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title: "Publikationsverordnung"
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provisions: 11
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# Publikationsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz. Sie regelt zudem die durch den Kanton zu gewährleistende Einsichtnahme in Rechtsquellen des Bundes.

## Art. 2 {#art_2}

Zusätzliche Inhalte der Gesetzessammlung
1 In der Gesetzessammlung werden ausser den im Gesetz aufgeführten Gegenständen veröffentlicht:
a. die Beschlüsse über kantonale Schutzgebiete;
b. die vom Kanton erteilten Konzessionen, soweit der Inhalt von öffentlichem Interesse ist;
c. die Statuten von Zweckverbänden;
d. die grundlegenden Erlasse der Landeskirchen.
2 Die Wirkamkeit des in den Buchstaben c und d aufgeführten Rechtsstoffes
richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung bzw. den kirchlichen Vorschriften.
3 Weitere Erlasse können in die Gesetzessammlung aufgenommen werden,
soweit an deren Publikation ein öffentliches Interesse besteht.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen von der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung
1 Nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden:
a. allgemeinverbindliche Erlasse, die einen konkreten Sachverhalt regeln (Allgemeinverfügungen);
b. die Statuten und Reglemente der Glarner Kantonalbank sowie die
Erlasse der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit deren Inhalt keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger hat.
2 Von der Veröffentlichung des interkantonalen Rechts in der Gesetzessammlung kann abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Publikation
des Bundes oder auf interkantonaler Ebene zur Verfügung steht. In diesem
Fall wird in der Gesetzessammlung auf die ausserkantonale Publikation verwiesen.
1) GS I D/24/1
SBE 2014 58 1
I D/24/2
3 Im Übrigen kann von der Veröffentlichung von Erlassen und Vereinbarungen des Kantons und interkantonaler Organe in der Gesetzessammlung abgesehen werden, wenn sie sich an einen begrenzten, abschliessend bestimmbaren Personenkreis richten und dessen Information auf andere Weise
sichergestellt wird.

## Art. 4 {#art_4}

Zeitpunkt der Veröffentlichung
1 Die Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse und Vereinbarungen erfolgt in der Sammlung Behördlicher Erlasse (SBE) in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Inkrafttreten.

## Art. 5 {#art_5}

Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes
1 Die ausserordentliche Veröffentlichung des in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoffes erfolgt, wenn die Publikation in der Gesetzessammlung durch aussergewöhnliche Umstände verunmöglicht ist oder die Wirksamkeit auf besondere Weise sichergestellt werden muss.
2 Die Veröffentlichung erfolgt nach Weisung des Regierungsrates in Radio,
Fernsehen, durch Flugblätter oder auf andere Weise.

## Art. 6 {#art_6}

Berichtigung und Aktualisierung von Rechtstexten
1 Fehler in Rechtstexten, die offensichtlich nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der korrekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.
2 Berichtigungen gemäss Absatz 1 erfolgen namentlich bei Grammatik-,
Rechtschreib- und Darstellungsfehlern sowie falschen Verweisen, gesetzgebungstechnischen Fehlern und begrifflichen Unstimmigkeiten.
3 Angaben in Rechtstexten wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten,
Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen, die geändert haben, werden durch
Fussnotenhinweise aktualisiert.

## Art. 7 {#art_7}

Verzeichnis des neu veröffentlichten Rechtsstoffes
1 Im Amtsblatt erscheint regelmässig ein Verzeichnis des neu in der Gesetzessammlung veröffentlichten Rechtsstoffes unter Angabe der Titel sowie
der Publikationsdaten.

## Art. 8 {#art_8}

Abgabe von Separatdrucken
1 Separatdrucke zur Abgabe gegen den Selbstkostenpreis können erstellt
werden, wenn dafür eine erhebliche Nachfrage besteht.

## Art. 9 {#art_9}

Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes
1 Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes im Sinne der eidgenössischen Publikationsgesetzgebung ist die Staatskanzlei.
I D/24/2
Art. 9a * Erscheinungsform des Amtsblattes
1 Das Amtsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei
macht die Internetseite bekannt, auf welcher das Amtsblatt veröffentlicht
wird.
2 Massgeblich ist die im PDF-Format im Internet veröffentlichte und mit einer
elektronischen Signatur versehene Bekanntmachung.

## Art. 10 {#art_10}

Erscheinungsweise des Amtsblattes
1 Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich, in der Regel mittwochs. *
1a Ausserordentliche Bekanntmachungen werden an dem Tag veröffentlicht,
welchen die publizierende Stelle festgelegt hat. *
2 Auf Ersuchen hin kann bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe des
Amtsblattes bezogen werden. *
3 Lokale Printmedien können das Amtsblatt teilweise oder vollständig in ihren Presseerzeugnissen abdrucken. Beim Abdruck ist auf die Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Form hinzuweisen. *
Art. 11 * …
Art. 11a * Publizierende Stellen
1 Öffentliche Organe und Private, die Bekanntmachungen zur Veröffentlichung einreichen, werden als publizierende Stellen bezeichnet.
2 Publizierende Stellen sind insbesondere:
a. Behörden und Organisationseinheiten des Kantons inklusive der
Gerichte;
b. Gemeinden;
c. juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
d. Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist, sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind oder die Bekanntmachung im allgemeinen Interesse liegt.
3 Publizierende Stellen können auch öffentliche Organe anderer Kantone
oder des Bundes sein.
4 Die publizierenden Stellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit
der Bekanntmachungen verantwortlich.
Art. 11b * Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit
1 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen:
a. tatsächlich von den sie veranlassenden publizierenden Stellen
stammen;
I D/24/2
b. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt
verändert werden.
2 Sie ergreift die dazu notwendigen technischen und organisatorischen
Massnahmen.
Art. 11c * Erschliessbarkeit
1 Die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen sind mit einer Suchfunktion erschlossen, die insbesondere eine Suche nach Rubrik, publizierender Stelle, Gebiet, Datum und nach Stichworten ermöglicht.
2 Der direkte Zugriff auf einzelne Bekanntmachungen mit der Suchfunktion
ist für 90 Tage ab deren Veröffentlichung möglich. Danach bleiben die Bekanntmachungen für maximal fünf Jahre in einem Zwischenarchiv für die Öffentlichkeit zugänglich.
3 Die publizierenden Stellen können bei der Veröffentlichung der Bekanntmachungen in begründeten Fällen eine längere oder kürzere Dauer vorsehen.
4 Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 11d * Berichtigung fehlerhafter Bekanntmachungen
1 Fehler in Bekanntmachungen, die offensichtlich nicht dem Beschluss der
publizierenden Stelle entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der korrekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.
2 Die berichtigte Bekanntmachung wird als solche gekennzeichnet. Sie ist
mit der ursprünglichen, fehlerhaften Bekanntmachung zu verknüpfen.
Art. 12 * …
Art. 12a * Publikationsgebühren
1 Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen erhebt die Staatskanzlei bei den publizierenden Stellen Gebühren, sofern dies aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht ausgeschlossen ist.
2 Die Staatskanzlei legt die Publikationsgebühren pauschal pro Rubrik fest.
Die Pauschalen betragen 20 bis 200 Franken. Für Bekanntmachungen
grossen Umfangs oder mit Anhängen kann sie einen Zuschlag erheben.
3 Für Bekanntmachungen, die nicht über die Amtsblatt-Applikation online erfasst werden, kann die Staatskanzlei einen Erfassungszuschlag von 50 Franken erheben.
Art. 12b * Bezugsgebühren, Abonnement
1 Die gedruckte Ausgabe des Amtsblattes kann bei der Staatskanzlei einzeln
oder als Abonnement bezogen werden.
2 Die Gebühr beträgt drei Franken pro Ausgabe.
I D/24/2
3 Ein Abonnement kann jederzeit bestellt werden. Die Mindestlaufdauer beträgt drei Monate. Danach kann das Abonnement jederzeit auf die nächstmögliche Ausgabe hin gekündigt werden.
4 Die Rechnungstellung für das Abonnement erfolgt jeweils Ende Jahr oder
bei Kündigung.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit
1 Der Vollzug des Publikationsgesetzes und dieser Verordnung obliegt der
Staatskanzlei.
2 Sie achtet auf eine verständliche Sprache und sorgt für eine zeitgemässe
Präsentation sowie eine bürgerfreundliche Erschliessung der Inhalte.
I D/24/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Ingress geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 9a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11 aufgehoben SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11b eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11c eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 11d eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12 aufgehoben SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12a eingefügt SBE 2020 41
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12b eingefügt SBE 2020 41
I D/24/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Ingress 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Art. 9a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 1a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 41
Art. 10 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben SBE 2020 41
Art. 11a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11c 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 11d 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 12 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben SBE 2020 41
Art. 12a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
Art. 12b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 41
