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title: "Bebauungsplan 160: Basel Areal Bahnhof Süd / Gundeldingen zwischen Margarethenstrasse / Güterstrasse / Solothurnerstrasse / Bahnareal"
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# Bebauungsplan 160: Basel Areal Bahnhof Süd / Gundeldingen zwischen Margarethenstrasse / Güterstrasse / Solothurnerstrasse / Bahnareal

## § 5 {#par_5}

BPG durch ein Vergleichsprojekt oder eine maximale Ausnützungsziffer von 2,5 bestimmt.
3.2.1 Auf den Baufeldern B bis G sind gegenüber der üblichen zonenmässigen Bebauung grössere Gebäudehöhen und Geschosszahlen sowie die ganze oder teilweise Überbauung der
Freiflächen zulässig, sofern die Grenzabstände und der Lichteinfallswinkel eingehalten
werden und die folgenden max. zulässigen Bruttogeschossflächen nicht überschritten
werden:
Baufeld B: 24’000 m2 BGF
Baufeld C: 6’000 m2 BGF
Baufeld D: 22’500 m2 BGF
Baufeld E: 7’500 m2 BGF
1) Die Bestimmungen für den Geltungsbereich D des vorliegenden Bebauungsplans sind durch den Bebauungsplan 238 aufgehoben (GRB vom 17. 3. 2021
(in Kraft seit 13. 5. 2021)).
2) SG 730.100.
3) GRB Nr. 146.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.160
Baufeld F + G zusammen: 10’000 m2 BGF
Baufelder B - G gesamthaft: 70’000 m2 BGF
3.2.2 Ein Nutzungstransfer zwischen den Baufeldern ist möglich, setzt jedoch eine alle davon
betroffenen Baufelder übergreifende städtebauliche Studie analog Ziff. 3.4 voraus.
3.3 Auf dem Baufeld B kann ein Hochhaus erstellt werden. Der Lichteinfallswinkel zu den
Nachbarliegenschaften wird hier auf maximal 60° a. T. festgesetzt.
3.4.1 Zur Gewährleistung einer hohen architektonischen und städtebaulichen Qualität sind Überbauungsprojekte für die Baufelder B, D, E, F und G sowie A im Kopfbereich Margarethenstrasse durch Varianzverfahren pro Baufeld zu erarbeiten.
3.4.2 In die Planungsarbeit ist beim Baufeld A die Platzgestaltung zur Margarethenstrasse, bei
den Baufeldern B und D diejenige zur Passerelle einzubeziehen. Die Baufelder B und D
sind in diesem Zusammenhang und in Verbindung mit dem südlichen Kopf der Bahnhofpasserelle als städtebauliche Einheit zu behandeln.
3.4.3 Aufgrund des Ergebnisses wird innerhalb des im Bebauungsplan schräg schraffierten Bereichs (Gestaltungsspielraum) die Grenze zwischen der bebauten Fläche und dem unbebauten, öffentlich zugänglichen Raum bestimmt und als Baulinie festgesetzt.
3.5 Im senkrecht schraffierten Bereich der Baufelder B und C ist ab Strassenebene eine Durchfahrtshöhe von min. 4,5 Metern freizuhalten.
3.6 Die Freiflächen zwischen den Baufeldern sind analog zu Allmend für die Öffentlichkeit dauernd zugänglich zu halten.
3.7 Am nördlichen Rand entlang der Meret Oppenheim-Strasse ist, wo dies nicht durch bestehende Bauten verhindert wird, eine Baumreihe anzupflanzen. Die Bäume unterstehen dem Baumschutz gemäss § 12 des Baumgesetzes 4), dürfen jedoch im öffentlichen Interesse eines Vollausbaus des Geleisefeldes wieder entfernt werden.
3.8.1 Zulässig sind Wohngebäude und mässig störende Gewerbebetriebe. Der Wohnflächenanteil
beträgt im Baufeld A mindestens 20 %, in den Baufeldern B, D, E, F und G mindestens
25 %. Davon ausgenommen ist Baufeld C (Passerelle).
3.8.2 Der Transfer von Wohnanteilen zwischen Baufeldern bzw. Parzellen ist möglich, sofern
die Wohnflächen vor oder gleichzeitig mit den gewerblich genutzten Flächen erstellt werden.
3.9.1 Zusätzlich zu der gemäss Parkplatzverordnung erlaubten Anzahl Parkplätze sind für die
Kundinnen und Kunden der SBB max. 50 Kurzparkierplätze und 200 Park & Ride Parkplätze zulässig.
3.9.2 Für Personal, das regelmässig Nachtarbeit leistet und dessen Arbeitsbeginn oder -ende in
eine Zeit fällt, in der kein öffentliches Verkehrsmittel fährt, sind darüber hinaus max. 100
Parkplätze zulässig.
3.9.3 Mit Ausnahme der 50 Kurzzeitparkplätze sind alle Parkplätze unterirdisch anzuordnen.
Weitere offene Parkplätze sind nur als Provisorium zulässig, solange die Einstellplätze
gemäss Ziff. 3.9.1 und 3.9.2 noch nicht erstellt sind, längstens aber für die Dauer von
5 Jahren ab Inbetriebnahme des südlichen Kopfbaus der Bahnhofpasserelle.
3.10 Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen.
3.11 Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und von
seinen Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
4) Ziff. 3.7: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.160
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 5)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/162.html
5) Wirksam seit 4. 3. 2001.
