräsidenten es verlangen.
2 Die Präsidentenkonferenz koordiniert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen.

## § 34 {#par_34}

d) Spezialkommissionen
1 Für Vorlagen von besonderer Bedeutung, deren Vorberatung voraussichtlich mehr als drei Sitzungen erfordert, kann die Ratsleitung Spezialkommissionen einsetzen.
4. Entschädigungen
4.1. Grundentschädigung, Sitzungsgeld,

## § 34 bis Präsidialentschädigung* {#par_34bis}

Grundentschädigung
1 Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium und private Infrastruktur etc. abgegolten.
2 Die Grundentschädigung beträgt für jedes Ratsmitglied 3000 Franken pro
Jahr.
3 Ratsmitglieder, die im Verlaufe des Jahres aus dem Rat ausscheiden oder
neu eintreten, erhalten die Grundentschädigung pro rata ausbezahlt.

## § 35 {#par_35}

Sitzungsgelder
1 Die Ratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 130 Franken für die Teilnahme an:
a) Ratssitzungen;
b) Kommissionssitzungen;
c)* jährlich höchstens drei ausserordentlichen Fraktionssitzungen mehr
als Sessionen des Plenums stattfinden.
2 Das Sitzungsgeld beträgt 200 Franken für:
a) Sitzungen, die länger als fünf Stunden dauern und nicht mit einem
Ausflug verbunden sind;
b) die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen am selben Tag;
c) einmal pro Session für die Teilnahme an Rats- und Fraktionssitzungen am selben Tag.
3 Für die Leitung von Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen wird das
doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.*
3bis Ratsmitglieder, die über Ausschusssitzungen eine Aktennotiz erstellen,
erhalten dafür eine Entschädigung in Höhe des ordentlichen Sitzungsgeldes.*
4 Die Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld beansprucht wird, sind
vom Fraktionspräsidenten zu bezeichnen. Das Sitzungsgeld wird nur für
Fraktionsmitglieder ausbezahlt, die sich auf eine Präsenzliste eingetragen
haben.
5 Über Streitigkeiten in Entschädigungsfragen entscheidet die Ratsleitung.

## § 36 {#par_36}

Präsidialentschädigung
1 Der Ratspräsident erhält eine jährliche Zusatzentschädigung von 10'000
Franken.*
2 Erleidet der Ratspräsident wegen der Teilnahme an Anlässen nachweisbar
einen Erwerbsausfall, erhält er zusätzlich pro Halbtag eine Entschädigung
von 100 Franken.
3 Die Entschädigung der Sitzungen des Kantonsratspräsidiums richtet sich
nach den für die Sitzungsgelder der Kommissionen geltenden Regeln.*
4.2. Spesenentschädigung

## § 37 {#par_37}

1 Für die Teilnahme an Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen, für die
ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhalten die Ratsmitglieder eine Reiseentschädigung. Diese bemisst sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.*
2 Für Sitzungen, die am gleichen Tag und am gleichen Ort stattfinden, wird
die Reiseentschädigung nur einmal ausgerichtet.
3 Pro Sitzungstag des Kantonsrates und seiner Gremien wird eine Verpflegungsentschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet. Diese bemisst
sich nach den für das Staatspersonal geltenden Ansätzen.*
4.3. Auslagenersatz*

## § 38 {#par_38}

1 …*
2 …*
3 Ratsmitgliedern, die für die Betreuung von bis zu 12jährigen Kindern
oder pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind und dafür regelmässige Auslagen haben, wird auf begründetes Gesuch hin eine Entschädigung von 100 Franken pro Sitzungshalbtag ausgerichtet.
5. Verhandlungsordnung
5.1. Rahmen der Beratung

## § 39 {#par_39}

Eröffnung und Dauer der Sitzungen
1 Die Sitzungen dauern in der Regel von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Der Rat
kann ganztägige Sitzungen oder Abendsitzungen durchführen.
2 Der Präsident kann die Sitzung für eine halbstündige Pause unterbrechen.

## § 40 {#par_40}

Präsenz
1 Die Namen der anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden festgestellt.*
2 Entschuldigungen sind dem Ratssekretär mitzuteilen.

## § 41 {#par_41}

Beratungs- und Beschlussfähigkeit
1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit
der Mitglieder anwesend sein. Der Präsident kann jederzeit die Präsenz

## § 41 bis feststellen lassen oder einen Namensaufruf anordnen.* {#par_41bis}

…

## § 42 {#par_42}

Ratsweibel
1 Im Ratssaal stehen die Ratsweibel für Dienstleistungen zur Verfügung.
5.2. Beratung

## § 43 {#par_43}

a) Verfahrensordnung
Eintretensdebatte
1 Der Kantonsrat behandelt in der Eintretensdebatte jedes Geschäft in
grundsätzlicher Hinsicht und entscheidet, ob darauf einzutreten sei. Bei
Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt,
entfällt der Eintretensbeschluss.
2 In der Eintretensdebatte sollen vor allem die Fraktionen bekanntgeben,
wie sie eine Vorlage beurteilen. Zulässig sind nur Anträge auf Eintreten,
Nichteintreten, Rückweisung und Ordnungsanträge.
3 Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und
wird von der Traktandenliste gestrichen.
4 Nach dem Eintretensbeschluss kann der Rat ein Geschäft zur Überarbeitung an ein Ratsorgan oder an den Regierungsrat zurückweisen.

## § 44 {#par_44}

Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen und das Geschäft nicht zurückgewiesen worden,
wird die Vorlage im einzelnen durchberaten.
2 In der Detailberatung können auch einzelne Teile der Vorlage zur Überarbeitung zurückgewiesen werden.
3 Die Ratsmitglieder konzentrieren sich in der Detailberatung auf den jeweiligen Beratungsgegenstand. Der Präsident kann sie dazu ermahnen.

## § 45 {#par_45}

Rückkommen
1 Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen,
auf bestimmte Teile einer Vorlage zurückzukommen. Der Rückkommensantrag ist kurz zu begründen. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
2 Wird der Antrag angenommen, findet über den betreffenden Gegenstand nochmals eine Detailberatung statt.

## § 46 {#par_46}

Volksabstimmung über Einzelpunkte
1 Nach Abschluss der Detailberatung und der Behandlung allfälliger Rückkommensanträge entscheidet der Rat über Anträge, welche verlangen,
dass einzelne Bestimmungen eines Gesetzes oder eines Beschlusses dem
Volk gesondert, allenfalls mit Varianten, zur Abstimmung vorgelegt werden (Art. 35 Abs. 2 der Kantonsverfassung).
2 Hat der Rat beschlossen, einen Entwurf zweimal zu beraten, sind Anträge
auf Einzelpunkt- Abstimmungen erst nach der zweiten Lesung zulässig.
3 Heisst der Rat einen solchen Antrag gut, findet über die beantragten Varianten eine Detailberatung statt. Der Rat kann auch solche Varianten zur
Überarbeitung an die vorberatende Kommission zurückweisen.

## § 47 {#par_47}

Schlussabstimmung
1 In der Schlussabstimmung wird endgültig über die Vorlage, einschliesslich
allfälliger Varianten, abgestimmt.
2 Nach der Schlussabstimmung kann die Vorlage nur noch in redaktioneller
Hinsicht geändert werden.
3 Der Rat kann in der gleichen Sitzung auf eine Schlussabstimmung zurückkommen.

## § 48 {#par_48}

b) Anträge
Schriftlichkeit
1 Anträge zur Sache sind grundsätzlich schriftlich und in digitaler Form
über das Ratsinformationssystem, wenn möglich vor Beginn der Beratung
einzureichen.*
§ 49 finanzielle Tragweite
1 Über Anträge, deren finanzielle Tragweite nicht abgeklärt ist, darf erst
abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben.

## § 50 {#par_50}

Ordnungsanträge
1 Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:
a) geheime Beratung (§ 10);
b) Feststellung der Präsenz (§ 40);
c) Befolgung der Ausstandspflicht;
d) Rückweisung (§§ 43 f.);
e) zweite Lesung;
f) Schluss der Diskussion zu einem bestimmten Gegenstand (§ 55 Abs.
2);
g) Unterbrechung der Verhandlung;
h) Verschiebung des Geschäfts.
2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den materiellen Anträgen zu behandeln.

## § 51 {#par_51}

c) Voten
Erteilung des Wortes
1 Wer zu einem Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, meldet sich beim Präsidenten. Will sich der Präsident an den Beratungen beteiligen, überlässt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
2 Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Davon ausgenommen sind die Sprecher der Kommissionen, des Regierungsrates und der Fraktionen.
3 Für Ordnungsanträge, Berichtigungen und die Erwiderung auf persönliche Bemerkungen steht das Wort jederzeit offen.
4 Für Fraktionserklärungen zu nicht traktandierten Gegenständen wird das
Wort nur erteilt, wenn die Ratsleitung einen entsprechenden Antrag gutheisst.

## § 52 {#par_52}

Beschränkung der Redezeit
1 Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Votum beschränkt.
2 Sie beträgt 10 Minuten für die ersten Voten der.
a) Kommissionssprecher;
b) Sprecher des Regierungsrates;
c) Fraktionssprecher;
d) Urheber dringlich erklärter Vorstösse.
3 Der Präsident kann Ausnahmen bewilligen.

## § 53 {#par_53}

Reihenfolge der Voten
1 Zu jedem Gegenstand erhalten zuerst die Fraktionssprecher das Wort.
Nach deren Voten erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge der
Anmeldungen.
2 Die Kommissionssprecher und die Sprecher des Regierungsrates können
sich jederzeit an den Beratungen beteiligen.

## § 54 {#par_54}

Ordnungsruf; Wortentzug
1 Ein Ratsmitglied, das gegen dieses Reglement verstösst oder den parlamentarischen Anstand verletzt, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Im Wiederholungsfall entzieht ihm der Präsident das Wort.
2 Jedes Mitglied kann den Antrag auf Ordnungsruf oder Wortentzug stellen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Präsident.
3 Wird der Entscheid des Präsidenten vom Antragsteller oder vom Betroffenen bestritten, wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.

## § 55 {#par_55}

Schluss der Beratung
1 Der Präsident schliesst die Beratung, wenn die Diskussion erschöpft ist.
2 Über einen Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion wird sofort abgestimmt. Der Antrag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich vorher zu Wort gemeldet haben, erhalten noch
das Wort.
5.3. Abstimmungen

## § 56 {#par_56}

Einleitung des Verfahrens
1 Der Präsident gibt vor jeder Abstimmung eine Übersicht über die eingereichten Anträge und macht Vorschläge über das Abstimmungsverfahren.
2 Über Anträge zum Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.

## § 57 {#par_57}

Unbestrittene Anträge
1 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so erklärt ihn der
Präsident ohne Abstimmung zum Beschluss des Kantonsrates. Jedes Ratsmitglied kann jedoch verlangen, dass eine Abstimmung durchgeführt wird.
2 Eine Schlussabstimmung ist in jedem Fall durchzuführen.

## § 58 {#par_58}

Hauptanträge und Abänderungsanträge
1 Hauptanträge sind:
a) der Antrag der vorberatenden Kommission;
b) Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen;
c) Anträge auf Streichung des Kommissionsantrages.
2 Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabänderungsanträge auf einen Abänderungsantrag.
3 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellers nur
zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt
ist.

## § 59 {#par_59}

Abstimmungsverfahren
1 Der Präsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und
welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
2 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese
vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen
können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegenübergestellt werden.
3 Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie
einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten folgende Regeln:
a) Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt;
der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt.
b) Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung:
Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge
der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit.
c) Ist kein Streichungsantrag eingereicht worden, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine
Hauptabstimmung durchgeführt wird.

## § 60 {#par_60}

Teilbare Anträge
1 Ist ein Abstimmungsgegenstand teilbar, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass getrennt abgestimmt wird.

## § 61 {#par_61}

Stimmabgabe
1 Grundsätzlich wird öffentlich abgestimmt. Bei geheimer Beratung wird
geheim abgestimmt.*
2 Öffentliche Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstimmungssystem mit Namensnennung. Geheime Stimmabgaben erfolgen mit
dem elektronischen Abstimmungssystem ohne Namensnennung.*
3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig.*
4 Die Kommissionssprecher stimmen am Platz des Kommissionssprechers,

## § 61 bis die übrigen Ratsmitglieder an ihrem angestammten Platz.* {#par_61bis}

Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Bei öffentlicher Stimmabgabe werden das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat auf Anzeigetafeln angezeigt und in einer Namensliste gespeichert. Bei geheimer Abstimmung wird nur das Resultat angezeigt und die Namen der Abstimmenden werden nicht gespeichert.
2 Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt. Allfällige Einwände gegen das
festgestellte Ergebnis sind umgehend geltend zu machen.*
3 Die Ergebnisse der Abstimmungen werden mit dem individuellen Stimmverhalten der Ratsmitglieder im öffentlichen Ratsinformationssystem und
in den «Verhandlungen des Kantonsrates» (§ 77 Abs. 1) veröffentlicht.*
4 Bei der Publikation wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:*
a) Ja stimmt;
b) Nein stimmt;
c) sich der Stimme enthält;
d) an der Abstimmung nicht teilnimmt.
§ 61ter* Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
1 Falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe
a) bei öffentlichen Abstimmungen durch Handerheben oder unter Namensaufruf;
b) Bei geheimer Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe. In diesem Fall gelten die §§ 71 - 73 sinngemäss und ist eine Abstimmung
unter Namensaufruf ausgeschlossen.

## § 61 quater {#par_61quater}

Namensaufruf
1 Wenn keine elektronische Abstimmung möglich ist, können 17 Ratsmitglieder schriftlich verlangen, dass unter Namensaufruf abgestimmt wird.
Die Namen der Stimmenden und die Stimmabgabe werden protokolliert.
Das Abstimmungsergebnis wird nach § 61bis veröffentlicht.
2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in
der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder
«Enthaltung».
3 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.

## § 62 {#par_62}

Notwendiges Mehr
1 Soweit in der Kantonsverfassung oder in einem Gesetz nichts anderes vorgesehen wird, bedarf es zu einem gültigen Beschluss der Mehrheit der
Stimmenden.
2 Erreicht ein Antrag in einer Hauptabstimmung das absolute Mehr der
Stimmenden, wird das Gegenmehr nur erhoben, wenn es ein Ratsmitglied
verlangt.

## § 63 {#par_63}

Feststellung des Ergebnisses
1 In offenkundigen Fällen stellt der Präsident fest, ob das notwendige
Mehr zustandegekommen ist.
2 Im Zweifelsfall oder wenn ein Ratsmitglied es verlangt, werden die Stimmen ausgezählt.
3 Bei geheimen Abstimmungen werden die Stimmen in jedem Fall ausgezählt. Leere Zettel und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

## § 64 {#par_64}

Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, dem der
Präsident zugestimmt hat. Hat der Präsident nicht mitgestimmt, gibt er
den Stichentscheid.
2 Besteht in Begnadigungsfällen Stimmengleichheit, gilt der für den Gesuchsteller mildere Antrag als angenommen.
5.4. Wahlen

## § 65 {#par_65}

a) Wahlen auf Ausschreibung
Besetzung freier Stellen
1 Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass freie Stellen, deren Inhaber der
Kantonsrat wählt, rechtzeitig ausgeschrieben werden. Sie prüfen allfällige
Wählbarkeitsvoraussetzungen und stellen die Unterlagen mit ihrem Bericht der vorberatenden Kommission im geschützten Informatiksystem zur
Verfügung.*
2 Die vorberatende Kommission beurteilt die Kandidaten und unterbreitet
dem Rat Wahlvorschläge. Die Ratsmitglieder erhalten eine Liste aller Kandidaten, die sich rechtzeitig angemeldet haben und allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen (teilnahmeberechtigte Personen).
3 Erachtet die vorberatende Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung
als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem
Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen.
4 Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann auch der
Kantonsrat beschliessen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird.

## § 66 {#par_66}

Erneuerungswahlen
1 Liegt bei ordentlichen Erneuerungswahlen keine Demission des bisherigen Stelleninhabers vor, wird die Stelle für den ersten Wahlgang nicht ausgeschrieben. Einziger Kandidat ist der bisherige Amtsinhaber.
2 Wird dieser im ersten Wahlgang nicht gewählt, ist die Stelle vor dem
zweiten Wahlgang auszuschreiben. Der bisherige Stelleninhaber gilt als
angemeldet, wenn er seine Kandidatur nicht schriftlich zurückgezogen
hat.

## § 67 {#par_67}

b) Wahlen ohne Ausschreibung
Teilnahmeberechtigung
1 An Wahlen ohne Ausschreibung (§ 5 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes
vom 23. November 19411)) kann teilnehmen, wer allfällige Wahlvoraussetzungen erfüllt.

## § 68 {#par_68}

c) Wahlverfahren
erster und zweiter Wahlgang
1 Im ersten und im zweiten Wahlgang können die Stimmen jeder teilnahmeberechtigten Person zugewendet werden.
2 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.
§ 69 dritter, vierter und fünfter Wahlgang
1 Erreichen im ersten oder gegebenenfalls im zweiten Wahlgang nicht so
viele Kandidaten das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, finden
weitere Wahlgänge statt, wobei
a) für den dritten Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im zweiten Wahlgang weniger als drei Stimmen erhalten hat;
b) für den vierten und fünften Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im
vorhergehenden Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
2 Im dritten und im vierten Wahlgang gilt das absolute, im fünften das relative Mehr. Wenn für einen Sitz nur noch ein oder zwei Kandidaten zur
Wahl stehen oder wenn für mehrere Sitze gleich viele Kandidaten zur
Wahl stehen, als Sitze zu besetzen sind, gilt das relative Mehr bereits im
dritten oder vierten Wahlgang.
3 Bei Stimmengleichheit unter dem relativen Mehr gilt folgendes:
a) Wenn für einen Sitz zwei Kandidaten zur Wahl stehen, entscheidet
das vor dem Rat gezogene Los.
1) BGS 126.1.
b) Wenn neben den gleichrangierten Kandidaten noch weitere Kandidaten Stimmen erhalten haben, entscheidet eine Stichwahl zwischen
den Gleichrangierten.

## § 70 {#par_70}

d) Wahlakt
1 Einzel- und Listenwahlen werden geheim durchgeführt. Die Weibel verteilen dazu die von den Parlamentsdiensten vorbereiteten Wahlzettel. Die
Zahl der ausgeteilten Wahlzettel ist für jeden Wahlgang festzuhalten.*
2 Die Stimmenzähler sammeln die ausgeteilten Wahlzettel ein. Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
3 Der Präsident erklärt die Wahl als geschlossen und lässt das Wahlresultat
durch die Stimmenzähler feststellen.

## § 71 {#par_71}

e) Ermittlung des Wahlresultats
gültige und ungültige Stimmen
1 Eine Wahl ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder
teilgenommen hat.
2 Zettel oder Stimmen, welche unleserlich oder missverständlich sind oder
nicht wählbare Personen nennen, sind ungültig.
3 Enthält ein Zettel mehr Namen als im betreffenden Wahlgang Personen
zu wählen sind, so sind die zuerst geschriebenen Namen gültig; dabei wird
von oben nach unten und von links nach rechts gezählt.
4 Entstehen über die Gültigkeit eines Zettels oder einer einzelnen Stimme
Zweifel, entscheiden die Stimmenzähler. Bei Stimmengleichheit ziehen sie
den Ratspräsidenten zum Stichentscheid bei.

## § 72 {#par_72}

Absolutes Mehr
1 Für die Feststellung des absoluten Mehrs werden die ungültigen und leeren Stimmen mitgerechnet.
2 Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten findet § 69 Absatz 3
sinngemäss Anwendung.

## § 73 {#par_73}

Eröffnung
1 Der Präsident eröffnet dem Rat nach jedem Wahlgang die Zahl:
a) der ausgeteilten und der eingegangenen Stimmzettel;
b) der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;
c) des absoluten Mehrs;
d)* der auf jeden wählbaren Kandidaten entfallenen Stimmen.
2 Formfehler sind sofort geltend zu machen. Der Rat entscheidet über
angefochtene Wahlen.

## § 74 {#par_74}

Publikation
1 Sämtliche vom Kantonsrat vorgenommenen Wahlen sind im Amtsblatt zu
publizieren.
5.5. Aufzeichnung der Verhandlungen

## § 75 {#par_75}

…

## § 76 {#par_76}

Wörtliche Aufnahme
1 Sämtliche Verhandlungen werden aufgenommen und in der bei den Parlamentsdiensten im Einsatz stehenden Protokollierungssoftware zur Ausarbeitung eines Wortprotokolls gespeichert. Die Daten werden Dritten nicht
abgegeben. Ist das Protokoll genehmigt, werden die Daten gelöscht.*
2 Auf Verlangen werden den Votanten, die sich bis zum letzten Werktag in
der Woche des Sitzungsendes beim Ratssekretär melden, Auszüge mit ihren Voten zugestellt.*
3 Die Auszüge sind innert acht Tagen mit allfälligen Berichtigungen an die
Parlamentsdienste zurückzusenden. Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig. Im Streitfall entscheidet die Ratsleitung.
4 Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll in ihrer ersten Sitzung nach dessen Erscheinen. Es wird vom Ratspräsidenten und vom Ratssekretär unterzeichnet.*

## § 77 {#par_77}

Veröffentlichung
1 Aufgrund des Wortprotokolls erstellen die Parlamentsdienste die "Verhandlungen des Kantonsrates". Geheime Verhandlungen werden darin
nicht aufgeführt.*
2 Die "Verhandlungen des Kantonsrates" werden im öffentlichen Ratsinformationssystem veröffentlicht und zusätzlich in gedruckter Form herausgegeben.*

## § 78 {#par_78}

Unterzeichnung der Erlasse
1 Die Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse werden im Namen des
Kantonsrates vom Präsidenten und vom Ratssekretär unterzeichnet.
6. Verhandlungsgegenstände
6.1. Parlamentarische Vorstösse

## § 79 {#par_79}

Einreichung und Rückzug
1 Parlamentarische Vorstösse einreichen können Ratsmitglieder, Fraktionen
und Kommissionen.
2 Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich und in digitaler Form über das
Ratsinformationssystem einzureichen.*
3 Vor der Session eingereichte Vorstösse werden am ersten Sitzungstag zu
Protokoll genommen.
4 Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem unterzeichnet werden. Vorstösse, die von Ratsmitgliedern aus
zwei oder mehr Fraktionen unterzeichnet sind, können als fraktionsübergreifend bezeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber. Vorstösse von Fraktionen sind von ihrem Präsidenten zu unterzeichnen.*
5 Vorstösse können vom Urheber bis zum Beginn der Behandlung ohne Zustimmung der Mitunterzeichner zurückgezogen werden.
6 Aufträge, welche Gegenstand eines Planungsbeschlusses bilden können,
dürfen nicht eingereicht werden, während der Legislaturplan im Rat hängig ist.*

## § 80 {#par_80}

Text und Begründung
1 Der Text der Aufträge und Interpellationen soll keine Begründung enthalten. Er wird mit dem Namen der Unterzeichner, unter Weglassung begründender Zusätze und im Geschäftsbericht des Regierungsrates wiedergegeben.*
2 Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert
werden. Vorbehalten bleibt § 81bis Absatz 2.
3 Aufträge sind mündlich oder schriftlich zu begründen. Bei Interpellationen und kleinen Anfragen kann der Urheber auf die Begründung verzichten. Schriftliche Begründungen sind den Parlamentsdiensten spätestens 20
Tage nach Einreichung des Vorstosses zuzustellen; nach Ablauf dieser Frist
gilt der Vorstoss als nicht eingereicht.

## § 81 {#par_81}

Beantwortung; Behandlung im Rat
1 Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Vorstössen grundsätzlich
schriftlich ab. Bei Aufträgen erklärt er, ob und wie er den Vorstoss entgegennehmen will.*
1bis Kann der Regierungsrat einen Vorstoss nicht innert der vorgesehenen
Frist beantworten, gibt er dem Kantonsrat spätestens in der ersten Session
nach Ablauf der Frist die Gründe dafür bekannt.*
2 Steht ein Vorstoss im Zusammenhang mit einem im Rat hängigen Geschäft, ist er in der Regel mit diesem zusammen zu behandeln.
3 Bei der Behandlung eines Vorstosses kann der Urheber verlangen, dass er
die schriftliche Begründung mit neuen Aspekten ergänzen darf. Er erhält
dafür höchstens drei Minuten Redezeit. Anschliessend wird der Vorstoss
zur Diskussion gestellt.

## § 81 bis {#par_81bis}

Auftrag; Verfahren im Normalfall
1 Der Auftrag wird nach der Beantwortung durch den Regierungsrat von
einer Kommission vorberaten. Diese kann ihn ohne Detailberatung dem
Rat zum Entscheid vorlegen. Verlangt der Auftrag nur die Prüfung eines
Gegenstandes, wird er ohne Vorberatung durch eine Kommission dem
Kantonsrat vorgelegt.
2 Der Text eines Auftrags kann auf Antrag des Urhebers, des Regierungsrates oder der Mehrheit einer Kommission durch den Kantonsrat abgeändert
werden.
3 Der Kantonsrat entscheidet in der Regel in einer der vier auf die Abgabe
der Begründung folgenden Sessionen über den Auftrag. Erheblich erklärte
Aufträge werden, soweit der Rat nichts anderes beschliesst, dem Regierungsrat überwiesen.
4 Der Rat kann erheblich erklärte Aufträge der Ratsleitung oder einer Kommission überweisen oder beschliessen, dass sofort über die Sache entschieden wird. Der sofortige und endgültige Beschluss bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der Anwesenden. § 49 bleibt vorbehalten.

## § 81 ter {#par_81ter}

Auftrag; Besondere Verfahren
1 Der Urheber kann den Auftrag bei der Einreichung für unabänderlich erklären; in diesem Fall kann die zuständige Kommission auf eine Vorberatung verzichten.
2 Unabänderliche Aufträge können den Regierungsrat nicht beauftragen,
eine Massnahme in seinem eigenen Geschäftsbereich zu treffen.
3 …*

## § 82 {#par_82}

…

## § 83 {#par_83}

Behandlung von Interpellationen
1 Der Interpellant kann sich von der Antwort des Regierungsrates befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung
kann er in einer Stellungnahme von höchstens zwei Minuten erläutern.

## § 84 {#par_84}

Erledigung von Aufträgen
1 Der Regierungsrat erfüllt einen Auftrag, welcher die Prüfung eines Gegenstandes verlangt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht erstattet. Separate Berichte werden von der Geschäftsprüfungskommission vorberaten.
2 Der Regierungsrat erstattet im Anhang zum Geschäftsbericht über den
Bearbeitungsstand der ihm überwiesenen Aufträge Bericht.

## § 85 {#par_85}

Abschreibung von Aufträgen
1 Der Regierungsrat beantragt im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer
Vorlage die Abschreibung von Aufträgen.
2 Auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission beschliesst der Rat bei der
Behandlung des Geschäftsberichtes, ob ein Auftrag aufrechterhalten bleibt
oder abgeschrieben wird.
3 Der Rat kann mit der Erheblicherklärung eines Auftrags dessen gleichzeitige Abschreibung beschliessen.*
6.2. Sachvorlagen

## § 86 {#par_86}

Sachvorlagen
1 Der Regierungsrat stellt Gesetzes- und Beschlussesentwürfe, über die er
eine Vernehmlassung eröffnet, gleichzeitig den Parlamentsdiensten zu. Die
Parlamentsdienste sorgen für die Bekanntmachung in digitaler Form bei

## § 87 den Kantonsratsmitgliedern.* {#par_87}

Behandlung von Volksinitiative und Gegenvorschlag
1 Soll einer Volksinitiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden,
so wird der Entwurf des Gegenvorschlags zuerst bereinigt. Der Ratspräsident macht auf den Eventualcharakter der Bereinigung aufmerksam.
2 Danach beschliesst der Rat über die Abstimmungsempfehlung. Wird die
Initiative zur Annahme empfohlen, entfällt der Gegenvorschlag. Empfiehlt
der Rat die Initiative zur Verwerfung oder verzichtet er auf einen Antrag
zur Initiative, so beschliesst er darüber, ob er dem Volk empfehlen wolle,
den Gegenvorschlag anzunehmen und der Initiative in der Stichfrage vorzuziehen.

## § 87 bis {#par_87bis}

Behandlung von Globalbudgetinitiativen
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens 6 Monate
nach der Einreichung der Globalbudgetinitiative seinen Antrag für die Ausgestaltung des betroffenen Globalbudgets sowie über eine allfällige Anpassung des Steuerfusses. Der Antrag zeigt die Konsequenzen für den
Staatshaushalt auf.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 31bis.
6.3. Weitere Verhandlungsgegenstände

## § 88 {#par_88}

Volksauftrag
1 Für die Behandlung von Volksaufträgen gelten die §§ 81bis, 84 und 85 unter Vorbehalt von § 43 des Kantonsratsgesetzes sinngemäss.

## § 88 bis {#par_88bis}

Politischer Indikator
1 Der Kantonsrat legt die Dauer fest, für welche ein politischer Indikator zu
erheben ist. Jede Sachkommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich
gleichzeitig höchstens so viele politische Indikatoren vorschlagen, als sie
Globalbudgets zu betreuen hat. Jede Aufsichtskommission kann maximal
drei politische Indikatoren beantragen.
2 Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Anträgen für politische
Indikatoren zuhanden des Kantonsrats grundsätzlich schriftlich ab.
3 Die Unterlagen zu den politischen Indikatoren gehen sowohl an die im
betreffenden Bereich zuständigen Sachkommissionen als auch an die Aufsichtskommissionen.
§ 88ter* Parlamentarische Initiative
1 Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung
der Frage zugewiesen, ob der Rat darauf eintreten soll. Beschliesst der Rat
Eintreten, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten.
Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine
Vorlage ausarbeiten.
2 Der Regierungsrat nimmt bei Kommissionsanträgen sowohl zum Eintreten als auch zur ausgearbeiteten Vorlage schriftlich zuhanden des
Kantonsrats Stellung.
3 Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte Kommission hört
den Regierungsrat vor Verabschiedung ihres Berichts an.
§ 88quater* Detaillierung des Globalbudgets
1 Anträge zur Detaillierung von Globalbudgets sind bis Ende Oktober
schriftlich einzureichen.
2 Die zuständige Sachkommission und der Regierungsrat nehmen schriftlich
zu solchen Anträgen zuhanden des Kantonsrats Stellung.
§ 88quinquies* Struktur der Globalbudgets*
1 Der Regierungsrat unterbreitet den zuständigen Sachkommissionen spätestens Ende Februar die Struktur der neuen oder zu erneuernden Globalbudgets.*
1bis Die Sachkommissionen beschliessen die Struktur der neuen oder zu erneuernden Globalbudgets bis spätestens Ende Mai. Die Beschlüsse der
Kommissionen sind für die Erarbeitung der Globalbudgetvorlagen durch
Regierung und Verwaltung verbindlich.*
2 Mehrjährige Globalbudgets laufen nach alter Struktur aus, wenn der
Kantonsrat nicht anders entscheidet.*
§ 88sexies* Planungsbeschluss
1 Ein Planungsbeschluss nach § 17 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung kann jederzeit vom Regierungsrat, von einer ständigen Kommission, einer Fraktion oder 17 Ratsmitgliedern beantragt werden.
1bis Ist ein Antrag zu einem Planungsbeschluss zustande gekommen, prüft
die Ratsleitung, ob er einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung
den Planungsbeschluss nicht als unzulässig, überweist sie ihn dem Regierungsrat zur Stellungnahme. Unzulässige Anträge zu Planungsbeschlüssen
weist die Ratsleitung an den Urheber zurück und macht ihn darauf aufmerksam, dass ihm das Instrument des Auftrags zur Verfügung steht.*
2 Der Regierungsrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Planungsbeschluss von der zuständigen Kommission beraten wird. Die Kommission stellt dem Rat Antrag. Minderheitsanträge aus der Kommission
sind zulässig, nicht jedoch Einzelanträge aus dem Rat.
§ 88septies* Planungsbeschluss zum Legislaturplan
1 Anträge, die bis Ende November des Wahljahres den Erlass eines Planungsbeschlusses zum Legislaturplan verlangen, werden im Verfahren
nach § 88sexies zusammen mit dem Legislaturplan von der zuständigen Kommission beraten und dem Rat vorgelegt.*
2 Die Ratsleitung prüft deren Zulässigkeit bis zum 10. Dezember. Zulässige
Anträge überweist sie unverzüglich dem Regierungsrat, der seine Stellungnahmen bis spätestens 15. Januar zuhanden des Kantonsrats verabschiedet.*

## § 88 octies {#par_88octies}

Berichte
1 Der Geschäftsbericht wird von der Geschäftsprüfungskommission vorberaten. Die übrigen ständigen Kommissionen orientieren die Geschäftsprüfungskommission über Feststellungen in ihren Bereichen. Zum Finanzteil
stellt auch die Finanzkommission Antrag.
2 Die Jahres- und Semesterberichte werden von den ständigen Kommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten beraten.
3 Weitere Zwischenberichte können auf Verlangen eingesehen werden.
§ 89 Erklärungen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Ratspräsidenten von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen oder Problemen abgeben.
2 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass über die Erklärung eine Diskussion eröffnet wird.
§ 90 Verordnungsveto
1 Die Einreichung und Unterzeichnung eines Einspruchs gegen eine Verordnung bzw. Verordnungsänderung erfolgt in digitaler Form über das Ratsinformationssystem.*
§ 91 Beschwerden
1 Für die Behandlung von Beschwerden in der vorberatenden Kommission
gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen1) sinngemäss.
§ 92 Petitionen
1 Erklärt der Kantonsrat eine Petition erheblich, überweist er sie dem Regierungsrat zur Begutachtung.
§ 93 Begnadigungen
1 Ein neues Begnadigungsgesuch kann erst nach Ablauf eines Jahres seit
der Beschlussfassung gestellt werden.
§ 94 Vernehmlassungen an Bundesbehörden
1 Wird der Regierungsrat von einer Bundesbehörde zur Vernehmlassung
eingeladen, teilt er dies der Ratsleitung mit.
2 Wenn es die Ratsleitung an ihrer nächsten Sitzung verlangt, wird die Vernehmlassung dem Kantonsrat zur Stellungnahme unterbreitet. Die Ratsleitung stellt Antrag.
3 Die Stellungnahme des Kantonsrates wird zusammen mit der Vernehmlassung des Regierungsrates eingereicht.
§ 95 Disziplinarverfahren
1 Besteht Anlass zur Annahme, ein der Disziplinargewalt des Kantonsrates
unterstellter Amtsträger habe seine Dienstpflichten verletzt, kann jedes
Ratsmitglied und jedes Mitglied des Regierungsrates bei der Ratsleitung
die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen. Dieses Recht steht
auch dem Betroffenen selbst zu.
2 Die Ratsleitung prüft die Angelegenheit und erstattet dem Rat Bericht
und stellt Antrag. Offensichtlich haltlose Anträge weist die Ratsleitung mit
einer kurzen Begründung an den Antragsteller zurück.
3 Beschliesst der Rat, eine Expertenkommission einzusetzen, schlägt die
Ratsleitung die Kommissionsmitglieder dem Rat zur Wahl vor.*
1) BGS 124.11.
6bis Wahlvoraussetzungen für die vom
Kantonsrat zu wählenden Beamten*
§ 95bis* Wahlvoraussetzungen
1 Als Ratssekretär ist wählbar, wer
a) ein juristisches Universitätsstudium abgeschlossen hat, oder
b) ein Universitätsstudium an einer philosophischen Fakultät oder ein
Universitäts- oder Hochschulstudium an einer nationalökonomischen
Fakultät abgeschlossen hat und sich über fundierte staats- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse ausweist.
2 …*
3 Als Chef der kantonalen Finanzkontrolle ist wählbar, wer über die Zulassung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 20051) verfügt.*
a)* …
b)* …
7. Schlussbestimmungen
§ 96 Änderungen
1 Änderungen dieses Reglements können nicht in der gleichen Sitzung beschlossen werden, in welcher sie beantragt werden.
§ 97 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am
1. Januar 1992 in Kraft.
2 Das Geschäftsreglement vom 10. Dezember 19602) wird aufgehoben.
§ 98* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. September 2003
1 Für Motionen und Postulate, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Die Referendumsfrist ist am 1. Januar 1992 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. Januar 1992.
1) SR 221.302.
2) GS 81, 333.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.09.1991 18.12.2015 § 73 Abs. 1, d) geändert GS 92, 101
20.02.2001 15.06.2001 § 95 Abs. 3 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 9 Abs. 2 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 9 Abs. 3 aufgehoben -
21.02.2001 01.01.2003 § 25 Abs. 1 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 77 Abs. 2 geändert -
22.01.2002 10.05.2002 § 13 aufgehoben -
22.01.2002 10.05.2002 Titel 6bis eingefügt -
22.01.2002 10.05.2002 § 95bis eingefügt -
19.06.2002 03.05.2005 § 12 Abs. 2 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 12 Abs. 3 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 22 Abs. 3 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28 totalrevidiert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28bis eingefügt -
19.06.2002 03.05.2005 § 29 Abs. 1 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 35 Abs. 3 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 36 totalrevidiert -
19.06.2002 03.05.2005 § 37 Abs. 1 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 38 totalrevidiert -
19.06.2002 03.05.2005 § 61 Abs. 2 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 61 Abs. 3 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 81 Abs. 1bis eingefügt -
19.06.2003 03.05.2005 § 95bis Abs. 2,
a)
geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 8 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 17 Sachüberschrift
geändert
-
03.09.2003 01.01.2005 § 17 Abs. 1 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 17 Abs. 2 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 30 Sachüberschrift
geändert
-
03.09.2003 01.01.2005 § 30 Abs. 1 geändert -
03.09.2003 01.07.2004 § 30bis eingefügt -
03.09.2003 01.07.2004 § 31bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 65 Abs. 1 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 70 Abs. 1 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 77 Abs. 1 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 79 Abs. 6 eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 80 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 81 Abs. 1 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 81bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 81ter eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 82 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 84 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 85 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 87bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 88 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 88bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 88ter eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 88quater eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.09.2003 01.01.2005 § 88quinquies eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 88sexies eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 88septies eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 88octies eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 98 eingefügt -
02.02.2005 01.05.2005 § 2 Abs. 2 geändert -
02.02.2005 01.05.2005 § 2 Abs. 3 geändert -
02.02.2005 01.05.2005 § 3 aufgehoben -
02.02.2005 01.01.2003 § 29 Abs. 2 aufgehoben -
07.11.2006 02.03.2007 § 41bis aufgehoben -
04.12.2007 01.01.2008 Titel 4.1. geändert -
04.12.2007 01.01.2008 § 34bis eingefügt -
04.12.2007 01.01.2008 § 36 Abs. 1 geändert -
04.12.2007 01.01.2008 § 37 Abs. 3 geändert -
03.03.2009 01.07.2009 § 35 Abs. 1, c) geändert -
19.05.2010 03.09.2010 § 26 Abs. 1bis eingefügt -
19.05.2010 03.09.2010 § 26 Abs. 1ter eingefügt -
19.05.2010 03.09.2010 § 26 Abs. 4 eingefügt -
19.05.2010 03.09.2010 § 27 Abs. 3 geändert -
19.05.2010 03.09.2010 § 35 Abs. 3bis eingefügt -
24.01.2012 18.05.2012 § 79 Abs. 4 geändert GS 2012, 7
24.01.2012 18.05.2012 § 95bis Abs. 3 geändert GS 2012, 7
24.01.2012 18.05.2012 § 95bis Abs. 3,
a)
aufgehoben GS 2012, 7
24.01.2012 18.05.2012 § 95bis Abs. 3,
b)
aufgehoben GS 2012, 7
12.12.2012 12.12.2012 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 26 Abs. 1bis geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 26 Abs. 1ter geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 27 Abs. 3 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 30 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 41 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 3 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 61 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 61bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 61ter eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 61quater eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 75 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 76 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 76 Abs. 4 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 77 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 81ter Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 85 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 83

## § 88 quinquies {#par_88quinquies}

Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 88quinquies Abs.
geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 88quinquies Abs.
1bis
eingefügt GS 2012, 83
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.12.2012 07.05.2013 § 88quinquies Abs.
geändert GS 2012, 83
06.11.2013 01.03.2014 § 30ter eingefügt GS 2013, 47
06.11.2013 01.03.2014 Anhang 1 Inhalt geändert
GS 2013, 47
03.09.2014 01.01.2015 Titel 4.3. geändert GS 2014, 40
03.09.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 1 aufgehoben GS 2014, 40
03.09.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 40
02.09.2015 18.12.2015 § 88sexies Abs.
1bis
eingefügt GS 2015, 45
02.09.2015 18.12.2015 § 88septies Abs. 1 geändert GS 2015, 45
02.09.2015 18.12.2015 § 88septies Abs. 2 eingefügt GS 2015, 45
15.12.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1 geändert GS 2021, 67
15.12.2021 01.01.2023 § 31bis aufgehoben GS 2021, 67
15.12.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 67
19.03.2024 01.08.2025 § 95bis Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 7
06.11.2024 01.08.2025 Titel 1bis. eingefügt GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 5bis eingefügt GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 5ter eingefügt GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 5quater eingefügt GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 5quinquies eingefügt GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 5sexies eingefügt GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 2 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 7 Abs. 2 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 22 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 22 Abs. 3 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 25 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 1bis geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 2 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 3 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 1bis eingefügt GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 48 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 61bis Abs. 2 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 61bis Abs. 3 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 61bis Abs. 4 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 65 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 76 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 76 Abs. 2 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 77 Abs. 2 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 79 Abs. 2 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 79 Abs. 4 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 80 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.11.2024 01.08.2025 § 86 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
06.11.2024 01.08.2025 § 90 Abs. 1 geändert GS 2024, 42
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 02.02.2005 01.05.2005 geändert -
§ 2 Abs. 3 02.02.2005 01.05.2005 geändert -
§ 3 02.02.2005 01.05.2005 aufgehoben -
Titel 1bis. 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 42
§ 5bis 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 42
§ 5ter 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 42
§ 5quater 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 42
§ 5quinquies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 42
§ 5sexies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 42
§ 6 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 7 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 7 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 8 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 9 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 aufgehoben GS 2012, 83
§ 9 Abs. 3 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -
§ 12 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 12 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 13 22.01.2002 10.05.2002 aufgehoben -
§ 16 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 67
§ 17 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift
geändert
-
§ 17 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 17 Abs. 2 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 22 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 22 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 22 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 22 Abs. 3 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 25 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 25 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 26 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 26 Abs. 1bis 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -
§ 26 Abs. 1bis 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 26 Abs. 1bis 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 26 Abs. 1ter 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -
§ 26 Abs. 1ter 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 26 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 26 Abs. 3 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 26 Abs. 4 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -
§ 27 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 27 Abs. 1, a) 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 27 Abs. 1, b) 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 27 Abs. 1, c) 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 27 Abs. 1, d) 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 27 Abs. 1, e) 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 27 Abs. 1, f) 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 27 Abs. 1bis 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 42
§ 27 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 27 Abs. 3 19.05.2010 03.09.2010 geändert -
§ 27 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 27 Abs. 3 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 42
§ 28 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -
§ 28bis 19.06.2002 03.05.2005 eingefügt -
§ 29 Abs. 1 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 29 Abs. 2 02.02.2005 01.01.2003 aufgehoben -
§ 30 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift
geändert
-
§ 30 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 30 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 30bis 03.09.2003 01.07.2004 eingefügt -
§ 30ter 06.11.2013 01.03.2014 eingefügt GS 2013, 47
§ 31bis 03.09.2003 01.07.2004 eingefügt -
§ 31bis 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben GS 2021, 67
Titel 4.1. 04.12.2007 01.01.2008 geändert -
§ 34bis 04.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 35 Abs. 1, c) 03.03.2009 01.07.2009 geändert -
§ 35 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 35 Abs. 3bis 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -
§ 36 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2008 geändert -
§ 36 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 67
§ 37 Abs. 1 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 37 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2008 geändert -
Titel 4.3. 03.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 40
§ 38 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -
§ 38 Abs. 1 03.09.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 40
§ 38 Abs. 2 03.09.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 40
§ 40 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 41 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 41bis 07.11.2006 02.03.2007 aufgehoben -
§ 48 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 61 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 61 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 61 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 61 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 61 Abs. 3 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 61 Abs. 4 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83
§ 61bis 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83
§ 61bis Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 61bis Abs. 3 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 61bis Abs. 4 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 61ter 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83
§ 61quater 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83
§ 65 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 65 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 70 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 73 Abs. 1, d) 10.09.1991 18.12.2015 geändert GS 92, 101
§ 75 12.12.2012 12.12.2012 aufgehoben GS 2012, 83
§ 76 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 76 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 76 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 76 Abs. 4 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 77 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 77 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 77 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 77 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 79 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 79 Abs. 4 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 7
§ 79 Abs. 4 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 79 Abs. 6 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 80 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 80 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 81 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 81 Abs. 1bis 19.06.2002 03.05.2005 eingefügt -
§ 81bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 81ter 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 81ter Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83
§ 82 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 84 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 85 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 85 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 86 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 87bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 88 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 88bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 88ter 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 88quater 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 88quinquies 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 88quinquies 12.12.2012 07.05.2013 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 83
§ 88quinquies Abs.
12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 88quinquies Abs.
1bis
12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 88quinquies Abs.
12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 88sexies 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 88sexies Abs.
1bis
02.09.2015 18.12.2015 eingefügt GS 2015, 45
§ 88septies 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 88septies Abs. 1 02.09.2015 18.12.2015 geändert GS 2015, 45
§ 88septies Abs. 2 02.09.2015 18.12.2015 eingefügt GS 2015, 45
§ 88octies 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 90 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 42
§ 95 Abs. 3 20.02.2001 15.06.2001 geändert -
Titel 6bis 22.01.2002 10.05.2002 eingefügt -
§ 95bis 22.01.2002 10.05.2002 eingefügt -
§ 95bis Abs. 2 19.03.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 7
§ 95bis Abs. 2,
a)
19.06.2003 03.05.2005 geändert -
§ 95bis Abs. 3 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 7
§ 95bis Abs. 3,
a)
24.01.2012 18.05.2012 aufgehoben GS 2012, 7
§ 95bis Abs. 3,
b)
24.01.2012 18.05.2012 aufgehoben GS 2012, 7
§ 98 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Anhang 1 06.11.2013 01.03.2014 Inhalt geändert
GS 2013, 47
Anhang
Ständige Kommissionen nach §§ 28 ff. des Geschäftsreglementes
Bildungs- und
Kulturkommission
Sachgeschäfte:
Schulen inkl. Schul- und
Sportbauten, Bildung,
Kultur, Sport, Jugendfragen
Sozial- und Gesundheitskommission
Sachgeschäfte:
Gemeinde- und Sozialwesen, öffentliche Fürsorge, Gesundheit, Heimwesen, Heim- und Spitalbauten
Umwelt-, Bau- und
Wirtschaftskommission
Sachgeschäfte:
Umweltschutz, Natur- und
Heimatschutz, Verkehr,
Energie, Raumplanung,
Bau inkl. Tief- und Hochbau, Mietvorhaben und
Public-private-Partnership
Projekte; Volkswirtschaft,
insbesondere Arbeit, Industrie, Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen, Regionalentwicklung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Tourismus, Wirtschaftsförderung
Finanzkommission
Sachgeschäfte:
Finanzen, Personal, Organisation, Besoldungen,
Steuern, Abgaben
Wahlgeschäfte:
Chef Finanzkontrolle
Aufsichtsbereich:
wie Finanzkontrolle (gesamte Verwaltung und
andere Träger öffentlicher Aufgaben nach § 47
Finanzhaushaltsverordnung [BGS 611.22])
Geschäftsprüfungskommission
Sachgeschäfte:
-----
Aufsichtsbereich:
gesamte Verwaltung inkl.
andere Träger öffentlicher Aufgab en
Justizkommission
Sachgeschäfte:
Begnadigungen, Beschwerden, Petitionen,
Justiz, Polizei, Gesamtverteidigung, Katastrophenvorsorge
Wahlgeschäfte:
Oberstaatsanwalt und
Stellvertreter, Staatsanwälte, Leitender Jugendanwalt, Jugendanwälte,
Leitender Haftrichter,
Haftrichter, Jugendgerichtspräsident und Stellvertreter1)
Aufsichtsbereich:
Alle Justizorgane und
Amtschreibereien
Redaktionskommission
Sachgeschäfte:
Sprachliche, stilistische
und systematische Bereinigung rechtsetzender
Erlasse
1) Wahlgeschäfte Justizkommission Fassung vom 5. November 2003 Reform der
Strafverfolgung.
Gelöbnisformel
"Gelobt vor eurem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze des Bundes
und des Kantons zu beachten, die Pflichten eures Amtes treu zu erfüllen
und alles zu unterlassen, was den Bestand und die Ehre des Landes gefährden könnte."
Sprechen Sie die Worte: "Ich gelobe".
