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title: "Konzessionsvertrag betreffend Wärme- und Kälteverbund Circulago"
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# Konzessionsvertrag betreffend Wärme- und Kälteverbund Circulago

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Konzessionsvertrag
betreffend Wärme- und Kälteverbund Circulago
Zwischen
WWZ AG, Chollerstrasse 24, 6301 Zug, vertreten durch den Verwaltungsrat
handelnd durch:
Andreas Widmer, von Luzern, in Udligenswil, Direktor, und Bruno Schwegler, von Ballwil
und Ufhusen, in Hochdorf, Leiter Netze und Mitglied der Geschäftsleitung
1.
und
Einwohnergemeinde Zug, Postfach, 6301 Zug
vertreten durch den Stadtrat von Zug, dieser handelnd durch
Dolfi Müller, Stadtpräsident, und Martin Würmli, Stadtschreiber
2.
Die Parteien vereinbaren, was folgt:
PRÄAMBELI.
Die Stadt Zug hat die Perspektive, langfristig die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft zu
erreichen. Dafür setzt sie sich quantitative und qualitative Ziele im Sinne einer nachhal
tigen Entwicklung.
Der Wärme- und Kälteverbund Zug leistet einen erheblichen Beitrag auf dem Weg zur
2000-Watt-Gesellschaft und stellt die langfristige Versorgung des Stadtgebiets mit um
weltfreundlicher Wärme- und Kälteenergie aus Seewasser sicher.
Das Seewasser wird in ca. 26m Tiefe gefasst und über die Seewasserzentrale in die Ener
giezentralen geführt. Dort wird es mittels Wärmepumpen und Wärmetauschern auf das
gewünschte Temperaturniveau gebracht. Von dort werden die Kunden mit Wärme- und
Kälteenergie aus einem Fernleitungsnetz mit vier Leitern versorgt. Dieses Projekt der
WWZ wird nachfolgend Circulago genannt.
Der Begriff „Wärme" umfasst nachfolgend auch die „Kälte".
Nebst diesem Vertrag hat die WWZ einen Hauptkonzessionsvertrag mit der Gemeinde ab
geschlossen, mit dem Zweck, die Versorgung der Gemeinde mit Wasser, Elektrizität, Erdgas,
gebietsweise Fernwärme und mit Fernmeldediensten langfristig sicherzustellen.
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VERTRAGSGEGENSTAND
Mit der vorliegenden Konzession erteilt die Gemeinde der WWZ während der Dauer dieses
Vertrages das Recht, öffentlichen Grund der Gemeinde für jene Bauten und Anlagen in An
spruch zu nehmen, welche für den Circulago notwendig sind.
1.
Die Konzession wird für das im beiliegenden Plan bezeichnete Konzessionsgebiet erteilt.
Eine Erweiterung des Konzessionsgebiets ist mit Zustimmung der Gemeinde möglich, wenn
dies wirtschaftlich, technisch, betrieblich oder ökologisch sinnvoll ist.
2.
Die WWZ ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag für dessen Dauer auf von
ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu übertragen oder mit der Erfüllung der vertragli
chen Aufgaben ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen. Die Rechte der Gemeinde und
die Pflichten der WWZ und derer Tochtergesellschaften dürfen dadurch nicht geschmälert
werden.
3.
INANSPRUCHNAHME VON ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE
Die Gemeinde erteilt der WWZ das Recht, auf bzw. in den Grundstücken der Gemeinde
(öffentliche Sachen im Gemeingebrauch) die für den Betrieb und den Unterhalt des Cirulago notwendigen Wärmeleitungen, Energiezentralen, Fernmeldedienste und weitere
Bauten und Anlagen zu verlegen bzw. zu erstellen. Die Konzession gilt für das gesamte im
Konzessionsperimeter gelegene Gebiet (Beilage).
1.
Der Verlauf der Leitungen und die Standorte der Energiezentralen sind von der WWZ im
Einvernehmen mit der Gemeinde zu bestimmen. Das Baubewilligungsverfahren bleibt Vor
behalten. Bei Bauvorhaben der Gemeinde, welche Bauten und Anlagen des Circulago tan
gieren, gilt eine gegenseitige Koordinationspflicht.
2.
Die Begründung und Grundbucheintragung von allenfalls notwendigen Dienstbarkeiten
für Bauten und Anlagen des Cirulago auf weiteren Grundstücken im Eigentum der Ge
meinde (Finanzvermögen oder Verwaltungsvermögen) wird Vorbehalten.
3.
Die WWZ informiert die Gemeinde über ihre Ausbauvorhaben sowie über die nötigen Un
terhalts- und Reparaturarbeiten, sobald die Projekte bekannt sind. Sie verpflichtet sich, die
Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden jeweils frühzeitig der Gemeinde zu
melden und entsprechende Grabenaufbruchsgesuche zu stellen. Die Arbeiten im Bereich
von öffentlichen Plätzen, Strassen und Trottoirs sind von der WWZ rasch möglichst, ent
sprechend den Weisungen der Gemeinde, auszuführen.
4.
Die von der WWZ zur Erstellung und zum Unterhalt ihrer Verteilanlagen beanspruchten
Grundstücke, Plätze, Strassen und Trottoirs sind von ihr auf eigene Kosten jeweils wieder
in den Zustand zu setzen, in dem sie sich vor der Ausführung der Arbeiten durch die WWZ
befunden haben.
5.
Die WWZ ist bestrebt, die für den Betrieb des Circulago notwendige Energie aus erneuer
baren Quellen oder Abwärme zu beziehen. Die Verwendung von nicht erneuerbarer Ener
gie ist auf die Spitzenlastabdeckung und maximal 30% der Jahresproduktion zu beschrän
ken. Davon ausgenommen ist der Notbetrieb bei Ausfall der Seewassernutzung.
6.
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Der WWZ obliegt der Betrieb und Unterhalt dieser Bauten und Anlagen. Die erstellten
Bauten und Anlagen fallen nach Ablauf der Konzession unentgeltlich in das Eigentum der
Gemeinde, wenn die WWZ AG die Konzession gemäss Ziffer VII kündigt. Kündigt die Ge
meinde den Vertrag, so vergütet sie die Anlagen zum Zeitwert.
7.
IV. LIEFERPFLICHT
Die WWZ verpflichtet sich zur ununterbrochenen Lieferung von Wärme an ihre Kunden,
solange ihr dies nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Anschluss- und Reparatur
arbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen ganz oder teilweise verunmöglicht
wird. Voraussehbare Lieferungsunterbrüche sind den Kunden möglichst frühzeitig in ge
eigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
1.
Die Gemeinde weist bei Baubewilligungsverfahren oder Bebauungsplänen, die geeignete
Objekte zum Gegenstand haben, auf die Möglichkeit eines Anschlusses an den Circulago
2.
hin.
Die Gemeinde setzt sich dafür ein, in Sondernutzungsplänen (Bebauungsplänen) die Vo
raussetzung für einen Anschluss an den Circulago oder eine andere ökologische Wärme
versorgung zu schaffen.
3.
Wünscht die Gemeinde die Erschliessung eines neuen Gebietes, dessen Versorgung trotz
der Beiträge Dritter nachweislich nicht wirtschaftlich gestaltet werden kann, verständigen
sich die Gemeinde und die WWZ über die Finanzierung.
4.
GRUNDSÄTZE FÜR DIE PREISEV.
Die Preise setzen sich zusammen aus einem Netzkostenbeitrag, einem Grundpreis und ei
nem Arbeitspreis.
1.
Die dem Endkunden durch die WWZ verrechneten Grund- und Arbeitspreise für Wärme
müssen kostengerecht und transparent sein.
2.
Der Netzkostenbeitrag wird einmalig erhoben und nach Massgabe der maximalen An
schlussleistung und der tatsächlichen Erstellungskosten für den Anschluss berechnet. Der
Netzkostenbeitrag ist verursachergerecht.
3.
Der Grundpreis und der Arbeitspreis werden nach dem Preisberechnungsmodell der WWZ
verursachergerecht festgesetzt. Grund- und Arbeitspreis werden indexiert. Das Preisbe
rechnungsmodell sowie die Indexierungsformeln werden öffentlich kommuniziert.
4.
Das Preisberechnungsmodell für den Grund- und Arbeitspreis sowie die massgebenden In
dexierungsformeln werden dem Stadtrat vor Inanspruchnahme der Konzession zur Geneh
migung unterbreitet. Preisanpassungen, welche nicht auf die Veränderungen der Indizes
zurückzuführen sind, sowie Veränderungen der Indexierungsformeln unterliegen wiede
rum der Genehmigung durch den Stadtrat.
5.
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KONZESSIONSGEBÜHRVI.
Zur Förderung erneuerbarer Energien wird für die ersten zwanzig Jahre auf eine Konzessi
onsgebühr verzichtet. Für die weitere Konzessionsdauer ist dannzumal eine angemessene
Konzessionsgebühr zu vereinbaren.
1.
Eine allfällige Gebühr für die Verwendung nicht erneuerbarer Energien wird Vorbehalten.
Eine solche Gebühr wird gemäss dem Hauptkonzessionsvertrag mit der WWZ erhoben.
2.
VII. WEITERE BESTIMMUNGEN
Die Konzession ist bis 31. Dezember 2076 befristet. Wird der vorliegende Vertrag von einer
der Parteien nicht zwei Jahre vor Ablauf der fest vereinbarten Dauer schriftlich gekündigt,
so gilt er mit gleicher Kündigungsfrist für die Dauer von weiteren 5 Jahren als erneuert.
Dies gilt solange, bis eine Kündigung erfolgt. Wird der Vertrag gekündigt, kann dieser
wieder erneuert werden, wenn dannzumal keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Bei der Erneuerung sind die Bedingungen und Auflagen den neuen Verhältnissen, insbe
sondere der dannzumal geltenden Gesetzgebung anzupassen.
1.
2. Die Stadt Zug lehnt jede Haftung für Schäden ab, die Dritten im Zusammenhang mit dem
Bestand und Betrieb der konzessionierten Anlage entstehen.
Die Konzession erlischt, wenn sie nicht binnen zweier Jahre nach Erteilung in Anspruch ge
nommen wird, bei ausdrücklichem Verzicht, Ablauf der Konzessionsdauer oder andauern
der Vernachlässigung des Unterhalts. Beim Erlöschen der Konzession bestehen von keiner
Seite Entschädigungsansprüche.
3.
Also vereinbart und unterzeichnet:
/lJ. 4fyttZug, den
Die Parteien:
WWZ AG
Der Direktor:
EINWOHNERGEMEINDE ZUG
Der Stadtpräsfdent:
Andreas Widmer Dolfi ■x
Der Leiter Netze: Der Stadtschreiber:
Schwegler Martin Würmlino
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Anhang Perimeter Konzession Circulago
