---
title: "Kantonales Bürgerrechtsgesetz"
id: b4e9112b-ad77-4fed-a028-e4d0d632aa53
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "2"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b4e9112b-ad77-4fed-a028-e4d0d632aa53
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/10593/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e1c70812b55622170990c5905df7523f7489068fb1d9a315726de93a38be35c1
provisions: 38
---

# Kantonales Bürgerrechtsgesetz

## § 1 {#par_1}

Begriffsbestimmungen
1 Die nachstehenden Begriffe haben im Kantonalen Bürgerrechtsgesetz folgende Bedeutung:
a. Kantonsbürgerrecht: Bürgerrecht des Kantons Luzern,
b. Gemeindebürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Einwohnergemeinde,
c. Gemeinden sind die Einwohnergemeinden,
d. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 20142.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts und des
Gemeindebürgerrechts.
1 B 68-2017
2 SR 141.0
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2017 1441 | G 2017-089
2 Nr. 2

## § 3 {#par_3}

Eidgenössisches Recht
1 Für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sowie für die
Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)3 und das Gesetz sowie die Verordnung4 des
Bundes über das Schweizer Bürgerrecht massgebend.
2 Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des
Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss
2.1 Allgemeines

## § 4 {#par_4}

Grundsatz
1 Jede natürliche Person kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde-
und das Kantonsbürgerrecht erlangen.

## § 5 {#par_5}

Einheit von Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
1 Mit dem Gemeindebürgerrecht ist notwendigerweise das Kantonsbürgerrecht verbunden.

## § 6 {#par_6}

Anzahl Bürgerrechte
1 Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte haben.
2 Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau gestützt auf den bis 31. Dezember 2012 geltenden Artikel 161 aZGB als ledig hatte, werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei der
Übertragung dieser Bürgerrechte auf minderjährige Kinder.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

## § 7 {#par_7}

Findelkinder
1 Das Findelkind wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, in der es gefunden wird.
2 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.
3 SR 210
4 SR 141.01

## § 8 Nr. 2 3 {#par_8}

Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Wer aufgrund des Artikels 22 des Bundesgesetzes das Kantonsbürgerrecht erhält, wird
Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, die ihn oder sie bis dahin als Bürger oder Bürgerin
behandelt hat.
2.2 Erwerb durch behördlichen Beschluss
2.2.1 Kantonsbürgerrecht

## § 9 {#par_9}

Schweizerinnen und Schweizer
1 Schweizerinnen und Schweizer erwerben das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des
Gemeindebürgerrechts.

## § 10 {#par_10}

Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländern erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement das
Kantonsbürgerrecht aufgrund des von einer Gemeinde zugesicherten Gemeindebürgerrechts, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 18–25 erfüllt sind und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt.
2.2.2 Gemeindebürgerrecht

## § 11 {#par_11}

Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

## § 12 {#par_12}

Einbezug minderjähriger Kinder
1 Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen und mit ihnen zusammenleben.
2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der Zustimmung beider Elternteile.
3 Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den §§ 18–25 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
4 Jugendliche über 16 Jahre haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts
schriftlich zu erklären.
4 Nr. 2

## § 13 {#par_13}

Individuelle Einbürgerung von minderjährigen Kindern und Personen unter
umfassender Beistandschaft
1 Minderjährige Kinder und Personen unter umfassender Beistandschaft können selbständig eingebürgert werden.
2 Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie im Einbürgerungsverfahren.

## § 14 {#par_14}

Rechtswirksamkeit
1 Für schweizerische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller wird das Bürgerrecht mit
Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids der Gemeinde wirksam.
2 Haben sie nach der Einbürgerung nebst dem erworbenen luzernischen Gemeindebürgerrecht mehr als ein weiteres ausserkantonales Gemeindebürgerrecht und weisen sie innert 30 Tagen nicht nach, dass sie ein Gesuch um Verzicht auf die überzähligen ausserkantonalen Gemeindebürgerrechte eingereicht haben, wird das erworbene luzernische
Gemeindebürgerrecht nicht wirksam. Der Nachweis ist der Gemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, zu erbringen.
3 Für ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden das Gemeinde- und das
Kantonsbürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartementes wirksam.

## § 15 {#par_15}

Rechtshängigkeit
1 Zieht die ausländische gesuchstellende Person während des Verfahrens in eine andere
Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die mit dem Gesuch befasste
Gemeinde oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig, wenn die zur Zusicherung notwendige Prüfung abgeschlossen ist.

## § 16 {#par_16}

Veröffentlichung
1 Die Gemeinde macht die Namen und Adressen der Personen bekannt, denen das
Gemeindebürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.
2 Die Gemeinde kann die Namen und Adressen der Personen bekannt machen, die ein
Einbürgerungsgesuch eingereicht haben.

## § 17 {#par_17}

Schweizerinnen und Schweizer
1 Schweizerinnen und Schweizer erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
auf Gesuch hin, wenn sie
a. sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs während insgesamt
dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben,
b. sich unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben und
Nr. 2 5
c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.

## § 18 {#par_18}

Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländern kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 17
a. erfolgreich integriert sind,
b. mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind und
c. keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
2 Der Situation von Personen, welche die Kriterien von Absatz 1a und b aufgrund einer
Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder
nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

## § 19 {#par_19}

Erfolgreiche Integration
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere
a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in deutscher Sprache und Schrift zu verständigen,
d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,
e. in der Förderung und Unterstützung der Integration des Ehemannes oder der Ehefrau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

## § 20 {#par_20}

Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1 Die gesuchstellende Person verstösst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
wenn sie namentlich
a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet,
b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt,
c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2 Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange ein Eintrag im Strafregister des Bundes
besteht, der für die zuständigen Einbürgerungsbehörden einsehbar ist. Ausnahmen sind
bei bedingten Strafen und Übertretungen möglich. Massgebend ist die Schwere der
Straftat.

## § 21 {#par_21}

Respektierung der Werte der Bundesverfassung
1 Die gesuchstellende Person hat die Werte der Bundesverfassung zu respektieren. Dazu
gehören insbesondere
a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz,
6 Nr. 2
b. die Grundrechte, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf
Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die
Meinungsfreiheit,
c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.

## § 22 {#par_22}

Sprachnachweis
1 Die gesuchstellende Person muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem
Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen.
2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache
besucht hat,
c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe in deutscher Sprache
abgeschlossen hat,
d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1
bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

## § 23 {#par_23}

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung
1 Die gesuchstellende Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ihre
Lebensunterhaltskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung
und der Einbürgerung deckt.
2 Die gesuchstellende Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt
der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe
wird vollständig zurückerstattet.

## § 24 {#par_24}

Förderung der Integration von Familienmitgliedern
1 Die gesuchstellende Person fördert die Integration der Familienmitglieder, wenn sie
diese unterstützt:
a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in deutscher Sprache,
b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,
c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft am Ort
oder
d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz und am Ort beitragen.

## § 25 Nr. 2 7 {#par_25}

Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen
1 Die gesuchstellende Person ist mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn
sie namentlich
a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügt,
b. am sozialen und kulturellen Leben der lokalen Gesellschaft teilnimmt und
c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.
2.3 Verlust durch behördlichen Beschluss

## § 26 {#par_26}

Einbürgerung in einem andern Kanton
1 Personen, die ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren
a. die luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn ihnen mindestens zwei ausserkantonale Gemeindebürgerrechte verbleiben,
b. die luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn ihnen mit diesem zusammen mehr als zwei Gemeindebürgerrechte verbleiben.
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber der betreffenden Gemeinde abzulegen.
3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.

## § 27 {#par_27}

Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde
1 Personen, die ein luzernisches Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren
a. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn sie noch ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht haben,
b. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn sie
damit mehr als zwei Gemeindebürgerrechte haben.
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber der betreffenden Gemeinde abzugeben.
3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.

## § 28 {#par_28}

Verlust durch Verzicht
1 Aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht werden auf Gesuch hin jene entlassen,
die den Nachweis erbringen, dass sie ein anderes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht
besitzen.
8 Nr. 2
2 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Artikel 37 des Bundesgesetzes.
3 Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht entfällt auch das Gemeindebürgerrecht und nach Artikel 37 des Bundesgesetzes das Schweizer Bürgerrecht.

## § 29 {#par_29}

Verlust und Verzicht bei minderjährigen Kindern und Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Für den Verlust des Bürgerrechts minderjähriger Kinder und von Personen unter umfassender Beistandschaft sowie den Einbezug der Kinder in die Entlassung ihrer Eltern
aus dem Bürgerrecht gelten Artikel 38 des Bundesgesetzes sowie sinngemäss die Bestimmungen der §§ 12 und 13.
3 Verfahren

## § 30 {#par_30}

Zuständigkeiten
1 Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind
a. die Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an
ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
b. der Gemeinderat für die
1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchstellerinnen
und Gesuchsteller,
2. Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust
des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist,
c. das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die
1. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller,
2. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht,
3. Nichtigerklärung nach Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes,
4. Feststellung, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 43
Abs. 1 Bundesgesetz).
2 Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts gemäss Absatz 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission übertragen.

## § 31 Nr. 2 9 {#par_31}

Stellungnahmen und Zustimmungen
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Meinungsäusserungen und
Stellungnahmen ohne unmittelbaren Entscheidcharakter gemäss Bundesgesetz, namentlich in folgenden Fällen:
a. Stellungnahme zu Gesuchen um erleichterte Einbürgerung (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz),
b. Stellungnahme zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung (Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz),
c. Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 42 Bundesgesetz).
2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

## § 32 {#par_32}

Gebühren
1 Die Gemeinde und der Kanton erheben für die Bearbeitung der Gesuche um Ein- und
Ausbürgerung höchstens kostendeckende Gebühren. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

## § 33 {#par_33}

Verfahrensgarantien
1 Die gesuchstellenden Personen haben Anspruch auf ein faires Verfahren und Akteneinsicht. Es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.

## § 34 {#par_34}

Datenbearbeitung und Amtshilfe
1 Die zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden und Organe können die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nötigen Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen.
2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organen die Daten bekannt zu geben, die für
die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nötig sind.

## § 35 {#par_35}

Verfahrensordnung
1 Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates oder einer Kommission gemäss § 30 ist die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zulässig.

## § 36 {#par_36}

Verordnungsrecht
1 Der Regierungsrat regelt das Vollzugsrecht in der Verordnung.
10 Nr. 2
4 Schlussbestimmungen

## § 37 {#par_37}

Mehrfachbürgerrechte
1 Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie
bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern
Kanton behalten.

## § 38 {#par_38}

Hängige Gesuche
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid
über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
2 Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort.
Nr. 2 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.05.2017 01.01.2018 Erstfassung K 2017 1441 | G 2017-
12 Nr. 2
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.05.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung K 2017 1441 | G 2017-
