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title: "Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen"
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# Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung
gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach
diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

## Art. 2 {#art_2}

Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor,
wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder
dazu angestiftet hat: *
a. * Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111
bis 113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134
des Strafgesetzbuches (StGB)1);
b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
c. Nötigung nach Artikel 181 StGB;
d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
f. * Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht nach Artikel 224 StGB;
g. * Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
nach Artikel 259 StGB;
h. * Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
1) SR 311.0
OGS 2008, 95
i. * Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285
StGB;
j. * Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten,
in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

## Art. 3 {#art_3}

Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -
vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und
zu unterzeichnen.
2. Bewilligungspflicht und Auflagen *
Art. 3a * Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils
obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der
Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 dieses
Konkordats kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen
verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch
den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen
umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise
und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt
werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim
Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen
nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen
werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann
Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von
Auflagen zurückzuführen sind.
3. Polizeiliche Massnahmen2) *
Art. 3b * Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts
auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren
Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen
unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem
konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner
Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
Art. 4 * Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich
an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der
Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2) Die Kapitelüberschrift vor Art. 4 wurde, gestützt auf Art. 11c des Publikationsgesetzes, formlos entfernt
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren verfügt.3) Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit
erfolgte;
b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen
Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das
Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der
räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über
die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. *
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4
Absatz 3 und 4 dieses Konkordats erwähnten Behörden. *
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
Art. 6 * Meldeauflagen
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu
drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde
bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an
Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben a und c bis j dieses Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126 Absatz 1 StGB;
3) Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013, 1C_684/2013): Art. 4
Abs. 2 Satz 1 der Änderung vom 2. Februar 2012 wird insoweit aufgehoben, als
darin für das Rayonverbot eine Minimaldauer von einem Jahr festgelegt wird. Die
Wörter "von einem" in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des geänderten Konkordats werden gestrichen. Die Bestimmung lautet neu: "Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu
drei Jahren verfügt."
b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3
StGB begangen hat;
c. sie Waffen, Sprenstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu
schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach
diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c
BWIS4) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat;
e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt, oder
f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten
Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist
dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende
Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt
die Meldeauflage. Die Zentralstelle und das fedpol können den Erlass von
Meldeauflagen beantragen.

## Art. 7 {#art_7}

Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e dieses Konkordats), ist namentlich anzunehmen, wenn: *
a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden
Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde, oder
b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie
Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten
abgehalten werden kann.
4) SR 120
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren
Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde
überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat,
unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 Wird eine Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe nach Absatz 2 verletzt, wird ihre Dauer verdoppelt.5) *

## Art. 8 {#art_8}

Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an
schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
beteiligen wird, und
b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu
hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen
weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams
dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt
werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
5) Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013, 1C_684/2013): Der
mit Änderung vom 2. Februar 2012 eingefügte Art. 7 Abs. 4 wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den
nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111
bis 113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel
224 StGB6).
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat
und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung
der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel 8 Absatz 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams.
Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Art. 10 * Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9
dieses Konkordats, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die
Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel
24a Absatz 3 BWIS.

## Art. 11 {#art_11}

Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 bis 9 kann nur gegen Personen verfügt werden,
die das 15. Altersjahr vollendet haben.
6) SR 311.0
4. Verfahrensbestimmungen *
Art. 12 * Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von
Artikel 3a dieses Konkordats ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den
Artikeln 4 bis 9 dieses Konkordats kommt aufschiebende Wirkung zu,
wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn
die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a
Absatz 2 bis 4, 3b und 4 bis 9 dieses Konkordats. *
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin. *
3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS7):
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln
4 bis 9 und 12;
b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 sowie die
entsprechenden Strafentscheide;
c. * die von ihnen festgelegten Rayons.
5. Schlussbestimmungen *

## Art. 14 {#art_14}

Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei
über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel
27o RVOV8).
7) SR 120
8) SR 172.010.1
Art. 15 * Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss

## Art. 16 rechtskräftig wird.9) {#art_16}

Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden,
ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

## Art. 17 {#art_17}

Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
Informationen zur Vereinbarung
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 95
Beitrittsbeschluss vom 23. Oktober 2008 (OGS 2008, 94)
geändert durch
- Nachtrag vom 2. Februar 2012, genehmigt vom Kantonsrat am 14. März
2013 (OGS 2013, 12), in Kraft seit 21. März 2013 (OGS 2013, 13),
- Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art.
7 Abs. 4; 1C_176/2013, 1C_684/2013)
9) Der Nachtrag ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 21. März 2013 in Kraft
getreten (OGS 2013, 13)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2008, 95
02.02.2012 21.03.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 2 Abs. 1, a. geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 2 Abs. 1, f. geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 2 Abs. 1, g. geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 2 Abs. 1, h. geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 2 Abs. 1, i. eingefügt OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 2 Abs. 1, j. eingefügt OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Titel 2. eingefügt OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 3a eingefügt OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Titel 3. eingefügt OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 3b eingefügt OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 4 totalrevidiert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 6 totalrevidiert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 7 Abs. 4 eingefügt OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 10 totalrevidiert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Titel 4. geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 13 Abs. 3,
c.
geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Titel 5. geändert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 15 totalrevidiert OGS 2013, 13
02.02.2012 21.03.2013 Art. 12 totalrevidiert OGs 2013, 13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.11.2007 01.01.2010 Erstfassung OGS 2008, 95
Art. 2 Abs. 1 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 2 Abs. 1, a. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 2 Abs. 1, f. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 2 Abs. 1, g. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 2 Abs. 1, h. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 2 Abs. 1, i. 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13
Art. 2 Abs. 1, j. 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13
Titel 2. 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13
Art. 3a 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13
Titel 3. 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13
Art. 3b 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13
Art. 4 02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13
Art. 5 Abs. 1 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 5 Abs. 2 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 6 02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13
Art. 7 Abs. 1 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 7 Abs. 4 02.02.2012 21.03.2013 eingefügt OGS 2013, 13
Art. 10 02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13
Titel 4. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 12 02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGs 2013, 13
Art. 13 Abs. 1 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 13 Abs. 2 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 13 Abs. 3,
c.
02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Titel 5. 02.02.2012 21.03.2013 geändert OGS 2013, 13
Art. 15 02.02.2012 21.03.2013 totalrevidiert OGS 2013, 13
OGS 2008, 94
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zum Konkordat über
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen
vom 23. Oktober 2008
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19681,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
bei.2
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt:
a. Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner
verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten
Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren
zuzustimmen;
b. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GDB 101.0
2 Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 14. März 2013 dem Nachtrag zum
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
vom 2. Februar 2012 zugestimmt (OGS 2013, 12). Der Nachtrag ist mit der
Publikation im Amtsblatt vom 21. März 2013 in Kraft getreten (OGS 2013, 13)
