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title: "Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen"
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# Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung setzt die Modalitäten für die Schaffung der im Justizgesetz 1) vorgesehenen Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen im
Rahmen eines Gerichtsverfahrens fest.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Die Mediation ist das Verfahren, mit dem eine qualifizierte und unabhängige Person, die Mediatorin oder der Mediator, Gespräche in Gang setzt, um in
einem Streitfall zwischen den beteiligten Personen eine freiwillig ausgehandelte Lösung zu finden.
2 Die Mediation kann auf Initiative einer richterlichen Behörde oder einer
oder mehrerer Parteien stattfinden.
2 Kommission für Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen

## Art. 3 {#art_3}

Organisation und Arbeitsweise
1 Es wird eine Kommission für Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen (die Kommission) durch den Staatsrat eingesetzt. Ihr gehören an:
a) die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion als Präsidentin oder Präsident;
1) SGF 130.1
b) zwei Magistratinnen oder Magistraten der richterlichen Gewalt und
zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter;
c) zwei Mediatorinnen oder Mediatoren und zwei Stellvertretungen;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freiburger Anwaltsverbandes
und eine Stellvertretung.
2 Die Kommission wird für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über
die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
3 Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.
Das Amt für Justiz führt ihr Sekretariat.
4 Im Übrigen richten sich Organisation und Arbeitsweise nach dem Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der
Kommissionen des Staates 2).

## Art. 4 {#art_4}

Auftrag
1 Die Kommission übt die Oberaufsicht über die dieser Verordnung unterstellten vereidigten Personen aus.
2 Sie hat ferner die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie entscheidet über Eintragungen, Nachführungen und Streichungen
im Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren.
b) Sie wacht darüber, dass die Mediatorinnen und Mediatoren ihre Tätigkeit gemäss ihrem Eid oder ihrem feierlichen Versprechen ausüben.
c) Sie übt die Disziplinargewalt aus.
d) Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

## Art. 5 {#art_5}

Tätigkeit
1 Die Kommission kann die Instruktion und die Vorbereitung der Entscheide
an eines ihrer Mitglieder oder an das Amt für Justiz delegieren.
2 Sofern sich kein Mitglied dem widersetzt, kann die Kommission über Eintragungen, Nachführungen und Streichungen im Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren auf dem Zirkularweg entscheiden.
2a Vereidigte Mediatorinnen und Mediatoren

## Art. 6 {#art_6}

Persönlicher Geltungsbereich
1 Das Amt einer vereidigten Mediatorin oder eines vereidigten Mediators dürfen nur Personen ausüben, die im Register der vereidigten Mediatorinnen und
Mediatoren eingetragen sind.
2) SGF 122.0.61
2 Nur vereidigte Mediatorinnen und Mediatoren sind berechtigt, Mediationen
durchzuführen, die von zivilgerichtlichen Instanzen angeordnet werden und
deren Kosten gemäss Artikel 218 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung 3)
vom Staat übernommen werden.
3 In Strafsachen darf eine Mediation nur von einer vereidigten Mediatorin
oder einem vereidigten Mediator durchgeführt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzungen für die Amtsausübung – Allgemeines
1 Das Amt einer vereidigten Mediatorin oder eines vereidigten Mediators dürfen nur Personen ausüben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind mindestens 30 Jahre alt.
b) Sie sind im Besitz eines Hochschulabschlusses oder einer als gleichwertig erachteten Ausbildung.
c) Sie verfügen über eine gute Berufserfahrung.
d) Sie verfügen über eine Fachausbildung (Grundausbildung und Weiterbildung), die von einer in der Schweiz auf dem Gebiet der Mediation
anerkannten Vereinigung (namentlich Schweizerische Kammer für
Wirtschaftsmediation, Schweizerischer Dachverband Mediation,
Schweizerischer Anwaltsverband oder Schweizerischer Verein für Familienmediation) anerkannt wird, und können sich über Fähigkeiten im
Mediationsbereich ausweisen.
e) Sie verfügen über genügend Erfahrung und Kenntnisse im betroffenen
Fachgebiet, die die Aufnahme ins Register mit den Tätigkeitsgebieten
oder besonderen Qualifikationen rechtfertigen.
f) Sie sind nicht im Strafregister eingetragen für eine vorsätzlich begangene Widerhandlung gegen Redlichkeit und Ehre.
Art. 8 Voraussetzungen für die Amtsausübung – Familienmediation
1 Die Familienmediatorin oder der Familienmediator muss zusätzlich zu den

## Artikel 7im Voraussetzungen nach {#art_7im}

Besitz des Titels Mediatorin oder Mediator SDM mit Spezialisierung in Familienmediation des Schweizerischen
Dachverbands Mediation sein und die Voraussetzungen von Artikel 126 Abs.
3 JG 4) erfüllen, das heisst über vertiefte Kenntnisse in Kinderpsychologie,
Kindererziehung oder Sozialarbeit verfügen.
3) SR 272
4) SGF 130.1

## Art. 9 {#art_9}

Vereidigung
1 Vor der Amtsübernahme legt die Mediatorin oder der Mediator vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission folgenden Eid oder folgendes
feierliches Versprechen ab:
«Ich schwöre oder ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen:
a) meine Aufgabe unter Beachtung der Gesetze, mit Ehrenhaftigkeit,
Kompetenz und Menschlichkeit auszuüben;
b) die mit meiner Aufgabe verbundene Unabhängigkeit zu wahren;
c) im Verfahren keinerlei Druck auf die Parteien auszuüben, um ihre Zustimmung zu einer Einigung zu erlangen, die nicht frei ausgehandelt
worden wäre;
d) dafür zu sorgen, dass die Konfliktbeteiligten eine freiwillige und besonnene Vereinbarung abschliessen;
e) auf keine Weise mehr ins Verfahren einzuschreiten, sobald meine Aufgabe erfüllt ist;
f) den vertraulichen Charakter der Mediation zu bewahren;

## Art. 10 g) die Berufsregeln zu beachten.» {#art_10}

Register
1 Die Kommission führt ein Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren.
2 Wird ein Eintragungsgesuch eingereicht, so prüft die Kommission, ob die
Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen nach Artikel 7 und gegebenenfalls nach Artikel 8 erfüllt. Wenn nötig, hört sie die betroffene Person
an.
3 Das Amt für Justiz nimmt die Eintragungen, Nachführungen, Streichungen
und die Publikation des Registers im Internet vor.
4 Im Register werden die besonderen Qualifikationen oder die Fachgebiete
der vereidigten Mediatorin oder des vereidigten Mediators und gegebenenfalls das Mediationsbüro, dem sie oder er angehört, aufgeführt.
5 Die vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren werden mindestens einmal
pro Legislaturperiode gebeten zu bestätigen, dass sie weiterhin im Register
aufgeführt werden möchten.
6 Bei dieser Gelegenheit prüft die Kommission, ob die vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren die Bedingungen nach Artikel 7 und gegebenenfalls
Artikel 8 noch erfüllen.

## Art. 11 {#art_11}

Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen
die Berufsregeln kann die Kommission gegen die Mediatorin oder den Mediator eine Disziplinarmassnahme anordnen.
2 Die Massnahmen bestehen je nach Schwere der Verfehlung:
a) in einer Verwarnung;
b) in einem Verweis;
c) in einer Busse bis zu 10 000 Franken;
d) in einem Berufsverbot für höchstens zwei Jahre;
e) in der Streichung aus dem Register.
3 Zusammen mit der Verwarnung und dem Verweis kann die Streichung aus
dem Register angedroht werden.

## Art. 12 {#art_12}

Verfahren
1 Disziplinarmassnahmen können erst nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungspflege sind anwendbar.

## Art. 13 {#art_13}

Verjährung
1 Das Recht, Disziplinarmassnahmen auszusprechen, verjährt 2 Jahre nach
Kenntnisnahme der Tatsachen.
2 Diese Frist steht während der Dauer des Strafverfahrens still.
3 In jedem Fall verjährt das Recht, eine Disziplinarmassnahme auszusprechen, 7 Jahre nach dem disziplinarisch relevanten Verhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Massnahmen
1 Abgesehen vom Berufsverbot oder von der Streichung aus dem Register aus
disziplinarischen Gründen entzieht die Kommission einer vereidigten Mediatorin oder einem vereidigten Mediator die Bewilligung zur Ausübung des
Amtes, wenn sie oder er:
a) die Voraussetzungen nach Artikel 7 nicht mehr erfüllt;
b) namentlich aufgrund des Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist,
das Amt auszuüben.

## Art. 15 {#art_15}

Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 5) mit Beschwerde angefochten werden.
3 Rechte und Pflichten der Mediatorinnen und Mediatoren

## Art. 16 {#art_16}

Freie Wahl
1 Die Parteien wählen die Mediatorin oder den Mediator frei. Die Artikel 6–8
und 30 dieser Verordnung und die Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege bleiben vorbehalten.
2 Die Mediatorin oder der Mediator verpflichtet sich, die freie Wahl der Mediatorin oder des Mediators durch die Parteien zu gewährleisten.

## Art. 17 {#art_17}

Unabhängigkeit
1 Die Mediatorinnen und Mediatoren üben ihr Amt namentlich gegenüber der
mit der Sache befassten Gerichtsbehörde in völliger Unabhängigkeit aus.
2 Sie üben ihre Tätigkeit auf eigene Verantwortung aus. Die Haftung des
Staates ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Abs. 1.
3 Eine Mediatorin oder ein Mediator muss in den Ausstand treten, wenn die
Ausstandsgründe des anwendbaren Verfahrensrechts gegeben sind.

## Art. 18 {#art_18}

Unparteilichkeit und Neutralität
1 Die Mediatorin oder der Mediator bevorzugt weder die eine noch die andere
Konfliktpartei.
2 Sie oder er darf keinerlei Druck auf die Parteien ausüben, um deren Zustimmung zu einer Einigung zu erlangen.

## Art. 19 {#art_19}

Vertraulichkeit
1 Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen Stillschweigen bewahren über
alle Tatsachen, von denen sie in Ausübung des Amtes Kenntnis erhielten, sowie über die Vorkehrungen, die sie getroffen haben, an denen sie beteiligt
waren oder die sie unterstützt haben. Diese Verpflichtung besteht weiter,
auch wenn sie nicht mehr das Amt einer Mediatorin oder eines Mediators
ausüben.
2 Es dürfen keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass die entsprechende Mitteilung zu wissenschaftlichen
oder statistischen Zwecken erfolgt.
5) SGF 150.1
3 Die von den Mediatorinnen oder Mediatoren zusammengestellten Akten
können nicht weitergeleitet oder beschlagnahmt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Zügige Abwicklung des Verfahrens
1 Die Mediatorin oder der Mediator sorgt dafür, dass das Mediationsverfahren
innert einer angemessenen Frist durchgeführt wird, soweit nicht die Richterin
oder der Richter selber eine Frist festgesetzt hat.

## Art. 21 {#art_21}

Räumlichkeiten
1 Die Mediatorin oder der Mediator empfängt die Parteien an einem Ort, der
Vertraulichkeit gewährleistet.

## Art. 22 {#art_22}

Berufsregeln
1 Im Übrigen sind die Berufsregeln des Schweizerischen Dachverbandes Mediation anwendbar.
4 Mediationsverfahren

## Art. 23 {#art_23}

Vorgespräche
1 Grundsätzlich lädt die Mediatorin oder der Mediator in einer ersten Phase
die Parteien im Hinblick auf die Herstellung eines ersten persönlichen Kontakts einzeln vor, um die Lage zu beurteilen und die zu unternehmenden Verfahrensschritte abzuklären. Zu demselben Zweck kann die Unterredung in der
Gruppe erfolgen.

## Art. 24 {#art_24}

Verfahrensablauf
1 Der Verfahrensablauf der Mediation ist geprägt durch die aktive Suche nach
einer Lösung mittels Gesprächen, bei denen in der Regel alle Verfahrensparteien anwesend sein müssen.
2 Die Mediation kann jederzeit sowohl von den Parteien als auch von der Mediatorin oder vom Mediator abgebrochen werden.
3 Der Abbruch des Mediationsverfahrens wird den Beteiligten unverzüglich
schriftlich mitgeteilt.

## Art. 25 {#art_25}

Ergebnis der Mediation
1 Führt die Mediation zu einer Einigung, so wird diese von jeder Partei und
gegebenenfalls von den sie gesetzlich vertretenden Personen unterzeichnet.
2 Führt die Mediation zu keiner Einigung, so stellt die Mediatorin oder der
Mediator ihr Scheitern fest.

## Art. 26 {#art_26}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Parteien sind verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung, die sie
abgeschlossen haben.

## Art. 27 {#art_27}

Rückgabe an die zuständige Behörde
1 Die Mediatorinnen und Mediatoren, die ihre Aufgabe als beendet betrachten, teilen der zuständigen Behörde unverzüglich das Ergebnis der Mediation
mit, indem sie ihr die Vereinbarung oder die Feststellung des Scheiterns zustellen.

## Art. 28 {#art_28}

Vertraulichkeit des Verfahrens
1 Sofern die anwendbare Prozessordnung nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, kann sich – ungeachtet des Ergebnisses der Mediation – niemand
vor einer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsbehörde auf die im Verlauf der Mediationsgespräche gemachten Aussagen oder angefertigten Schriftstücke
berufen.

## Art. 29 {#art_29}

Kosten des Verfahrens
1 Die Kosten des Mediationsverfahrens sind im Justizgesetz 6) und im anwendbaren Verfahrensgesetz geregelt.
2 Bei unentgeltlicher Rechtspflege beträgt die Entschädigung der vereidigten
Mediatorin oder des vereidigten Mediators 130 Franken pro Stunde.
2a Die Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Bei unentgeltlicher Rechtspflege und in den Fällen von Artikel 127 Abs. 2,
1. Satz, JG 7) kann das Amt für Justiz gemäss den Prozessordnungen innert
zehn Jahren die Rückerstattung der Kosten verlangen.
5 Mediation im Jugendstrafverfahren

## Art. 30 {#art_30}

Mediationsorgan
1 Die Mediation im Jugendstrafverfahren wird vom Büro für Mediation
durchgeführt, das dem Amt für Justiz administrativ zugewiesen ist.
2 Die zuständige Behörde kann sich ebenfalls an eine vereidigte Mediatorin
oder einen vereidigten Mediator wenden.
6) SGF 130.1
7) SGF 130.1

## Art. 31 {#art_31}

Ort der Mediation
1 Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in der Regel
in den Räumlichkeiten des Büros für Mediation oder an einem von der Mediatorin oder vom Mediator bestimmten Ort statt.

## Art. 32 {#art_32}

Grundsatz
1 Das Mediationsverfahren kann von der Richterin oder vom Richter in jedem
Stand des Verfahrens in Gang gesetzt werden.
2 Mit Beginn des Mediationsverfahrens wird das Strafverfahren vorläufig eingestellt.

## Art. 33 {#art_33}

Kriterien für die Delegation
1 Die Richterin oder der Richter kann die Mediation anordnen, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:
a) Die geschädigte Person oder das Opfer sind identifiziert worden.
b) Die wesentlichen strafrechtlichen Tatbestände sind ermittelt worden.
c) Die Täterin oder der Täter hat die wesentlichen Tatbestände anerkannt.
2 Wenn sich die Täterin oder der Täter einer Straftat schuldig gemacht zu haben scheint, für die das Strafgesetzbuch 8) eine Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr vorsieht, bedarf die Mediation der vorgängigen Genehmigung
durch die Staatsanwaltschaft. Die Genehmigung ist in der Übermittlungsverfügung zuhanden der Mediatorin oder des Mediators festzuhalten. Ohne Genehmigung kann das Mediationsverfahren nicht durchgeführt werden.
3 In bestimmten Fällen kann die Richterin oder der Richter die Stellungnahme
der Mediatorin oder des Mediators einholen, bevor sie oder er die Mediation
anordnet.

## Art. 34 {#art_34}

Information der Parteien
1 Sobald die Richterin oder der Richter die Voraussetzungen für ein Mediationsverfahren als gegeben erachtet, setzt sie oder er die Parteien schriftlich
darüber in Kenntnis.
2 In der Folge orientiert die Mediatorin oder der Mediator die Parteien über
ihre Rechte im Zusammenhang mit diesem Verfahren, über die Freiwilligkeit
und über die Tragweite des Verfahrens und die möglichen Konsequenzen ihres Entscheides für das Strafverfahren.
8) SR 311.0

## Art. 35 {#art_35}

Übergabe der Akten
1 Das Mediationsverfahren beginnt formell mit der Übergabe der Strafakten
an die Mediatorin oder den Mediator.
2 Die Richterin oder der Richter setzt der Mediatorin oder dem Mediator eine
angemessene Frist für die Durchführung der Mediation, wobei den Besonderheiten des Falles, insbesondere der Natur der Widerhandlung und der persönlichen Situation der Parteien, Rechnung zu tragen ist.
3 Während des ganzen Verfahrens hat die Richterin oder der Richter die Entscheidbefugnis über die Strafverfolgung. Sie oder er kann sich jederzeit über
den Stand der Entwicklung der Mediation erkundigen.

## Art. 36 {#art_36}

Verfahrensablauf
1 Die Mediation für die Jugendlichen verläuft nach den Artikeln 23 und Folgende.
2 Sie findet in der Regel in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterinnen oder
Vertreter der Parteien statt.
3 Die Parteien können sich von ihren Rechtsbeiständen, einer Vertreterin oder
einem Vertreter des Jugendamts und von einer Vertrauensperson begleiten
lassen.

## Art. 37 {#art_37}

Folgen für das Strafverfahren
1 Ist die Mediation erfolgreich, so stellt die Strafbehörde das Verfahren in
Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung 9) ein.

## Art. 38 {#art_38}

Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1 Das Mediationsverfahren ist unentgeltlich.
6 Mediation im Zivilverfahren

## Art. 39 {#art_39}

Verfahren
1 Die Mediation im Zivilverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung 10) und dem Justizgesetz 11).

## Art. 40 {#art_40}

Kosten
1 Die Kosten der Mediation müssen von den Parteien getragen werden.
9) SR 312.1
10) SR 272
11) SGF 130.1
2 Die Mediation ist jedoch unentgeltlich, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind und die Gerichtsbehörde die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 In kindes- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist die Mediation unentgeltlich, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3a In den Fällen nach Absatz 3 ist die Entschädigung der Mediatorin oder des
Mediators gleich hoch wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege.
4 In den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 kann das Amt für Justiz innert
zehn Jahren gemäss den Prozessordnungen die Rückerstattung der Kosten
verlangen.
7 Mediation im Strafverfahren für Erwachsene

## Art. 41 {#art_41}

Verfahren
1 Bei Antragsdelikten kann die strafrechtliche Mediation im Rahmen des Vergleichsverfahrens nach Artikel 316 der Schweizerischen Strafprozessordnung 12) durchgeführt werden.
2 In strafrechtlichen Angelegenheiten, die von Amtes wegen verfolgt werden,
können die Parteien in Bezug auf den zivilrechtlichen Aspekt oder die Wiedergutmachung nach Artikel 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 13)
die Durchführung einer Mediation beanspruchen, soweit die mit der Angelegenheit befasste gerichtliche Behörde der Mediation zustimmt.

## Art. 42 {#art_42}

Kosten
1 In Anwendung von Artikel 427 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung 14) ist die Mediation unentgeltlich, wenn sie zu einem Rückzug des
Strafantrags führt. In den übrigen Fällen werden die Kosten der Mediation
gemäss den Artikeln 422 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung 15)
festgesetzt.
2 Das Honorar der Mediatorin oder des Mediators im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens wird von der in der Sache zuständigen Behörde aufgrund eines Stundentarifs von 150 Franken festgesetzt.
3 Die Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
12) SR 312.0
13) SR 311.0
14) SR 312.0
15) SR 312.0
8 Schlussbestimmung

## Art. 43 {#art_43}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_154
07.12.2015 Art. 3 geändert 01.01.2016 2015_133
18.02.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
06.12.2022 Abschnitt 2 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 3 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Abs. 2, a) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 5 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Abschnitt 2a eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 11 Abs. 2, d) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 11 Abs. 2, e) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 24 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 29 Abs. 2a eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 40 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 40 Abs. 3a eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_125
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.12.2010 01.01.2011 2010_154
Abschnitt 2 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 3 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_133
Art. 3 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 3 Abs. 1, d) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 3 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 4 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 4 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 4 Abs. 2, a) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 4 Abs. 2, b) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 5 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 5 Abs. 2 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Abschnitt 2a eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Abs. 2 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Abs. 3 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 7 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 7 Abs. 1, d) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 8 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 3 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 4 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 5 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 6 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 11 Abs. 2, d) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 11 Abs. 2, e) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 14 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 16 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 22 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 24 Abs. 3 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 29 Abs. 2 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 29 Abs. 2a eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 40 Abs. 3 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 40 Abs. 3a eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 42 Abs. 2 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 42 Abs. 3 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
