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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration"
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provisions: 10
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezeichnet die zuständigen Behörden im Bereich des Ausländerrechts und regelt das Verfahren für Zwangsmassnahmen.
2 Die Integration der Ausländerinnen und Ausländer wird in einem
Spezialgesetz geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzendes Recht
1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zu den dazugehörigen Ausführungsverordnungen.
2 Er setzt den Ort und die Bedingungen des Freiheitsentzugs bei Zwangsmassnahmen fest; die einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen bleiben
vorbehalten.
3 Er setzt den Tarif der kantonalen Gebühren und Abgaben fest.
4 Er kann ein kantonales Büro für Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe
schaffen.

## Art. 3 Ausländerinnen und Ausländer – G 114.22.1 {#art_3}

Zuständige Behörden
1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die für die Fremdenpolizei und die
ausländischen Arbeitskräfte zuständige Direktion 1) (die Direktion) über ein
spezialisiertes Amt 2) (das Amt).
2 Das Amt übt unter der Aufsicht der Direktion alle in der einschlägigen Bundesgesetzgebung vorgesehenen Befugnisse aus.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten, die einem anderen Organ zustehen, insbesondere in den Bereichen der Integration
der Migrantinnen und Migranten, der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und der Zwangsmassnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

Zwangsmassnahmen – Zuständige Behörde
1 Auf dem Gebiet der Zwangsmassnahmen hat das Zwangsmassnahmengericht folgende Zuständigkeiten:
a) Sie oder er prüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft.
b) Sie oder er prüft nachträglich die Rechtmässigkeit der kurzfristigen
Festhaltung.
c) Sie oder er entscheidet über die Verlängerung der Ausschaffungshaft
oder der Durchsetzungshaft.
d) Sie oder er entscheidet über Haftentlassungsgesuche.
e) Sie oder er prüft die Beschwerden gegen das Verbot, ein zugewiesenes
Gebiet zu verlassen, und gegen das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu
betreten.
f) Sie oder er ordnet die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume an.
2 …

## Art. 5 {#art_5}

Zwangsmassnahmen – Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung richtet sich das Verfahren für die
Anwendung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Der inhaftierten mittellosen Person wird jedoch auf Verlangen unverzüglich
eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt. Ausserdem wird einer inhaftierten Person, die noch keine Verteidigung bestellt hat, nach dreissig Tagen
Haft von Amtes wegen eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.

## Art. 6 Ausländerinnen und Ausländer – G 114.22.1 {#art_6}

Zwangsmassnahmen – Rechte der inhaftierten Person
1 Die Rechte der Personen, die in Anwendung der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht inhaftiert sind, dürfen nur soweit beschränkt werden, als es
der Haftzweck und der geordnete Betriebsablauf der Anstalt erfordern.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren – Im Allgemeinen
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten
werden.
2 Beschwerden gegen Entscheide des Amts sind jedoch direkt an das
Kantonsgericht zu richten.

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren – Strafverfahren
1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsgesetz vom 17. November 1933 zum Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SGF
114.22.1) wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 08.01.2008).
Ausländerinnen und Ausländer – G 114.22.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.11.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_106
31.05.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_066
20.12.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_164
19.12.2014 Art. 4 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 7 geändert 01.07.2015 2014_103
26.06.2019 Erlasstitel geändert 01.07.2019 2019_055
26.06.2019 Ingress geändert 01.07.2019 2019_055
26.06.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2019_055
06.10.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.11.2007 01.01.2008 2007_106
Erlasstitel geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055
Ingress geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055
Art. 2 Abs. 1 geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055
Art. 4 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164
Art. 4 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 7 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 8 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 8 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
