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title: "Gesetz über Schule und Bildung"
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# Gesetz über Schule und Bildung

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen Schulen, die Privatschulen sowie andere Bildungsbereiche.

## Artikel 2 {#art_2}

Bildungsziele
1 Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Lernenden.
2 Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen
in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Lern- und Leistungsbereitschaft
fordert. Das gesamte Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.
3 Alle Bildungsstätten und Lernorte vermitteln ihren Lernenden die für ihr
Leben nötigen Kompetenzen. Die Kompetenzbereiche und Unterrichtsformen passen sich gesellschaftlichen Anforderungen an und berücksichtigen
den Erwerb neuer Kulturtechniken.
4 Die Bildungsstätten und Lernorte achten die geschlechtliche und kulturelle
Identität der Lernenden und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortlichen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.

## Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Begriffe
1 Als öffentliche Schulen gelten die von den Einwohnergemeinden, den
Gemeindeverbänden oder dem Kanton geführten Schulen.
2 Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.
3 Als Lernende gelten alle Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Lernenden, die ein schulisches Angebot nach diesem Gesetz nutzen.
4 Als Eltern gelten die Personen, denen die elterliche Sorge zusteht und die
berechtigt sind, das Kind bei Entscheiden in Belangen der Ausbildung zu
vertreten.
2 Trägerschaft der Schulen

## Artikel 4 {#art_4}

Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen der Volksschule.
2 Erweisen sich die selbstständige Führung einer Schule, Filialschule,
Schulart, Schulstufe oder eine besondere Unterrichtsform zur Förderung von
Kindern mit Schul- oder Lernschwierigkeiten sowie mit ausserordentlichen
Begabungen als unzweckmässig, so hat die Gemeinde den Besuch durch
Zusammenschluss mit einer andern Schule oder durch Vereinbarung sicherzustellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

## Artikel 5 {#art_5}

Kanton
1 Der Kanton führt eine Mittelschule und ein Berufs- und Weiterbildungszentrum.
2 Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder.
4 Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Lernenden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und
Bildungsstätten der Sekundarstufe II sicherzustellen. Er ist abschliessend
zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu bewilligen.

## Artikel 6 {#art_6}

Privatschulen
1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung des Erziehungsrats.
2 Privatschulen im Bereich der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung
des Regierungsrats.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten
Anforderungen erfüllt sind.
4 Privatschulen unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Bewilligungsbehörde.
5 Der Kanton kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsvereinbarungen
abschliessen und finanzielle Beiträge gewähren.
3 Einzelne Bildungsstufen
3.1 Volksschule

## Artikel 7 {#art_7}

Gliederung
1 Die Volksschule umfasst:
a) das freiwillige erste Jahr und das obligatorische zweite Jahr des Kindergartens
b) die Primarstufe
c) die Sekundarstufe I

## Artikel 8 d) besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernenden {#art_8}

Kindergarten
1 Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und dauert im Minimum ein Jahr.
2 Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm,
schulreif für die Primarschule und gemeinschaftsfähig zu werden.
3 Die Einwohnergemeinden ermöglichen allen Kindern den Besuch von einem zusätzlichen Jahr vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten.
4 Der Landrat regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen, um den Kindergarten und die ersten ein bis zwei Jahre der Primarstufe in einer gemeinsamen Abteilung zu führen.

## Artikel 9 {#art_9}

Primarstufe
1 Die Primarstufe vermittelt wichtige, grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie bereitet auf die Sekundarstufe I vor. Sie schafft die Grundlagen
für die Urteilsfähigkeit, das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche und soziale Handeln.
2 Sie umfasst sechs Schuljahre.

## Artikel 10 {#art_10}

Sekundarstufe 1: Gliederung
1 Die Sekundarstufe I umfasst:
a) die dreijährige Oberstufe
b) die ersten zwei Klassen des Gymnasiums
2 Oberstufe und Gymnasium schliessen an die sechste Klasse der Primarstufe an.

## Artikel 11 {#art_11}

Sekundarstufe I: Zweck
1 Die Sekundarstufe 1 vermittelt den Lernenden eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine
weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und
ihr Verantwortungsbewusstsein.
3.2 Sekundarstufe II

## Artikel 12 {#art_12}

Gliederung
1 Die Sekundarstufe II umfasst:
a) die Maturitätsschulen
b) die Berufsfachschulen
c) die Lehrbetriebe

## Artikel 13 d) andere berufsorientierte und allgemeinbildende Schulen und Lernorte {#art_13}

Maturitätsschulen
1 Die Maturitätsschulen vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung nach
humanistischen, sozialen und demokratischen Grundsätzen.
2 Sie bereiten auf das Hochschulstudium vor und ermöglichen den Zutritt zu
höheren Bildungslehrgängen.

## Artikel 14 {#art_14}

Berufsfachschule
1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus
beruflichem und allgemeinbildendem Unterricht.
2 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulunterricht.
3.3 Tertiärstufe

## Artikel 15 {#art_15}

Hochschulen und höhere Berufsbildung
1 Die Bildungsangebote auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an.
2 Der Landrat kann beschliessen, Hochschulen zu führen und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anzubieten.
3 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um für
Lernende aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Bildungsangeboten der Tertiärstufe sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig,
die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
4 Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer.
5 Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen, Pilotprojekte und andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Es gelten die
ordentlichen Finanzkompetenzen.
6 Der Landrat kann durch Verordnung die Lernenden zur Kostenbeteiligung
verpflichten.
3.4 Weiterbildung

## Artikel 16 {#art_16}

Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
1 Die Weiterbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kompetenzen, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen der Gesellschaft notwendig sind.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die allgemeine Weiterbildung.
3 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter
Weiterbildung.
3.5 Musikunterricht

## Artikel 17 {#art_17}

Freiwilliger Musikunterricht
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen gemeinsam ein Angebot des freiwilligen Musikunterrichts sicher.
2 Der Kanton unterstützt den freiwilligen Musikunterricht für Lernende der
Volksschule und der Sekundarstufe II durch Beiträge.
3 Die Gemeinden stellen auf ihre Kosten Beschaffung und Unterhalt der nötigen Infrastruktur sicher.
4 Schulpflicht

## Artikel 18 {#art_18}

Beginn der Schulpflicht
1 Jedes im Kanton Uri wohnhafte Kind, das bis zum 31. Juli das fünfte Altersjahr vollendet, wird mit Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig.
2 Erfüllt das Kind das fünfte Altersjahr nach dem 31. März, können die Eltern
es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid
der vom Schulrat bezeichneten Stelle rechtzeitig in schriftlicher Form mitzuteilen.

## Artikel 19 {#art_19}

Dauer der Schulpflicht
1 Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens aber bis zum Beenden der
3. Klasse der Oberstufe bzw. der 3. Klasse des Gymnasiums.
2 Die letzten drei Jahre der Schulpflicht können an der Mittelschule absolviert
werden.

## Artikel 20 {#art_20}

Vorzeitige Entlassung
1 Lernende, die wenigstens neun Schuljahre abgeschlossen haben, können
vom Schulrat aus wichtigen Gründen vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen
werden. Bei seinem Entscheid zieht er die Eltern und Sachverständige bei.

## Artikel 21 {#art_21}

Erfüllungsort
1 Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig auf -
hält.
2 In besonderen Fällen regeln die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort
abweichend durch Vereinbarung.

## Artikel 22 {#art_22}

Unentgeltlichkeit
1 Für den Unterricht an der öffentlichen Volksschule und in den ersten drei
Gymnasialklassen darf von den Lernenden kein Schulgeld verlangt werden.
2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt das entsprechende Schulgeld.
3 Lernende können an den Kosten für Exkursionen, besondere Unterrichtswochen oder für elektronische Infrastruktur beteiligt werden, soweit ihnen
Einsparungen erwachsen oder wesentliche Vorteile entstehen.

## Artikel 23 {#art_23}

Privatschulunterricht und privater Unterricht
1 Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat mit.
2 Privater Unterricht (Homeschooling) ist ausgeschlossen.

## Artikel 24 {#art_24}

Besondere Förderung
1 Um alle Lernenden entsprechend ihren Begabungen und körperlichen
Eigenheiten zu fördern, treffen die Schulen mit Unterstützung des Kantons
geeignete Massnahmen.
2 Die besondere Förderung aller Lernenden erfolgt in der Regel integrativ.
3 Der Landrat regelt die besondere Förderung und das sonderpädagogische
Angebot durch Verordnung.

## Artikel 25 {#art_25}

Sonderschulen und Heime: Grundsatz
1 Lernende mit besonderem Bildungsbedarf besuchen eine Sonderschule,
wenn:
a) sie nicht mehr vom Regelunterricht profitieren können oder das
soziale Gefüge der Klasse erheblich beeinträchtigen
b) der Besuch für die Förderung und für die Erfüllung des Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist
2 Der Landrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der
Lernenden zur Sonderschulung durch Verordnung.

## Artikel 26 {#art_26}

Sonderschulen und Heime: Organisation
1 Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die
Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
2 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Lernenden aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen und Heimen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit
verbundenen Ausgaben zu beschliessen. Der Landrat regelt die Kostenaufteilung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und allfälligen unterstützungspflichtigen Dritten durch Verordnung.
5 Organisation der Schule
Artikel 27 *Tagesstrukturen und Tagesschulen
1 Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Lernende ergänzend zum
Unterricht besuchen können.
2 In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische,
organisatorische und personelle Massnahmen verbunden und an mehreren
Tagen pro Woche angeboten.
3 Die Gemeinden und der Kanton können in ihrem Zuständigkeitsbereich alleine oder mit Dritten ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stellen.
Der Kanton unterstützt Angebote der Gemeinden mit Beiträgen.
4 Der Besuch ist freiwillig. Für Angebote ausserhalb der Unterrichtszeiten gemäss Stundenplan können Beiträge erhoben werden.

## Artikel 28 {#art_28}

Langzeiturlaub
1 Während der obligatorischen Schulzeit kann Lernenden einmalig ein
Langzeiturlaub für die Dauer eines Unterrichtsquartals gewährt werden.
2 Der Landrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
6 Dienste

## Artikel 29 {#art_29}

Beratung
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Beratung von Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Lernenden sowie Eltern.
Artikel 30 *Schulsozialarbeit
1 Die Schulträger stellen in der Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicher.
2 Die Schulsozialarbeit steht Lernenden, Lehrpersonen, Schulleitungen, Eltern und Fachstellen der Jugendarbeit beratend zu Verfügung. Sie hat zum
Ziel, die Lernenden in der individuellen und sozialen Entwicklung der Persönlichkeit zu beraten, zu begleiten, zu stärken und zu fördern.

## Artikel 31 {#art_31}

Schulpsychologischer Dienst
1 Der Kanton führt einen schulpsychologischen Dienst, der den Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Eltern sowie Lernenden zur Verfügung
steht.
2 Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen durch, erstellt Gutachten und leistet Beratung für die besondere Förderung gemäss Artikel 24.

## Artikel 32 {#art_32}

Schulmedizinischer Dienst
1 Kanton und Gemeinden fördern in der Volksschule die Gesundheit der Lernenden durch die Führung eines Schulmedizinischen Diensts.
2 Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schulzahnarzt.

## Artikel 33 {#art_33}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und
Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der
beruflichen Laufbahn.

## Artikel 34 {#art_34}

Weitere Dienste
1 Der Landrat kann die Aufgaben der Schul- und Beratungsdienste durch
Verordnung weiter ausführen und zusätzliche Dienste einführen.
7 Massnahmen zur Erleichterung der Ausbildung

## Artikel 35 {#art_35}

Transport, Verpflegung und Unterkunft
1 Die Gemeinden sorgen für den Transport, die Verpflegung und die Unterkunft von Lernenden der Volksschule mit unzumutbarem Schulweg.

## Artikel 36 {#art_36}

Ausbildungsbeiträge
1 Der Kanton leistet Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der
Ausbildung nach der Volksschulzeit.
2 Der Landrat regelt die Art und die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die
Voraussetzungen für den Bezug durch Verordnung.
8 Infrastrukturen (Schulanlagen und Schuleinrichtungen)

## Artikel 37 {#art_37}

Schulanlagen
1 Die Schulträger erstellen und unterhalten die für einen zeitgemässen Unterricht erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.

## Artikel 38 {#art_38}

Schulbibliotheken
1 Die Schulträger führen Schulbibliotheken.
2 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.

## Artikel 39 {#art_39}

Didaktisches Zentrum
1 Die Gemeinden führen ein didaktisches Zentrum.
2 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
3 Der Kanton fördert das didaktische Zentrum durch Beiträge.
9 Eltern und Lernende
9.1 Eltern

## Artikel 40 {#art_40}

Zusammenarbeit
1 Schule, andere Bildungsstätten und Eltern arbeiten zum Wohle des Kinds
in Bildung und Erziehung zusammen. Sie pflegen ein kooperatives Verhältnis zueinander und informieren sich gegenseitig über die Entwicklung des
Kinds.

## Artikel 41 {#art_41}

Rechte
1 Die Eltern werden regelmässig über die Lernfortschritte, Arbeits- und Sozialverhalten in geeigneter Weise orientiert.
2 Die Lehrpersonen geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache zur schulischen Entwicklung, insbesondere bei Promotionen, dem Treffen besonderer
Massnahmen oder bei schwerwiegendem disziplinarischen Fehlverhalten.
3 Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson den Unterricht besuchen.

## Artikel 42 {#art_42}

Verletzung von Schulpflichten
1 Mit Busse von 100 Franken bis 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung seiner Schulpflicht hindert, indem
sie oder er das Kind:
a) ohne Bewilligung vom Schulbesuch fernhält
b) nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist
c) in einer nicht bewilligten Privatschule unterrichten lässt
2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung
ausgesprochen werden.
9.2 Lernende

## Artikel 43 {#art_43}

Recht auf Unterricht
1 Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsangebots das Recht auf einen geeigneten Unterricht, der seinem Alter und seinen
Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen es erfüllt.

## Artikel 44 {#art_44}

Pflichten der Lernenden
1 Die Lernenden:
a) sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich
b) tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der
Klassen und Schulgemeinschaft bei
c) besuchen alle obligatorischen Fächer, besonderen Veranstaltungen,
Projektwochen, Exkursionen, Lager und Schulveranstaltungen. Vorbehalten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem
Grund im Einzelfall
d) halten die Weisungen der Lehrperson, Schulleitung sowie der Schulbehörde ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge

## Artikel 45 {#art_45}

Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können
erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
2 Die schwerste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss aus der Schule.
Während der ersten neun Jahre der obligatorischen Schulzeit ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung oder erzieherisch sinnvollen Massnahme zu verbinden.
3 Der Landrat regelt durch Verordnung die Massnahmen, die Zuständigkeiten und das Verfahren in Disziplinarfragen.
10 Schulisches Personal
10.1 Lehrpersonen

## Artikel 46 {#art_46}

Aufgabe
1 Die Lehrperson ist beauftragt, die ihr anvertrauten Lernenden entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes und des Berufsauftrags zu bilden
und zu erziehen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Lehrerkollegium und den Schulinstanzen.

## Artikel 47 {#art_47}

Zulassung zum Schuldienst
1 Zum Schuldienst an den Volksschulen wird zugelassen, wer die Lehrbewilligung der zuständigen Direktion1) besitzt.
2 Die Lehrbewilligung wird nur Personen erteilt, die über eine ausreichende
Ausbildung, genügende Gesundheit und die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche charakterliche Eignung verfügen.

## Artikel 48 {#art_48}

Entzug der Zulassung
1 Die zuständige Direktion2) kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die
Lehrbewilligung entziehen.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich ungenügende Lehrfähigkeit, grobe
Pflichtvernachlässigung oder ein Verhalten, das sich mit der Stellung als
Lehr- und Erziehungsperson nicht verträgt.

## Artikel 49 {#art_49}

Wahl und Anstellungsverhältnis
1 Lehrpersonen dürfen nur mit einer gültigen Lehrbewilligung angestellt werden.
2 Vor der Anstellung von schulischem Personal muss ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister eingeholt werden.
3 Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen eingeholt. Können keine Referenzen eingeholt werden, werden Erkundigungen über die Berufszulassung angestellt.
1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 50 {#art_50}

Altersreduktion
1 Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum bei einem Anstellungsgrad
ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent reduziert.
2 Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt
wird.
10.2 Weiteres Personal

## Artikel 51 {#art_51}

Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für Therapie
1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und therapeutisch ausgebildete Fachpersonen sind in ihren Rechten und Pflichten den Lehrpersonen gleichgestellt.

## Artikel 52 {#art_52}

Assistenzpersonal
1 Assistenzpersonen arbeiten als nicht pädagogisch ausgebildetes Personal
im Schulunterricht mit.
2 Die Assistenzperson übernimmt Aufgaben, die ihr durch die Lehrperson zugewiesen werden. Dies können die aktive Mithilfe und Präsenz im Unterricht
oder die Betreuung einzelner Lernenden sein.
3 Assistenzpersonen dürfen nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden wie Stellvertretungen von Lehrpersonen, Übernahme von Unterrichtssequenzen,
Verantwortung für die Förderung eines Kinds, einer Gruppe oder einer Klasse oder die Bearbeitung von komplexen Situationen.
11 Schulinstanzen
11.1 Gemeindeinstanzen

## Artikel 53 {#art_53}

Schulrat: Wahl und Zusammensetzung
1 Wahl und Zusammensetzung des Schulrates richten sich im Rahmen der
Verfassung des Kantons Uri und des Gemeindegesetzes (RB 1.1111) nach
der Gemeindesatzung.

## Artikel 54 {#art_54}

Schulrat: Zuständigkeiten
1 Der Schulrat organisiert und führt die Schule in strategischer Hinsicht.
2 Er erfüllt alle Aufgaben des Schulträgers, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ übertragen sind.

## Artikel 55 {#art_55}

Kreisschulrat
1 Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Führung einer Schule, einer
Schulart oder Schulstufe zusammengeschlossen haben, können einen
Kreisschulrat wählen, in dem die angeschlossenen Gemeinden angemessen
vertreten sind.
2 Die Aufgabe des Kreisschulrates richtet sich im Einzelnen sinngemäss
nach den für den Schulrat geltenden Bestimmungen.

## Artikel 56 {#art_56}

Schulleitung
1 Die Schulen werden operativ von Schulleitungen gemäss den kantonalen
Vorgaben geführt.
2 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle und betriebliche Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie wird dabei vom Schulsekretariat unterstützt.
3 Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schulleitung im Einzelnen regelt die
Anstellungsbehörde.
11.2 Kantonale Instanzen

## Artikel 57 {#art_57}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen im Kanton aus.
2 Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

## Artikel 58 {#art_58}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion3) leitet das gesamte Schul- und Bildungswesen
des Kantons.
2 Sie hat:
a) für die Planung und Koordination im Schul- und Bildungsbereich zu
sorgen
b) die vom Regierungsrat und Erziehungsrat erlassenen Beschlüsse zu
vollziehen und
c) die Lehrbewilligung für den Schuldienst an den Volksschulen zu erteilen und zu entziehen

## Artikel 59 {#art_59}

Erziehungsrat: Wahl und Zusammensetzung
1 Wahl und Zusammensetzung des Erziehungsrats richten sich nach der
Verfassung des Kantons Uri.

## Artikel 60 {#art_60}

Erziehungsrat: Zuständigkeiten
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
2 Er unterstützt die zuständige Direktion4) bei der Planung und Koordination
im Schul- und Bildungswesen.
3 Er hat insbesondere für die Volksschule:
a) die Lehrpläne und die Stundentafel zu erlassen
b) die Lehrmittel festzulegen
c) die Beurteilung der Lernenden sowie die Promotion und den Übertritt
zu regeln
d) die Bewilligung für die Führung von Privatschulen zu erteilen
e) die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung anzuordnen
f) die Schulversuche zu bewilligen
g) die Vertretung des Kantons in interkantonale Kommissionen zu wählen
h) über Beschwerden gegen Verfügungen des Schulrats zu entscheiden
i) allgemeine Weisungen gegenüber den Schulen und den Lehrpersonen zu erlassen
j) Vorschriften zur Qualitätssicherung der Schulen zu erlassen
3) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Er ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion5) vor wichtigen Entscheidungen, die die Volksschule betreffen, anzuhören.
5 Er kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen.

## Artikel 61 {#art_61}

Kantonale Schulaufsicht
1 Die kantonale Schulaufsicht überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.
2 Die Organe der kantonalen Schulaufsicht arbeiten mit den Schulbehörden
und Schulleitungen zusammen.
3 Die Schulträger sind verpflichtet, der kantonalen Schulaufsicht die notwendigen Informationen und Daten zu liefern. Dazu gehören auch jene Daten,
die der Kanton dem Bund im Rahmen der Schulstatistik weiterzuleiten hat.
4 Die Schulen nutzen verschiedene Möglichkeiten der Evaluation ihrer Schulqualität und stellen die Ergebnisse der kantonalen Schulaufsicht und den
Beteiligten zur Verfügung.
5 Der Landrat regelt die kantonale Schulaufsicht durch Verordnung.

## Artikel 62 {#art_62}

Führung der kantonalen Schulen
1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts für die Organe der kantonalen Schulen sinngemäss.
12 Kosten und Beiträge

## Artikel 63 {#art_63}

Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Schule, soweit sie Träger
der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.

## Artikel 64 {#art_64}

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im
Schulbereich.
5) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Der Landrat regelt die Art, die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistung durch Verordnung. Er kann Pauschalen einführen.
13 Rechtsschutz

## Artikel 65 {#art_65}

Grundsatz
1 An den Schulen werden Lösungen im einvernehmlichen Austausch zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

## Artikel 66 {#art_66}

Weiterzug von Verwaltungsverfügungen
1 Verfügungen der Schulträger können mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Vorbehalten ist insbesondere der Rechtsweg
für personalrechtliche Verfügungen.
2 Erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrats können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
3 Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrats kann beim Obergericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
4 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 67 {#art_67}

Weiterzug von Strafverfügungen
1 Der Weiterzug von Strafverfügungen des Schulrats zur gerichtlichen Beurteilung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
14 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 68 {#art_68}

Ausführungsrecht
1 Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt dieses näher aus.
2 Er kann einzelne Rechtsetzungsbefugnisse an den Regierungsrat oder den
Erziehungsrat weiterdelegieren.

## Artikel 69 {#art_69}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 2. März 1997 über Schule und Bildung und das Gesetz
vom 26. November 2006 über die Berufs- und Weiterbildung werden aufgehoben.

## Artikel 70 {#art_70}

Übergangsbestimmung
1 Für Lehrpersonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Altersjahr
bereits erreicht haben und in einem Vollpensum angestellt sind, erfolgt die
Altersreduktion weiterhin nach den Regeln des bisherigen Rechts, sofern
dieses für die Betroffenen günstiger ist.

## Artikel 71 {#art_71}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es
schrittweise in Kraft setzen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 24.06.2022
25.09.2022 01.08.2023 Artikel 27 eingefügt AB 23.12.2022
25.09.2022 01.08.2023 Artikel 30 eingefügt AB 23.12.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.09.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 24.06.2022
Artikel 27 25.09.2022 01.08.2023 eingefügt AB 23.12.2022
Artikel 30 25.09.2022 01.08.2023 eingefügt AB 23.12.2022
