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title: "Gesetz über den Datenschutz"
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# Gesetz über den Datenschutz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über welche öffentliche Organe Daten bearbeiten.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Öffentliches Organ (Organ) ist, wer öffentliche Aufgaben des Kantons, der
Gemeinden oder von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
erfüllt.
2 Personendaten (Daten) sind Angaben über eine natürliche Person oder
über eine Personenvereinigung (betroffene Person), soweit diese bestimmt
oder bestimmbar ist. *
3 Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten über
a) religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten und Tätigkeiten,
b) * die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethnische Herkunft sowie genetische oder biometrische Daten,
1) KV (bGS 111.1)
2) BV (SR 101)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 758 1
c) * Verfahren und Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes, der Sozialhilfe und des Strafrechts.
4 Ein Persönlichkeitsprofil ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine
Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.
5 Eine Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Daten, wie die
Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe oder
Vernichtung.
5bis Profiling ist die automatisierte Bearbeitung von Daten zur Bewertung wesentlicher Aspekte einer natürlichen Person, insbesondere um ihre Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönlichen Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, ihr Verhalten, ihren Aufenthaltsort oder Ortswechsel zu
analysieren oder vorherzusagen. *
6 Eine Datensammlung ist eine Sammlung von Daten, die nach der betroffenen Person erschlossen oder erschliessbar ist.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt, soweit nicht eidgenössisches oder besonderes kantonales Recht vorgeht, für jede Bearbeitung von Daten, unabhängig von den
dabei angewandten Mitteln und Verfahren. *
2 Dem Gesetz unterstehen alle Organe mit Ausnahme derjenigen der kirchlichen Körperschaften; vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 3 und Art. 15. *

## Art. 4 {#art_4}

Zulässigkeit der Bearbeitung
1 Organe dürfen Daten bearbeiten, wenn und solange dies für die Erfüllung
einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. *
2 Besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn es für die in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist. Sinngemäss gilt dies auch für jedes Profiling. *
3 Die Daten dürfen nicht wider Treu und Glauben und nur zu dem bei der Beschaffung angegebenen, aus den Umständen ersichtlichen oder gesetzlich
vorgeschriebenen Zweck bearbeitet werden.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über das Archivwesen.3)
3) Vgl. namentlich das Archivgesetz (bGS 421.10).

## Art. 5 {#art_5}

Richtigkeit der Daten
1 Daten müssen richtig sein.

## Art. 6 {#art_6}

Verantwortung der Organe
1 Für den Datenschutz ist das Organ verantwortlich, welches die Daten zur
Erfüllung seiner Aufgabe bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeiten mehrere Organe Daten einer Datensammlung, so ist ein Organ
zu bezeichnen, welches die Hauptverantwortung trägt.

## Art. 7 II. Datenbearbeitung (2.) {#art_7}

Informationspflicht *
1 Das verantwortliche Organ ist verpflichtet, die betroffenen Personen in geeigneter Form über die Beschaffung von Daten zu informieren; die Informationspflicht besteht auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. *
2 Die Informationspflicht umfasst die Angaben, die erforderlich sind, um die
Rechte nach diesem Gesetz ausüben zu können. Dazu gehören mindestens: *
a) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs;
b) * die Rechtsgrundlage und der Zweck der Datenbearbeitung;
c) * die Kategorien der bearbeiteten Daten;
d) * der Empfängerkreis, falls Daten weitergegeben werden;
e) * die Kontaktdaten des Datenschutz-Kontrollorgans.
3 Die Informationspflicht entfällt, wenn *
a) * die betroffene Person bereits über die entsprechenden Angaben verfügt;
b) * aus der Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung klar hervorgeht, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden;
c) * die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder
sonst überwiegende öffentliche Interessen dagegen sprechen.
Art. 7a * Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Vor jeder systematischen Bearbeitung von Personendaten prüft das verantwortliche Organ das Risiko für eine damit verbundene Beeinträchtigung
von Grundrechten der betroffenen Personen und beschränkt es soweit möglich und zumutbar durch technische und organisatorische Massnahmen.
2 Ist das Risiko für eine Beeinträchtigung von Grundrechten hoch, insbesondere nach Art, Umfang, Umständen oder Zweck der Bearbeitung, so sind
Folgenabschätzung und Massnahmen zu dokumentieren und dem Datenschutz-Kontrollorgan zur Vorabkonsultation vorzulegen.
3 Die Dokumentation enthält wenigstens eine allgemeine Beschreibung der
geplanten Bearbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Risiken und eine Darstellung und Bewertung der Massnahmen.

## Art. 8 {#art_8}

Bekanntgabe
a) An Organe
1 Daten können anderen Organen bekannt gegeben werden, wenn
a) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt
ist,
b) die Empfängerin oder der Empfänger die Daten im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt oder
c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
2 Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bekannt gegeben werden,
wenn
a) das verantwortliche Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage
dazu verpflichtet oder ermächtigt ist,
b) für die Empfängerin oder den Empfänger die Daten im Einzelfall zur
Erfüllung einer rechtlichen klar umschriebenen Aufgabe unentbehrlich sind oder
c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.
3 Untersteht die Empfängerin oder der Empfänger nicht diesem Gesetz, so
werden die Daten nur bekannt gegeben, wenn sichergestellt ist, dass die
Bearbeitung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes erfolgt.
Art. 9 b) An Private
1. Im Allgemeinen
1 Daten können Privaten bekannt gegeben werden, wenn
a) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt
ist oder
b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
2 Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bekannt gegeben werden,
wenn
a) das verantwortliche Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage
dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder
b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.
Art. 10 2. Durch die Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle gibt Privaten im Einzelfall auf Gesuch Name, Vorname, Adresse sowie Zu- und Wegzug einer Person bekannt.
2 Sie gibt im Einzelfall auf Gesuch Geburtsdatum, Zivilstand, Bürgerort und
Beruf bekannt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
3 Sie kann diese Daten systematisch geordnet bekannt geben, wenn sichergestellt ist, dass sie ausschliesslich für schutzwürdige ideelle Zwecke verwendet und nicht an Drittpersonen weitergegeben werden.
Art. 11 3. Sperrung
1 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Dritte sperren
lassen.
2 Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn
a) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet ist oder
b) im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Art. 12 c) Durch Veröffentlichung
1 Daten können in allgemein zugänglichen Veröffentlichungen bekannt gegeben werden, wenn
a) kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person beeinträchtigt
wird und diese nach vorausgegangener Information nicht zum Voraus
gegen die Veröffentlichung Einsprache erhoben hat oder
b) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt
ist.
Art. 13 d) Einschränkungen
1 Die Bekanntgabe von Daten kann aus überwiegenden öffentlichen oder
aus schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person eingeschränkt, mit
Auflagen verbunden oder verweigert werden.
Art. 13a * Bekanntgabe ins Ausland
1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn
dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
2 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet,
so können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn:
a) hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten;
b) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
c) die Bekanntgabe im Einzelfall für die Wahrung eines überwiegenden
öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder
Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist;
d) die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die
körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen;
e) die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und
eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Art. 14 Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

## Art. 8 bis {#art_8bis}

11 Da -
ten für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Statistik, Planung und Forschung, bearbeiten, wenn
a) die Daten anonymisiert werden, sobald der Stand der Bearbeitung es
erlaubt, und
b) die Ergebnisse der Bearbeitung so bekannt gegeben werden, dass
Rückschlüsse auf die betroffene Person nicht möglich sind.

## Art. 15 {#art_15}

Bearbeitung durch Drittpersonen
1 Eine Datenbearbeitung kann, sofern keine gesetzliche oder vertragliche
Regelung entgegensteht, einer Drittperson übertragen werden. Die Drittperson darf die Daten nur so bearbeiten, wie das auftraggebende Organ selbst
es tun dürfte. *
2 Das auftraggebende Organ vergewissert sich vor der Übertragung, dass
die Drittperson in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. Es
stellt den Datenschutz durch Auflagen, Vereinbarungen oder auf andere
Weise sicher. *
3 Die weitere Übertragung durch die Drittperson bedarf der vorgängigen

## Art. 16 schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden Organs. * {#art_16}

Datensicherheit
1 Wer Daten bearbeitet, sichert sie durch technische und organisatorische
Vorkehrungen vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme
und Bearbeitung.
Art. 16a * Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
1 Wenn eine Verletzung der Datensicherheit dazu führt, dass Daten verlorengehen, vernichtet oder verändert oder Unbefugten zugänglich gemacht werden, meldet das verantwortliche Organ dies unverzüglich dem Datenschutz-
Kontrollorgan und orientiert mitbetroffene Datenempfänger. Besteht kein Risiko für eine Beeinträchtigung von Grundrechten, entfällt die Meldepflicht.
2 Das verantwortliche Organ informiert in Absprache mit dem Datenschutz-
Kontrollorgan die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich
ist oder anderweitig zur Wahrung der Grundrechte angezeigt erscheint.
3 Es kann die Information an die betroffene Person einschränken oder darauf
verzichten, wenn öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen überwiegen.
4 Geschieht die Verletzung der Datensicherheit bei einer Bearbeitung durch
eine Drittperson, hat diese unverzüglich das auftraggebende Organ zu benachrichtigen. Dieses hat sodann gemäss Abs. 1 bis 3 vorzugehen.

## Art. 17 {#art_17}

Archivierung und Vernichtung
1 Die Organe überprüfen jährlich ihre Daten. Nicht mehr benötigte Daten
werden dem zuständigen Archiv zur Archivierung angeboten. Verzichtet dieses nach den Vorschriften des Archivwesens4) auf eine Aufbewahrung, sind
die Daten innert Jahresfrist zu vernichten.

## Art. 18 III. Datensammlungen (3.) {#art_18}

Register
a) Grundsatz
1 Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Anstalten führen je ein zentrales Register ihrer Datensammlungen.
2 Die Organe des Kantons führen ein Register der in ihrem Verantwortungsbereich bestehenden Datensammlungen.
3 Die Register sind öffentlich und enthalten für jede Datensammlung Angaben über
a) die Art und die Herkunft der Daten,
b) die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung,
c) das verantwortliche Organ,
d) die regelmässigen Empfängerinnen und Empfänger der Daten oder
von Kopien sowie
e) die Zugriffsberechtigung auf Datensammlungen.
4 Der Hinweis auf die Öffentlichkeit der zentralen Register des Kantons und
der Gemeinden sowie der Ort, wo sie eingesehen werden können, ist durch
die Organe jährlich in ihren amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
4) Archivgesetz(bGS 421.10)

## Art. 19 {#art_19}

b) Ausnahmen
1 Nicht registriert werden Datensammlungen, die
a) nicht auf Dauer angelegt sind,
b) nur Kopien oder Bearbeitungsmittel sind oder
c) von einzelnen Personen ausschliesslich als persönliche Arbeitsmittel
verwendet werden.

## Art. 20 IV. Schutz der betroffenen Personen (4.) {#art_20}

Einsicht in die Register
1 Jede Person kann Einsicht in die Register der Datensammlungen nehmen.

## Art. 21 {#art_21}

Auskunft
a) Grundsatz
1 Das verantwortliche Organ erteilt jeder Person Auskunft darüber, welche
Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden und
gewährt ihr Einsicht in diese Daten.
2 Wer um Auskunft oder Einsicht ersucht, hat sich über seine Identität auszuweisen.
3 Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher Form und auf Gesuch hin
schriftlich erteilt.
Art. 22 b) Einschränkungen
1 Auskunft und Einsicht können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn
überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen einer
Drittperson dies erfordern.
2 Wenn die Auskunft an die betroffene Person dieser zu schwerem Nachteil
gereichen könnte, kann sie einer dazu bevollmächtigten Person erteilt werden.
3 Die Einschränkung oder Verweigerung von Auskunft und Einsicht ist zu begründen.
Art. 23 Berichtigung
1 Die betroffene Person und wer sonst ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
2 Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit der Daten, so obliegt ihm der Beweis
der Richtigkeit. Die betroffene Person hat soweit zumutbar bei der Abklärung
mitzuwirken.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden, so
bringt das Organ bei den Daten einen entsprechenden Vermerk an.
Art. 24 Andere Rechte
1 Die betroffene Person und wer sonst ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass
a) die widerrechtliche Bearbeitung von Daten unterlassen wird,
b) widerrechtlich erhobene, aufbewahrte oder verwendete Daten vernichtet oder die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung anderswie
beseitigt werden oder
c) die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung festgestellt wird.
Art. 25 Verfahren

## Art. 21 bis {#art_21bis}

24. Die Verfügungen sind dem Datenschutz-Kontrollorgan zuzustellen. Mitbetroffene Datenempfänger sind über Berichtigungen und andere Massnahmen zu informieren. *
2 Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege5). Das Datenschutz-Kontrollorgan ist zur Erhebung von
Rechtmitteln berechtigt. *
3–4 … *
5) VRPG (bGS 143.1)

## Art. 26 V. Aufsicht (5.) {#art_26}

Datenschutz-Kontrollorgan *
1 Der Kantonsrat wählt eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als unabhängiges und nicht weisungsgebundenes kantonales Datenschutz-Kontrollorgan. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren;
Wiederwahl ist zulässig. *
1bis Das Datenschutz-Kontrollorgan darf keine andere öffentliche oder private
Tätigkeit ausüben, welche die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Amtes
beeinträchtigen könnte. *
2 Das kantonale Datenschutz-Kontrollorgan übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes durch den Kanton, die Gemeinden und die öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten aus. Die Kosten trägt der Kanton.
2bis Der Kantonsrat regelt die Entschädigung des Datenschutz-Kontrollorgans
mit einer Leistungsvereinbarung. Er kann anstelle der Leistungsvereinbarung eine Unterstellung unter das Personalrecht des Kantons vorsehen; die
Unabhängigkeit des Datenschutz-Kontrollorgans darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. *
3 Der Kantonsrat ist befugt, die Aufgabe des Datenschutz-Kontrollorgans einer kantonsübergreifenden Datenschutzstelle zu übertragen. *

## Art. 27 {#art_27}

Aufgaben
1 Das Datenschutz-Kontrollorgan *
a) überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
b) * informiert die Öffentlichkeit über den Datenschutz und berät betroffene Personen über ihre Rechte,
c) * behandelt Anzeigen betreffend die Verletzung von Datenschutzvorschriften,
d) * berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes und kann
allgemeine Empfehlungen über den Umgang mit Personendaten erlassen,
e) * prüft Bearbeitungsmethoden vorab, wenn ein hohes Risiko für eine
Beeinträchtigung von Grundrechten besteht,
ebis) * nimmt Stellung zu Erlassen, die für den Datenschutz erheblich sind,
f) * arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Kontrollorganen
der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen
und verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen
technischen und rechtlichen Entwicklungen,
g) * ermittelt die erforderlichen Personal- und Sachressourcen und beantragt dem Kantonsrat im Rahmen des Voranschlags die notwendigen
Kredite,
h) * erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
2–4 … *
Art. 27a * Untersuchung
1 Das Datenschutz-Kontrollorgan eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften bestehen. Es kann eine Datenbearbeitung für die Dauer
der Untersuchung vorsorglich untersagen oder einschränken.
2 Die verantwortlichen Organe und ihre Beauftragten sind dem Datenschutz-
Kontrollorgan gegenüber zur Auskunft verpflichtet und gewähren ihm den
Zugang zu allen Unterlagen und Daten, die für die Untersuchung erforderlich
sind. Das Datenschutz-Kontrollorgan kann sich Datenbearbeitungen vorführen lassen und Auskünfte bei Empfängern von Daten einholen.
3 Das Datenschutz-Kontrollorgan informiert den Anzeiger innerhalb von drei
Monaten über das Ergebnis oder den Stand der Untersuchung.
Art. 27b * Abhilfemassnahmen
1 Stellt das Datenschutz-Kontrollorgan eine wesentliche Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, entscheidet es verbindlich über geeignete Abhilfemassnahmen und setzt dem verantwortlichen Organ eine angemessene
Frist für deren Umsetzung. Es kann insbesondere anordnen, dass Personendaten gelöscht oder vernichtet oder Datenbearbeitungen angepasst oder
eingestellt werden.
2 Das Datenschutz-Kontrollorgan orientiert die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Organs über die angeordneten Abhilfemassnahmen.
3 Verfügungen über Abhilfemassnahmen können nach Massgabe des VR-
PG6) mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.
6) bGS 143.1

## Art. 28 VI. Gebühren (6.) {#art_28}

Kostenpflicht
1 Die Auskunft, die Gewährung von Einsicht, die Berichtigung und die Sperrung von Daten7) erfolgen kostenlos. *
2 Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn
a) die Behandlung eines Gesuches einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder
b) das Gesuch mutwillig gestellt wurde.
3 Die Anwendung besonderer Gebührentarife8) auf andere Verrichtungen
bleibt vorbehalten.
VII. Schlussbestimmungen (7.)

## Art. 30 Art. 29 * … {#art_30}

Übergangsbestimmungen
1 Die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haben ihre zentralen Register9) bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erstellen.

## Art. 31 {#art_31}

Aufgehobenes Recht; Referendum und Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten wird Art. 9 der Verordnung über die Niederlassung
und den Aufenthalt von Schweizern10) aufgehoben.
2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.11)
7) Art. 11 und 21 bis 23 dieses Gesetzes.
8) Vgl. vor allem das G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2), die V
über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (bGS
233.3) und das G über die Gebühren der Gemeinden (bGS 153.2).
9) Vgl. Art. 18 dieses Gesetzes
10)bGS 122.12
11)Die Referendumsfrist ist am 21. August 2001 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB vom
28. August 2001).
3 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.12)
12)1. Januar 2002 (RRB vom 28. August 2001)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
18.02.2008 01.06.2008 Art. 13a eingefügt 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 26 Abs. 3 eingefügt 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 27 Abs. 1, d) geändert 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 27 Abs. 1, e) geändert 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 27 Abs. 1, f) eingefügt 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 27 Abs. 1, g) eingefügt 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 27 Abs. 1, h) eingefügt 1088 / 2008, S. 600
18.02.2008 01.06.2008 Art. 27 Abs. 4 geändert 1088 / 2008, S. 600
20.02.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3, c) geändert 1206 / 2012, S. 246
24.09.2018 01.06.2019 Art. 27 Abs. 1, g) geändert 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 27 Abs. 1, h) geändert 1367 / 2018, S. 1336
17.06.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 3, b) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 3, c) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 5bis eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Titel geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, a) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, b) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, c) eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, d) eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2, e) eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 3 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 3, a) eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 3, b) eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 3, c) eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 7a eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 2 eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 16a eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 25 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 25 Abs. 2 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 26 Titel geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 26 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 26 Abs. 1bis eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 26 Abs. 2bis eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 26 Abs. 3 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1, b) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1, c) geändert 1508 / 08.11.2024
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1, d) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1, e) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1, ebis) eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1, f) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1, g) geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 4 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27a eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 27b eingefügt 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 28 Abs. 1 geändert 1508 / 08.11.2024
17.06.2024 01.01.2025 Art. 29 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 2 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 2 Abs. 3, b) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 2 Abs. 3, c) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 2 Abs. 3, c) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 2 Abs. 5bis 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 3 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 3 Abs. 2 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 4 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 4 Abs. 2 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 7 17.06.2024 01.01.2025 Titel geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 2 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 2, a) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 2, b) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 2, c) 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 2, d) 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 2, e) 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 3 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 3, a) 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 3, b) 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 7 Abs. 3, c) 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 7a 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 13a 18.02.2008 01.06.2008 eingefügt 1088 / 2008, S. 600
Art. 15 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 15 Abs. 2 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 15 Abs. 3 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 16a 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 25 Abs. 1 18.02.2008 01.06.2008 geändert 1088 / 2008, S. 600
Art. 25 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 25 Abs. 2 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 25 Abs. 3 17.06.2024 01.01.2025 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
Art. 25 Abs. 4 17.06.2024 01.01.2025 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
Art. 26 17.06.2024 01.01.2025 Titel geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 26 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 26 Abs. 1bis 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 26 Abs. 2bis 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 26 Abs. 3 18.02.2008 01.06.2008 eingefügt 1088 / 2008, S. 600
Art. 26 Abs. 3 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, b) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, c) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, d) 18.02.2008 01.06.2008 geändert 1088 / 2008, S. 600
Art. 27 Abs. 1, d) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, e) 18.02.2008 01.06.2008 geändert 1088 / 2008, S. 600
Art. 27 Abs. 1, e) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, ebis) 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, f) 18.02.2008 01.06.2008 eingefügt 1088 / 2008, S. 600
Art. 27 Abs. 1, f) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, g) 18.02.2008 01.06.2008 eingefügt 1088 / 2008, S. 600
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 27 Abs. 1, g) 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 27 Abs. 1, g) 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 1, h) 18.02.2008 01.06.2008 eingefügt 1088 / 2008, S. 600
Art. 27 Abs. 1, h) 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 27 Abs. 2 17.06.2024 01.01.2025 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 3 17.06.2024 01.01.2025 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
Art. 27 Abs. 4 18.02.2008 01.06.2008 geändert 1088 / 2008, S. 600
Art. 27 Abs. 4 17.06.2024 01.01.2025 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
Art. 27a 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 27b 17.06.2024 01.01.2025 eingefügt 1508 / 08.11.2024
Art. 28 Abs. 1 17.06.2024 01.01.2025 geändert 1508 / 08.11.2024
Art. 29 17.06.2024 01.01.2025 aufgehoben 1508 / 08.11.2024
