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title: "Beschluss über die Wohnbauhilfe"
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provisions: 7
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# Beschluss über die Wohnbauhilfe

## Art. 1 {#art_1}

Finanzielle Bedingungen
1 Es wird nur auf Gesuche eingetreten, bei welchen sich die Investitionskosten auf mindestens 200'000 Franken belaufen. *
2 Gesuche, bei welchen der Anteil der Eigenmittel an den Investitionskosten
die Grenze von 33 Prozent überschreitet, werden abgelehnt. *
3 Als Investitionskosten werden Kosten betrachtet, die in Zusammenhang mit
folgenden Elementen stehen:
a) das Grundstück;
b) die Vorbereitungsarbeiten;
c) die Umgebungsarbeiten;
d) die Baunebenkosten (Notariatskosten, Bauzinsen, diverse Gebühren);
e) die Bau- oder Renovationskosten;
f) der Kaufpreis im Falle eines Kaufes;
g) die Eigenleistungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
841.120

## Art. 2 {#art_2}

Höhe der Subvention
1 Es wird eine Subvention von sechs Prozent der Investitionskosten, aber
maximal 25'000 Franken beim Kauf, Bau oder Renovation in den Gebieten
gewährt, die spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums aufweisen gemäss dem Anhang der Verordnung. *
2 Es wird eine Subvention von zehn Prozent der Investitionskosten, aber maximal 50'000 Franken beim Kauf, Bau oder Renovation innerhalb von alten
Dorfteilen gewährt. *
3 Die Subvention entspricht einer Beteiligung an der finanziellen Belastung
der ersten 20 Jahre. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird
diese einmalig beim Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. *
4 … *

## Art. 3 {#art_3}

Frist zur Einreichung der Gesuche
1 Beim Bau oder bei einer Renovation darf mit den Arbeiten erst begonnen
werden, nachdemein rechtskräftiger Subventionsentscheid vorliegt oder die
Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung ausnahmsweise eine schriftliche Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn erteilt hat. *
2 Beim Kauf einer Wohnung oder eines bestehenden oder sich im Bau befindenden Wohnhauses darf der Kaufakt erst ins Grundbuch eingetragen werden, nachdem ein rechtskräftiger Subventionsentscheid vorliegt oder die
Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung ausnahmsweise eine schriftliche Bewilligung für den vorzeitigen Eintrag ins Grundbuch erteilt hat. *
3 Eine neuerliche Subvention für das gleiche Objekt darf während den
nächsten 20 Jahren nicht ausgerichtet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Einzureichende Dokumente
1 Der Gesuchsteller muss sein Gesuch mit den notwendigen Unterlagen einreichen. Namentlich sind folgende Dokumente beizulegen:
a) das Wohnbauhilfeformular;
b) eine Zonenbestätigung der Gemeinde;
c) die Pläne, Schnitte und Ansichte im Massstab 1:100 oder 1:50;
d) einen Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000;
e) einen Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000 mit Standort des Objektes;
841.120
f) * im Falle eines Umbaus: Fotos aller bestehenden Fassaden, sowie Pläne mit allen in rot und gelb eingetragenen geplanten Änderungen;
g) * im Falle eines Kaufes: eine Kopie des Kaufvertrages oder Kaufvertragsentwurf, welcher noch nicht im Grundbuch eingetragen ist;
h) * im Falle eines Baus sowie bei Renovationen: eine Auflistung der
Kosten für jede Branche oder einen Vertrag im Falle einer Generalunternehmung;
i) * im Falle einer Renovation: Verkehrswertschatzung der Wohnung oder
des Gebäudes, gemäss Beilage, vom Ortschätzer der Gemeinde ausgefüllt und von diesem und dem Gesuchsteller unterzeichnet;
j) * bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie der Niederlassungsbewilligung (Permis C).

## Art. 5 {#art_5}

Eintrag ins Grundbuch
1 Es wird eine Anmerkung im Grundbuch eingetragen. Nach 20 Jahren oder
nach Ende der Laufzeit des Darlehens wird diese im Grundbuch gelöscht.

## Art. 6 {#art_6}

Rückzahlung
1 Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung der à fonds perdu Subvention erfolgt in folgenden Fällen:
a) bei einem Verkauf mit Gewinn:
1. wenn der Gewinn höher als der Subventionsbetrag ist, wird die
gesamte Subvention zurückgefordert,
2. wenn der Gewinn tiefer als der Subventionsbetrag ist, wird lediglich der Gewinn zurückgefordert;
b) bei einer Nutzungsänderung des Objekts: der Rückerstattungsbetrag
wird aufgrund der Nutzungsdauer des Objekts (maximal 20 Jahre) berechnet.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafftreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. März 2010 in Kraft.
841.120
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.12.2017 *
Art. T1-1 *
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzgebungsaktes hängigen
Gesuche werden nach altem Recht behandelt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.03.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung RO/AGS 2010 f 359 | d 376
20.04.2011 01.03.2010 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 2 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 29/2011
06.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, i) geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, j) eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 50/2017
841.120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.03.2010 01.03.2010 Erstfassung RO/AGS 2010 f 359 | d 376
Art. 1 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 1 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 2 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 2 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 2 Abs. 3 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011
Art. 2 Abs. 4 20.04.2011 01.03.2010 eingefügt BO/Abl. 29/2011
Art. 2 Abs. 4 06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 3 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 3 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 4 Abs. 1, f) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011
Art. 4 Abs. 1, g) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011
Art. 4 Abs. 1, h) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011
Art. 4 Abs. 1, i) 20.04.2011 01.03.2010 eingefügt BO/Abl. 29/2011
Art. 4 Abs. 1, i) 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 4 Abs. 1, j) 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Titel T1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Art. T1-1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
