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title: "Gesetz betreffend das Bergbau-Regal"
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provisions: 5
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# Gesetz betreffend das Bergbau-Regal

## § 1 {#par_1}

1 Dem Staate steht das Regal des Bergbaues im allgemeinen, wie in bezug auf
das Salz, so auch in bezug auf alle übrigen im Schosse der Erde befindlichen
Mineralien, namentlich auch Braun- und Steinkohlen zu. Dieselben dürfen nicht
ohne Bewilligung (Konzession) der Staatsbehörden abgebaut werden.
2 Der Abbau von Marmor, Gips, hydraulischen Kalken, Porzellan, Ton- und
Farb-Erden sowie von Bausteinen, Dach- und Tafelschiefer und Torflagern fällt
nicht unter dieses Regal.

## § 2 {#par_2}

1 Diese Konzessionen werden endgültig durch den Landrat erteilt. Die Konzessionsgesuche sind dem Regierungsrate einzureichen.

## § 3 {#par_3}

1 In der Konzession ist jeweilen zu bestimmen, in welchem örtlichen Umfange
den Unternehmern das Expropriationsrecht eingeräumt wird; es ist darin die
dem Staate zu entrichtende Abgabe festzusetzen und sind die zum Schutze
des Regals und zur Ausmittlung des dem Staate zukommenden Ertrages erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmassregeln vorzubehalten; ebenso ist die
Polizeiaufsicht des Staates im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und das Recht des Staates zum Erlass bergpolizeilicher
Gesetze und Verordnungen ausdrücklich zu wahren.
2 Bei der Erteilung von Konzessionen soll auf das Salzmonopol, wie es bereits
erteilt ist, in geeigneter Weise Bedacht genommen werden.
1) In der Volksabstimmung vom 28. Mai 1876 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675
2 381

## § 4 {#par_4}

1 Die Konzessionen werden nur auf einen bestimmten Zeitraum, auf höchstens
hundert Jahre, erteilt, und es ist für diesen Zeitpunkt dem Staate das Ankaufsrecht unter geeigneten, genauer zu bestimmenden Bedingungen vorzubehalten. Auch ist für den Fall der Veräusserung des Bergwerkes durch die Konzessionäre oder ihre Rechtsnachfolger dem Staate das Vorkaufsrecht auszubedingen.

## § 5 {#par_5}

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675
3 381
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.02.1876 28.05.1876 Erlass Erstfassung GS 10.675
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675
4 381
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.02.1876 28.05.1876 Erstfassung GS 10.675
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675
Erlasstitel Gesetz betreffend das Bergbau-Regal
SGS-Nr. 381
GS-Nr. 10.675
Erlassdatum 7. Februar 1876 (Landratsprotokoll nicht elektronisch)
In Kraft seit 28. Mai 1876
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
