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title: "Beschluss über die Bestattungen"
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provisions: 17
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# Beschluss über die Bestattungen

## Art. 1 {#art_1}

Wahrung der Würde
1 Die Würde der verstorbenen Person muss gewahrt werden.
2 Die zuständigen Behörden ergreifen die nötigen Massnahmen, namentlich
bei Todesfällen auf öffentlichen Strassen, verdächtigen Todesfällen oder
gewaltsamem Tod.

## Art. 2 {#art_2}

Leichenhebung
1 Die Leichenhebung kann nur aufgrund eines von einer Ärztin oder einem
Arzt ausgestellten Totenscheins (Todesbescheinigung) erfolgen oder, wenn
der Arzt lediglich eine Todesfeststellung ausgestellt hat, auf Entscheid der
Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts oder der Offizierin oder des Offiziers der Gerichtspolizei.

## Art. 3 {#art_3}

Bestattung – Bewilligung
1 Die zuständige Behörde der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgt, erteilt
die Bestattungserlaubnis, wenn:
a) die zivilstandsamtlichen Formalitäten erfüllt sind;
b) ein Totenschein von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt oder die
Freigabe der Leiche von der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder
der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt oder der Offizierin oder dem
Offizier der Gerichtspolizei angeordnet wurde.
Bestattungen – B 821.5.11
2 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) ist die zuständige
Behörde für die unter den gleichen Voraussetzungen erteilte Erlaubnis für eine Bestattung auf einem Privatfriedhof.
3 Die zuständige Behörde der Wohngemeinde der verstorbenen Person muss
informiert werden, wenn die Bestattung in einer anderen Gemeinde oder auf
einem Privatfriedhof erfolgt.

## Art. 4 {#art_4}

Bestattung – Frist
1 Die Bestattung erfolgt frühestens 48 Stunden, nachdem der Tod eingetreten
ist.
2 Die verstorbene Person kann früher bestattet werden, wenn:
a) sie an einer Infektionskrankheit gestorben ist; oder
b) die Verwesung des Leichnams rasch voranschreitet.
3 In diesen beiden Fällen verlangt die zuständige Behörde eine ärztliche Erklärung mit Angabe der Gründe für die vorzeitige Bestattung.
4 Feuerbestattungen erfolgen unter den gleichen Voraussetzungen.

## Art. 5 {#art_5}

Bestattung – Bestattungsort
1 Grundsätzlich wird die verstorbene Person auf Kosten des Nachlasses auf
dem öffentlichen Friedhof ihrer Wohngemeinde beigesetzt.
2 Kann die Wohngemeinde nicht bestimmt werden, so erfolgt die Bestattung
in der Gemeinde, in der die Person gestorben ist.
3 Unter Vorbehalt einer Bewilligung der zuständigen Behörde kann die Bestattung auch auf dem öffentlichen Friedhof einer anderen Gemeinde oder auf
einem Privatfriedhof erfolgen.

## Art. 6 {#art_6}

Gräber und Gruften
1 Die Bestattungen erfolgen in Gräbern oder Gruften.
2 Die Gräber müssen eine Tiefe von mindestens 175 Zentimetern aufweisen.
Gruften müssen so angelegt werden, dass für die öffentliche Gesundheit kein
Nachteil entsteht. Gruften können mehrere Leichen aufnehmen, Gräber nur
eine einzige.
3 Gräber und Gruften dürfen nicht vor Ablauf von zwanzig Jahren aufgehoben werden. Bei Gruften läuft diese Frist ab der letzten Beisetzung.

## Art. 7 Bestattungen – B 821.5.11 {#art_7}

Exhumierungen
1 Die Exhumierung der sterblichen Überreste einer Person sowie ihre Verlegung innerhalb des gleichen Friedhofs bedürfen einer Bewilligung der Direktion, wenn die Bestattung weniger als zwanzig Jahre zurückliegt.
2 Die Verfügungen der Gerichtsbehörden bleiben vorbehalten.
3 Die nach Ablauf der Frist von zwanzig Jahren ausgegrabenen Gebeine werden gesammelt und an einen eigens zu diesem Zweck bestimmten Teil des
Friedhofs verbracht.

## Art. 8 {#art_8}

Transport
1 Der Transport verstorbener Personen von einer Gemeinde in eine andere bedarf der Bewilligung des Oberamtmanns des Bestimmungsortes.
2 Die Zuständigkeit der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts für die Anordnung von Leichenhebungen und Leichentransporten im Rahmen eines Strafverfahrens sowie die Kompetenzen der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes
bleiben vorbehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Privatfriedhöfe
1 Auf Stellungnahme der Direktion kann der Staatsrat ausnahmsweise für
einen Privatfriedhof eine Bewilligung in Form einer Konzession erteilen, die
einer Gesellschaft, einer Korporation oder einer Familie ausgestellt wird.
2 Zur Bestattung auf einem Privatfriedhof sind nur diejenigen berechtigt, die
im Besitz der Konzession sind oder von den Konzessionsinhaberinnen und -
inhabern zugelassen werden.
3 Jede Einsprache gegen einen Entscheid der Konzessionsinhaberinnen und -
inhaber ist an die zuständige Behörde der Gemeinde zu richten, in der der
Friedhof sich befindet. Die Behörde entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde nach dem Gesetz über die Gemeinden.
4 Einsprache- oder beschwerdeberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben,
wenn die verstorbene Person volljährig war, oder der Vater, die Mutter oder
die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Person, wenn
sie minderjährig war.
5 Im Notfall und wenn nicht gewartet werden kann, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind, ordnet der Gemeinderat der Wohngemeinde der verstorbenen
Person die vorläufige Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof an.

## Art. 10 Bestattungen – B 821.5.11 {#art_10}

Friedhofpolizei
1 Die Gemeindebehörde des Ortes, in dem sich der Friedhof befindet, übt die
Friedhofpolizei aus. Sie wacht namentlich darüber, dass die Begräbnisfeiern,
Bestattungen und Exhumierungen in Achtung vor der Würde der verstorbenen Person und unter Wahrung der Normen für den Schutz der öffentlichen
Gesundheit erfolgen.

## Art. 11 {#art_11}

Friedhofreglement und Vereinbarung zwischen Gemeinden
1 Das Friedhofreglement kann die Erhebung von Gebühren vorsehen, deren
Ertrag ausschliesslich für den Friedhofunterhalt verwendet werden muss.
2 Gemeinden, die gemeinsam einen Friedhof benützen wollen, schliessen gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden eine Vereinbarung ab.

## Art. 12 {#art_12}

Betriebsbewilligung
1 Der Betrieb öffentlicher und privater Friedhöfe bedarf der Bewilligung der
Direktion, die sich vergewissert, dass die sanitären Voraussetzungen erfüllt
sind.
2 Für die Vergrösserung und die Umgestaltung von Friedhöfen ist ebenfalls
die Bewilligung der Direktion erforderlich.

## Art. 13 {#art_13}

Schliessung
1 Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen oder Vereinbarungen geht
das Eigentumsrecht an den Pfarreifriedhöfen, die in öffentliche Friedhöfe
umgewandelt wurden, bei deren Schliessung wieder an die Pfarreien zurück.

## Art. 14 {#art_14}

Gebühren
1 Die Bewilligungen und übrigen Verfügungen in Anwendung dieses Beschlusses werden gegen eine Gebühr ausgestellt, die nach dem Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 festgesetzt wird.

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Beim Inkrafttreten dieses Beschlusses werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF
821.49.11);
b) der Beschluss vom 5. September 1879 betreffend Abänderung des Artikels 11 des Beschlusses vom 25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF 821.49.12);
c) der Beschluss vom 16. März 1906 zur Auslegung des Beschlusses vom
25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF 821.49.13).

## Art. 16 Bestattungen – B 821.5.11 {#art_16}

Änderung bisherigen Rechts
1 Der Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 (SGF 126.21) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen.
Bestattungen – B 821.5.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 793 / d 774
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
30.11.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_153
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 793 / d 774
Art. 2 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 8 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
