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title: "Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude"
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# Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude

## § 1 {#par_1}

Regelungsbereich
1 Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Gebäude:
a. die Gebäudeschätzung;
b. die Einzelheiten der Gesamtabgabe;
c. die Versicherungsprämien sowie die Präventions- und Feuerwehrbeiträge;
d. die Schadenabwicklung.

## § 2 {#par_2}

Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs.
2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)
1 Die Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen, die mit dem Gebäude versichert oder nicht versichert sind, sind:
a. im Grundsatz in Anhang 1 festgelegt;
b. im Detail sowie abgegrenzt in Anhang 2 festgelegt.
2 Die nicht versicherten Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen
können von den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gegebenenfalls durch Fahrhabeversicherungen bei privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden.
1) SGS 350
2) SGS 350.1
3) SGS 350.11
2 350.111

## § 3 {#par_3}

Police (§ 3 GVV BL)
1 Die BGV stellt über das versicherte Gebäude eine Police aus.
2 Gebäudeschätzung

## § 4 {#par_4}

Schätzungsarten (§ 22 Abs. 1 GVG BL, § 17 GVV BL)
1 «Endschätzungen» sind Schätzungen von Gebäuden, die aufgrund ihrer Erstellung oder ihrer Handänderung erstmals zu versichern sind.
2 «Nachschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die aufgrund einer baulichen Massnahme eine Wertveränderung erfahren haben.
3 «Revisionsschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die
ohne bauliche Massnahmen eine Wertveränderung erfahren haben oder deren
Versicherungswerte zu überprüfen sind.

## § 5 {#par_5}

Durchführung der Gebäudeschätzung (§ 22 Abs. 3 GVG BL)
1 Die Gebäudeschätzung ist in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Meldung gemäss § 21 Abs. 1 Bst. a oder b GVG BL durchzuführen.
2 Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Gebäudeschätzung nicht durchführen, wenn sie mit den Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern verheiratet, verwandt oder verschwägert sind,
an der Erstellung des Gebäudes beteiligt waren oder wenn sie aus anderen
Gründen befangen sind.
3 Die BGV kann für die Gebäudeschätzung auf die Begehung des Gebäudes
verzichten.

## § 6 {#par_6}

Elemente der Gebäudeschätzung
1 Elemente der Gebäudeschätzung sind insbesondere:
a. Adresse und Parzellennummer des Gebäudes;
b. Baujahr;
c. Monat und Jahr des Baubeginns sowie der Bezugsbereitschaft;
d. Schätzungsgrund;
e. Index zum Zeitpunkt der Schätzung (Index-Basis 1. Oktober 1988 =
100 Punkte);
f. Bau- und Nutzungsart des Gebäudes;
g. Gebäudebeschreibung mit Angaben bezüglich Bauart der Fassaden, Bedachung, der Tragkonstruktion sowie über den Gebäudeausbau;
h. Raumprogramm, aufgegliedert nach Gebäudeteilen mit ihren Volumen
und deren Werten;
i. Neuwert, Wertminderung und Zeitwert;
3 350.111
j. Investitionsmehrwert;
k. besondere Gefährdungen;
l. Deckungsausschlüsse gemäss § 25 Abs. 1 Bst. a und c GVG BL;
m. die Situation des Gebäudes in einer massstäblichen Darstellung.

## § 7 {#par_7}

Positionen des Neuwerts (§ 23 Abs. 1 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV
BL)
1 Für die Bestimmung des Neuwerts eines Gebäudes gelten die folgenden Positionen des Baukostenplans4) inklusive Mehrwertsteuer:
a. BKP Nr. 2: Gebäude inkl. Architekten- und Ingenieurhonorare;
b. BKP Nr. 511: Bewilligungen (Gebühren);
c. BKP Nr. 52: Muster, Modelle, Vervielfältigungen;
d. BKP Nr. 531: Bauzeitversicherungen;
e. BKP Nr. 542: Baukreditzinse, Bankspesen.
2 Bei Eigenleistungen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer gilt Abs. 1 analog und auf der Basis von mittleren Marktpreisen.

## § 8 {#par_8}

Berechnung des Neuwerts (§ 23 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV BL)
1 Der Neuwert eines Gebäudes ergibt sich aus der Multiplikation des Gebäudevolumens mit den Einheitspreisen pro Kubikmeter gemäss Abs. 3.
2 Die Berechnung des Gebäudevolumens erfolgt nach anerkannten Methoden.
3 Der für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis pro Kubikmeter ist aufgrund des Ausbaustandards sowie des Bauvolumens festzulegen und
richtet sich nach den Preisen für Bauten in vergleichbarer Bauart und Volumen.
4 Die BGV kann eine vorhandene Baukostenabrechung angemessen berücksichtigen.

## § 9 {#par_9}

Versicherungswert
1 Der aus der Neuwertfestlegung folgende Versicherungswert wird auf
CHF 1'000.– auf- oder abgerundet.

## § 10 {#par_10}

Berechnung der Wertminderung
1 Bei der Schätzung eines Gebäudes ist dessen Wertminderung, die seit Erstellung infolge Alters, Abnutzung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder aus anderen Gründen eingetreten ist, zu berechnen.
2 Die Berechnung der Wertminderung erfolgt nach den Kriterien der theoretischen Lebensdauer, des mittleren Alters sowie des Unterhaltszustands.
3 Die Berechnung der Wertminderung ist in Anhang 3 festgelegt.
4) Baukostenplan gemäss der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierungen (CRB).
4 350.111
4 Die Wertminderung wird in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes oder der
betreffenden Gebäudeteile ausgedrückt.
3 Gesamtabgabe

## § 11 {#par_11}

Umfang (§ 27 GVG BL)
1 Die Gesamtabgabe umfasst:
a. den Präventions- und Feuerwehrbeitrag («P+F-Beitrag»);
b. die Versicherungsprämien;
c. die eidgenössische Stempelsteuer.

## § 12 {#par_12}

P+F-Beiträge (§ 28 Abs. 1, § 25 Abs. 3 GVG BL)
1 Die Höhe der P+F-Beiträge richtet sich proportional nach derjenigen der Versicherungsprämien inklusive allfälliger Risikozuschläge gemäss § 26.

## § 13 {#par_13}

Versicherungsprämien (§ 29 Abs. 2 GVG BL)
1 Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Gebäude ergeben sich
aus den Prämiensätzen aufgrund der Bauart des Gebäudes und den Prämiensätzen aufgrund der Nutzungsart des Gebäudes, jeweils pro CHF 1‘000.– des
indexierten Gebäudeversicherungswerts.

## § 14 {#par_14}



## § 15 § 14 Bauzeit ( {#par_15}

GVV BL)
1 Für die Gesamtabgabe während der Bauzeit gilt der Versicherungsprämiensatz der Bauart 1 und der Nutzungsart 1 gemessen am Wert des vollendeten
Gebäudes («Bauzeit-Gesamtabgabe»).
2 Als Bauzeit gilt die Zeitdauer ab Baubeginn des Gebäudes bis zu dessen Bezugsbereitschaft.
3 Die BGV:
a. erhebt die Bauzeit-Gesamtabgabe rückwirkend auf den Baubeginn hin;
b. kann Teilzahlungen für die Bauzeit-Gesamtabgabe während der Bauzeit
verlangen;
c. verrechnet Teilzahlungen gemäss Bst. b nach Abschluss des Bauvorhabens mit der Gesamtabgabe für das vollendete Gebäude.
§ 15 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)
1 Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement5) fest:
a. den Index für die Versicherungswerte;
5) Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR; SGS 350.114) vom 21.
September 2022.
5 350.111
b. die Sätze der Versicherungsprämien und der P+F-Beiträge;
c. die Rabatte auf den Versicherungsprämien und den P+F-Beiträgen;
d. die maximalen Risikozuschläge für besonders gefährdete Gebäude;
e. die Selbstbehalte.

## § 16 {#par_16}

Forderung, Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)
1 Die Forderung der Gesamtabgabe entsteht:
a. ab Bezugsbereitschaft des erstmals versicherten Gebäudes zur Zahlung;
b. ab Änderung des Versicherungswerts, der Bauart, der Nutzungsart oder
des Risikos zur Zahlung oder zur Rückerstattung.
2 Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine fällige, ausstehende Gesamtabgabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.–.
3 Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.– sowie
auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.

## § 17 {#par_17}

Handänderung
1 Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln
die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.
4 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge
4.1 Bauart

## § 18 {#par_18}

Bauarten 1, 2 und 3
1 Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen möglichen Schadensausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in
die Bauarten 1, 2 oder 3 eingeteilt.
2 Jedes Gebäude wird als Ganzes nur in 1 Bauart eingeteilt.

## § 19 {#par_19}

Einteilung
1 Gebäude, bei denen:
a. kein Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 1 eingeteilt;
b. 1 Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 2 eingeteilt;
c. 2 oder 3 Bauteile gefährdet sind, sind in die Bauart 3 eingeteilt.
2 Gebäude, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, werden in die Bauart 1
oder 2 eingeteilt.
6 350.111

## § 20 {#par_20}

Gefährdete Bauteile
1 Die massgebenden gefährdeten Bauteile sind «Tragkonstruktion», «Fassade» und «Dach».
2 Als gefährdete Tragkonstruktionen gelten solche aus Holz, Metall oder Kunststoff:
a. die zu weniger als 50 % feuerbeständig verkleidet sind; oder
b. die zu mehr als 50 % einen Feuerwiderstand von weniger als 60 Minuten
aufweisen.
3 Als gefährdete Fassaden gelten solche:
a. die zu weniger als 50 % aus Beton oder Mauerwerk bestehen;
b. die zu mehr als 50 % eine Aussendämmung aufweisen; oder
c. die zu mehr als 50 % vorgehängt sind.
4 Als gefährdete Dächer gelten solche:
a. die zu mehr als 50 % mit Glas, Kunststoff oder dergleichen eingedeckt
sind; oder
b. die zu mehr als 50 % mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutzschicht belegt sind.
5 Als Schutzschicht gilt eine Begrünung oder ein Belag aus Kies, Zementplatten oder ähnlichem Material.

## § 21 {#par_21}

Versicherungsprämien und P+F-Beiträge
1 Die Sätze für die Versicherungsprämien und die P+F-Beiträge für die Bauarten 1, 2 und 3 sind Promille-Beträge des Versicherungswerts und sind im Tarifreglement6) festgelegt.
2 Für jedes Gebäude wird ein Mindestbetrag für die Versicherungsprämie für
die Bauart sowie ein Mindestbetrag für den P+F-Beitrag gemäss Tarifreglement erhoben.
3 Die Sätze und die Mindestbeträge gemäss Abs. 1 bzw. 2 gelten auch für die
dem Gebäude zugehörenden, freiwillig versicherten weiteren baulichen Objekte.
4.2 Nutzungsart

## § 22 {#par_22}

Gebäudeeinteilung
1 Die Gebäude werden aufgrund ihrer Nutzungsart und des damit verbundenen
möglichen Schadenausmasses bei Feuerschadenereignissen in die Nutzungsarten 1–9 eingeteilt.
2 Die Nutzungsarten 1–9 sind in Anhang 4 festgelegt.
6) SGS 350.114
7 350.111

## § 23 {#par_23}

Festsetzung der Nutzungsarten
1 Die Nutzungsart wird für jedes Gebäude als Ganzes festgesetzt.
2 Besteht ein Gebäude aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Nutzung, wird in der Regel eine mittlere Nutzungsart für das gesamte Gebäude
festgesetzt.
3 Fehlt eine Unterteilung des Gebäudes in tragende und raumabschliessende
Bauteile mit einem Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten, ist für die
Festsetzung der Nutzungsart diejenige Nutzungsart für das gesamte Gebäude
massgebend, die für den Gebäudeteil mit dem höchsten Risiko gilt.

## § 24 {#par_24}

Versicherungsprämien und P+F-Beiträge
1 Die Sätze für die Versicherungsprämien und für die P+F-Beiträge aufgrund
der Nutzungsarten sind Promille-Beträge des Versicherungswerts.
2 Diese Sätze:
a. sind für die Nutzungsarten 1–8 im Tarifreglement festgelegt;
b. werden für die Nutzungsart 9 nach der Methode der Einzelrisikobewertung gemäss Tarifreglement festgelegt.

## § 25 {#par_25}

Rabatte
1 Die BGV gewährt Rabatte gemäss Tarifreglement auf den Sätzen der Versicherungsprämien und der P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsart für zweckmässige schadensverhütende Massnahmen bei den Nutzungsarten 2–8.
2 Die Rabatte sind kumulierbar. Sie dürfen jedoch nicht höher als 70 % der Sätze der Versicherungsprämie und des P+F-Beitrags aufgrund der Nutzungsart
sein und nicht tiefer als die Sätze für die Nutzungsart 2.
4.3 Gemeinsame Bestimmung

## § 26 {#par_26}

Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Bst. b GVG BL)
1 Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden, die sie nicht von der
Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprämie und auf dem P+F-Beitrag («Risikozuschlag»).
2 Die Risikozuschläge werden im konkreten Einzelfall von der BGV festgesetzt, höchstens bis zu den Maximalbeträgen gemäss Tarifreglement.
3 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV
jede Gefahrenerhöhung und Gefahrenverminderung von Gebäuden mitzuteilen.
8 350.111
5 Schadenabwicklung

## § 27 {#par_27}

Ablauf
1 Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von
Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.
2 Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine
Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer verheiratet, verwandt oder verschwägert
sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
3 Die betroffene Versicherungsnehmerin oder der betroffene Versicherungsnehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten
lassen.
4 Das Ergebnis der Schadenschätzung ist der Versicherungsnehmerin bzw.
dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.

## § 28 {#par_28}

Kostenvoranschlag
1 Die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer haben der
BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoranschlag einzureichen.

## § 29 {#par_29}

Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)
1 Die BGV berücksichtigt bei der Schadenschätzung Kostenvoranschläge
angemessen.
2 Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden kleiner als 20 % des Versicherungswerts ist, gelten die effektiven Wiederherstellungskosten als massgebliche Schadenhöhe.
3 Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden grösser als 20 % des Versicherungswerts ist, gilt die Differenz zwischen
dem Versicherungswert des Gebäudes und dem geschätzten Versicherungswert der noch verwendbaren Gebäudeteile als massgebliche Schadenhöhe
(Volumenabschätzungsmethode).

## § 30 {#par_30}

Ausrichtung (§ 41, § 56 GVG BL)
1 Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haftungsumfangs erforderlichen Unterlagen erhalten hat, in der Regel innert
30 Tagen aus.
2 Sie kann Teilzahlungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 erfüllt sind.
9 350.111
3 Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden
der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.
4 Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüglich des Selbstbehalts.
10 350.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.019
11 350.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.019
1 Anhang 1 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
Anhang 1:
Versicherte und nicht versicherte Gebäude, Bestandteile,
Innenausbauten und Inneneinrichtungen von Gebäuden (§ 2
Abs. 1 Bst. a)
Grundsätze
1 Mit dem Gebäude sind versichert:
a. in Wohngebäuden und in Wohnungen alle Einrichtungen mit
Ausnahme der Möblierung und der beweglichen Haushaltapparate;
b. in den übrigen Gebäuden alle Einrichtungen, die dem Gebäude
dienen und mit diesem fest verbunden sind;
c. alle mit dem Gebäude fest verbundenen Bauteile wie Vordächer, Pergolas, Eingangstreppen, Sitzplatz- und Gartentrennwände, sofern sie den Regeln der Baukunde entsprechen.
2 Mit dem Gebäude nicht versichert sind in gewerblich oder industriell
genutzten Gebäuden oder Räumen Anlagen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen wie Maschinen und Apparate inklusive
dazugehörender baulicher Einrichtungen wie Sockel und Fundamente.
1 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
Anhang 2:
Detaillierte Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Bestandteilen, Innenausbauten und Inneneinrichtungen von Gebäuden (§ 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)
Die nachfolgende Aufstellung enthält eine Aufzählung einzelner Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen und deren Zuordnung zur Gebäude- oder gegebenenfalls Fahrhabeversicherung.
Diese nicht abschliessende Aufstellung dient der Veranschaulichung
der Abgrenzung.
G = Gebäudeversicherung F = mögliche Fahrhabeversicherung
A. Allgemeine Abgrenzung
1. Elektrische Installationen
1.1 Elektrische Leitungen
- Leitungen von der Hauseinführung bis zum Verbraucher,
soweit sie unter oder auf Putz, in oder unter Gebäuden oder
in versicherten Kanälen liegen, samt Befestigungsmitteln, Isolatoren, Schaltern, Steck-, Abzweigdosen, Schutzrohren,
Sicherungskästen, -tafeln u. dgl.
G
- Telefon-, Radio- und Fernsehleitungen G
- Leitungen in Gewerbe- und Industriebetrieben, welche ausschliesslich Betriebseinrichtungen speisen, ohne Rücksicht
auf ihre Einbauart
F
- Sonnerie und zugehörige Gegensprechanlagen, elektrische
Türöffner G
- Telefonzentralen und -apparate, Sende- und Empfangsgeräte F
- Elektrozähler F
- Elektroanschluss-Säulen (dem Gebäude dienend) G
- Funk- und Antennen-Anlagen für Radio- und Fernsehleitungen sowie Mobilfunk und dgl. F
2 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
1.2 Verteilanlagen
- In Wohnhaus und Wohnung G
- In Industrie- und Gewerbegebäuden
- für mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen G
- für Betriebseinrichtungen F
- In Industrie- und Gewerbegebäuden
- für mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen G
- für Betriebseinrichtungen F
1.3 Elektrische Anlagen, soweit sie nicht betrieblichen
Zwecken dienen
- Maschinen, Motoren, Notstrom- und sonstige Anlagen samt
den dazugehörenden Steuerungen, Steuer-, Schalt-, Verteiltafeln und –pulte zu versicherten Einrichtungen
G
- Pumpen und Motoren zu Hauswasserversorgungen und Abwasseranlagen G
1.4 Solar- und Photovoltaik-Anlagen
- Fest auf oder am Gebäude installierte Solaranlagen G
- Solaranlagen in der Umgebung F
- Fest auf oder am Gebäude installierte Photovoltaikanlagen G
- Photovoltaikanlagen in der Umgebung F
- Anlage mit einer Gebäudefunktion (z.B. In-Dach-Anlage) G
- Geklebte Kollektorenmatten F
1.5 Festinstallierte Elektro-Ladestationen (Wallboxen)
- Festinstallierte Elektro-Ladestationen (Wallboxen, nicht betriebl. Zwecken dienend) G
- Festinstallierte Elektro-Ladestationen (Wallboxen, betriebl.
Zwecken dienend) F
1.6 Beleuchtungskörper im Wohnhaus
- In Böden, Wänden, Decken u. dgl. eingebaut G
- Aufgesetzte Beleuchtungskörper und Stromschienen, die üblicherweise beim Erstellen des Gebäudes installiert werden für
Keller-, Treppenhaus-, Küchen-, Badezimmer- und Garagenbeleuchtung
G
- Übrige Beleuchtungskörper, Schmelzeinsätze, Glühbirnen,
Fluoreszenz- und Leuchtröhren F
3 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
1.7 Beleuchtungskörper in Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Gebäuden F
2 Sanitäre Installationen
2.1 Sanitäre Zu- und Ableitungen zu versicherten Einrichtungen mit allen zugehörigen Teilen G
2.2 Sanitäre Einrichtungen
- Schüttsteine, Ausgüsse und Spültröge G
- Sanitäre Apparate, Armaturen und Garnituren G
- Waschfontänen und –rinnen G
- Abteilwände und Badeinbauten G
- Wasseruhren, Gaszähler F
- Entkalkungs- / Enthärtungsanlagen zur Gebäudewasserversorgung G
- Abwasserpumpen im Gebäude für die eigene Gebäudetechnik G
- Abwasserreinigungsanlage F
3 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
- Kachel-, Eisen-, Cheminée- und Gasöfen samt Rauchrohren
und Warmluftkanälen, Cheminées G
- Einrichtungen, die der Raumheizung dienen, wie Zentralheizkessel, Elektrospeicheranlagen u. dgl. samt Tableau, Leitungen, Umwälzpumpen, Expansionsgefässen und Radiatoren
G
- Transportable Lufterhitzer und Öfen, einschliesslich Öfen
ohne Kaminanschluss. F
- Heizöltanks im Gebäude G
- Tankinhalt F
- Erdverlegte Tanks F
- Wasser- und Festspeicher G
- Alternativ-Energieanlagen wie Sonnenkollektoren-, Biogas-,
Massiv-, Absorberanlagen u. dgl. samt Wärmepumpen, Leitungen, Steuerungen, Splitgeräte etc., soweit sie nicht betrieblichen Zwecken dienen
G
- Blockheizkraftwerke G
- Erdkollektoren, -register und -sonden F
- Raum-Klima- und Lüftungsanlagen G
- Wärme-Verbrauchs-Messgeräte u. dgl. G
4 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
3.1 Contracting-Anlagen
- Energie-Contracting-Anlagen im, auf oder am Gebäude mit
Gebäudefunktion G
- Energie-Contracting-Anlagen im, auf oder am Gebäude ohne
Gebäudefunktion F
4 Transportanlagen
4.1 Lifte G
4.2 Rolltreppen G
4.3 Fassadenreinigungsanlagen G
4.4 Hebebühnen, Anpassrampen u. dgl. F
4.5 Materialtransportanlagen wie Krane, Hängebahnen, mechanische und pneumatische Förderanlagen, Schrägaufzüge,
Flaschen- und Elektrozüge, Winden, Elevatoren, Spänetransportanlagen, Rohrpostanlagen u. dgl., mit allen dazugehörenden Laufbahnen, Führungen, Befestigungsmitteln, Verschalungen, Gehäusen, Fundamenten und Geleisen
F
5 Schutzeinrichtungen
5.1 Meldeanlagen
- Brand-, Rauch-, CO2-Meldeanlagen und Gasmeldeanlagen G
- Eingebaute Alarmanlagen im Wohnhaus G
5.2 Löschanlagen
- Berieselungs-, Kohlensäure-, Halon-, Schaumlösch-, Sprinkleranlagen u. dgl. G
- Löschmedium F
- Löschposten G
- Handfeuerlöscher F
5.3 Blitzschutzanlagen G
5.4 Sirenenanlagen
- auf öffentlichen Gebäuden G
- auf privaten Gebäuden F
5.5 Zivilschutzräume
- Lüftungsaggregate und Filter G
5 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Liegestellen und Gestelle F
- Notstromanlagen G
5.6 Fluchtweginstallationen
- Notbeleuchtung und Markierungen G
B. Abgrenzung nach Gebäudetypen
1 Wohnhaus und Wohnung
- Alarmanlagen G
- Alternativenergieanlagen (vgl. Ziffer A. 3) G
- Antennen für Radio- und Fernsehempfang inklusive Verstärker (exklusive Parabolspiegel) G
- Beleuchtungskörper (vgl. Ziffer A. 1.6 und A. 1.7) G
- Bassinfilter (im Gebäude) G
- Beläge (gebäudevollendende Boden-, Wand- und Deckenbeläge) G
- Boiler G
- Briefkastenanlagen G
- Dunstabzugshauben G
- Durchlauferhitzer G
- Gartentrennwände (mit dem Gebäude verbunden) G
- Gegensprechanlagen G
- Geschirrwaschmaschinen G
- Heizungsanlagen G
- Klimaanlagen G
- Kochherde (ungeachtet der Einbauart, ohne transportable
Tischherde, Wärmeplatten usw.) G
- Küchenkombinationen G
- Küchenventilatoren G
- Kühlschränke G
- Leitungen (Gas, Wasser, Telefon, Fernsehen, elektrisch) G
- Liftanlagen G
- Saunaanlagen G
- Musik und Beschallungsanlage (auch fest installiert) F
- Sanitäre Installationen (vgl. Ziffer A. 2) G
- Schränke und Bänke (eingebaut) G
6 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Sonnenstoren G
- Fest montierte Sonnensegel (nicht aufrollbar) F
- Tiefkühlschränke und -truhen (ungeachtet der Einbauart) G
- Treppenlifte G
- Tresore (eingebaut) G
- Waschmaschinen, Wäschetrockner und -schwingen G
- Wasseraufbereitungsanlagen G
- Whirlpool (im Gebäude) G
- Zivilschutzräume (inklusive Lüftungs- und Notstromanlagen) G
2 Gewerbe und Industrie
Für Gewerbe- und Industriegebäude gilt für den Wohnteil Ziffer B. 1 sinngemäss.
- Alarm-, Evakuations- und Überwachungsanlagen F
- Alternativenergieanlagen (vgl. Ziffer A. 3)
- Apparate aller Art F
- Aufzüge (vgl. Ziffer A. 4)
- Ausstellungskästen F
- Autolifte
- baulicher Teil (Grube) G
- maschineller Teil F
- Backöfen F
- Behälter
- massive Silos, Tanks, Wannen u. dgl. G
- Beleuchtungskörper F
- Bestuhlungen F
- Boiler und Durchlauferhitzer für Fabrikationszwecke F
- Brandmeldeanlagen G
- Brennräume
- mechanischer Teil F
- Brennöfen F
- Brückenwaagen im Gebäude oder mit ihm verbunden
- baulicher Teil (Grube) G
- mechanischer Teil F
- Buffets und übrige Möblierung in Restaurants, Kantinen usw. F
- Dampfkessel
7 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- für Raumheizung und Warmwasseraufbereitung G
- nur für Fabrikationszwecke F
- Dampfmaschinen und -turbinen F
- Elektrische Installationen (vgl. Ziffer A. 1)
- Entstaubungsanlagen F
- Fassadenreinigungsanlagen G
- Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen (vgl. Ziffer A. 5)
- Feuerungsanlagen (vgl. Ziffer A. 3)
- Garderobeschränke und -tablare F
- Geldschränke F
- Gestelle F
- Glühöfen F
- Handfeuerlöscher F
- Härteöfen F
- Hausleittechnik
- dem Gebäude dienend G
- dem Betrieb dienend F
- Hebebühnen
- mechanischer Teil F
- Hochkamine G
- Kälteanlagen und -leitungen F
- Kantineneinrichtungen F
- Kegelbahnen
- mechanischer Teil und Automatik F
- Kehrichtverbrennungsanlagen
- betrieblicher Teil F
- Kläranlagen (vgl. Ziffer B. 4.5)
- Klimaanlagen
- der Raumbelüftung und -kühlung dienend G
- nur für Betriebszwecke F
- Kompaktusanlagen, Archiv- und Hochregal-Anlagen und dgl. F
- Kompressoren samt Druckleitungen
- für Lüftungs- und Klimageräte G
8 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- für Betriebszwecke F
- Krane und Kranbahngeleise F
- Kücheneinrichtungen F
- Kühlräume
- mechanischer Teil F
- Kühlschränke, Tiefkühlschränke und -truhen, Kühlzellen F
- Laborkapellen F
- Laborkorpusse und Labortische F
- Ladeneinrichtungen F
- Lautsprecheranlagen F
- Leuchtschriften, -reklame F
- Maschinen und Motoren (vgl. Ziffer A. 1.3)
- Notstromanlagen (vgl. Ziffer A. 1.3)
- Personensuchanlagen F
- Pumpen (vgl. Ziffer A. 1.3)
- Rampen (massiv) G
- Rauchkammern F
- Reklamen (Tafeln, Schilder, Schriften und dgl.) F
- Rohrpostanlagen F
- Sanitäre Installationen (vgl. Ziffer A. 2)
- Saunaanlagen F
- Schalteranlagen F
- Schmelzöfen F
- Schränke, Tablare, Warengestelle F
- Signalanlagen F
- Silo (siehe Behälter)
- Spänetransportanlagen F
- Sprinkleranlagen G
- Spritzräume
- betrieblicher Teil F
- Spritzkabinen F
- Tanksäulen F
- Telefonapparate und Zentralen F
- Telefonkabinen
9 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- eingebaut G
- freistehend F
- Traglufthallen F
- Transportanlagen (vgl. Ziffer A. 4)
- Tresorräume
- Tresoreinrichtungen und -türen F
- Uhrenanlagen F
- Unterbruchsfreie Stromversorgung (USV-Anlagen, Notstromanlage) F
- Ventilationsanlagen
- der Raumventilation dienend G
- dem Betrieb dienend F
- Verpflegungsautomaten und -einrichtungen F
- Wascheinrichtungen F
- Wasseraufbereitungsanlagen, betrieblichen Zwecken dienend F
- Werkbänke F
- Windmessanlagen F
- Zivilschutzräume, inklusive Lüftungs- und Notstromanlagen G
- Zutrittskontrolle, Drehkreuze und dgl. F
3 Landwirtschaftliche Gebäude
In landwirtschaftlichen Gebäuden gilt für den Wohnteil Ziffer B.
1, für den Landwirtschaftsteil Ziffer B. 2 sinngemäss.
- Anbindevorrichtungen G
- Absperrgitter G
- Apparate aller Art F
- Boiler und Durchlauferhitzer G
- Entmistungsanlagen
- mechanischer Teil F
- Futteraufzüge und -elevatoren mit Antriebsmotoren F
- Futteranlagen F
- Futtersilos (ohne demontierbare Kleinsilos) G
- Futtertröge (Krippen) G
- Gebläse F
- Heubelüftungen F
10 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Melkapparate samt zugehörigen Leitungen F
- Milchzentrifugen, Milchkühler F
- Rauchkammern G
- Tränkeanlagen samt Wasserleitungen G
4 Öffentliche Gebäude
In öffentlichen Gebäuden gilt Ziffer B. 2 sinngemäss; für Wohnungen darin ist Ziffer B. 1 massgebend.
4.1 Alters- und Pflegeheime
- Apothekeneinrichtungen F
- Katafalk F
- Kiosk F
- Küchen-/Teekücheneinrichtungen F
- Pflegebäder F
- Postfächer F
4.2 Anlagen des öffentlichen Verkehrs (vgl. Ziffer B. 2)
- Billettautomaten u. dgl. F
- Fahrleitungen samt Trägern sowie Geleise, Weichen und
sämtliche betriebstechnischen Installationen im Gebäudeinnern
F
- Perronvordächer G
- Schalterkorpusse/Bänke F
- Bei Stand- und Luftseilbahnen, Sessel- und Skiliften: Bahnbetriebliche Anlagen F
4.3 Hallenbäder/Freibäder
- Restaurations-, Kioskanlagen u. dgl. F
- Sauna, Solarium, Fitnessgeräte F
- Schwimmbecken, Sprungturm und Rutschbahn im Freien F
- Wasseraufbereitungs-, Filter-, Hallensprungturm- und
Rutschanlagen im Gebäude G
- Garderobeeinrichtungen F
4.4 Kirchen und Friedhofgebäude
- Altäre, Beichtstühle, Bestuhlungen, Kanzeln, sofern mit dem
Gebäude verbunden G
- Glocken und Läutwerk, Orgeln, Turmuhren G
- Katafalk F
11 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Lautsprecheranlagen F
4.5 Kläranlagen
- baulicher Teil samt geschlossenen und offenen Klärkammern, Klärbecken und Faulräumen G
- mechanischer und maschineller Teil samt Steuerungen sowie zugehörigen Leitungen, beweglichen oder demontablen
Behältern
F
4.6 Kraftwerke (elektrische Zentralen, Unterwerke, Transformatorenstationen)
- Anlagen für die Stromerzeugung, maschinelle Betriebseinrichtungen F
4.7 Mehrzweckgebäude (vgl. Ziffern B. 2 und B. 4.9)
4.8 Schiessanlagen
- schiessbetriebliche Anlagen F
4.9 Schulhäuser und Turnhallen
- Bühnen-Beleuchtungsanlagen, Vorhänge, Requisiten und
Kulissen F
- eingebaute Schulküchen, Turngeräte, Wandtafeln, Kartenzüge, Bühneneinrichtungen, Labortische
G
- Uhrenanlagen F
- Verdunkelungsvorhänge F
4.10 Spitäler (vgl. Ziffer B. 2)
4.11 Sportzentren (Fitness, Tennis u. dgl.) (vgl. Ziffern B. 2, B.
4.3 und B. 4.9)
- Traglufthallen F
4.12 Wasserversorgung und Pumpwerke
- mechanischer und maschineller Teil F
4.13 Zivilschutzanlagen
- Alarmsirenen G
- eingebaute Einrichtungen wie Notstrom- und Lüftungsanlagen, Wassertanks, Kücheneinrichtungen G
12 Anhang 2 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Telefonzentralen und -apparate, Sende- und Empfangsgeräte, Bettgestelle, Tablare, medizinische Einrichtungen aller
Art
F
4.14 Museen (vgl. Ziffer B. 2)
4.15 Kasernen und Zeughäuser (vgl. Ziffern B. 2, B. 4.9 und B.
4.13)
4.16 Verwaltungsgebäude (vgl. Ziffer B. 2)
4.17 Werkhöfe und Feuerwehrmagazine (vgl. Ziffern B. 2, B.
4.9 und B. 4.13)
4.18 Einstellhallen (vgl. Ziffern B. 2 und B. 4.2)
- Kassierstationen F
- Leitplanken und Signalisationen G
- Parkuhren F
- Schranken inklusive Steuerungen F
1 Anhang 3 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
Anhang 3:
Berechnung der Wertminderung (§ 10 Abs. 3)
Vorgehensschritte
Die Berechnung der Wertminderung von Gebäuden erfolgt in folgenden Schritten:
1. Bestimmung der theoretischen Lebensdauer des Gebäudes
nach Objektgruppen (gemäss Tabelle 1);
2. Berechnung des mittleren Gebäudealters und Bestimmung des
Unterhaltszustands (schlecht, schlecht/mittel, mittel, mittel/gut,
gut) des Gebäudes;
3. Festlegung der Wertminderung (gemäss Tabelle 2) anhand der
theoretischen Lebensdauer, des mittleren Alters und des Unterhaltszustands des Gebäudes.
Tabelle 1: Bestimmung der theoretischen Lebensdauer nach Objektgruppen
150 Jahre
und mehr
Monumentale Gebäude mit aussergewöhnlich starken
Mauern.
120 Jahre Massive Wohn- und Geschäftshäuser, sehr gute Bauart.
100 Jahre Wohnhäuser in vorwiegend massiver Bauart,
massive Wohn- und Geschäftsbauten.
80 Jahre Wohnhäuser in Holz- und Fachwerk oder Elementbau,
Industrie- und Gewerbegebäude in Beton und Stahl.
60 Jahre
Industrie- und Gewerbegebäude in Elementbau und
Backstein,
Lagerhallen in Holz, Fachwerke, Leichtbauweise.
40 Jahre Holz- und Kunststoffkonstruktionen für Gewerbe und
Industrie.
2 Anhang 3 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
Tabelle 2: Wertminderung in Anlehnung an die Methode „Ross“
Theoretische Lebensdauer
nach Objektgruppen
Wertminderung in % des Neuwertes bei Unterhaltszustand:
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
schlecht
schlecht/
mittel
mittel
mittel/
gut
gut
2 3 4 5 6 7.5 5 4 3 2 1
4 6 8 10 12 15 10 8 6 4 1
6 9 12 15 18 22.5 15 12 9 6 2
8 12 16 20 24 30 20 16 12 8 4
10 15 20 25 30 37.5 25 21 16 11 6
12 18 24 30 36 45 30 25 20 15 9
14 21 28 35 42 52.5 35 30 24 18 12
16 24 32 40 48 60 40 34 28 22 16
18 27 36 45 54 67.5 45 39 33 27 20
20 30 40 50 60 75 50 44 38 32 25
22 33 44 55 66 82.5 55 49 43 37 30
24 36 48 60 72 90 60 54 48 42 36
26 39 52 65 78 97.5 65 60 54 48 42
28 42 56 70 84 105 70 65 60 55 49
30 45 60 75 90 112.5 75 71 66 61 56
32 48 64 80 96 120 80 76 72 68 64
34 51 68 85 102 127.5 85 82 79 76 72
36 54 72 90 108 135 90 88 86 84 81
38 57 76 95 114 142.5 95 94 93 92 90
40 60 80 100 120 150 100 100 100 100 100
1 Anhang 4 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
Anhang 4:
Nutzungsarten (§ 22 Abs. 2)
Nutzungsart 1
Die nicht in den Nutzungsarten 2 bis 9 aufgeführten Gebäude werden in die Nutzungsart 1 eingeteilt.
Nutzungsart 2
- Autoeinstellhallen und Parkhäuser, öffentliche Autoeinstellhallen,
private (über 20 Autos)
- Badehäuser, Bootshäuser
- Baumaschinen- und LKW-Einstellhallen
- Bergbau-, Steinbrüche-, Gruben-Betriebe
- Bus- und Postauto-Depots
- Elektrobetriebe
- Ferien- und Wochenendhäuser
- Ferienheime
- Forstwirtschaftsgebäude, Jagdhäuser
- Fotografische Betriebe
- Gartenhäuser, Pavillons, Kleingerätemagazine, Schöpfe
- Gärtnereigebäude
- Jugendherbergen, Pfadfinderheime, Touristen- und Skihäuser
- Kantinen- und Wohlfahrtsgebäude
- Kinderheime
- Kläranlagen
- Klubhäuser
- Kunststeine, Zement- und Gipswaren Herstellung
- Läden mit Verkaufsfläche von 100 - 200 m2
2 Anhang 4 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Lager mit Produkten der Gefährlichkeitsklasse R5
- Landwirtschaftliche Bauten:
- Wohngebäude mit landwirtschaftlichem Betriebsteil oder
umgekehrt: mit Brandmauer
- Wohngebäude (Aussenhof) mit landwirtschaftlichem Betriebsteil oder umgekehrt: mit Brandmauer und Löschposten
- Landwirtschaftliche Gebäude mit Büros, Handelsteil, Werkstätten: mit Brandmauer
- Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros, Handelsteil, Werkstätten: mit Brandmauer und Löschposten
- Lokomotiv- und Tramdepots
- Mastbetriebe
- Nahrungsmittel und Getränke, Herstellung
- Pensionen
- Restaurants, Gasthöfe, ohne Gästebetten
- Scheunen, Ställe
- Schwimmbäder, Hallenbäder, Badeanstalten, Saunas
- Spenglereien, Sanitärbetriebe
- Sporthallen, Mehrzweckgebäude, Tennishallen
- Stellwerke
- Tagesheime
- Tierheime, Tierfarmen, Kleintierställe, Bienenhäuser, Ställe, Gewächshäuser
- Tribünen
- Wagenremisen, Schöpfe
- Waldhütten
- Wasserversorgung, Pumpwerke
- Wohngebäude mit Gastgewerbe
3 Anhang 4 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
Nutzungsart 3
- Asylantenheime
- Autoservice- und Tankstellengebäude
- Blechverarbeitung
- Buchbindereien, Ausrüstereien
- Chemische Reinigungen mit Stoffen der Gefährlichkeitsklassen
R3-R6
- Dachdeckerbetriebe Druckereibetriebe
- Elektronik, Herstellung und Reparatur von elektronischen Anlagen
- Elektrische Energie, Erzeugung, Übertragung und Verteilung
- Erziehungsheime, Besserungsanstalten
- Feinmechanik, Kleinapparatebau, optische und medizinische Instrumente
- Gasthöfe und Hotels bis zu 20 Gästebetten
- Heizungs-, Lüftungs-, Klimainstallationen
- Kasernen
- Kleider, Herstellung
- Läden, mit Verkaufsfläche über 200 m2
- Landwirtschaftliche Bauten:
- Wohngebäude mit landwirtschaftlichem Betriebsteil oder
umgekehrt: ohne Brandmauer
- Wohngebäude (Aussenhof) mit landwirtschaftlichem Betriebsteil oder umgekehrt: mit Brandmauer ohne Löschposten
oder ohne Brandmauer mit Löschposten
- Landwirtschaftliche Gebäude mit Büros; Handelsteil, Werkstätten: ohne Brandmauer
- Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros; Handelsteil, Werkstätte: mit Brandmauer ohne Löschposten oder
ohne Brandmauer mit Löschposten
4 Anhang 4 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Landwirtschaftliches Gebäude mit Gastgewerbe: mit Brandmauer
- Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Gastgewerbe: mit Brandmauer und Löschposten
- Lederherstellung, Gerbereien, Färbereien, ohne Verwendung feuergefährlicher Stoffe
- Malereibetriebe, ohne Spritzanlage
- Mechanikerwerkstätten
- Metallbaubetriebe, Schlossereien
- Musikinstrumentenbau
- Röstereien, Räuchereien, Brennereien
- Strafanstalten
- Schützenhäuser
- Telefonzentrale
- Trafostationen
- Uhren-, Bijouterieartikel, Herstellung
- Wäsche, Herstellung
- Werbezentralen
- Zeughäuser, ohne Werkstattgebäude
Nutzungsart 4
- Baugeschäfte, Baumagazine und Werkhöfe
- Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Produkten der Gefährlichkeitsklasse R6 - R4
- Chemische Reinigungsanstalten, mit Stoffen der Gefährlichkeitsklassen R1 und R2
- Fernheizungen, Kesselhäuser
- Futtermittel, Herstellung
5 Anhang 4 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Gasthöfe und Hotels mit mehr als 20 Gästebetten
- Gewächshäuser
- Glas, Glaswaren, Herstellung
- Güterabfertigungsgebäude
- Handels- und Warenhäuser, Einkaufszentren
- Holzspielwaren, Herstellung
- Kehrichtverbrennung und -verwertung
- Kerzen, Herstellung
- Kinos, Theater
- Kursäle, Kasinos
- Lager, Magazine, mit Produkten der Gefährlichkeitsklassen R4 und
R3
- Landwirtschaftliche Bauten:
- Wohngebäude (Aussenhof) mit landwirtschaftlichem Betriebsteil oder umgekehrt: ohne Brandmauer ohne Löschposten
- Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros, Handelsteil, Werkstätten: mit Brandmauer ohne Löschposten oder
ohne Brandmauer mit Löschposten
- Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Gastgewerbe: mit Brandmauer ohne Löschposten oder ohne Brandmauer mit Löschposten
- Malereibetriebe, mit Spritzanlagen
- Maschinen-, Apparatebau
- Metallgewinnung und Rohmetallverarbeitung, Giessereien
- Papier, Karton, Herstellung und Verarbeitung
- Seifen und Waschmittel, Herstellung
- Tabak, Verarbeitung
- Tanzlokale, Spiellokale, Diskotheken, Jugendhäuser
- Textilgewebe, Herstellung
6 Anhang 4 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
- Zement, Kalk, Gips, Herstellung
- Ziegelei, Grobkeramik
Nutzungsart 5
- Asphaltverarbeitung, Dachpappe, Herstellung
- Bau und Reparatur von Fahrzeugen (Karossiers, Spenglereien,
Spritzereien, Autoreparatur, Werkstätten)
- Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Produkten der Gefährlichkeitsklasse R3
- Fournier- und Spanplattenfabrikation
- Gras-, Obst-, Getreide-Trocknungsanlagen
- Holzbearbeitungsbetriebe (Schreinereien, Zimmereien)
- Holzstoffe, Zellulose, Herstellung
- Kautschuk- und Gummiwaren, Herstellung und Verarbeitung
- Kunststoffprodukte, Herstellung und Verarbeitung
- Landwirtschaftliche Bauten:
- Aussenhof (landwirtschaftliches Gebäude) mit Gastgewerbe
- Lederherstellung, Färbereien, Gerbereien, mit Verwendung feuergefährlicher Stoffe
- Metallveredelung, Metallüberzüge und Verzinkereien (Galvanik)
- Möbelfabriken
- Sägereien
- Speisefett und Speiseöl, Herstellung
7 Anhang 4 zu SGS 350.111, Stand 01.01.2023
Nutzungsart 6
- Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Produkten der Gefährlichkeitsklasse R2
- Gas, Flüssiggas, Erzeugung und Verteilung
- Getreidemühlen
- Lager, mit Produkten der Gefährlichkeitsklassen R2 und R1
- Munitionsmagazine
- Komprimierte Gase (Spraydosen), Herstellung
Nutzungsart 7
- Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Produkten der Gefährlichkeitsklasse R1
Nutzungsart 8
- Lagergebäude mit explosiven Stoffen und Waren
- Spreng- und Feuerwerkskörper, Herstellung
- Sprengstoff, Herstellung
Nutzungsart 9
- Gebäude mit Brandabschnitten von mehr als 800 m2
