---
title: "Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus"
id: b5837f21-202a-4e24-bd57-bb26a3d37dfd
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "783"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/116770
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b5837f21-202a-4e24-bd57-bb26a3d37dfd
language: de
in_force_from: 1991-12-09
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/399410
read_on: 2026-11-08
sha256: 659d0ca26d4d039f0f29305071f7258a0a26f9777b910f1410b82ac53c418dce
provisions: 1
---

# Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus

## text {#text}

$$$ 783
1.1.2009 1
Richtlinien
für die Benützung der Stadtgalerie im Rathaus
Beschlossen vom Stadtrat am 9. Dezember 19911
1. Die Stadtgalerie dient in erster Linie für Ausstellungen zu Geschichte und
Kultur, für Kunstausstellungen und weitere Anlässe, die in einem Bezug zu
Chur oder Graubünden stehen. Es finden darin keine kommerziellen Veranstaltungen Dritter, keine Basare und keine privaten Festlichkeiten statt.
2. Für die Gestaltung von Ausstellungen, die nicht von der Stadt selber organisiert werden, muss ein Fachmann oder eine Fachfrau beigezogen werden
(ohne Kostenfolge für die Stadt).
3. Interessenten legen der Kulturfachstelle eine Dokumentation mit Kurzbeschrieb ihrer geplanten Veranstaltung vor; die Kulturfachstelle stellt den
Antrag.
4. Die Stadtgalerie steht im Normalfall gegen eine Kaution von Fr. 200.– zur
Verfügung. Allfällige Beschädigungen und Reinigungen müssen vom Veranstalter bezahlt werden.
5. Ausstellungen sind während der Öffnungszeiten zu beaufsichtigen. Namen
und Adressen der damit betrauten Personen sind der Kulturfachstelle im
voraus zu melden.
6. Für die Werbung muss das vorgegebene Logo der Stadt Chur verwendet
werden.
1 Revidierte Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 7. Juli 2008 (SRB 473)
