---
title: "Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität"
id: b57d54a8-f18f-4c7c-a81a-d25fc6aeafbe
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "150.717"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/150.717/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b57d54a8-f18f-4c7c-a81a-d25fc6aeafbe
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/32820/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 33fec3eb91696dbe94c4e82c2781446588f5e3c4d8fcb9ff7768ff5f05917569
provisions: 19
---

# Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt die effiziente Bekämpfung der Serienkriminalität
durch die Schaffung und den Betrieb von interkantonalen beziehungsweise interbehördlichen Datenbanken und ermöglicht den interkantonalen beziehungsweise interbehördlichen Datenaustausch in diesem Bereich.
2 Die Vereinbarung dient dem Ziel, serielle Verbrechen und Vergehen zu verhindern
und aufzuklären und die mutmassliche Täterschaft oder verdächtige Personen zu
identifizieren. Dazu tauschen die an der jeweiligen Datenbank beteiligten Vereinbarungspartner (nachfolgend Teilnehmer) insbesondere mittels gemeinsamer Datenbanken polizeiliche Daten nach Artikel 8 dieser Vereinbarung aus.
3 Die Auswertungen dienen den Empfängern zur Erstellung von Lagebildern und zu
Ermittlungszwecken.
4 Die Vereinbarungspartner können dem Vereinbarungszweck entsprechende,
gemeinsame Datenbanken schaffen und betreiben und Daten, auch besonders schützenswerte Daten, austauschen oder übertragen.
1) SR 101

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Struktur
1 Für jede gemeinsame Datenbank unter dieser Vereinbarung wird ein separates
Betriebsreglement geschaffen. Es steht jedem Vereinbarungspartner frei, an der
gemeinsamen Datenbank und dem Datenaustausch durch Genehmigung des
Betriebsreglements teilzunehmen.
2 Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten als Grundsätze und werden für jede
gemeinsame Datenbank in einem eigenen Betriebsreglement spezifisch umgesetzt.
2. Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Interkantonales Aufsichtsorgan
1 Das interkantonale Aufsichtsorgan übt die Aufsicht über die Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung aus.
2 Es setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Regierungen der Vereinbarungspartner beziehungsweise dem für die eidgenössische Behörde politisch
Verantwortlichen zusammen.
3 Es erstattet den Kantonsregierungen der Vereinbarungspartner beziehungsweise
der jeweiligen zuständigen eidgenössischen Behörde periodisch Bericht. Soweit das
Recht eines Vereinbarungspartners es vorsieht, enthält der Bericht zusätzlich eine
Evaluation der einzelnen Datenbanken.

## Art. 4 {#art_4}

Lenkungsausschuss
1 Es wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt, der sich selbst konstituiert. Jeder Vereinbarungspartner nominiert dazu die verantwortliche Person. Dem Lenkungsausschuss obliegt insbesondere
a. die strategische Führung und Umsetzung dieser Vereinbarung;
b. die Entgegennahme von Beitrittsgesuchen und Kündigungen zu dieser Vereinbarung;
c. die Streitbeilegung. Für besondere Fälle kann er ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
2 Der Lenkungsausschuss erlässt die Betriebsreglemente gemäss Artikel 7, wobei die
Bestimmung des Verteilschlüssels gemäss Artikel 14 ausschliesslich den Teilnehmern vorbehalten ist.

## Art. 5 {#art_5}

Zentralstelle und Aussenstellen
1 Der Betrieb der jeweiligen Datenbank wird durch eine Zentralstelle, die gegebenenfalls als Lizenznehmerin agiert, gewährleistet.
2 Die Zentralstelle wird beim Betrieb durch je eine Aussenstelle der anderen Teilnehmer unterstützt.
3 Die Zentralstelle und die Aussenstellen sind für die Bearbeitung der Daten ihres
Zuständigkeitsbereichs und der von Dritten erhaltenen Daten zuständig.
4 Jeder Teilnehmer bezeichnet namentlich diejenigen Mitarbeitenden, welche in der
Zentral- und in den Aussenstellen für den Datenaustausch zuständig sind und meldet
diese der Zentralstelle.

## Art. 6 {#art_6}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung
der Datensicherheit liegt beim Polizeikornmandanten bzw. der Polizeikommandantin der Zentralstelle.
2 Die Zentral- und die Aussenstellen stellen sicher, dass ihre Daten rechtmässig und
richtig sind. Das Nähere wird im Betriebsreglement geregelt.
3. Inhalt des Betriebsreglements und Grundsätze der

## Art. 7 Datenbearbeitung {#art_7}

Betriebsreglement
1 Für jede gemeinsam betriebene Datenbank nach dieser Vereinbarung ist ein entsprechendes Betriebsreglement zu erlassen. Das Betriebsreglement ist von allen
Teilnehmern vor dem Beitritt zu einer Datenbank zu genehmigen.
2 Unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Vereinbarung definierten Grundzüge legt das Betriebsreglement für jede Datenbank insbesondere die Modalitäten
fest betreffend:
a. Zweck und Inhalt der jeweiligen Datenbank;
b. Zugriffsberechtigung auf die jeweilige Datenbank;
c. Gewährleistung der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Daten;
d. den anwendbaren Verteilschlüssel nach Artikel 14;
e. finanzielle Folgen des Austritts eines Teilnehmers aus der Datenbank sowie
die Verteilung allfälliger Liquidationskosten nach Artikel 16 Absatz 2;
f. Haftung der Teilnehmer untereinander im Innenverhältnis für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung oder mangelnder Sorgfalt;
g. Löschung von Daten gemäss Artikel 13 und 16.

## Art. 8 {#art_8}

Inhalt
1 Die Teilnehmer bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanken ausschliesslich Daten, welche von kommunalen, kantonalen, eidgenössischen Polizeibehörden oder
von anderen Partnerorganisationen aus dem In- oder Ausland rechtmässig erhoben
und weitergeleitet wurden.
2 In den Datenbanken können folgende Daten bearbeitet werden:
a. Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort;
b. Angaben zu Modus Operandi und Tatmittel;
c. Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen
Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias-Namen, Nationalität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise,
Pass- bzw. Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP-Adressen, URI, E-Mail-Adressen, weitere Angaben zu den von dieser eingesetzten
Informations- und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnungen in
sozialen Medien und Spielen (Pseudonyme, etc.), Registrierungs- und Zugangsdaten (inklusive biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi
Operandi;
d. Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht bzw. Firma und Sitz;
e. Angaben zum Deliktsgut;
f. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten;
g. Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materiellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen);
h. Ereignisbilder;
i. Angaben von Informationsquellen;
j. Prozesskontrollnummern gemäss Artikel 8 Absatz 3 DNA-Profil-Gesetz 2);
k. Informationen zu Zahlungsmitteln und Geldfluss;
l. Verfahrensdaten.

## Art. 9 {#art_9}

Datenbearbeitung
1 Die Teilnehmer sind ermächtigt, die unter Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Daten
gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 Absatz 1 gegenseitig auszutauschen, in einer
zentralen Datenbank zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die physische Speicherung der Daten liegt ausschliesslich in der Verantwortung
der jeweiligen Zentralstelle.

## Art. 10 {#art_10}

Zugriffsberechtigung
1 Zugriff auf die jeweilige Datenbank haben ausschliesslich besonders geschulte und
bezeichnete Personen der Zentral- und der Aussenstellen gemäss Artikel 5 Absatz 4.
2 Andere Mitarbeitende der Teilnehmer erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur
mittelbar, insbesondere in Form von Meldungen, Auswertungen und Berichten,
Kenntnis über den Inhalt der Datenbank.
3 Die Zentral- und die Aussenstellen können nur die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten mutieren. Sie haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
4 Die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen erfolgt durch die Zentralstelle.
2) Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermisslen Personen (DNA-Profil-Gesetz), SR 363
4 Anwendbares Recht und Datenschutz

## Art. 11 {#art_11}

Anwendbares Recht
1 Anwendbar ist das Recht des Sitzkantons der Zentralstelle. Dieses bestimmt die
Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsstelle.
2 Vorbehalten bleibt die Rechtmässigkeit der einzelnen Datenerfassungen. Diese
richtet sich nach dem Recht der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat
eintragen lassen.

## Art. 12 {#art_12}

Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht
1 Das Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 3) und dem Datenschutzrecht des Sitzkantons der
Zentralstelle.
2 Die Zentralstelle erteilt die Auskünfte oder veranlasst die Berichtigung beziehungsweise Löschung der entsprechenden Daten nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.
3 Die Einsicht kann aufgrund der Einschränkungsgründe des kantonalen Rechtes des
Sitzkantons der Zentralstelle oder aufgrund der bundesrechtlich vorgesehenen Einschränkungsgründe eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden.

## Art. 13 {#art_13}

Löschung von Daten
1 Die erfassten Daten werden gemäss den nachfolgenden Grundsätzen gelöscht:
a. Die Datensätze werden, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr erforderlich
sind, umgehend, spätestens jedoch nach 10 Jahren gelöscht.
b. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte Datenzuwachs zum
letzten erfassten Ereignis.
c. Daten zu einer Person werden von Amtes wegen gelöscht, sobald der Verdacht gegen sie wegen Beteiligung an Delikten gemäss Artikel 1 glaubhaft
ausgeräumt werden konnte.
d. Während des Vollzugs einer Strafe oder einer stationären Massnahme und
während einer zivilrechtlichen Unterbringung steht der Fristenlauf still.
2 Daten über geschädigte Personen werden unabhängig von den Fristen nach Absatz
1 von der Zentralstelle von Amtes wegen gelöscht oder anonymisiert, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt.
5. Finanzierung der gemeinsamen Datenbanken

## Art. 14 {#art_14}

Kosten und Betrieb
1 Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Infrastruktur- und Lizenzkosten.
3) StPO, SR 312.0
2 Die Kosten für den Betrieb der Zentral- und Datenschutzaufsichtsstelle werden unter den Teilnehmern geteilt. Der anwendbare Verteilschlüssel hängt von der jeweiligen Datenbank ab. Mögliche Verteilschlüssel sind abschliessend:
a. Anteilsmässige Aufteilung analog zu den Artikeln 11 und 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz vom 10. November 2011,
b. Anzahl Teilnehmer;
c. Ständige Wohnbevölkerung der Teilnehmer;
d. Datenmenge.
3 Der Verteilschlüssel nach Absatz 2 Buchstabe c und d kann mit einem Sockelbeitrag, der maximal 40 % der Gesamtkosten deckt, ergänzt werden. Dieser wird
gleichmässig auf die Teilnehmer verteilt.
4 Das jeweilige Betriebsreglement definiert den anwendbaren Verteilschlüssel. Die
Zentralstelle stellt den Teilnehmern jährlich die Kostenrechnung zu.
6. Austritt aus einer gemeinsamen Datenbank

## Art. 15 {#art_15}

Kündigung eines Betriebsreglements und Austritt aus der entsprechenden
Datenbank
1 Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kann das Betriebsreglement auf
das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an
den Lenkungsausschuss zu richten.
2 Mit Eintritt der Kündigungswirkung verliert der vormalige Teilnehmer das Recht,
die gemeinsame Datenbank zu nutzen. Gleichzeitig entfällt seine Kostenpflicht nach
Artikel 14.
3 Eine Rückerstattung für geleisteten Sach- und Personalaufwand des ausgetretenen
Teilnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Näheres regelt das jeweilige Betriebsreglement.

## Art. 16 {#art_16}

Folgen des Austritts
1 Die vom austretenden Teilnehmer bis dahin eingegebenen Daten werden aus der
Datenbank gelöscht, sofern sie nicht in Verbindung zu einem Ereignis stehen, das
von einem anderen Teilnehmer erfasst wurde.
2 Wird eine Datenbank gänzlich aufgelöst, werden die Datenbestände gelöscht. Allfällige Liquidationskosten sind von den Teilnehmern gemäss dem im Betriebsreglement festgelegten Verteilschlüssel zu tragen.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Beitritt und Kündigung der Vereinbarung
1 Alle Kantone oder geeignete Bundesstellen können der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vereinbarungspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind in schriftlicher Form an den Lenkungsausschuss zu richten.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr mindestens zwei Vereinbarungspartner
beigetreten sind und sie, falls notwendig, in deren Gesetzessammlung publiziert
worden ist.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungspartner.

## Art. 19 {#art_19}

Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan
1 Der Lenkungsausschuss informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 270 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 4).
2 Der Lenkungsausschuss informiert das interkantonale Aufsichtsorgan über die gestützt auf die Vereinbarung erlassenen Betriebsreglemente, die gemeinsamen Datenbanken und allfällige Änderungen.
Basel, 14. Juni 2019 Polizeikonkordat Nordwestschweiz
Vom Grossen Rat genehmigt am: 3. Dezember 2019
Datum der Veröffentlichung: 20. Dezember 2019
Ablauf der Referendumsfrist: 19. März 2020
Inkrafttreten: 11. Dezember 2019 (Zustimmung zum Beitritt Kanton Basel-Stadt)
4) RVOV, SR 172.010.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.06.2019 11.12.2019 Erlass Erstfassung 2020/12-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.06.2019 11.12.2019 Erstfassung 2020/12-05
