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title: "Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen"
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# Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen

## § 1 {#par_1}

Gliederung
1 Die Polizei gliedert sich in folgende Abteilungen: *
1. Verkehrs- und Sicherheitspolizei;
2. Kriminalpolizei;
3. * Kommandoabteilung.
2 Die Abteilungen sind in einzelne Dienste gegliedert; diese können in

## § 2 Gruppen unterteilt werden. * {#par_2}

Verkehrs- und Sicherheitspolizei
1 Die Verkehrs- und Sicherheitspolizei ist zuständig für:
1. die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen
Strassen und Gewässern;
2. die Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie
den Personen- und Objektschutz.

## § 3 {#par_3}

Kriminalpolizei
1 Die Kriminalpolizei ist zuständig für die präventiven und repressiven
Massnahmen zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen im Kantonsgebiet sowie den Nachrichtendienst. *
1) NG 911.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie führt eine Fachstelle für das Bedrohungsmanagement. *

## § 4 {#par_4}

Kommandoabteilung *
1 Die Kommandoabteilung: *
1. beschafft der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten die Führungsgrundlagen;
2. besorgt die Stabsaufgaben;
3. betreibt die Einsatzzentrale.

## § 5 {#par_5}

Sondergruppen
1 Die Polizei führt zu ihrer Aufgabenerfüllung folgende Sondergruppen:
1. Alpine Einsatzgruppe;
2. * …
3. Hundeführer;
4. Intervention;
5. Motorradfahrer;
6. Ordnungsdienst;
7. Seepolizei;
8. * Verkehrsinstruktion;
9. * Führungsunterstützung.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei Bedarf weitere, zeitlich befristete Sondergruppen bilden.

## § 6 {#par_6}

Funktionen
1 Bei der Polizei gibt es folgende Funktionen:
1. Polizeikommandantin oder Polizeikommandant;
2. * Abteilungschefin oder Abteilungschef;
3. * Dienstchefin oder Dienstchef;
4. Gruppenführerin oder Gruppenführer;
5. Polizistin oder Polizist;
6. Polizeianwärterin oder Polizeianwärter;
7. zivile Verwaltungsangestellte.
2 Für die Funktionen gemäss Ziff. 1 und 2 sind Stellvertretungen festzulegen.
3 Das Polizeikorps setzt sich aus den Polizeiangehörigen mit den Funktionen gemäss Ziff. 1–5 zusammen.

## § 7 {#par_7}

Dienstgrad, Offiziersrang
1 Die Direktion ordnet den einzelnen Funktionen in einer Weisung die
möglichen Dienstgrade zu.
2 Die Anstellungsinstanz weist jedem Korpsangehörigen den Dienstgrad
zu.
3 Korpsangehörige mit den Funktionen gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
sind im Offiziersrang.

## § 8 {#par_8}

Polizeikommandantin, Polizeikommandant
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist insbesondere zuständig für:
1. den Dienstbetrieb;
2. die Organisation des Polizeiführungsstabes als beratendes Organ;
3. * die Gliederung und Aufgabenzuteilung der Abteilungen;
4. * den Erlass der erforderlichen Dienstbefehle insbesondere über
die Organisation, den Dienstbetrieb, die Kommunikation, die
Sondergruppen, die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung,
die Führung im Polizeieinsatz sowie die Bekleidung und Ausrüstung;
5. die Regelung der personellen und funktionellen Unterstellungen
durch Organigramme und Weisungen;
6. die Festlegung der Aufgaben der einzelnen Stellen im Stellenbeschrieb.

## § 9 {#par_9}

Offizierin, Offizier *
1 … *
2 Die Offizierin oder der Offizier ist zuständig für: *
1. die Festlegung der Belohnungen bei der Mitwirkung von Privaten
bei Personennachforschungen gemäss Art. 26 Abs. 3 PolG;
2. Identitätsfeststellungen gemäss Art. 27 Abs. 3 PolG, die länger
als zwei Stunden dauern;
3. Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss Art. 31 PolG;
4. den Polizeigewahrsam gemäss Art. 35 ff. PolG;
5. Massnahmen gemäss dem Persönlichkeitsschutzgesetz
(PSchG)2);
6. die Durchsuchung von nicht öffentlichen Räumlichkeiten gemäss
Art. 40 PolG;
2) NG 211.2
7. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb
von Strafverfahren;
8. Aufgebote für:
a) externe Polizeikräfte,
b) Kantons- oder Notfallarzt,
c) Care-Team,
d) weitere ereignisbezogene Einsatzkräfte;
9. die Einberufung von Medienkonferenzen.

## § 10 {#par_10}

Pikettdienste *
1 Korpsangehörige im Offiziersrang leisten abwechselnd das Offizierspikett und stellen die ständige Polizeiführung sicher. *
1a Die Abteilungschefinnen und -chefs und ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter leisten abwechselnd Pikett und stellen die ständige Führung der jeweiligen Abteilung sicher. *
2 Korpsangehörige können zu Pikettdienst verpflichtet werden, um die
dauernde Einsatzbereitschaft der Abteilungen und Sondergruppen sicherzustellen. *
2 Dienstrecht
2.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 11 {#par_11}

Grundsatz
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung3).

## § 12 {#par_12}

Anstellungsinstanz
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist Anstellungsinstanz für alle Korpsangehörigen sowie für die Polizeianwärterinnen
und Polizeianwärter.
2 Sie oder er legt die Anfangslöhne fest.
3 Die Anstellung erfolgt nach Rücksprache mit der Direktion.
3) NG 165.1

## § 13 {#par_13}

Anstellungsbedingungen
1 Zur Aufnahme in das Polizeikorps sind die Voraussetzungen gemäss §
16 Ziff. 1–5 sowie ein erfolgreicher Abschluss der Polizeischule erforderlich.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits anderswo Polizeidienst
geleistet haben, kann eine Ausnahme von § 16 Ziff. 5 gemacht werden.
3 Für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Fachausbildung
kann auf das Alterserfordernis gemäss § 16 Ziff. 5 sowie auf das Erfordernis des Abschlusses einer Polizeischule verzichtet werden.
4 Für Verwaltungsangestellte gelten § 16 Ziff. 1–4.

## § 14 {#par_14}

Aufgabenwahrnehmung
1 Die Korpsangehörigen haben sich ungeachtet ihrer Zuteilung zu einer
Abteilung mit allen polizeilichen Aufgaben zu befassen. *
2 Sie haben im Dienst unabhängig vom zugeteilten Aufgabenbereich tätig zu werden, wenn sie eine strafbare Handlung verhindern können
oder wenn ihnen eine begangene Straftat bekannt wird.

## § 15 {#par_15}

Pflichten der Polizeiangehörigen
1 Polizeiangehörige erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und beförderlich. Sie:
1. vermeiden jedes Verhalten, das dem Ruf der Polizei schadet;
2. verhalten sich innerhalb und ausserhalb des Dienstes vorbildlich;
3. sind bei der Ausübung des Dienstes und im Kontakt mit der Bevölkerung höflich, hilfsbereit und bestimmt;
4. üben ihren Dienst mit Sorgfalt gegenüber Dritten, Mitarbeitenden,
Tieren, der Ausrüstung und Sachen Dritter aus;
5. erfüllen ihre Dienstpflichten ohne Ansehen der betroffenen Person; Umstände, welche Polizeiangehörige befangen erscheinen
lassen, melden sie ihren Vorgesetzten.
2 Korpsangehörige haben auch ausserhalb der Dienstzeit einem Aufgebot Folge zu leisten.
2.2 Polizeianwärterin, Polizeianwärter

## § 16 {#par_16}

Aufnahmebedingungen
1 Für die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter sind als
Mindesterfordernisse zu erfüllen:
1. das Schweizer Bürgerrecht;
2. ein einwandfreier Leumund;
3. der Nachweis guter Gesundheit;
4. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder die Maturität;
5. ein Lebensalter zwischen 22 und 35 Jahren; und
6. das Bestehen einer Eignungsprüfung.

## § 17 {#par_17}

Eignungsprüfung
1 Die Eignungsprüfung besteht aus:
1. einem Eignungsgespräch;
2. einem schriftlichen Teil mit für den Polizeiberuf relevantem Inhalt;
3. einer Sportprüfung;
4. allfälligen weiteren Tests.

## § 18 {#par_18}

Ausbildung
1 Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter werden an der Polizeischule
zu Polizistinnen und Polizisten ausgebildet.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt:
1. die Ausbildungsziele;
2. den Ausbildungsstoff;
3. die Organisation im Rahmen der geltenden Vereinbarungen
betreffend den Besuch auswärtiger Polizeischulen.

## § 19 {#par_19}

Praktischer Einsatz
1 Beim praktischen Einsatz bei der Polizei untersteht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter den gleichen Dienstvorschriften wie die
Korpsangehörigen.

## § 20 {#par_20}

Wesentliche Kündigungsgründe
1 Jedes Nichtbestehen der Berufsprüfung oder ein Ausschluss von der
Polizeischule gelten als wesentliche Gründe gemäss Art. 59 Abs. 1 des
Personalgesetzes (PersG)4).

## § 21 {#par_21}

Rückerstattungspflicht der Ausbildungskosten
1 Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter beziehungsweise Polizistinnen und Polizisten haben dem Kanton die mit der Ausbildung entstandenen Kosten (inklusive Lohn während der Polizeischule) zurückzuerstatten, wenn sie:
1. die Ausbildung abbrechen;
2. die Berufsprüfung nicht bestehen;
3. binnen dreier Jahre nach dem Anstellungsbeginn als Polizistin
oder Polizist aus dem Arbeitsverhältnis austreten.
2 Vorbehalten bleibt die Kostenübernahme durch das Konkordatsmitglied im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Konkordates über Errichtung und
Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch5), wenn Polizistinnen oder Polizisten in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds
wechseln.
3 Die Rückerstattung ist vor dem Stellenantritt als Polizeianwärterin oder
Polizeianwärter in einem Vertrag zu regeln. Sie richtet sich nach den
Vorschriften der Weiterbildungsverordnung über die Rückerstattung von
Weiterbildungskosten6).
2.3 Arbeitszeiten, Erreichbarkeit

## § 22 {#par_22}

Arbeitszeiten
1 Die Arbeitszeiten für Polizeiangehörige sind auf die besonderen Umstände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. Die Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
betreffend die Öffnungszeiten, die Block- und Gleitzeiten, die gleitende
Arbeitszeit sowie die Jahresarbeitszeit sind für Polizeiangehörige nicht
anwendbar.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einsatzzeiten in einem Dienstbefehl. *
4) NG 165.1
5) NG 912.4
6) NG 165.114
3 Der Dienstbetrieb wird im Dienst- und Arbeitsplan festgelegt.
4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den festgelegten Arbeits- und
Einsatzzeiten vorsehen.

## § 23 {#par_23}

Erreichbarkeit
1 Alle Korpsangehörigen müssen während dem Pikettdienst gewährleisten, dass sie sich binnen 35 Minuten ab Alarmierung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Einsatzzentrale der Polizei
einfinden.
2.4 Weiterbildung

## § 24 {#par_24}

Weiterbildung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant fördert die Weiterbildung der Polizeiangehörigen auf allen Stufen. Sie oder er kann im
Einvernehmen mit der Direktion Kurse und Vorträge veranstalten oder
Korpsangehörige zum Besuch von Schulen, Vorträgen, Kursen und
Lehrgängen sowie Samariter- und Rettungskursen verpflichten.

## § 25 {#par_25}

Körperliche Leistungsfähigkeit
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant fördert die körperliche Leistungsfähigkeit der Polizeiangehörigen.
Zu diesem Zwecke werden Anlässe zur sportlichen Betätigung veranstaltet und die körperliche Leistungsfähigkeit geprüft.
3 Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung

## § 26 {#par_26}

Grundsatz
1 Korpsangehörige sowie Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter werden auf Kosten des Kantons uniformiert, bewaffnet und ausgerüstet.
2 Ausrüstungsgegenstände, die nicht persönlich abgegeben werden,
zählen zum Korpsmaterial und werden nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
3 Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Kantons und dürfen nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden.
4 Die Direktion ordnet die Einzelheiten in einer Weisung.
5 Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst sind dem Kanton
alle Uniformstücke, Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände, Dienstausweise und die dienstlichen Akten, einschliesslich Kopien irgendwelcher
Art, zurückzugeben.

## § 27 {#par_27}

Sorgfaltspflicht
1 Die Polizeiangehörigen sind zur sachgemässen Pflege von Bewaffnung und Ausrüstung verpflichtet.
2 Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf
Kosten der Polizistin oder des Polizisten ersetzt oder instand gestellt.
3 Verluste und Mängel sind unverzüglich zu melden.

## § 28 {#par_28}

Waffen
1 Die Polizei verfügt über folgende Waffen:
1. Hand- und Faustfeuerwaffen:
a. Automatische und halbautomatische Waffen,
b. Repetierwaffen,
c. Pistolen,
d. Einzellader.
2. übrige Waffen:
a. Destabilisierungsgeräte (DSG),
b. Polizei-Einsatz-Stock,
c. Handwurfkörper,
d. weitere Waffen gemäss Waffengesetz.
2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustimmung der Direktion verwenden.
3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung
der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.

## § 29 {#par_29}

Munition
1 Die Polizei verwendet folgende Munitionsarten:
1. Pistolenmunition;
2. Gewehrmunition;
3. Granaten; und
4. Kartuschen.
2 Die Polizei darf neue oder andere Munitionsarten erst nach Zustimmung der Direktion verwenden.
3 Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung
der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
4 Private Sicherheitsdienstleistungen

## § 30 {#par_30}

Bewilligungsverfahren
1 Die Polizei ist Bewilligungsbehörde im Sinne des Konkordates über
private Sicherheitsdienstleistungen7).
2 Sie fordert die für die Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen
ein.
5 Datenschutz

## § 31 {#par_31}

Gegenstand
1 Dieses Kapitel regelt den Betrieb und die Benützung der elektronischen Datenbearbeitungssysteme der Polizei mit Ausnahme von gerichtspolizeilichen Daten und Daten in Systemen des Bundes, sofern auf
diese Bundesrecht anwendbar ist.
2 Gerichtspolizeiliche Daten sind sämtliche Daten, die zur Abklärung einer strafbaren Handlung erhoben werden; für sie gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung8).

## § 32 {#par_32}

Zweck
1 Elektronische Datenbearbeitungssysteme dienen:
1. der Verwaltung von Personen , Fall- und Sachdaten;
2. der unterstützenden Geschäftskontrolle und dem Journal;
3. dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.
2 Mit den elektronischen Datenbearbeitungssystemen dürfen nur personen-, fall- und sachbezogene Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.
7) NG 911.2
8) SR 312.0

## § 33 {#par_33}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt bei der Polizeikommandantin
oder dem Polizeikommandanten.
2 Die Polizei und das Informatikleistungszentrum (ILZ) stellen durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons eingehalten werden
und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist.
3 Die Polizeiangehörigen haben die Vorschriften der Polizei und des ILZ
einzuhalten.

## § 34 {#par_34}

Berechtigungen
1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme sind ausschliesslich
von berechtigten Polizeiangehörigen zu betreiben und anzuwenden.
2 Die Polizeiangehörigen haben zu denjenigen Personendaten Zugriff,
die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend notwendig sind.
3 Auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten
bezeichnet die Direktion die Stellen und Funktionen bei der Polizei mit
Lese-, Schreib-, Mutations- oder Rechercheberechtigungen in den Datenbearbeitungssystemen.
4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant überprüft die
Berechtigungen der Polizeiangehörigen jährlich.

## § 35 {#par_35}

Löschung und Widerruf von Daten
1 Auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten
bezeichnet die Direktion eine Stelle, die verantwortlich ist:
1. für den Widerruf der Daten gemäss Art. 26 Abs. 2 PolG;
2. für die Löschung der Daten gemäss Art. 60 PolG.
6 Schlussbestimmungen

## § 36 {#par_36}

Änderung bisherigen Rechts
1 Anhang 6 der Vollzugsverordnung vom 1. Dezember 1998 zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung, EntlV)9) wird wie folgt geändert: …
9) NG165.113

## § 37 {#par_37}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dienstreglement vom 12. Oktober 1992 über die Kantonspolizei10);
2. Reglement vom 19. September 1988 über die Dienstkleidung, die
persönliche Bewaffnung und Ausrüstung der Polizeibeamten11);
3. Reglement 19. September 1988 über die Beförderung bei der
Kantonspolizei12);
4. Reglement vom 4. November 1996 über die Haltung von Polizeihunden13).

## § 38 {#par_38}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
10) A 1992, 1650
11) A 1988, 1693
12) A 1988, 1699
13) A 1996, 2117
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.10.2014 01.11.2014 Erlass Erstfassung A 2014, 1790
18.02.2025 01.03.2025 Erlasstitel geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 Ingress geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 1 Abs. 1 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 1 Abs. 1, 3. geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 1 Abs. 2 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 3 Abs. 1 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 3 Abs. 2 eingefügt 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 4 Titel geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 5 Abs. 1, 2. aufgehoben 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 5 Abs. 1, 8. geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 5 Abs. 1, 9. eingefügt 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 6 Abs. 1, 2. geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 6 Abs. 1, 3. geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 8 Abs. 1, 3. geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 8 Abs. 1, 4. geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 9 Titel geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 9 Abs. 1 aufgehoben 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 9 Abs. 2 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 10 Titel geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 1 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 1a eingefügt 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 2 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2025-009
18.02.2025 01.03.2025 § 22 Abs. 2 geändert 2025-009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.10.2014 01.11.2014 Erstfassung A 2014, 1790
Erlasstitel 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
Ingress 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 1 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 1 Abs. 1, 3. 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 1 Abs. 2 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 3 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 3 Abs. 2 18.02.2025 01.03.2025 eingefügt 2025-009
§ 4 18.02.2025 01.03.2025 Titel geändert 2025-009
§ 4 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 5 Abs. 1, 2. 18.02.2025 01.03.2025 aufgehoben 2025-009
§ 5 Abs. 1, 8. 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 5 Abs. 1, 9. 18.02.2025 01.03.2025 eingefügt 2025-009
§ 6 Abs. 1, 2. 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 6 Abs. 1, 3. 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 8 Abs. 1, 3. 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 8 Abs. 1, 4. 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 9 18.02.2025 01.03.2025 Titel geändert 2025-009
§ 9 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 aufgehoben 2025-009
§ 9 Abs. 2 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 10 18.02.2025 01.03.2025 Titel geändert 2025-009
§ 10 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 10 Abs. 1a 18.02.2025 01.03.2025 eingefügt 2025-009
§ 10 Abs. 2 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 14 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
§ 22 Abs. 2 18.02.2025 01.03.2025 geändert 2025-009
