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title: "Familienzulagenverordnung"
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# Familienzulagenverordnung

## § 1 vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2026) {#par_1}

Pflichten des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zuständige Familienausgleichskasse und das Bezugsverfahren Auskunft zu erteilen und
der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszustellen.

## § 2 {#par_2}

Geltendmachung von Familienzulagen
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragspflichtiger Arbeitgeber, die einen
Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen geltend machen, haben sich beim
Arbeitgeber zuhanden der Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen
Formular anzumelden.
2 Die übrigen Personen haben die Anmeldung direkt der zuständigen Familienausgleichskasse einzureichen.
3 Macht eine berechtigte Person ihren Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend,
kann die Anmeldung durch diejenige Person oder Institution erfolgen, die für das
Kind sorgt.

## § 3 {#par_3}

Anerkennung von Familienausgleichskassen
1 Gesuche um Anerkennung sind beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. *
2 Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine
Garantie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

## § 4 {#par_4}

Verwendung von Liquidationsüberschüssen
1 Bei Auflösungen und Zusammenschlüssen von Familienausgleichskassen sind Liquidationsüberschüsse zur Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen zu verwenden.
2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist befinden die Trägerverbände im bundesrechtlichen Rahmen über die Verwendung der verbliebenen Überschüsse.
3 Die Verjährungsfrist muss nicht abgewartet werden, wenn eine ausreichende Sicherheit besteht, insbesondere wenn eine andere Familienausgleichskasse die Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen garantiert.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
836.11 TG FamZV

## § 5 {#par_5}

Revisionsbericht
1 Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der vom Departement bezeichneten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revisionsbericht zusammen mit dem Geschäftsbericht, der Jahresrechnung und allfälligen Änderungen des Kassenreglements einzureichen.

## § 6 {#par_6}

Statistik
1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist für die Erhebung der statistischen Daten
bei den zugelassenen Familienausgleichskassen sowie deren Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.

## § 7 {#par_7}

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse
1 Die Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse betragen 1.4 % des AHV-pflichtigen Einkommens. *
1bis Die Beiträge der Selbständigerwerbenden einerseits und die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger
Arbeitgeber andererseits sind separat auszuweisen. *
2 Die Verwaltungskosten sind im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen.
§ 7a * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Nichterwerbstätige leisten einen prozentualen Anteil ihrer AHV-Beiträge, sofern
diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1) übersteigen. *
2 Die Höhe des prozentualen Anteils wird jährlich für das Folgejahr berechnet und
auf eine Dezimalstelle gerundet. *
3 Er entspricht dem auf der Grundlage der vorangehenden acht Jahre ermittelten Verhältnis der durchschnittlich von der kantonalen Familienausgleichskasse geleisteten
Aufwendungen für die Familienzulagen an Nichterwerbstätige und der durchschnittlichen Gesamtsumme der eingenommenen Beiträge der Nichterwerbstätigen aus der

## § 8 AHV. * {#par_8}

Vergütung
1 Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an
Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren
Beiträge abgedeckt sind.
1) SR 831.10
TG FamZV 836.11
§ 9–10 * …
836.11 TG FamZV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.11.2008 01.01.2009 Erstfassung ABl. 47/2008
Erlasstitel 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
Erlasstitel 04.07.2023 01.01.2024 geändert 27/2023
§ 3 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 43/2021
§ 7 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 18/2011
§ 7 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 7 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
§ 7 Abs. 1 06.05.2025 01.01.2026 geändert 19/2025
§ 7 Abs. 1bis 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt 51/2012
§ 7a 10.04.2018 01.01.2019 eingefügt 15/2018
§ 7a Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
§ 7a Abs. 1 04.07.2023 01.01.2024 geändert 27/2023
§ 7a Abs. 2 04.07.2023 01.01.2024 eingefügt 27/2023
§ 7a Abs. 3 04.07.2023 01.01.2024 eingefügt 27/2023
§ 9 19.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 22/2020
§ 10 19.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 22/2020
