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title: "Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern"
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provisions: 4
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# Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Die im Anhang4 dieses Beschlusses kursiv gedruckten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Tankstellenshops des Kantons Luzern vom 17. Februar
2015, inklusive Anhang 1 mit den Mindestlöhnen 2015, gültig ab 1. April 2015, werden
allgemeinverbindlich erklärt.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Luzern.
1 Aus publikationstechnischen Gründen erscheint der in der laufenden Gesetzessammlung unter der
Nr. 853a publizierte Beschluss in der Systematischen Rechtssammlung unter der Nr. 853b.
2 SR 221.215.311
3 SRL Nr. 853
4 Siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 33 vom 15. August 2015, S. 2499.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2015 2497 | G 2015 222
2 Nr. 853b
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops.
Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind
und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubehör hinaus ein Angebot
mit Nonfood- und/oder Food-Artikeln aufweisen, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum
gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören. Der GAV gilt nicht für
betriebliche Teile der Tankstellenshops, welche bereits einem anderen gültigen GAV
unterstellt sind.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon,
ob Voll- oder Teilzeit, fest oder als Aushilfe. Ausgenommen sind Betreiber (Kader) und
ihre Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) sowie Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von bis
zu acht Wochen pro Jahr.

## § 3 {#par_3}

Genehmigung und Publikation
1 Dieser Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
2 Nach der Genehmigung durch den Bund ist er mit den allgemeinverbindlich erklärten
Bestimmungen im Kantonsblatt des Kantons Luzern zu veröffentlichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen. Ferner wird der Beschluss in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern veröffentlicht.

## § 4 {#par_4}

Geltungsdauer
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt am ersten Tag des auf den Genehmigungsbeschluss des Bundes5 folgenden Monats in Kraft, sofern der Genehmigungsbeschluss in
der ersten Hälfte des Monats erfolgt. Erfolgt der Genehmigungsbeschluss des Bundes in
der zweiten Hälfte des Monats, ist das Datum des Inkrafttretens der erste Tag des übernächsten Monats. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt bis 31. Dezember 2018.
5 Der Bund genehmigte diesen Beschluss am 3. August 2015. Die Allgemeinverbindlicherklärung trat
somit am 1. September 2015 in Kraft.
Nr. 853b 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 01.07.2015 01.09.2015 Erstfassung K 2015 2497 | G 2015 222
4 Nr. 853b
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.07.2015 01.09.2015 Erlass Erstfassung K 2015 2497 | G 2015 222
