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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

## Art. 1 als Vereinbarung:2 {#art_1}

1 Die politischen Gemeinden Berg, Häggenschwil, Roggwil, Waldkirch und Wittenbach sowie die Wasserkorporationen Bernhardzell, Berg, Freidorf-Watt, Waldkirch, Wittenbach-Kronbühl und Zwingensteinhub werden ermächtigt, sich für
Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung zu einem Zweckverband
zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone. Es tritt nach
beidseitiger Genehmigung in Kraft.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden4 der Vereinbarungskantone
verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 Aufgehoben; nGS 36–29 (sGS 151.2).
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 1993, ABl 1993, 2793; in Vollzug ab 30. No -
vember 1993.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d GeschR, sGS 141.3.
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2.
nGS 29–20
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## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des
Kantons St.Gallen5 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons
Thurgau ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre
Gemeinden vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder
zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der
Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann
einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz.6
5 Baudepartement; Art. 25 lit. b und d GeschR, sGS 141.3.
6 sGS 961.2.
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2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften

## Art. 8 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.7 {#art_8}

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden
von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen
entschieden.
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden
von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs8 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 11 {#art_11}

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes -
verfassung9 dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
7 sGS 961.71.
8 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
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## Art. 13 {#art_13}

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone in Kraft.10
10 30. November 1993.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–20 30.11.1993 30.11.1993
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.11.1993 30.11.1993 Erlass Grunderlass 29–20
