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title: "Km vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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# Km vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI nach Nummer 8 (Richtlinie 96/45/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9. 395 L 0017: Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste (ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"a) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an, entscheidet die Kommission nach dem in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren und unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) von ihrer Entscheidung.
b) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an,
i) so unterbreitet der EFTA-Staat der EFTA-Überwahungsbehörde seine mit einer Begründung versehene Anfechtung;
ii) gelangt die EÜB nach einer Prüfung der Anfechtung gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens zu der Auffassung, dass diese nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die Kommission weiterzuleiten, und unterrichtet die Kommission von dieser Entscheidung.
iii) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die Kommission weiter.
iv) Die Kommission setzt die in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren in Gang.
v) Die Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung.
vi) Entscheidet die Kommission, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die EÜB die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst.
c) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EFTA-Staats getroffene Entscheidung an, entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens. Sie unterrichtet die Kommission von der von ihr getroffenen Entscheidung, und die Kommission leitet die Entscheidung an die EU-Mitgliedstaaten weiter.
d) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats getroffene Entscheidung an,
i) so unterbreitet der EU-Mitgliedstaat der Kommission seine mit einer Begründung versehene Anfechtung;
ii) gelangt die Kommission nach Konsultationen und falls notwendig der Einleitung geeigneter Verfahren zu der Auffassung, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten, und unterrichtet die EÜB von dieser Entscheidung;
iii) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter;
iv) Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens;
v) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Kommission von ihrer Entscheidung;
vi) Entscheidet die EÜB, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst."
b) Im Anhang der Richtlinie (Verfahren zur Vergabe einer Registriernummer gemäss Art. 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:
"3. Den EFTA-EWR-Staaten werden folgende Codes zugeordnet:
91 Island
92 Liechtenstein
93 Norwegen.""

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Richtlinie 95/17/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)

## Art. 5 {#art_5}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
