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title: "Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft"
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# Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Name und Trägerschaft
1 Der «Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung
von Institutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte zum Ziel haben.
2 Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Fondsvermögen
1 In den Fonds werden bei Bedarf Beiträge zulasten der Staatsrechnung sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Anträge
1 Gesuche um Gewährung von Förderungsbeiträgen sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
900.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Angaben zum Betrieb oder zum Projektträger;
b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb;
c) Jahresabschlüsse;
d) Finanzwirtschaftliche Planung.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Gesuchsteller im Einzelfall von
der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung
unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Gesuches nicht massgebend sind.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt unter Beizug des Land- und Forstwirtschaftsdepartements Antrag für Förderungsbeiträge sowie über allfällige
Bedingungen oder Auflagen.
2 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet unter Beizug des Vorstehers des Land- und Forstwirtschaftsdepartements abschliessend über die
ihr unterbreiteten Anträge. Die Beiträge können an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.
3 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Die
Wirtschaftsförderungskommission erstattet ihr jährlich Bericht.
4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach
Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.011
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.01.2013 15.01.2013 Erlass Erstfassung -
900.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.01.2013 15.01.2013 Erstfassung -
