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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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provisions: 17
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## Art. 1 I. Allgemeines (I.) {#art_1}

Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) Ausbildungsplatz Pflege: Arbeitsplatz für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder
zum Pflegefachmann FH4;
b) Ausbildungsplätze: Ausbildungsplätze Pflege und Arbeitsplätze für die praktische Ausbildung von weiteren nicht-universitären Gesundheitsberufen. Die
Regierung bestimmt die weiteren nicht-universitären Gesundheitsberufe
durch Verordnung;
c) Ausbildungsverbund: organisatorischer Zusammenschluss von wenigstens
zwei Betrieben, die gemeinsam Ausbildungsplätze anbieten;
1 ABl 2024-00.137.736.
2 SR 811.22.
3 Abgekürzt EG-BFAP. Vom Kantonsrat erlassen am, in der Volksabstimmung angenommen
und rechtsgültig geworden am 24. November 2024; Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 in Vollzug ab
1. Januar 2026, Art. 2 bis 5 sowie Art. 15 und 16 in Vollzug ab 1. Januar 2025, übrige Bestimmungen rückwirkend in Vollzug ab 1. Juli 2024.
4 Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom
16. Dezember 2022, SR 811.22.
nGS 2024-050
d) Studierende: Personen, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder
zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH befinden;
e) Pflegefachperson: Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF und Pflegefachfrau FH oder Pflegefachmann FH;
f) Listenspital: Betrieb, der auf einer Spitalliste im Sinn von Art. 8 des Gesetzes
über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 20125 aufgeführt ist.
Ausgenommen sind Geburtshäuser;
g) Pflegeheim: Betrieb, der auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist.
Ausgenommen sind Sterbehospiz-Einrichtungen6;
h) Spitex-Betrieb: Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause7.

## Art. 2 II. Ausbildungsverpflichtung (II.) {#art_2}

Bedarfsplanung8
1 Das Gesundheitsdepartement legt gestützt auf eine kantonale Versorgungsplanung9 den Bedarf an Ausbildungsplätzen im Kanton fest. Es berücksichtigt dabei
die bestehenden und die geplanten Bildungs- und Studienplätze.

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildungsverpflichtung
a) Grundsatz10
1 Listenspitäler, Pflegeheime und Spitex-Betriebe stellen Ausbildungsplätze zur
Verfügung, wenn sie einen Betriebsstandort im Kanton haben.
2 Sie bieten die Ausbildungsplätze am eigenen Betriebsstandort im Kanton oder in
einem Ausbildungsverbund an. Der Ausbildungsverbund bietet die Ausbildungsplätze an einem Betriebsstandort im Kanton an.
3 Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt durch Verfügung oder Leistungsauftrag die Mindestanzahl Ausbildungswochen, die ein Betrieb im Kanton erbringen muss.
5 sGS 320.1.
6 Art. 28 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1999, sGS 381.1.
7 Art. 51 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995,
SR 832.102.
8 In Vollzug ab 1. Januar 2025.
9 Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom
16. Dezember 2022, SR 811.22.
10 In Vollzug ab 1. Januar 2025.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Insbesondere:
a) bestimmt sie die Kriterien, nach denen die Mindestanzahl Ausbildungswochen festgelegt wird. Sie kann für Listenspitäler, Pflegeheime und Spitex-
Betriebe unterschiedliche Kriterien erlassen;
b) sorgt sie dafür, dass die Summe der nach Abs. 3 dieser Bestimmung festgelegten Ausbildungswochen den Bedarf an Ausbildungsplätzen nach Art. 2 dieses
Erlasses nicht übersteigt;
c) kann sie vorsehen, dass die erbrachten Ausbildungswochen je nach Beruf unterschiedlich gewichtet werden;
d) kann sie vorsehen, dass Ausbildungswochen, die von einem Ausbildungsverbund erbracht werden, höher gewichtet werden.

## Art. 4 {#art_4}

b) Ersatzabgabe
1. Abgabepflicht11
1 Erfüllt ein Betrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, leistet er eine Ersatzabgabe.
2 Er ist von der Ersatzabgabe befreit, wenn er nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat.

## Art. 5 {#art_5}

2. Höhe und Verwendungszweck der Ersatzabgabe12
1 Die Ersatzabgabe beträgt höchstens das Doppelte der ungedeckten Kosten, die
dem Betrieb entstanden wären, wenn er die fehlenden Ausbildungswochen erbracht hätte.
2 Der Ertrag aus den Ersatzabgaben wird zweckgebunden für Beiträge an Ausbildungsverbunde verwendet.
3 Im Übrigen regelt die Regierung die Ersatzabgabe durch Verordnung. Sie kann
die Ersatzabgabe je nach Beruf unterschiedlich hoch ansetzen.

## Art. 6 III. Beiträge (III.) {#art_6}

Beiträge an Betriebe, die Ausbildungsplätze Pflege anbieten
a) Beitragsarten und Beitragsvoraussetzungen
1 Der Kanton gewährt einem Betrieb, der im Kanton Ausbildungsplätze Pflege anbietet, Beiträge an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Pflege.
11 In Vollzug ab 1. Januar 2025.
12 In Vollzug ab 1. Januar 2025.
2 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite einem Betrieb Beiträge gewähren für
Massnahmen:
a) zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson;
b) zur Steigerung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen Pflege.13
3 Die Gewährung eines Beitrags setzt voraus, dass der Betrieb über ein Ausbildungskonzept nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung
im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 202214 verfügt.
4 Anderen Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen können im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung gewährt werden, wenn die Massnahme mehreren Betrieben dient. Höhere Fachschulen und Fachhochschulen erhalten keine Beiträge nach Abs. 2 dieser
Bestimmung.

## Art. 7 {#art_7}

b) Beitragshöhe
1 Der Beitrag an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Pflege beträgt Fr. 300.– je Ausbildungswoche, die der Betrieb erbracht hat.
Verringert der Bund seinen Anteil am Beitrag auf unter 50 Prozent, wird der Beitrag so festgesetzt, dass der kantonale Anteil weiterhin Fr. 150.– beträgt.
2 Der Beitrag an eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 dieses Erlasses beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahme und höchstens Fr. 10'000.– je Massnahme.

## Art. 8 {#art_8}

Beiträge an Ausbildungsverbunde
a) Voraussetzungen
1 Der Kanton kann einem Ausbildungsverbund im Rahmen der bewilligten Kredite einen Beitrag gewähren, wenn:
a) dem Ausbildungsverbund wenigstens zwei Betriebe angeschlossen sind und
alle Betriebe unterschiedlichen Trägerschaften gehören;
b) wenigstens ein Betrieb, der dem Ausbildungsverbund angeschlossen ist, seine
Ausbildungsverpflichtung nicht an eigenen Betriebsstandorten im Kanton erfüllen kann;
c) alle Betriebe, die dem Ausbildungsverbund angeschlossen sind, ihre Ausbildungsverpflichtungen erfüllen.
13 Abs. 2 in Vollzug ab 1. Januar 2026.
14 SR 811.22.

## Art. 9 {#art_9}

b) Beitragshöhe und Beitragszweck
1 Der Beitrag beträgt jährlich höchstens Fr. 3'500.– je Ausbildungsplatz Pflege, der
vom Ausbildungsverbund an einem Betriebsstandort im Kanton angeboten wird.
2 Der Ausbildungsverbund verwendet den Beitrag für den Aufbau und den Betrieb
des Ausbildungsverbunds.

## Art. 10 {#art_10}

Beiträge an höhere Fachschulen
a) Beitragszweck15
1 Der Kanton kann einer höheren Fachschule im Rahmen der bewilligten Kredite
Beiträge gewähren für Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege, insbesondere für Massnahmen, die:
a) den Einstieg in die Ausbildung erleichtern;
b) zum Verbleib in der Ausbildung beitragen;
c) die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren.
2 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite einer höheren Fachschule mit
Standort ausserhalb des Kantons Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung gewähren, wenn auch der Standortkanton Beiträge in Ausführung von Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom
16. Dezember 202216 an die Massnahme gewährt.
3 Nicht als Massnahme nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten Leistungen, die gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 200217 vom Bund mitfinanziert werden.

## Art. 11 {#art_11}

b) Beitragshöhe
1 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahme und höchstens Fr. 100'000.– je Massnahme.

## Art. 12 {#art_12}

Ausbildungsbeiträge für Studierende
a) beitragsberechtigte Personen
1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge an Studierende mit Wohnsitz im
Kanton, die:
a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Gesundheit oder
Fachmann Gesundheit verfügen;
15 In Vollzug ab 1. Januar 2026.
16 SR 811.22.
17 SR 412.10.
b) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für einen anderen Beruf verfügen
oder ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben (Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger).
2 Keine Ausbildungsbeiträge erhalten Studierende, die:
a) bei Beginn der Ausbildung zur Pflegefachperson das 55. Lebensjahr vollendet
haben;
b) als Quereinsteigerin oder Quereinsteiger bei Beginn der Ausbildung zur Pflegefachperson das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
c) von einem anderen Kanton Beiträge erhalten, die im Bundesgesetz über die
Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 202218
geregelt sind.
3 Die Regierung kann die Beitragsberechtigung durch Verordnung auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausdehnen.

## Art. 13 {#art_13}

b) Beitragshöhe
1 Der Ausbildungsbeitrag je Ausbildungsjahr beträgt wenigstens Fr. 20'000.– und
höchstens Fr. 30'000.–.
2 Die Regierung regelt die Beitragshöhe durch Verordnung.
3 Sie kann die Höhe der Ausbildungsbeiträge nach Art und Dauer der Ausbildung
abstufen.

## Art. 14 {#art_14}

c) Auszahlungsmodalitäten
1 Der Ausbildungsbeitrag wird den Studierenden direkt ausbezahlt.
2 Die übrigen Auszahlungsmodalitäten, insbesondere den Auszahlungsrhythmus
und die Fälligkeiten der Ausbildungsbeiträge, regelt die Regierung durch Verordnung.

## Art. 15 {#art_15}

Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege
a) Voraussetzungen19
1 Der Kanton kann Pflegefachpersonen sowie Personen mit einem gleichwertigen
Tertiärabschluss in Pflege im Rahmen der bewilligten Kredite einen Beitrag zur
Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege gewähren, wenn die Person:
a) vor dem Wiedereinstieg während mindestens fünf Jahren nicht mehr in der
Pflege berufstätig gewesen ist;
b) im Zeitpunkt des Beitragsgesuchs seit höchstens sechs Monaten wieder in der
Pflege berufstätig ist;
18 SR 811.22.
19 In Vollzug ab 1. Januar 2025.
c) Wohnsitz im Kanton hat.

## Art. 16 {#art_16}

b) Beitragshöhe20
1 Der Beitrag beträgt 100 Prozent der Kosten eines anerkannten Wiedereinstiegskurses und höchstens Fr. 4'000.–.

## Art. 17 {#art_17}

Rückforderung von Beiträgen
1 Ein Beitrag, der gestützt auf diesen Erlass gewährt wurde, wird ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn:
a) die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger im Gesuch falsche Angaben zur Beitragsberechtigung gemacht hat;
b) eine Massnahme, die durch den Beitrag unterstützt werden sollte, nicht vollständig oder nicht richtig umgesetzt wird;
c) die an einem Ausbildungsverbund angeschlossenen Betriebe ihre Ausbildungsverpflichtungen nicht erfüllen;
d) der Beitrag zweckwidrig verwendet wird;
e) die Ausbildung abgebrochen wird. Die Ausbildungsbeiträge, die für den Zeitraum:
1. nach Abbruch der Ausbildung ausbezahlt wurden, werden vollständig zurückgefordert;
2. bis zum Abbruch der Ausbildung ausbezahlt wurden, werden zur Hälfte
zurückgefordert;
f) eine Studierende oder ein Studierender nach Abschluss der Ausbildung nicht
während den zwei dem Ausbildungsabschluss folgenden Jahren lückenlos als
Pflegefachperson in der Schweiz tätig war. Je Monat, in dem eine Studierende
oder ein Studierender während dieser zwei Jahre nicht als Pflegefachperson in
der Schweiz tätig war, wird ein Vierundzwanzigstel der insgesamt ausbezahlten Ausbildungsbeiträge zurückgefordert.
2 Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Rückforderung. Sie kann auf eine
Rückforderung verzichten, wenn diese bei der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger zu einer grossen Härte führen würde oder der Studierende oder
die Studierende aus zwingenden Gründen nicht in der Schweiz als Pflegefachperson tätig war.
3 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt innert drei Jahren, nachdem die zuständige Stelle des Kantons vom Rückforderungsgrund Kenntnis erhalten hat, in
jedem Fall aber zehn Jahre nach Auszahlung des Beitrags.
20 In Vollzug ab 1. Januar 2025.
4 Hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger durch ihr oder sein
Verhalten eine strafbare Handlung begangen, verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt
diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-050 24.11.2024 01.07.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.11.2024 01.07.2024 Erlass Grunderlass 2024-050
