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title: "Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)"
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# Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)

## Art. 1 {#art_1}

Interkantonale Behörde
1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist
die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der
interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die
ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

## Art. 2 {#art_2}

Unabhängigkeit
1 Ab 1.1.2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats
Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben
des BGS zur Unabhängigkeit.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen
Geldspielkonkordats.

## Art. 4 {#art_4}

Zustandekommen
1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042
3 543.41
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.05.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung GS 2020.042
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042
4 543.41
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.05.2018 01.02.2019 Erstfassung GS 2020.042
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.042
