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# Gemeindeordnung

## Art. 1 Zweck der Gemeindeordnung {#art_1}

1
Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Gemeinde, soweit diese nicht durch das kantonale Recht, namentlich die Kantonsverfassung, das Gemeindegesetz, das Gesetz über die politischen Rechte und das Finanzhaushaltgesetz, abschliessend geordnet ist.
2
Sie enthält im Weiteren Spezialvorschriften zu Gemeindeaufgaben, namentlich über das Schulwesen, die Stromversorgung, die Altersbetreuung und die Langzeitpflege, die Bürgerrechtserteilung sowie die gemeindeeigenen Liegenschaften, Alpen und Waldungen.

## Art. 2 Gemeindewappen {#art_2}

1
Das Wappen zeigt auf blauem Grund einen goldenen, 17-strahligen Stern über einem silbernen, nach oben geöffneten Wellensparren. Der Stern symbolisiert die 17 Dörfer, die in der Gemeinde vereinigt sind, der Wellensparren stellt den Zusammenfluss von Linth und Sernf dar; das Blau steht für das Wasser als wichtigste Ressource der Gemeinde.

## Art. 3 Behördliche Information {#art_3}

1
Die Bevölkerung hat Anspruch auf aktive, verständliche und zeitgerechte Information über wichtige Tätigkeiten der Behörden und der Verwaltung sowie über andere für die Gemeinde bedeutsame Vorkommnisse, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.

## Art. 4 Amtliche Bekanntmachungen {#art_4}

1
Amtliche Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich im Amtsblatt. Dringliche Informationen werden vorab mittels Internet, Radio und Fernsehen, Printmedien oder Aushängen in den Dörfern verbreitet.

## Art. 5 Allgemeine Mitwirkung; Petitionsrecht {#art_5}

1
Die Gemeinde sorgt bei wichtigen Grundsatzfragen für einen angemessenen, möglichst frühzeitigen Einbezug der Bevölkerung. Bei Geschäften, die bestimmte Bevölkerungskreise besonders betreffen, wird diesen die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt.
2
Das Recht auf die Einreichung von Petitionen und auf deren Behandlung steht nach Massgabe des kantonalen Rechts allen Personen zu.

## Art. 6 Grundsatz {#art_6}

1
Voraussetzungen, Inhalt und Ausübung des Stimm- und Wahlrechts richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.
2
Innerhalb dieses Rahmens gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 7 Gemeindeversammlung; Urnenabstimmungen und ‑wahlen {#art_7}

1
Die kommunalen Abstimmungen und Wahlen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 an der Gemeindeversammlung durchgeführt.
2
Vorbehalten bleiben die nach dem kantonalen Recht zwingend vorgeschriebenen Urnengänge. Im Übrigen kann die Gemeindeversammlung nach Massgabe des Gemeindegesetzes im Einzelfall die Durchführung von Urnenabstimmungen und ‑wahlen beschliessen.
3
Die Vorbereitung und die Durchführung der Urnenabstimmungen und ‑wahlen richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.

## Art. 8 Wahlbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_8}

1
Die Stimmberechtigten nehmen die nach dem Gemeindegesetz vorgeschriebenen Wahlen vor, namentlich des Gemeinderates, der Geschäftsprüfungskommission, des Wahlbüros und der Schulkommission.
2
Bei den nachgenannten Zweckverbänden müssen die Vertretungen der Gemeinde von den Stimmberechtigten wie folgt aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden:
a)
Abwasserverband Glarnerland: eine der drei von der Gemeinde zu delegierenden Personen
b)
Zweckverband Kehrichtgebühren Glarnerland: eine der drei von der Gemeinde abzuordnenden Personen
3
Die Stimmberechtigten beschliessen über die Wahl von weiteren Organen nach Massgabe spezialrechtlicher Bestimmungen.

## Art. 9 Rechtssetzungsbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_9}

1
Die Stimmberechtigten beschliessen grundsätzlich alle allgemeinverbindlichen Vorschriften der Gemeinde, deren Erlass nicht nach kantonalem Recht dem Gemeinderat zusteht.
2
Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Rechtssetzungsbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 13) sowie abschliessende Übertragungen gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 34 Abs. 2) und gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

## Art. 10 Vertragsbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_10}

1
Die Stimmberechtigten beschliessen grundsätzlich über alle ihnen nach kantonalem Recht zugewiesenen Vereinbarungen mit anderen Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten, über die weiteren ihnen zugewiesenen Belange von Zweckverbänden, über die Vereinigung, Auflösung oder Aufteilung der Gemeinde, über Grenzbereinigungen oder andere Grenzänderungen sowie über Vereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen oder Unternehmungen betreffend die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2
Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Vertragsbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 14) sowie abschliessende Übertragungen gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 35 Abs. 2) und gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

## Art. 11 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_11}

1
Die Stimmberechtigten sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständig für die Beschlussfassung über das Budget der Gemeinde und den Steuerfuss sowie die Genehmigung der Jahresrechnungen der Gemeinde, ihrer Betriebe, Anstalten und Stiftungen und die Genehmigung der Berichte der Geschäftsprüfungskommission. Sie nehmen zudem jährlich Kenntnis vom mehrjährigen Finanz- und Aufgabenplan.
2
Die Stimmberechtigten sind zudem zuständig für Beschlüsse über:
a)
Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 250'000.00 übersteigen
b)
Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare wiederkehrende Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 50'000.00 im Jahr oder in ihrer Summe CHF 250'000.00 übersteigen
c)
die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken, wenn die Verkehrswertschätzung oder die Höhe der Anlagekosten CHF 500'000.00 übersteigt
d)
den Erwerb, die Einräumung, die Veräusserung oder die Änderung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Konzessionen, wenn der Wert CHF 250'000.00 übersteigt
e)
den freien Erwerb oder Abtausch von Grundstücken oder Rechten für Wasser und Energie als Anlage oder zur Vorsorge, wenn der Preis CHF 500'000.00 übersteigt
f)
die Leistungen von Bürgschaften sowie die Eingehung ähnlicher Verpflichtungen, soweit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, wenn der Wert CHF 100'000.00 übersteigt
g)
die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen, die voraussichtlich mit Ausgaben oder Mindereinnahmen von mehr als CHF 250'000.00 einmalig oder CHF 25'000.00 jährlich wiederkehrend verbunden sind
h)
die Genehmigung der Veräusserung von Betriebsmitteln durch die Technischen Betriebe (Art. 76 Abs. 1) und durch die Alters- und Pflegeheime (Art. 86 Abs. 1), wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung oder die Institution CHF 500'000.00 übersteigt
3
Über frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis CHF 500'000.00 kann statt in einer eigenen Kreditvorlage im Rahmen der Beratung des Budgets entschieden werden, wobei darüber jedoch separat Beschluss zu fassen ist. Alle Kreditbeschlüsse der Stimmberechtigten über einmalige Ausgaben sind zu befristen.
4
Die Stimmberechtigten sind ferner zuständig für Beschlüsse über:
a)
Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten über CHF 100'000.00
b)
Nachtragskredite zum Budget über CHF 50'000.00
c)
die nachträgliche Genehmigung von Kreditüberschreitungen sowie die Erteilung der Entlastung anlässlich der Rechnungsgenehmigung
d)
die Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten für frei bestimmbare Ausgaben in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten
5
Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Finanzbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 15) sowie abschliessende Übertragungen gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

## Art. 12 Weitere Entscheidungsbefugnisse der Stimmberechtigten {#art_12}

1
Die Stimmberechtigten treffen die weiteren ihnen nach kantonalem Recht zustehenden Beschlüsse, namentlich betreffend die Oberaufsicht über die Behörden und die Verwaltung, über allfällige Memorialsanträge der Gemeinde und über vom Gemeinderat von sich aus vorgelegte Geschäfte.
2
Sie wirken nach Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung an der Zonen- und an der Sondernutzungsplanung sowie am Erlass des Baureglements mit.
3
Sie sind zudem zuständig für die Beschlüsse über weitere allgemeinverbindliche Planungen, wie Verkehrspläne und generelle Wasserversorgungs- und Entwässerungspläne.
4
Sie entscheiden über die Genehmigung des kommunalen Richtplans, wobei dieser entweder gesamthaft genehmigt oder ganz oder teilweise an den Gemeinderat zur Überarbeitung zurückgewiesen werden kann.

## Art. 13 Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen unter Referendumsvorbehalt {#art_13}

1
Dem Gemeinderat wird die Regelung der nachgenannten Sachbereiche unter dem Vorbehalt des Referendums übertragen:
a)
Schulwesen und Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern (Art. 64)
b)
Finanzleistungen der Gemeinde an Vereinsaktivitäten sowie an Anlässe in der Gemeinde
c)
allgemeine Benutzung von gemeindeeigenen Gebäuden und Anlagen zu privaten Zwecken
d)
Vergabe von ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeindeeigenen Liegenschaften und Gebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets zu privaten Zwecken (Art. 91 Abs. 2)
e)
Befahren der gemeindeeigenen Waldstrassen, Alpstrassen und landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet
f)
Bestattungswesen

## Art. 14 Übertragung von Vertragsbefugnissen unter Referendumsvorbehalt {#art_14}

1
Dem Gemeinderat werden die Befugnisse zum Abschluss der nachgenannten Vereinbarungen unter dem Vorbehalt des Referendums übertragen:
a)
der Leistungsvereinbarung mit den Technischen Betrieben (Art. 69)
b)
der Leistungsvereinbarung mit den Alters- und Pflegeheimen (Art. 80)
c)
den Leistungsvereinbarungen über die Gewährleistung der spitalexternen Grundversorgung (Art. 88 Abs. 2)
d)
weiterer Verträge mit Organisationen oder Personen ausserhalb der Verwaltung betreffend die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch welche den Beauftragten erhebliche Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden

## Art. 15 Übertragung von Finanzbefugnissen unter Referendumsvorbehalt {#art_15}

1
Dem Gemeinderat werden die nachgenannten Finanzbefugnisse unter dem Vorbehalt des Referendums übertragen:
a)
die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken (Art. 11 Abs. 2 Bst. c), wenn die Verkehrswertschätzung oder die Höhe der Anlagekosten CHF 500'000.00 übersteigt, aber keiner dieser Werte höher ist als CHF 1'000'000.00
b)
der freie Erwerb oder Abtausch von Grundstücken oder Rechten für Wasser und Energie als Anlage oder zur Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 Bst. e), wenn der Preis CHF 500'000.00 übersteigt, aber nicht höher ist als CHF 1'000'000.00
c)
die Genehmigung der Veräusserung von Betriebsmitteln durch die Technischen Betriebe und durch die Alters- und Pflegeheime (Art. 11 Abs. 2 Bst. h), wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung oder Institution CHF 500'000.00 übersteigt, aber keiner dieser Werte höher ist als CHF 1'000'000.00

## Art. 16 Ausübung des Referendumsrechts {#art_16}

1
Die Ausübung des Referendumsrechts richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.
2
Die Publikation referendumspflichtiger Vorlagen im Amtsblatt wird vom Gemeinderat mit angemessener Vorlauffrist öffentlich angekündigt.

## Art. 17 Wahrnehmung von Befugnissen der Stimmberechtigten bei Dringlichkeit {#art_17}

1
Die Befugnis des Gemeinderates, in dringlichen Fällen ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten zu fassen, und die Befugnis der Stimmberechtigten, diesen Beschluss zur Abstimmung durch die Gemeindeversammlung zu bringen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

## Art. 18 Antragsrecht der Stimmberechtigten {#art_18}

1
Voraussetzungen, Inhalt und Ausübung des Rechts der Stimmberechtigten, zuhanden der Gemeindeversammlung einen Antrag einzureichen, richten sich nach Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

## Art. 19 Fragerecht der Stimmberechtigten {#art_19}

1
Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat über Angelegenheiten der Gemeinde schriftlich oder anlässlich der Gemeindeversammlung mündlich Fragen von allgemeinem Interesse stellen. Die Beantwortung erfolgt sofort oder spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung.

## Art. 20 Grundsatz {#art_20}

1
Die Vorbereitung und die Durchführung der Gemeindeversammlung richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

## Art. 21 Zustellung der Unterlagen {#art_21}

1
Ist die Verteilung des gesamten Dossiers einer besonders umfangreichen Vorlage an jeden Haushalt mit Stimmberechtigten nicht zumutbar, so kann die Zustellung auf die zusammenfassende Darstellung des Geschäfts, allfällige Anträge der Stimmberechtigten, die gemeinderätlichen Erwägungen und die gemeinderätlichen Anträge beschränkt bleiben.
2
Das vollständige Dossier ist, wo zumutbar, auf Wunsch persönlich zuzustellen, auf jeden Fall aber in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und auf der Website zu publizieren.

## Art. 22 Vorgängige Einreichung von Anträgen zu Vorlagen {#art_22}

1
Der Gemeinderat kann bei besonderen Vorlagen beschliessen, dass Anträge auf Abänderung vor der Versammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen sind.
2
Die betreffenden Vorlagen müssen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Antragstellung öffentlich bekannt gemacht werden.
3
Im Voraus eingereichte Abänderungsanträge gemäss Abs. 1 müssen den Stimmberechtigten vor der Versammlung bekannt gemacht werden.
4
In diesen Fällen sind Abänderungsanträge an der Gemeindeversammlung selbst nur noch zulässig, wenn sie zu einem rechtzeitig eingereichten Antrag in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehen.

## Art. 23 Stimmenzähler {#art_23}

1
Als Stimmenzähler amten Mitglieder des Wahlbüros. Sind an der Versammlung nicht genügend Mitglieder des Wahlbüros anwesend, werden zusätzliche Stimmenzähler auf Vorschlag der Versammlungsleitung durch die Versammlung gewählt.

## Art. 24 Begriff; Grundsatz {#art_24}

1
Als Behörden gelten der Gemeinderat sowie alle weiteren ständigen oder fallweise bestellten Gremien, Ausschüsse und Einzelbeauftragten, welche Aufgaben der Gemeinde erfüllen oder deren Erfüllung vorbereiten.
2
Die Pflichten der Mitglieder und Einzelbeauftragten sowie die Geschäftsordnung der Gremien und Ausschüsse richten sich nach dem Gemeindegesetz und den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

## Art. 25 Kollegialsystem {#art_25}

1
Die Gremien und Ausschüsse handeln als Kollegialbehörden. Die Mitglieder achten die Vertraulichkeit der Beratungen. Möchte ein Mitglied gegenüber den Stimmberechtigten eine abweichende Meinung vertreten, soll es dies vorgängig dem Kollegium mitteilen.

## Art. 26 Stellvertretung des Präsidiums; Konstituierung {#art_26}

1
Für jedes Präsidium und jeden Vorsitz ist eine Stellvertretung (Vizepräsidium) zu bestimmen. Ist auch das Vizepräsidium an der Amtsführung verhindert, obliegt die Stellvertretung dem amtsältesten Mitglied des Kollegiums.
2
In der Regel konstituieren sich die Gremien und Ausschüsse selber. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des kantonalen Rechts sowie spezielle Regelungen im Einzelfall.

## Art. 27 Zirkulationsbeschlüsse {#art_27}

1
Zirkulationsbeschlüsse sind in dringlichen Angelegenheiten zulässig. Sie gelten als zustande gekommen, wenn kein Mitglied des Kollegiums innert angesetzter Frist von angemessener Dauer dagegen Einspruch erhebt.

## Art. 28 Ersatzmitglieder {#art_28}

1
Bei den von den Stimmberechtigten bestellten Kollegialbehörden richtet sich die Wahl von Ersatzmitgliedern nach den betreffenden Spezialvorschriften. Im Übrigen entscheidet das jeweils zuständige Wahlorgan, ob und wie viele Ersatzmitglieder gewählt werden. Für die Ersatzmitglieder gelten die Amtspflichten in gleicher Weise wie für die ordentlichen Mitglieder.
2
Ein Ersatzmitglied wird zum stimmberechtigten Mitglied, wenn ein ordentliches Mitglied für längere Zeit verhindert ist. Über die Einsitznahme bei kurzfristigen Verhinderungen entscheidet das betreffende Kollegium fallweise.
3
Ersatzmitglieder sind mittels der Protokolle auf dem Laufenden zu halten und periodisch miteinzubeziehen.

## Art. 29 Besoldung {#art_29}

1
Die Entschädigung der Behörden wird durch die Stimmberechtigten geregelt.

## Art. 30 Protokolle und Akten {#art_30}

1
Der Gemeinderat stellt sicher, dass den Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Protokollierung der Verhandlungen und die Anlegung von Akten sowie über deren Aufbewahrung und Archivierung nachgelebt wird.

## Art. 31 Zusammensetzung; Funktionen und Pensen der Mitglieder {#art_31}

1
Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und sechs weiteren Mitgliedern.
2
Die Angehörigen des Gemeinderates erfüllen die Aufgaben als Mitglied des Kollegiums und als Vorstehende einer obersten Facheinheit der Verwaltung (Art. 49 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3).
3
Das Präsidium wird im Voll- oder Hauptamt geführt. Die weiteren Mitglieder sind im Nebenamt tätig. Das Nähere regeln die Stimmberechtigten.

## Art. 32 Aufgaben und Funktionsweise {#art_32}

1
Der Gemeinderat erfüllt nach Massgabe des Gemeindegesetzes alle Aufgaben, die sich aus seinen Funktionen als leitende Behörde (Art. 33) und als oberste Verwaltungsbehörde (Art. 48) ergeben.
2
Er regelt im Rahmen der Vorgaben des Gemeindegesetzes und dieser Gemeindeordnung seine Organisation als Kollegialorgan.

## Art. 33 Aufgaben als leitende Behörde {#art_33}

1
Zu den Aufgaben des Gemeinderates als leitende Behörde gehören namentlich die Planung des Gemeindehandelns und die Ergreifung von Initiativen, die Vorbereitung der Beschlussfassungen der Stimmberechtigten, die Wahrnehmung der ihm zustehenden Rechtssetzungs-, Vertrags- und Finanzbefugnisse sowie die Vertretung der Gemeinde nach innen und nach aussen.

## Art. 34 Rechtssetzungsbefugnisse des Gemeinderates {#art_34}

1
Der Gemeinderat ist nach Massgabe des kantonalen Rechts zum Erlass von Ausführungs- und Vollzugsvorschriften und Verwaltungsweisungen sowie dringlichen Vorschriften befugt. Er nimmt zudem die ihm von den Stimmberechtigten abschliessend oder unter Referendumsvorbehalt (Art. 13) übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse wahr.
2
Ihm wird die Regelung der folgenden Sachbereiche abschliessend übertragen:
a)
Organisation des Gemeinderates (Art. 32 Abs. 2) und der Gemeindeverwaltung (Art. 47 ff.) im Rahmen des kantonalen Rechts und der Gemeindeordnung
b)
Entschädigung für die Vertretung der Gemeinde in Organisationen (Art. 59)
c)
Organisation der Feuerwehr im Rahmen des kantonalen Rechts
d)
Benutzung von gemeindeeigenen Schiessanlagen
e)
Erhebung und Verwendung von Kurtaxen
f)
Gebühren und andere Abgaben zur Deckung von bestimmten Aufwendungen der Gemeinde, wenn der Abgaberahmen und die Festlegungskriterien durch übergeordnetes Recht bestimmt sind
g)
Beschränkung der Nutzung und Schutz der gemeindeeigenen Liegenschaften, Alpen und Waldungen (Art. 92)
h)
weiterer Sachbereiche nach Massgabe von speziellen Erlassen und Beschlüssen der Stimmberechtigten

## Art. 35 Vertragsbefugnisse des Gemeinderates {#art_35}

1
Dem Gemeinderat steht die Entscheidung über alle Vereinbarungen der Gemeinde zu, die nicht gemäss Art. 10 in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen, namentlich über administrative Hilfsgeschäfte. Er nimmt zudem die ihm von den Stimmberechtigten abschliessend oder unter Referendumsvorbehalt (Art. 14) übertragenen Vertragsbefugnisse wahr.
2
Ihm wird die Zuständigkeit für folgende Vereinbarungen abschliessend übertragen:
a)
Verträge mit Kirchgemeinden betreffend die Nutzung der Friedhöfe
b)
Verträge mit Organisationen oder Personen ausserhalb der Verwaltung betreffend die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wenn damit den Beauftragten keine erheblichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden
c)
weitere Verträge nach Massgabe von speziellen Erlassen und Beschlüssen der Stimmberechtigten

## Art. 36 Finanzbefugnisse des Gemeinderates {#art_36}

1
Dem Gemeinderat steht die Entscheidung über alle Finanzgeschäfte zu, die nicht gemäss Art. 11 in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen. Er nimmt zudem die ihm von den Stimmberechtigten abschliessend oder unter Referendumsvorbehalt (Art. 15) übertragenen Finanzbefugnisse wahr.

## Art. 37 Weitere Befugnisse des Gemeinderates {#art_37}

1
Im Weiteren stehen dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zu, welche nicht durch das kantonale Recht, durch die Gemeindeordnung oder durch anderen kommunalen Erlass den Stimmberechtigten oder einer anderen Instanz zugewiesen sind.

## Art. 38 Stellung und Aufgaben des Präsidiums {#art_38}

1
Der Präsident oder die Präsidentin nimmt nach Massgabe des Gemeindegesetzes die mit der Leitung des Kollegiums verbundenen Aufgaben wahr und erfüllt die weiteren präsidialen Pflichten.

## Art. 39 Zusammensetzung; Mitwirkung {#art_39}

1
Die Schulkommission besteht aus dem oder der vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmten Vorsitzenden, vier von den Stimmberechtigten gewählten weiteren Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied.
2
An den Sitzungen nehmen die vom Lehrpersonal der Gemeinde auf die Amtsdauer gewählte Lehrpersonenvertretung sowie eine Vertretung der Schulleitung mit beratender Stimme teil. Das Nähere regelt der Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt (Art. 64).

## Art. 40 Aufgaben {#art_40}

1
Die Schulkommission erfüllt die Aufgaben, die ihr vom Bildungsgesetz und von dessen kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragen sind.

## Art. 41 Zusammensetzung {#art_41}

1
Das Wahlbüro wird nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte durch den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin geleitet. Ihm gehören zudem vierzehn ordentliche Mitglieder und gleich viele Ersatzmitglieder an.
2
Es soll auf eine angemessene Vertretung der einzelnen Dörfer geachtet werden.

## Art. 42 Aufgaben {#art_42}

1
Dem Wahlbüro obliegen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte die Vorbereitung und Durchführung der von der Gemeinde zu organisierenden Wahlen und Abstimmungen.
2
Die Mitglieder des Wahlbüros nehmen überdies die Funktion als Stimmenzähler an der Gemeindeversammlung wahr (Art. 23).

## Art. 43 Zusammensetzung und Konstituierung; Ausgabenbefugnisse {#art_43}

1
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied. Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsprüfungskommission selber. Präsident oder Präsidentin und die weiteren Mitglieder sind nebenamtlich tätig.
2
Die Geschäftsprüfungskommission kann das notwendige Personal anstellen und die für den Betrieb notwendigen Ausgaben tätigen. Diese sind im Budget einzustellen.

## Art. 44 Aufgaben {#art_44}

1
Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt nach Massgabe des Gemeindegesetzes die Aufgaben als Rechnungsprüfungsorgan. Sie prüft nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen die Führung des Gemeindehaushaltes sowie der Haushalte von Betrieben, Anstalten und Stiftungen der Gemeinde auf die Einhaltung der Grundsätze gemäss dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht.
2
Sie prüft nach Massgabe des Gemeindegesetzes zudem:
a)
die Rechtmässigkeit der Amtsführung des Gemeinderates, der übrigen Gemeindebehörden, der Gemeindeverwaltung sowie der Betriebe, Anstalten und Stiftungen der Gemeinde
b)
die Anträge des Gemeinderates zu Gemeindebudget und Steuerfuss sowie zu allen weiteren Geschäften mit direkter oder indirekter Kostenfolge, welche in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen

## Art. 45 Arbeitsweise {#art_45}

1
Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt nach Anhörung des Gemeinderates eine aussenstehende fachkundige Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnungen der Gemeinde sowie ihrer Betriebe, Anstalten und Stiftungen auf die Dauer von jeweils einem Jahr.
2
Bei den Rechnungen von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Organisationen der Gemeinde stellt die Geschäftsprüfungskommission grundsätzlich auf die Berichte der institutionseigenen Revisionsstellen ab und nimmt eigene Prüfungen nur aus besonderem Anlass vor. Sie hat gegenüber den institutionseigenen Revisionsstellen das Recht auf Auskunftserteilung und kann dieselben Prüfungsschwergewichte in Auftrag geben.
3
Die Geschäftsprüfungskommission wird aufgrund der Anträge des Gemeinderates tätig, die sie zuhanden der Stimmberechtigten zu beurteilen hat. Sie erstattet ihre Berichte, Feststellungen und Empfehlungen dem Gemeinderat, der sie den Stimmberechtigten bekannt gibt.
4
Zudem kann sie jederzeit von sich aus tätig werden und den Stimmberechtigten Bericht und Antrag stellen, wenn sie aufgrund ihrer Prüfungen eine Beschlussfassung derselben für erforderlich hält. Der Gemeinderat unterbreitet die Sache unter Beifügung seiner Stellungnahme der nächstmöglichen Gemeindeversammlung.

## Art. 46 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben {#art_46}

1
Zusammensetzung, Wahl und Aufgabe der weiteren Behörden richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften oder den sie begründenden Beschlüssen.

## Art. 47 Zusammensetzung {#art_47}

1
Die Gemeindeverwaltung umfasst den Gemeinderat als oberste Verwaltungsbehörde, die Präsidialverwaltung und allfällige weitere Stabsstellen, sechs Departemente sowie die nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
2
Zur Gemeindeverwaltung gehören zudem die aus der Zentralverwaltung ausgegliederten Einheiten (Art. 52).

## Art. 48 Gemeinderat als oberste Verwaltungsbehörde; Aufgabendelegation {#art_48}

1
Der Gemeinderat beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.
2
Er erfüllt ferner die ihm durch kantonales und kommunales Recht zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
3
Er kann einzelne seiner Aufgabenbereiche einem Ausschuss, einer ständigen Kommission mit Zugehörigkeit von mindestens einem Ratsmitglied oder einer nachgeordneten Verwaltungseinheit übertragen.
4
Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden muss durch Reglement erfolgen.

## Art. 49 Präsidialverwaltung {#art_49}

1
Zur Präsidialverwaltung gehören die Gemeindekanzlei und die weiteren ihr vom Gemeinderat zugewiesenen Dienste und Fachbereiche.
2
Sie unterstützt als Stabsstelle die Erfüllung der präsidialen Pflichten und erfüllt zudem Aufgaben wie ein Departement (Art. 50).
3
Ihr steht der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin vor.

## Art. 50 Departemente {#art_50}

1
Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Gemeinderatsgeschäfte mit, führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen durch Gemeindeerlass oder Entscheid des Gemeinderates zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
2
Die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente erfolgt durch den Gemeinderat. Er achtet dabei auf den fachlichen Zusammenhang, die Gleichmässigkeit der Arbeitslast und das ausgewogene politische Gewicht.
3
Die sechs Gemeinderatsmitglieder stehen je einem Departement vor. Der Gemeinderat bezeichnet die Departemente, nimmt deren Zuweisung vor und bestimmt die Stellvertretungen beim Vorsitz.

## Art. 51 Detailorganisation {#art_51}

1
Der Gemeinderat regelt die Gliederung der Stabsstellen und der Departemente sowie die Detailorganisation nach den Kriterien der wirksamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung.

## Art. 52 Ausgegliederte Verwaltungseinheiten {#art_52}

1
Die Erfüllung von Aufgaben durch ausgegliederte Verwaltungseinheiten, wie unselbstständige Anstalten oder Betriebe, bedarf der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten.

## Art. 53 Zugehörigkeit; Aufgabe {#art_53}

1
Das Verwaltungspersonal wird aus den Angestellten der Gemeindeverwaltung gebildet.
2
Es dient nebst dem Gemeinderat und den nachgeordneten Verwaltungseinheiten auch den übrigen Behörden sowie den ausgegliederten Verwaltungseinheiten, sofern die Gemeindevorschriften nichts anderes vorsehen.

## Art. 54 Anstellungsverhältnis {#art_54}

1
Für das Verwaltungspersonal gilt unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Stimmberechtigten und der im Gemeindegesetz vorgesehenen Ausnahmen das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis. Dieses richtet sich im Rahmen des Gemeindegesetzes nach den Personal- und Besoldungsvorschriften der Gemeinde.

## Art. 55 Aufgabenträger {#art_55}

1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung erfolgt durch selbstständige öffentlich-rechtliche Organisationen der Gemeinde, durch überkommunale öffentlich-rechtliche Organisationen oder durch Private.

## Art. 56 Rechtsgrundlage {#art_56}

1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung bedarf grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten.
2
Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen den Aufgabenträgern keine erheblichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden (Art. 35 Abs. 2 Bst. b).

## Art. 57 Anwendungsbereich {#art_57}

1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Abordnung von Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wo eine solche von Spezialvorschriften vorgesehen ist oder vom Gemeinderat im Einzelfall beschlossen wird.
2
Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung über die Delegierten und Abgeordneten in Zweckverbände bleiben vorbehalten.

## Art. 58 Auflagen {#art_58}

1
Die Vertretungen haben die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. In der Erfüllung dieser Aufgabe sind sie grundsätzlich frei. Vorbehalten bleiben Weisungen des Gemeinderates oder der vorgesetzten Stellen von Verwaltungspersonal, welches Vertretungen wahrnimmt.
2
Sie informieren den Gemeinderat oder die zuständige Verwaltungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates und haben auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen.
3
Sie können von der abordnenden Behörde jederzeit abberufen werden, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zulässt.

## Art. 59 Entschädigung {#art_59}

1
Der Gemeinderat regelt die Entschädigung der Gemeindevertretungen. Er bestimmt den Umgang mit Honoraren, Sitzungsgeldern, Spesenabgeltungen und dergleichen, die Mitglieder des Gemeinderates oder Angestellte der Gemeindeverwaltung von den betreffenden Organisationen erhalten.

## Art. 60 Rechtsform der Schule {#art_60}

1
Die Schule ist eine unselbstständige Anstalt der Gemeinde unter der Führung und Aufsicht der Schulkommission (Art. 39).

## Art. 61 Aufgaben {#art_61}

1
Die Schule gewährleistet das öffentliche Volksschulangebot mit dem Kindergarten und den Tagesstrukturen gemäss Bildungsgesetz.
2
Sie bietet zudem die Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern an.
3
Sie kann, vorbehältlich der finanziellen Kompetenzen, mit Zustimmung des Gemeinderates weitere Aufgaben übernehmen, welche mit ihrem Auftrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

## Art. 62 Schulstandorte {#art_62}

1
Soweit pädagogisch zweckmässig, wirtschaftlich tragbar und gesetzlich zulässig, werden über das ganze Siedlungsgebiet der Gemeinde Kindergärten und Volksschulklassen geführt.
2
Über Änderungen im Bestand der Schulstandorte entscheiden die Stimmberechtigten.

## Art. 63 Lehrpersonal {#art_63}

1
Die dem kantonalen Bildungsgesetz unterstehenden Mitarbeitenden bilden das Lehrpersonal. Für sie gilt das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis gemäss den dortigen Bestimmungen.

## Art. 64 Regelungen des Gemeinderates {#art_64}

1
Der Gemeinderat erlässt unter Referendumsvorbehalt Vorschriften über das Schulwesen und die Einrichtungen der Gemeinde zur Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern.
2
Er regelt im Rahmen der übergeordneten Vorgaben namentlich die Angebote, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten, allfällige Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit der Volksschule, die Tarife der kostenpflichtigen Angebote, die Sanktionen gegenüber Erziehungsberechtigten bei Missachtung der Absenzenordnung, die Zuständigkeiten der Behörden und der Verwaltung sowie die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitung in der Schulkommission.
3
Er kann den Erlass von Regelungen, welche den Schul- und Kinderbetreuungsbetrieb betreffen oder Rechte und Pflichten der Beteiligten näher ausführen, der Schulkommission oder der Schulleitung übertragen.

## Art. 65 Technische Betriebe Glarus Süd {#art_65}

1
Die Technischen Betriebe Glarus Süd (im Folgenden «Technische Betriebe») sind eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
Sie verfügen über ein eigenes Vermögen und führen eine eigene Rechnung. Sie haften ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3
Sie können Beteiligungen an Unternehmungen erwerben oder selber Unternehmungen gründen, soweit dies die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben nicht beeinträchtigt.

## Art. 66 Aufgaben {#art_66}

1
Die Technischen Betriebe stellen im Rahmen der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung, der zugehörigen Verordnungen und der kantonalen Umsetzungserlasse in erster Linie die dauernde, wirtschaftliche, günstige und ökologische Stromversorgung der Gemeinde und weiterer vom Kanton zugewiesener Versorgungsgebiete sicher. Zu diesem Zweck sind sie in der Stromproduktion und im Stromhandel tätig und betreiben ein Verteilnetz.
2
Ihre weiteren Aufgaben sind:
a)
Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes für eigene und kommunale Belange
b)
Beratung und Förderung bezüglich Energieeffizienz
c) *
Betrieb der Wärmeverbünde Linthal und Schwanden sowie Planung, Erstellung und Betrieb von allfälligen weiteren Wärmeverbünden
3
Sie können zudem weitere Dienstleistungen anbieten, wie Elektroinstallationen, Verkaufsläden oder Leistungen für die öffentliche Aufgabenerfüllung der Gemeinde.

## Art. 67 Erneuerbare Energien {#art_67}

1
Die Technischen Betriebe sind verpflichtet, im Rahmen der Wirtschaftlichkeit die erneuerbaren Energien im Allgemeinen und diejenigen innerhalb des Gemeindegebietes im Speziellen zu fördern.

## Art. 68 Abgaben an die Gemeinde {#art_68}

1
Die Technischen Betriebe entrichten der Gemeinde einen angemessenen Zins für das Dotationskapital sowie einen Gewinn im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Vornahme der erforderlichen Reservebildungen und Rückstellungen.

## Art. 69 Leistungsvereinbarung {#art_69}

1
Der Gemeinderat vereinbart mit den Technischen Betrieben unter Referendumsvorbehalt einen Leistungsauftrag. Dieser regelt namentlich die Pflichtleistungen und die weiteren Angebote, die Verzinsung des Dotationskapitals und die Gewinnablieferung sowie die Pflichten und Rechte, welche die Gemeinde aus ihrem Verhältnis als Aktionärin der SN Energie AG den Technischen Betrieben überträgt.

## Art. 70 Organisation und Leitung {#art_70}

1
Die oberste Leitung der Technischen Betriebe obliegt dem Verwaltungsrat.
2
Dem Verwaltungsrat kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Namentlich vertritt er die Technischen Betriebe in den strategischen Belangen nach aussen, legt im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeordnung und der Leistungsvereinbarung die Geschäftspolitik sowie die Geschäftsbedingungen für die Kunden fest und bestimmt die Organisation der Unternehmung sowie die Anstellungsbedingungen. Er erlässt die dazu notwendigen Reglemente einschliesslich der Bestimmungen über Inkassomassnahmen.
3
Er bestimmt für die operative Führung eine Geschäftsleitung mit einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin.

## Art. 71 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrats {#art_71}

1
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied gehört dem Gemeinderat an. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, im Verhinderungsfall eine Stellvertretung, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2
Der Gemeinderat wählt das Präsidium, das nicht aus seiner Mitte stammen darf, und die übrigen Mitglieder; er achtet darauf, dass die Mitglieder Fachwissen im Energiewesen, in der Unternehmensführung und im Finanzwesen einbringen. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3
Die Wahl erfolgt jeweils auf die Amtsdauer von vier Jahren mit Beginn am 1. Juli. Der Gemeinderat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können ihre Mitgliedschaft während der Amtsdauer mit schriftlicher Mitteilung an den Gemeinderat beenden, ordentlicherweise unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, aus wichtigen Gründen per sofort.

## Art. 72 Personal {#art_72}

1
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Technischen Betrieben und ihren Angestellten richten sich nach dem Privatrecht.
2
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.

## Art. 73 Besoldungen; Informationspflicht {#art_73}

1
Die Stimmberechtigten regeln die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder.
2
Der Verwaltungsrat orientiert den Gemeinderat jährlich über die Lohnsumme der Geschäftsleitung unter Einbezug allfälliger Zulagen, Prämien und Spesen.

## Art. 74 Rechtsverhältnisse zu den Kunden {#art_74}

1
Soweit Leistungen der Stromversorgung als Grundversorgung oder wegen kantonaler Zuweisung vom Netzgebiet erbracht werden, richten sich die Kundebeziehungen nach dem öffentlichen Recht, insbesondere nach der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung und den zugehörigen eidgenössischen sowie kantonalen Ausführungserlassen.
2
Im Übrigen werden mit den Kunden privatrechtliche Verträge abgeschlossen.
3
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.

## Art. 75 Zwangsbefugnisse {#art_75}

1
Die Technischen Betriebe sind ermächtigt, zur Sicherung künftiger Entgelte für ihre Leistungen in der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Falles folgende Massnahmen zu treffen:
a)
Verkürzung der Rechnungsperioden
b)
Anordnung der Vorauszahlungspflicht
c)
Installierung von Prepaid-Kartenzählern oder von vergleichbaren Systemen
d)
Einstellung der Leistung, soweit damit keine unzumutbaren Härten verbunden sind
2
Die Massnahmen sind den Betroffenen vorgängig anzudrohen. Die Anordnung der Massnahmen gemäss den Buchstaben c und d muss mittels Verfügung erfolgen, nachdem voraussichtlich betroffene Dritte ebenfalls angehört worden sind.

## Art. 76 Mitwirkung der Gemeinde {#art_76}

1
Die Veräusserung von Betriebsmitteln der Technischen Betriebe (Liegenschaften, Teile des Netzes, Produktionsanlagen usw.) bedarf der Genehmigung durch die Stimmberechtigten oder durch den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt, wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung CHF 500'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 2 lit. h und Art. 15 lit. c).
2
Der Genehmigung durch den Gemeinderat bedürfen:
a)
der Verkauf von Liegenschaften und Rechten, wenn die Verkehrswertschätzung CHF 100'000.00 übersteigt
b)
Beschlüsse, welche frei bestimmbare Ausgaben von mehr als CHF 500'000.00 zur Folge haben; davon ausgenommen ist der Netzunterhalt gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung
c)
die Festlegung der Energietarife für Endverbraucher in der Grundversorgung
3
Der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle werden den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorgelegt.

## Art. 77 Aufsicht; Revision {#art_77}

1
Der Gemeinderat übt die Verwaltungsaufsicht über die Technischen Betriebe aus.
2
Er wählt nach Anhörung des Verwaltungsrats jeweils für ein Jahr eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle, der die gesetzlichen Buchprüfungsaufgaben obliegen. Diese erstattet darüber dem Verwaltungsrat zuhanden des Gemeinderates Bericht und Antrag.

## Art. 78 <strong>*</strong> Glarus Süd Care {#art_78}

1
Die Glarus Süd Care ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
Sie verfügt über ein eigenes Vermögen und führt eine eigene Rechnung. Sie haftet ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3
Sie kann Beteiligungen an Unternehmungen erwerben oder selber Unternehmungen gründen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

## Art. 79 <strong>*</strong> Aufgaben; Standorte {#art_79}

1
Die Glarus Süd Care bietet in erster Linie für die bedarfsgerechte, qualitätsorientierte und möglichst eigenwirtschaftliche Versorgung mit öffentlichen Alters- und Pflegeheimplätzen ambulante Pflege und Betreuung sowie intermediäre Angebote an. Sie kann weitere Leistungen anbieten, wie Alterswohnungen, betreutes Wohnen, Tages- und Nachtstrukturen, Ferien- und Kurzzeitaufenthalte sowie ergänzende Dienstleistungen.
2
Soweit organisatorisch zweckmässig und wirtschaftlich tragbar, werden in Elm, Linthal und Schwanden Heime geführt.
3
Auf Beschluss der Stimmberechtigten können Heimstandorte aufgegeben oder zusätzliche begründet werden.

## Art. 79a <strong>*</strong> Eigentümerstrategie {#art_79a}

1
Der Gemeinderat Glarus Süd gibt der Glarus Süd Care eine Eigentümerstrategie vor.
2
Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere die mittelfristigen Ziele der Gemeinde Glarus Süd als Eigentümerin der Glarus Süd Care und die Vorgaben zu deren Zielerreichung, finanziellen Zielwerten und Vorgaben zur Rechnungslegung, zur Berichterstattung und zum Risikomanagement.
3
Die Eigentümerstrategie ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten.

## Art. 80 <strong>*</strong> Leistungsvereinbarung {#art_80}

1
Die Glarus Süd Care schliesst gemäss den Vorgaben des Pflege- und Betreuungsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. September 2021 mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt namentlich die von der Institution zu erbringenden Leistungen im Einzelnen und die Festlegung der Taxen sowie allfällige weitere Angebote.
2
Der Gemeinderat kann Leistungsvereinbarungen mit der Glarus Süd Care und weiteren Fachorganisationen abschliessen.

## Art. 80a <strong>*</strong> Abgaben an die Gemeinde {#art_80a}

1
Die Glarus Süd Care schüttet keine Gewinne aus.

## Art. 81 Organisation und Leitung {#art_81}

1
Die oberste Leitung der Glarus Süd Care obliegt dem Verwaltungsrat.
2
Dem Verwaltungsrat kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Namentlich vertritt er die Glarus Süd Care in den strategischen Belangen nach aussen, legt im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeordnung, des Pflege- und Betreuungsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. September 2021, der Eigentümerstrategie und der Leistungsvereinbarungen die Angebote sowie deren Abgeltung durch die Kunden fest und bestimmt die Organisation der Institution sowie die Anstellungsbedingungen. Er erlässt die dazu notwendigen Reglemente.
3
Er bestimmt für die operative Führung eine Geschäftsleitung mit einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin.

## Art. 82 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrats {#art_82}

1
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied gehört dem Gemeinderat an. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, im Verhinderungsfall eine Stellvertretung, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2
Der Gemeinderat wählt das Präsidium, das nicht aus seiner Mitte stammen darf, und die übrigen Mitglieder; er achtet darauf, dass die Mitglieder Fachwissen in der ambulanten, stationären und intermediären Altersbetreuung und der Langzeitpflege, in der Unternehmensführung und im Finanzwesen einbringen. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3
Die Wahl erfolgt jeweils auf die Amtsdauer von vier Jahren mit Beginn am 1. Juli. Der Gemeinderat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können ihre Mitgliedschaft während der Amtsdauer mit schriftlicher Mitteilung an den Gemeinderat beenden, ordentlicherweise unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, aus wichtigen Gründen per sofort.

## Art. 83 Personal {#art_83}

1
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Glarus Süd Care und ihren Angestellten richten sich nach dem Privatrecht.
2
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.

## Art. 84 Besoldungen; Informationspflicht {#art_84}

1
Die Stimmberechtigten regeln die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder.
2
Der Verwaltungsrat orientiert den Gemeinderat jährlich über die Lohnsumme der Geschäftsleitung unter Einbezug allfälliger Zulagen, Prämien und Spesen.

## Art. 85 Rechtsverhältnisse zu den Kunden {#art_85}

1
Die Glarus Süd Care schliesst mit ihren Kunden privatrechtliche Verträge ab.
2
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.

## Art. 86 Mitwirkung der Gemeinde {#art_86}

1
Die Veräusserung von Betriebsmitteln der Glarus Süd Care (Liegenschaften, Anlagen usw.) bedarf der Genehmigung durch die Stimmberechtigten oder durch den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt, wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Institution CHF 500'000.00 übersteigt (GO Art. 11 Abs. 2 lit. h und Art. 15 lit. c).
2
Der Genehmigung durch den Gemeinderat bedürfen:
a)
der Verkauf von Liegenschaften und Rechten, wenn die Verkehrswertschätzung CHF 100'000.00 übersteigt
b)
Beschlüsse, welche frei bestimmbare Ausgaben von mehr als CHF 500'000.00 zur Folge haben
c) *
&hellip;
3
Der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle werden den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorgelegt.

## Art. 87 Aufsicht; Revision {#art_87}

1
Der Gemeinderat übt die Verwaltungsaufsicht über die Glarus Süd Care aus.
2
Er wählt nach Anhörung des Verwaltungsrats jeweils für ein Jahr eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle, der die gesetzlichen Buchprüfungsaufgaben obliegen. Diese erstattet darüber dem Verwaltungsrat zuhanden des Gemeinderates Bericht und Antrag.

## Art. 88 <strong>*</strong> &hellip; {#art_88}

&hellip;

## Art. 89 Zuständigkeit {#art_89}

1
Über Gesuche um Einbürgerung entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung.
2
Der Gemeinderat kann die Vorbereitung der Einbürgerungsentscheide einer Kommission übertragen.

## Art. 90 Öffentliche Ausschreibung von Vergaben; Vergabegrundsätze {#art_90}

1
Die Verkäufe von gemeindeeigenen Grundstücken sowie die Vergaben von Rechten an gemeindeeigenem Boden und an gemeindeeigenen Gebäuden werden in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
2
Sie erfolgen nach sachlichen Kriterien. Die Vergabeentgelte orientieren sich grundsätzlich an Marktpreisen.

## Art. 91 Besondere Vergaberegelungen {#art_91}

1
Die Stimmberechtigten regeln die Vergabe von ausschliesslichen Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Liegenschaften, Heuteilen und Alpen.
2
Der Gemeinderat regelt unter Referendumsvorbehalt die Vergabe von ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeindeeigenen Liegenschaften und Gebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets zu privaten Zwecken.

## Art. 92 Waldwirtschaft, Streue und Wildheu; weitere Vorschriften {#art_92}

1
Das Schlagen von gemeindeeigenem Holz ist nur im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung und mit Erlaubnis der zuständigen Gemeindebehörde gestattet. Der Gemeinderat erlässt Weisungen bezüglich Holzschlägen und Holzverkäufen.
2
Das Sammeln von Streue und von Leseholz sowie das Schlagen von dürrem Holz bis zu 20 cm Stockdurchmesser ist in den gemeindeeigenen Waldungen allen Einwohnern und Einwohnerinnen der Gemeinde erlaubt. Diese Erlaubnis kann vom Gemeinderat jederzeit eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3
Der Gemeinderat legt die Wildheuzeiten fest.
4
Er kann weitere Vorschriften zur Beschränkung der Nutzung und zum Schutz der gemeindeeigenen Liegenschaften, Alpen und Waldungen erlassen.

## Art. 93 Spezialvorschriften {#art_93}

1
Die weiteren Gemeindeaufgaben, wie Bauwesen, Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Siedlungsentwässerung, werden durch Spezialvorschriften der zuständigen Gemeindeorgane geregelt.

## Art. 94 Kommunale Rechtsbehelfe; weiterer Rechtsschutz {#art_94}

1
Soweit der Rechtsschutz nicht durch das kantonale Recht abschliessend geregelt ist, kann gegen Verfügungen der Gemeindeorgane über kommunale Abgaben (Gebühren, Vorzugslasten usw.) und gegen Verfügungen der Technischen Betriebe über Entgelte für deren Leistungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
2
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

## Art. 95 Weitergeltung von Erlassen und Beschlüssen {#art_95}

1
Erlasse und Beschlüsse, für deren Regelungsbereich diese Gemeindeordnung die Zuständigkeiten anders als bisher regelt, gelten nach Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung weiter. Vorbehalten bleibt der Vorrang höherstufigen Rechts.
2
Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeiten nach dieser Gemeindeordnung.

## Art. 96 Behandlung hängiger Verfahren {#art_96}

1
Die bei Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung hängigen erstinstanzlichen Verfahren und Einspracheverfahren werden von den Verwaltungsbehörden weiter behandelt, die in der Sache nach dem neuen Recht zuständig sind. Würden durch die Fortsetzung der Verfahren im aktuellen Stand Parteirechte verkürzt, werden unter dem alten Recht erfolgte Verfahrensschritte wiederholt.

## Art. 97 Anpassung bisherigen Rechts {#art_97}

1
Der Gemeinderat sorgt für die beförderliche Anpassung des geltenden Rechts an diese Gemeindeordnung.
2
Er wird ermächtigt, in Erlassen und Beschlüssen der Stimmberechtigten diejenigen formalen Anpassungen von sich aus vorzunehmen, die sich aufgrund der Behörden- und Verwaltungsorganisation gemäss dieser Gemeindeordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften ergeben, insbesondere bei Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten und deren Zuordnung zur Präsidialverwaltung oder einem Departement. Das Datum solcher Anpassungen und deren Grund sind im Erlass oder Beschluss zu vermerken.
