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title: "Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 26
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# Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Zweck {#par_1}

1 Die Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften (ZHAW).
2 Sie regelt die Grundsätze der Organisation, der Aufgaben und der
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.

## § 2 Praxisbezug {#par_2}

1 Lehre, Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen sind
praxisbezogen und anwendungsorientiert.
2 Die Forschung bildet eine unabdingbare Grundlage für die weiteren Leistungsbereiche der ZHAW. Sie generiert neues Wissen und
entfaltet ihre Wirkung in der Gesellschaft.

## § 3 Qualität {#par_3}

1 Die ZHAW pflegt ein System der Qualitätssicherung und
-entwicklung. Es umfasst die Bereiche Leistungen, Ressourcen und
Governance.
2 Die Mitarbeitenden der ZHAW sind angehalten, ihre Arbeit fortlaufend zu reflektieren, zu überprüfen und zu verbessern.

## § 4 Wissenschaftliche Integrität {#par_4}

1 Die Hochschulleitung sorgt für die Einhaltung wissenschaftlicher Integrität.
2 Die Mitarbeitenden, Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden der ZHAW handeln nach den Regeln guter wissenschaftlicher
Praxis.
Besondere

## § 5 Leistungen {#par_5}

Die ZHAW kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere
wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen, insbesondere
im Bereich der offenen Wissenschaft.
414.251 Hochschulordnung der ZHAW

## § 6 Kommunikation {#par_6}

1 Die ZHAW pflegt die Kommunikation nach innen und aussen.
2 Die Rektorin oder der Rektor ist verantwortlich für die Kommunikation der ZHAW. Sie oder er legt ein Kommunikationskonzept fest,
in dem insbesondere die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Departemente geregelt werden.

## § 7 Nachhaltigkeit {#par_7}

Die ZHAW nimmt ihre soziale, ökologische und ökonomische Verantwortung wahr und setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung ein.

## § 8 Hochschulversammlung {#par_8}

1 Die Hochschulversammlung erlässt eine Geschäftsordnung,
die von der Hochschulleitung genehmigt wird.
2 Die Geschäftsordnung berücksichtigt folgende vom Fachhochschulrat festgelegten Eckwerte:
a. Die Hochschulversammlung besteht aus 40–50 Mitgliedern.
b. Die Personalkategorien sowie die Departemente, Finanzen & Services und das Rektorat sind gleichwertig entsprechend ihrer Grösse
vertreten.
c. Das Präsidium der Hochschulversammlung kann von einer oder
zwei Personen wahrgenommen werden, wobei bei einem Co-Präsidium festzulegen ist, wer die Hochschulversammlung gegen aussen
vertritt.
d. In das Präsidium können ausschliesslich Mitglieder der Hochschulversammlung gewählt werden, die mit einem Beschäftigungsgrad
von mindestens 50% an der ZHAW angestellt sind.
3 Die Rektorin oder der Rektor pflegt eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Hochschulversammlung.
Vorschlags- und

## § 9 Beschwerderecht {#par_9}

1 Die Mitarbeitenden und Studierenden der ZHAW haben
das Recht, bei der vorgesetzten Stelle oder der Rektorin oder dem
Rektor schriftlich Vorschläge oder Beschwerden anzubringen. Sie haben
Anspruch auf eine Antwort.
2 Das Beschwerderecht gilt nur, soweit kein ordentliches Rechtsmittel besteht.
Hochschulordnung der ZHAW 414.251
B. Gliederungseinheiten
Gliederung der

## § 10 Hochschule {#par_10}

Die ZHAW gliedert sich in
a. Rektorat,
b. Finanzen & Services,
c. Departemente.

## § 11 Departemente {#par_11}

Departemente sind Organisationseinheiten auf der höchsten Gliederungsstufe, die in einem oder mehreren Fachgebieten für die
Wahrnehmung des Auftrags der ZHAW in Lehre, Weiterbildung,
anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsbereich verantwortlich sind.

## § 12 b. Bezeichnung {#par_12}

Die Departemente werden folgendermassen bezeichnet:
a. Departement Angewandte Linguistik,
b. Departement Angewandte Psychologie,
c. Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen,
d. Departement Gesundheit,
e. Departement Life Sciences und Facility Management,
f. Departement Soziale Arbeit,
g. School of Engineering,
h. School of Management and Law.
c. Struktur und

## § 13 Aufgaben {#par_13}

Die Departemente
a. verfügen über eine auf die Hochschulstrategie abgestimmte Departementsstrategie,
b. sind für die Einhaltung der von der Rektorin oder dem Rektor
definierten Budgetvorgaben sowie für die Qualität in Lehre, Weiterbildung, angewandter Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsbereich verantwortlich,
c. erstellen ein Umsetzungskonzept zu ihrer Qualitätsarbeit,
d. erlassen eigene Geschäftsordnungen, die von der Rektorin oder
dem Rektor genehmigt werden.
d. Departementsdirektorin

## § 14 oder -direktor {#par_14}

1 Die Direktorinnen und Direktoren führen ihr Departement und vertreten es nach aussen.
2 Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

## § 15 e. Departementsleitung {#par_15}

1 Die Departementsleitung ist das oberste Gremium und
besteht aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Führungspersonen im Departement.
a. allgemein
414.251 Hochschulordnung der ZHAW
2 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten regeln die
Geschäftsordnungen der Departemente.
f. Mitwirkung

## § 16 im Departement {#par_16}

Die Departemente verfügen über Mitwirkungsorgane für
ihre Mitarbeitenden und Studierenden.

## § 17 Abteilungen {#par_17}

Die Departemente können als höchste Gliederungseinheiten
Abteilungen schaffen. Sie dienen insbesondere als übergeordnete Einheiten für mehrere Institute.

## § 18 Institute {#par_18}

Institute sind Organisationseinheiten, die in einem oder mehreren thematischen Schwerpunkten in der Regel in den vier Leistungsbereichen tätig sind. Sie können in weitere Untereinheiten gegliedert
werden.
b. Gründung

## § 19 und Auflösung {#par_19}

Die Rektorin oder der Rektor stellt auf Antrag der Departementsdirektorin oder des Departementsdirektors dem Fachhochschulrat
Antrag auf Genehmigung der Gründung und Auflösung eines Instituts.

## § 20 c. Voraussetzungen {#par_20}

1 Institute verfügen über
a. eine eigene Strategie, eingebettet in die Hochschul- und Departementsstrategie, die alle vier Jahre aktualisiert wird,
b. einen jährlichen Drittmittelumsatz von mindestens Fr. 500 000 für
die Institute der Departemente Angewandte Linguistik, Angewandte
Psychologie, Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen, Gesundheit und Soziale Arbeit,
c. einen jährlichen Drittmittelumsatz von mindestens Fr. 1 000 000 für
die Institute der Departemente Life Sciences und Facility Management, School of Engineering und School of Management and Law,
d. eine Mindestgrösse von 1000 Stellenprozenten,
e. mindestens eine Professur.
2 Tiefere Schwellenwerte beim Drittmittelumsatz sowie bei den Stellenprozenten sind zu begründen.

## § 21 d. Berichterstattung {#par_21}

1 Die unter § 20 Abs. 1 genannten Indikatoren fliessen in ein
jährliches Reporting zuhanden des Fachhochschulrates ein.
2 Für Institute, die einzelne Indikatoren nicht einhalten, legt die
Departementsdirektorin oder der Departementsdirektor der Rektorin
oder dem Rektor Rechenschaft ab.
3 Die Leiterin oder der Leiter des Instituts nimmt im Rahmen der
Aktualisierung der Institutsstrategien zusammen mit der vorgesetzten
Stelle eine Beurteilung der Ausrichtung und Abstimmung der Professuren vor.
a. allgemein
Hochschulordnung der ZHAW 414.251

## § 22 Ressorts {#par_22}

1 Ressorts sind Organisationseinheiten, die ZHAW-weit für
die Rahmenbedingungen von Leistungsbereichen oder strategisch wichtigen Themen verantwortlich sind.
2 Ressorts werden von einem Mitglied der Hochschulleitung geleitet.
3 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von Ressorts und regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in einem Grundauftrag.

## § 23 Kommissionen {#par_23}

1 ZHAW-weite Kommissionen sind in der Regel beratend
tätig.
2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von ZHAW-weiten Kommissionen und kann Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten an ZHAW-weite Kommissionen
delegieren.

## § 24 Weitere Organisationseinheiten {#par_24}

1 Die ZHAW kann weitere ZHAW-weite Organisationseinheiten zur Wahrnehmung aktueller Aufgaben schaffen.
2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Aufhebung, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten dieser
Organisationeinheiten.
C. Schlussbestimmungen

## § 25 Inkrafttreten {#par_25}

Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Fachhochschulrat am 1. Juli 2025 in Kraft.

## § 26 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_26}

1 Die Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008 wird auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens gemäss § 25 aufgehoben.
2 Das Institutsreglement ZHAW vom 23. August 2012 wird auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss § 25 aufgehoben.
1 OS 80, 137; Begründung siehe ABl 2025-05-09. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 15. April 2025.
2 LS 414.10.
